März 27, 2019

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§ 26 Z 2 Ange­stell­ten­ge­setz lautet

Als ein wich­ti­ger Grund, der den Ange­stell­ten zum vor­zei­ti­gen Aus­trit­te berech­tigt, ist ins­be­son­de­re anzusehen:

Z 2: wenn der Dienst­ge­ber das dem Ange­stell­ten zukom­men­de Ent­gelt unge­bühr­lich schmä­lert oder vor­ent­hält, ihn bei Natu­ral­ab­zü­gen durch Gewäh­rung unge­sun­der oder unzu­rei­chen­der Kost oder unge­sun­der Woh­nung benach­tei­ligt oder ande­re wesent­li­che Ver­trags­be­stim­mun­gen verletzt;“ …

Berech­tig­ter vor­zei­ti­ger Aus­tritt wegen unge­bühr­li­cher Ent­gelt­schmä­le­rung: Die 7 wich­tigs­ten Grund­sät­ze, die Per­so­na­lis­ten ken­nen sollten

  • 1
    Nur wenn eine wesent­li­che Ver­trags­ver­let­zung durch den Dienst­ge­ber vor­liegt, kann der Dienst­neh­mer berech­tigt vor­zei­tig aus­tre­ten. Wesent­lich ist eine Ver­trags­ver­let­zung dann, wenn dem Dienst­neh­mer die wei­te­re Auf­recht­erhal­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.
  • 2
    Der Dienst­neh­mer muss bewei­sen, dass ein ent­spre­chen­der Aus­tritts­grund vorliegt.
  • 3
    Liegt ein Aus­tritts­grund vor, muss der Aus­tritt muss aller­dings unver­züg­lich aus­ge­spro­chen werden.
  • 4
    Übli­cher­wei­se for­dert der Dienst­neh­mer zuerst die Bezah­lung und setzt gleich­zei­tig eine Nach­frist, bis wann das aus­ste­hen­de Ent­gelt über­wie­sen bzw auf sei­nem Kon­to ein­ge­langt sein muss (sie­he hier­zu auch Punkt 7). Hat der Dienst­ge­ber das aus­ste­hen­de Ent­gelt bis Ende der Nach­frist nicht über­wie­sen bzw ist es bis zum gefor­der­ten Zeit­punkt nicht am Dienst­neh­mer-Kon­to ein­ge­langt, kann der Dienst­neh­mer den vor­zei­ti­gen Aus­tritt erklären.
  • 5
    Hin­wei­se zur Nach­frist:
  • Ist aus dem Ver­hal­ten des Dienst­ge­bers klar erkenn­bar, dass eine Nach­frist sinn­los ist, da der Dienst­ge­ber bei Frist­ab­lauf nicht zah­len kann oder wird, dann ist aus­nahms­wei­se kei­ne Nach­frist erforderlich.
  • Aus Beweis­grün­den soll­te die Nach­frist schrift­lich gesetzt wer­den. Wie vie­le Tage die Nach­frist umfas­sen soll, ist von den Umstän­den im Ein­zel­fall abhän­gig. In der Regel wird eine Frist von 1 Woche aus­rei­chend sein.
  • 6
    Dul­det ein Dienst­neh­mer über einen län­ge­ren Zeit­raum Zah­lungs­rück­stän­de, so
  • hat er das vor­zei­ti­ge Aus­tritts­recht nicht ver­lo­ren, aber
  • er muss zuvor den Dienst­ge­ber auf­for­dern, das aus­ste­hen­de Ent­gelt inner­halb einer gesetz­ten Nach­frist zu über­wei­sen.
  • 7
    Je nach­dem wie die Auf­for­de­rung des Dienst­neh­mers for­mu­liert ist, muss am Ende der Nach­frist das Entgelt
  • am Kon­to des Dienstnehmer ein­ge­langt zu des­sen frei­er Ver­fü­gung sein („Ich for­de­re Sie auf, das aus­ste­hen­de Ent­gelt zu über­wei­sen, sodass die­ses spä­tes­tens am xxx [TAG] auf mei­nem Kon­to ein­ge­langt ist.“) oder
  • über­wie­sen wer­den („Ich for­de­re Sie auf, das aus­ste­hen­de Ent­gelt spä­tes­tens am xxx [TAG] zu überweisen“)

Lösung zum Fall 
Karl Bonus­si

Unberech­tig­ter vor­zei­ti­ger Austritt


Karl Bonus­si ist – ana­log zu der Ent­schei­dung des OGH (24. 9. 2018, 8 ObA 51/18k) unberech­tigt vor­zei­tig aus dem Dienst­ver­hält­nis aus­ge­tre­ten ist.

