2 x im Monat präsentieren wir Ihnen den Mittwochs-Fall
Was wollen wir, Tina Dangl und Ernst Patka, mit dem Mittwochs-Fall erreichen?


Dieser aktuelle Mittwochsfall präsentiert Ihnen 5 Fälle aus der
Praxis. Ihre Aufgabe ist es, die Höhe der gesetzlichen Abfertigung (brutto) zu berechnen – Klingt einfach? Sie werden überrascht sein, wie komplex die Rechtslage sein kann.
FALL 1:
Gabriele Stockwisch
Gabriele Stockwisch (41 Jahre) ist Zimmermädchen im Hotel Pistenrutsch in St Anton im Ecktal.
Die Daten:
Bitte berechnen Sie den Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung

Lösung
Der Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung beträgt EUR 14.437,50
Begründung
FALL 2:
Siglinde Psychorl
Siglinde Psychorl (48 Jahre) ist Kreditorenbuchhalterin im Handelskonzern Sala & Mander in Wien.
Die Daten:

Das Arbeitsverhältnis endet während der Elternteilzeit für das 2. Kind durch Dienstgeber-Kündigung am 31. Oktober 2018.
Das aktuelle Gehalt im Beendigungsmonat Oktober 2018 beträgt € 1.800,00 für 20 Wochenstunden.
Hinweis
Der anzuwendende Kollektivvertrag regelt, dass 10 Karenzmonate für die erste Karenz im Dienstverhältnis angerechnet werden.
Bitte berechnen Sie den Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung

Lösung
Im konkreten Fall (= Dienstgeber-Kündigung) ist für die Berechnung der Abfertigung „alt“ nicht der letzte Elternteilzeitbezug, sondern jenes Entgelt maßgeblich, dass der Arbeitnehmer auf Basis seiner „regulären“ Arbeitszeit vor Antritt der Elternteilzeit erhielt.
Bezüglich des konkreten Falles bedeutet dies Folgendes: Bei der Teilzeit vom März 2007 bis Dezember 201 handelte es sich um keine Elternteilzeit (siehe Begründung in der Angabe).
Es handelte sich somit um eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung.
Somit errechnet sich die Bruttoabfertigung für Siglinde Psychorl wie folgt:
Begründung
EUR 2.250,00
EUR 187,50
EUR 187,50
EUR 2.625,00
EUR 15.750,00
aktueller Teilzeitbezug (EUR 1.800) für 20 Wochenstunden => hochgerechnet auf 25 Wochenstunden (= EUR 1.800 : 20 x 25)
1/12 Urlaubszuschuss
1/12 Weihnachtsremuneration
Monatsentgelt (= Basis für die Abfertigungsberechnung)
gesetzliche Abfertigung (brutto): € 2.625,00 x 6
Anmerkung: Von den insgesamt 36 Karenzmonaten, werden nur 10 Monate für die Berechnung des Faktors berücksichtigtFALL 3:
Adalbert + Peter Umtrieb
Adalbert Umtrieb (Jahrgang 1962) und Peter Umtrieb (Jahrgang 1970) arbeiten beide in der Maschinenschlosserei GmbH mit Sitz in Leobon.
Adalbert Umtrieb trat am 1. 1. 1998, Peter Umtrieb am 1. 1. 1999 in das Unternehmen. Beide arbeiten von Beginn an 40 Stunden pro Woche bis zum 31. 12. 2015.
Im Jahr 2015 starb der Vater und die beiden Brüder erbten das Wellnesshotel „Leb Gsund“. Da Adalbert und Peter Umtrieb Zeit haben möchten, dieses Hotel ‒ neben ihrem Job in der Maschinenschlosserei GmbH ‒ zu führen, vereinbarten Sie mit dem Personal-Chef, dass jeder von ihnen ab dem 1.1.2016 nur mehr 20 Stunden arbeitet.
Die Vereinbarung mit den Brüdern enthielt ua die folgende Formulierung:
„Auf Wunsch der Dienstnehmer wird vereinbart, dass das Arbeitsausmaß von derzeit 40 Wochenstunden ab dem 1. 1. 2016 auf 20 Wochenstunden reduziert wird.
Entsprechend reduzieren sich die Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug). Sollten bei Beendigung der Beschäftigung beendigungskausale Bezüge ‒ wie gesetzliche Abfertigung und Urlaubsersatzleistung ‒ anfallen, werden diese auf der Grundlage des aktuellen Teilzeitgehaltes berechnet.“
Da aus der Sicht des Arbeitgebers die Doppelbelastung der Brüder Umtrieb zu einer deutlich schlechteren Arbeitsqualität führt, spricht er die Kündigung zum 31. 12. 2018 aus.
Die Dezembergehälter 2018 betragen für 20 Wochenstunden EUR 1.750,00 (Adalbert Umtrieb) und EUR 1.600,00 (Peter Umtrieb).
Bitte berechnen Sie den Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung, jeweils für Adalbert und Peter Umtrieb.

Lösung
Peter Umtrieb
Da eine dauerhafte Teilzeit vereinbart wurde, errechnet sich die Höhe der gesetzlichen Abfertigung (brutto) auf der Basis des Teilzeitbezuges und beträgt:
EUR 16.800,00 (= EUR 1.600,00 x 14/12 x 9 [20 Jahre vollendet])
Adalbert Umtrieb
Da Adalbert Umtrieb anlässlich der Teilzeitvereinbarung älter als 50 Jahre war, ist
§ 14 Abs 4 AVRAG anzuwenden; dh: mehr als 2 Jahre Teilzeit => Arbeitzeitverhältnisrechnung
Adalbert Umtrieb arbeitete 18 Jahre 40 Stunden pro Woche und 3 Jahre 20 Stunden pro Woche => Das gemäß § 14 Abs 4 AVRAG sich ergebende durchschnittliche Arbeitszeitausmaß beträgt 37,14 Stunden (40 Stunden x 18 Jahre + 20 Stunden x 3 Jahre = 780 : 21 Jahre = 37,14 Stunden [durchschnittlich]).
Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung (brutto) beträgt brutto EUR 34.122,38
(= EUR 1.750 x 37,14/20 = EUR 3.249,75 x 14/12 x 9).
FALL 4:
Karoline Lohnartl
Karoline Lohnartl (Jahrgang: 1958) ist Lohnverrechnerin in der Steuerberatungskanzlei GBB (Gut-Besser-Bestens) GmbH.
Eintritt: 1. 1. 1990
Sie war von Beginn an bis zum 31. 03. 2018 teilzeitbeschäftigt (20 Wochenstunden). Mit 1. 1. 2018 übernahm die Steuerberatungskanzlei den Auftrag, für 1.200 Personen die Bezüge abzurechnen.
Für die Übernahmevorbereitungen und da qualifizierte Lohnverrechnerinnen Mangelware sind, konnte die Kanzlei Karoline Lohnartl überreden, ihr Arbeitsausmaß ab dem 1. 4. 2018 auf 40 Stunden zu erhöhen und die Abrechnung des neuen Klienten in leitender Funktion zu übernehmen.
Aufgrund eines Kanzleiinhaberwechsels im Oktober 2018 verschlechterte sich das Betriebsklima in der Kanzlei in kürzester Zeit erheblich.
Da der neue Inhaber, Kunibert Starkl, verstärkt jüngere Lohnverrechnerinnen karrieremäßig forciert und Karoline Lohnartl im Jahr 2018 ihr Pensionsalter erreicht, wollten beide die Zusammenarbeit beenden.
Karoline Lohnartl und Kunibert Starkl vereinbaren eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit per 31. 12. 2018, wobei diese Vereinbarung ua den folgenden Satz enthielt: „Die Dienstvertragsbeendigung erfolgt unter Wahrung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche, wobei für die Ermittlung des Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen ist (§ 14 Abs 4 AVRAG)“.
Der Vollzeitbezug im Dezember 2018 ‒ für 40 Wochenstunden ‒ beträgt EUR 3.300,00.
Bitte berechnen Sie den Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung

Lösung
Auch wenn Karoline Lohnartl fast das gesamte Berufsleben in der Steuerberatungskanzlei teilzeitbeschäftigt war, ist – aufgrund der dauerhaft vereinbarten Vollzeitbeschäftigung, zwecks Betreuung des neuen Großklienten – die gesetzliche Abfertigung vom Letztbezug (= Vollzeitbezug) zu berechnen. Der Verweis auf die Arbeitszeitdurchschnittsberechnung gemäß § 14 Abs 4 AVRAG in der einvernehmlichen Auflösung ist rechtswidrig, verschlechternd für Karoline Lohnartl und daher nicht anzuwenden.
Somit beträgt die gesetzliche Abfertigung (brutto) EUR 46.200,00
(= Bruttojahresbezug auf Basis von EUR 3.300,00 pro Monat)
FALL 5:
Adrian Monk und Natalie Teeger
Adrian Monk (40 Jahre) ist Außendienstmitarbeiter der Firma Kühl GmbH und verkauft Kühlschränke.
Natalie Teeger (36 Jahre) ist Sachbearbeiterin im Innendienst der Firma Kühl GmbH.
Eintritte: 1. 1. 1992 (Monk) bzw 1. 1. 1998 (Teeger);
Arbeitszeitausmaß: Beide arbeiten 40 Wochenstunden (= Vollzeit)
Per 31. 12. 2010 vereinbaren Adrian Monk, Natalie Teeger und der Dienstgeber, die Kühl GmbH jeweils einen Teilübertritt gemäß § 47 BMSVG in das System Abfertigung „Neu“, mit anderen Worten, die zum 31. 12. 2010 bestehenden Abfertigungsansprüche werden „eingefroren“.
Die Bruttomonatsbezüge (für 40 Wochenstunden) zum 31. 12. 2010 betragen EUR 4.600,00 (Monk) und EUR 2.800,00 (Teeger).
Adrian Monk halbiert ab 1. 1. 2015 seine Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden.