Hier die Begrün­dung:

Karl Bonus­si ersuch­te mit sei­nem Mail sei­nen Dienst­ge­ber „ …um ent­spre­chen­de Nach­ver­rech­nung“.

Da die Boni­fi­ka­ti­ons­zah­lun­gen stets gemein­sam mit der monat­li­chen Gehalts­ab­rech­nung erfolg­ten, wur­de mit der E‑Mail des Karl Bonus­si ‒ wenn über­haupt ‒ nur inso­fern eine Nach­frist gesetzt, als die Ver­rech­nung und Aus­zah­lung der aus­ste­hen­den Boni­fi­ka­ti­ons­zah­lun­gen mit dem Jän­ner-Lohn gefor­dert wur­de, was sodann auch tat­säch­lich geschah.

Der Aus­tritt von Karl Bonus­si am 20. 1. 2019 war somit unbe­rech­tigt.

Lösung zum Fall 
Bet­ti­na Korrektl

Berech­tig­ter vor­zei­ti­ger Austritt

Bet­ti­na Kor­rektl hat in ihrem Mail ihren mit der Über­stun­den­aus­zah­lung in Ver­zug befind­li­chen Dienst­ge­ber auf­ge­for­dert, ihr die offe­nen Beträ­ge bis zum 10.2.2019, einem Sonn­tag, nach­zu­zah­len und sich für den Fall, dass sie an die­sem Tag bis spä­tes­tens 24:00 Uhr über die aus­haf­ten­den Beträ­ge nicht ver­fü­gen kann, den vor­zei­ti­gen Aus­tritt vor­be­hal­ten.

Franz Hudri­wu über­sieht im § 903 ABGB die fol­gen­de Wort­grup­pe bei sei­ner Argu­men­ta­ti­on: „ … vor­be­halt­lich gegen­tei­li­ger Vereinbarung …“.

In einem ähn­li­chen Fall hat der OGH (21. 12. 2015, 9 ObA 149/15z) ent­schie­den, dass dadurch, dass die Dienst­neh­me­rin in der „Frist­set­zungs­er­klä­rung“ einen kon­kre­ten Ter­min nann­te, sie damit die gesetz­li­che Rege­lung des § 903 drit­ter Satz ABGB abbe­dun­gen hat.

Dass eine „gegen­tei­li­ge Ver­ein­ba­rung“ vor­liegt kann damit argu­men­tiert wer­den, dass Bet­ti­na Kor­rektl in ihrem Mail die Metall­wa­ren GmbH nicht nur gefor­dert hat, ihr die offe­nen und genann­ten Beträ­ge bis 10.2.2019 zukom­men zu las­sen, son­dern auch aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie über die aus­haf­ten­den Beträ­ge bis zum 10.2.2019, 24:00 Uhr ver­fü­gen kön­nen müs­se.


Der Kern­satz des obi­gen OGH Urteils in einem ver­gleich­ba­ren Fall lautet:

Hat eine Arbeit­neh­me­rin den Arbeit­ge­ber, der mit der Gehalts­zah­lung in Ver­zug war, auf­ge­for­dert, die offe­nen Beträ­ge bis zum …, einem Sonn­tag, nach­zu­zah­len, und sich für den Fall, dass sie an die­sem Tag über die aus­haf­ten­den Beträ­ge nicht ver­fü­gen kann, den vor­zei­ti­gen Aus­tritt vor­be­hal­ten, endet die Frist ent­ge­gen der all­ge­mei­nen Rege­lung des § 903 drit­ter Satz ABGB am Sonn­tag 24.00 Uhr (und nicht erst am nächst­fol­gen­den Werktag).

Der Aus­tritt von Bet­ti­na Kor­rektl am 11.2.2019 war somit berech­tigt.

Lösung zum Fall 
Kurt Zopfin­ger

Unberech­tig­ter vor­zei­ti­ger Austritt

Der vor­zei­ti­ge Aus­tritt ist aus 2 Grün­den unberechtigt.