Aufgrund eines Kostensparprogrammes kündigt der Dienstgeber Adrian Monk und Natalie Teeger per 31. 12. 2018.
Die Bruttomonatsbezüge zum 31. 12. 2018 betragen EUR 2.900,00 (Monk: für 20 Stunden) und EUR 3.300,00 (Teeger: für 40 Wochenstunden).
Bitte berechnen Sie den Bruttobetrag der „eingefrorenen“ gesetzlichen Abfertigung für Adrian Monk und Natalie Teeger

Lösung
Es gibt zu diesem Fall, bei dem sich nach dem Einfrieren der Abfertigungsansprüche das Arbeitszeitausmaß ändert, soweit ich das überblicke, noch keine Rechtsprechung.
In einem interessanten Artikel in ASoK 2018, 256 vertritt ‒ für mich überzeugend ‒ Dr Thomas Rauch die Rechtsansicht, dass nach einem Teilübertritt der eingefrorene Abfertigung „Alt“ Anspruch sich lediglich bezüglich valorisierter Bezüge ändert.
Der Monatsfaktor und das Arbeitszeitausmaß zum Zeitpunkt des Übertrittes werden hingegen eingefroren. Änderungen im Arbeitszeitausmaß beeinflussen den eingefrorenen Abfertigung „Alt“ Anspruch nicht.
Eingefroren wurde daher sowohl für Adrian Monk und Natalie Teeger das Arbeitszeitausmaß von 40 Wochenstunden.
Die nach dem Teilübertritt erfolgte Arbeitszeitreduktion bei Adrian Monk vermindert den eingefrorenen gesetzlichen Abfertigungsanspruch daher nach Rechtsansicht des Dr. Thomas Rauch nicht.
Adrian Monk
Eingefrorener Faktor: (1.1.1992 bis 31.12. 2010): 6
Die gesetzliche Abfertigung (brutto) beträgt EUR 40.600,00 (=EUR 2.900,00 x 2 =
EUR 5.800,00 (fiktiver Vollzeitbezug) x 14/12 x 6)
Natalie Teeger
Eingefrorener Faktor: (1.1.1998 bis 31.12. 2010): 4
Die gesetzliche Abfertigung (brutto) beträgt EUR 15.400,00 (= EUR 3.300,00 x 14/12 x 4)
Also die Fälle sind knifflig.
Meine Vorschläge für die Abfertigung wären:
Fall 1:
durchschnittliches Stundenausmaß = 25; Abfertigung daher 1.375 x 9 = 12.375
Fall 2
Durchschnitt der letzten 5 Jahre = 1.845 x 6 = 11.070
Fall 3:
Jeweils letzter Monatsbezug, daher
Adlabert: 1.750 x 9 = 15.750
Peter: 1.600 x 9 = 14.400
Fall 4:
Die Durchrechnung nach § 14 Abs. 4 AVRAG gilt bei Herabsetzung der Arbeitszeit — Karoline hat aber die Arbeitszeit hinaufgesetzt. Abfertigung mE daher vom Letztbezug
Karoline: 3.300 x 12 = 39.600
Fall 5:
Bei Adrian greift die Bestimmung des § 14 Abs. 4 AVRAG vorletzte Satz, weil die Herabsetzung länger als 2 Jahre dauerte. Daher Durchschnitt des gesamten Abfertigungszeitraumes
Adrian: 32.222,22
Natalie: 13.200
Wir haben eine gute Nachricht für Sie: Da dieser Mittwochs-Fall etwas länger ist und Sie mit Sicherheit auch andere (wirklich auf Ihrem Tisch gelandete) Fälle zu lösen haben, werden wir die Lösung für diesen Fall erst am Mittwoch kommende Woche online stellen.
Sie sind also herzlich eingeladen, uns Ihre Lösungen bis dahin mitzuteilen!
Meine Antwort wäre:
Fall 1:
Durchschnitt des letzten Jahres: € 1.375,–
Anspruch 9 ME
Abfertigung daher: € 14.437,53 (incl. SZ)
Fall 2:
Ausgangsbasis 25 Wochenstunden, da dies die neue Normalarbeitszeit und keine Elternteilzeit ist.
Basis daher € 2.250,–
Anspruch 6 ME
Abfertigung daher: € 15.750,– (incl. SZ)
Fall 3:
Adalbert Umtrieb:
§ 14 Absatz 4 AVRAG — Vereinbarung wurde getroffen, daher Basis für 20 Wochenstunden € 1.750,–
Anspruch 9 ME
Abfertigung daher: € 18.375,– (incl. SZ)
Peter Umtrieb:
keine Anwendung von § 14 — da keine 50 Jahre alt — Ausgangsbasis daher € 1.600,–
Anspruch 9 ME
Abfertigung daher: € 16.800,–
Fall 4:
§ 14 kommt nicht zur Anwendung, da es keine Reduktion der Arbeitszeit gekommen ist — daher
Ausgangsbasis € 3.300,–
Anspruch: 12 ME
Abfertigung daher: € 46.200,– (incl. SZ)
Fall 5:
Monk:
Ausgangsbasis 20 Stunden, da § 14 nicht zur Anwendung kommt (keine 50 Jahre)
Basis: € 2.900,–
Anspruch 6 ME
Abfertigung daher: € 20.300,– (incl. SZ)
Teeger:
Basis: 3.300,–
Anspruch 4 ME
Abfertigung daher: € 15.400,– (incl. SZ)
Ich bin sehr auf die Auflösung gespannt! 🙂
Antworten Abfertigungshöhe
1) 14.437,50 brutto
2) 25.200,– brutto
3) 33.993,75 brutto Adalbert Umtrieb
15.680,– brutto Peter Umtrieb
4) 46.200 bruto
5) 15.400,– brutto Teeger
20.300,– brutto Monk
Fall 1: € 23.099,94
Fall 2: € 12.600,00
Fall 3: € 11.199,96 für Peter Umtrieb
Herr Adalbert Umtrieb hat einen Kündigungsschutz (50+)
Fall 4: € 46.200,00
Fall 5: € 17.600,00 für Frau Natalie Teeger
€ 23.199,96 für Herrn Adrian Monk
Fall 1:
EUR 14.435,19 brutto:
Von 1.10.2017 bis 30.9.2018 im Jahresschnitt 25 Stunden (6 x 40 und 6 x 10) x 12,70 x 4,33 = 1.374,78 x 14/12 x 9
Fall 2:
€ 15.753,64 brutto:
€ 20,79 (Stundenlohn) x 25 x 4,33 = 2.250,52 x 14/12 x 6
Auf Basis der 25 Stunden mE deshalb, da es eine DG-Kündigung war und daher keine Durchschnittsberechnung (§ 23 Abs 4 a AngG) anzustellen ist, allerdings aufgrund der normalen Teilzeit dieses Stundenausmaß maßgeblich sein müsste.
Fall 3:
Adalbert € 33.993,75 brutto
§ 14 Abs 4 AVRAG — Durchschnitt 204 Monate zu 40 Stunden, 36 Monate zu 20 Stunden, ergibt 37 Stunden pro Woche — € 1.750 : 20 x 37 x 14/12 x 9
Peter € 16.800 bt. — Kein AVRAG, weil zu jung, d.h. Letztbezug x 14/12 x 9
Fall 4:
€ 46.200 bt. — € 3.300 x 14/12 x 12 — kein AVRAG-Fall, weil Hinaufsetzung der Arbeitszeit, außerdem verstößt die Vereinbarung gegen § 16 AVRAG
Fall 5:
Monk § 14 Abs 4 AVRAG, mE Betrachtungszeitraum 1.1.1992 bis 31.12.2010, das sind 18 Jahre, in diesem nur Vollzeit, d.h. € 2.900 : 20 x 40 = € 5.800 x 14/12 x 6 = € 40.599 brutto (das kann man wohl aber auch anders sehen)
Teeger: 3.300 x 14/12 x 4 = 15.400 brutto (das Entgelt ist immer in Höhe des letzten Monats des DV zu berücksichtigen, d.h. EUR 3.300)
Was sind die für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre, wenn ein Dienstnehmer zuerst 26 Jahre Vollzeit gearbeitet hat und damit den höchsten (1 Jahresgehalt) alten Abfertigungsanspruch eh schon erreicht hatte, aber dann 4 Jahre Teilzeit arbeitet?
Es gibt auf Ihre Frage keine durch Gerichtsurteil zu 100% abgesicherte Rechtsmeinung. Ich vertrete die Rechtsansicht — nach einem Gespräch mit Univ. Prof. Dr Schrank — dass nur abfertigungsrelevante Zeiten maßgeblich sind, das sind max 25 Jahre. Daher ist eine Teilzeit nach 25 Jahren Vollzeit meiner Ansicht nach “abfertigungsunschädlich” und verringert den Abfertigungsanspruch nicht.