Grund 1: Aus­tritt ist nur bei Unzu­mut­bar­keit der Fort­set­zung des Dienst­ver­tra­ges gerechtfertigt

Gemäß § 26 Z 2 AngG liegt dann ein wich­ti­ger Grund vor, der den Ange­stell­ten zum vor­zei­ti­gen Aus­tritt berech­tigt, wenn der Dienst­ge­ber das dem Dienst­neh­mer zukom­men­de Ent­gelt unge­bühr­lich schmä­lert oder vorenthält.

Aller­dings berech­tigt nicht jede Ver­trags­ver­let­zung zum vor­zei­ti­gen Aus­tritt, son­dern nur eine wesent­li­che Ver­trags­ver­let­zung, die dem Dienst­neh­mer die Fort­set­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar macht.

Aus dem Grund­satz, dass der Aus­tritt nur gerecht­fer­tigt ist, wenn dem Dienst­neh­mer die Fort­set­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar ist, ist abzu­lei­ten, dass ein im Ver­hält­nis zum lau­fen­den Ein­kom­men des Dienst­neh­mers gering­fü­gi­ger Rück­stand ‒ wie bei Kurt Zopfin­ger ‒ den Aus­tritt nicht recht­fer­tigt.

Grund 2: Wer­den strit­ti­ge Rechts­an­sprü­che nicht aus­be­zahlt, recht­fer­tigt dies kei­nen berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Austritt

Ob das Ent­gelt in Benach­tei­li­gungs­ab­sicht, aus Nach­läs­sig­keit oder aus Unver­mö­gen des Dienst­ge­bers geschmä­lert oder zurück­ge­hal­ten wird, ist gleich­gül­tig. Ein berech­tig­ter vor­zei­ti­ger Aus­tritt liegt dann vor, wenn der Dienst­ge­ber wuss­te oder infol­ge der ihm oblie­gen­den Sorg­falts­pflicht hät­te wis­sen müs­sen, dass sei­ne Vor­gangs­wei­se unrecht­mä­ßig ist.

Ver­wei­gert der Dienst­ge­ber eine Ent­gelt­zah­lung dann, wenn über das Bestehen eines ent­spre­chen­den Ent­gelt-Anspruchs ver­schie­de­ne Rechts­mei­nun­gen ver­tre­ten wer­den kön­nen und daher der Aus­gang eines hier­über zu füh­ren­den Rechts­strei­tes nicht abseh­bar war, dann wird der Tat­be­stand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.

Die Rechts­an­sicht des Franz Hudri­wu ist begründbar:

Ist zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer ledig­lich ver­trag­lich gere­gelt, dass mit dem Gehalt sämt­li­che Ent­gelt­an­sprü­che des Dienst­neh­mers abge­gol­ten sein sol­len (All-in-Gehalt) und ist dar­über hin­aus nichts Abwei­chen des ver­ein­bart, erfasst ein All-in-Gehalt – ent­spre­chend der Übung des red­li­chen Ver­kehrs (§ 914 ABGB) – alle Ent­gelt­tei­le, die für Arbeits­leis­tun­gen im recht­lich zuläs­si­gen Aus­maß anfallen.

Dazu zäh­len neben dem Grund­ge­halt für die Nor­mal­ar­beits­zeit ins­be­son­de­re auch

  • Mehr­ar­beits- und Über­stun­den­grund­löh­ne sowie sämt­li­che Zuschlä­ge für Mehr­ar­beit und Über­stun­den (auch zB 100 %ige Zuschlä­ge gemäß Kol­lek­tiv­ver­trag für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nachtüberstunden),
  • alle ent­gelt­haf­ten Zula­gen und Zuschlä­ge (zB Schmutz‑, Erschwernis‑, Gefah­ren­zu­la­gen, Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht­zu­schlä­ge, Fili­al­lei­ter- oder Abtei­lungs­lei­ter­zu­la­gen, Mon­ta­ge­zu­la­gen, usw),
  • Ent­gel­te für Rei­se­zei­ten, Weg­zei­ten, Ruf­be­reit­schaf­ten, Arbeits­be­reit­schaf­ten etc.

Es ist daher strit­tig, ob Kurt Zopfin­ger über­haupt einen Aus­zah­lungs­an­spruch betref­fend die Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung hat.

Ein auf­grund nicht bezahl­ter, strit­ti­ger Ansprü­che vor­ge­nom­me­ner vor­zei­ti­ger Aus­tritt aus dem Dienst­ver­trag ist unbe­rech­tigt.

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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