Was wollen wir, Tina Dangl und Ernst Patka, mit dem Mittwochs-Fall erreichen?
Die Mittwochsfälle im März sind dem Themenschwerpunkt
„vorzeitiger Austritt wegen ungebührlicher Entgeltschmälerung“
gewidmet
In den kommenden 3 Mittwochstagen, (= den 6. März, den 13. März und den 20. März) präsentieren wir Ihnen je einen Sachverhalt, bei dem Sie anschließend beurteilen, ob ein berechtigter oder unberechtigter vorzeitiger Austritt vorliegt.
Bei der Metallwaren GmbH ist es üblich, die im Quartal verdienten Umsatzprovisionen im 2. oder 3. Monat des nächsten Quartals auszuzahlen.
Beispiel: Die Umsatzprovision für das 2. Quartal 2018 wurde mit der August‑, spätestens mit der September-Abrechnung abgerechnet und ausbezahlt.
Karl Bonussi (Außendienstmitarbeiter) stellte fest, nachdem er die Dezember 2018-Abrechnung erhalten hat, dass seine Umsatzprovision für das 3. Quartal 2018 noch immer nicht abgerechnet und ausbezahlt wurde.
Er schrieb in der 1. Jänner-Woche 2019 ein Mail an den Personalleiter, Franz Hudriwu: „Ich bin irritiert und verärgert, dass die Bonuszahlung für das 3. Quartal noch immer nicht überwiesen wurde. Ich ersuche um entsprechende Nachverrechnung“.
Franz Hudriwu leitete das Mail an den die Lohnverrechnung durchführenden Steuerberater weiter.
Da Karl Bonussi am 20.1.2019 noch immer keinen Zahlungseingang auf seinem Girokonto fand, trat er vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus.
Die Metallwaren GmbH überwies die Umsatzprovision gemeinsam mit der Jänner-Abrechnung am 27. Jänner.
Unberechtigt vorzeitiger Austritt, da der Dienstnehmer keine Frist für die Auszahlung gesetzt hat.
Achtung: Karl Bonussi hat sehr wohl seinen Dienstgeber aufgefordert, nachzuzahlen mit dem folgendem Mailtext:
„Ich bin irritiert und verärgert, dass die Bonuszahlung für das 3. Quartal noch immer nicht überwiesen wurde. Ich ersuche um entsprechende N a c h v e r r e c h n u n g “.
Es steht zwar kein konkreter Tag im Mail, aber dass mit dem Argument, es fehlt die Frist, der Dienstgeber sich daher (theoretisch) sehr lange Zeit lassen könnte mit der Auszahlung, das ist wohl auch nicht korrekt.
Danke für Ihre Kommentar und die Teilnahme am Mittwochsfall
Auszahlung im drauffolgenden Monat Jänner wäre ausreichend, nachdem DG aufgefordert wurde zur Zahlung
OGH 8 ObA 51/18k vom 24.9.2018
26 Z 2 AngG
Eine angemessene Frist für die Nachverrechnung wäre es gewesen, das Jännergehalt abzuwarten. Herr Bonussi hatte um Nachverrechnung, nicht um sofortige Auszahlung, gebetet. Er musste daher davon ausgehen, dass die Lohnverrechnung mit dem regulären Zahllauf nachverrechnet. Er hat daher die selbst gesetzte Frist nicht abgewartet -> ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt.
Liebe Grüße
Karina Behr
Bei der Provision handelt es sich ja rein Definiotionstechnisch um ein variables Entgelt.
Ich gehe davon aus, dass die Vorenthaltung der Provision keinen vorzeitigen Austritt begründet, da er sein “normales” Entgelt erhalten hat und “lediglich” der Bonus fehlt. Für diesen müsste vermutlich vom AN gegenüber dem AG eine konkrete Frist gesetzt werden.
Da der AN aber sämtliche Ansprüche verlieren würde, wenn es kein begründeter vorzeitiger Austritt wäre, der AN aber besonderen Schutz seitens der Rechtslage bekommt, wird die Provision, da sie regelmäßig gezahlt wurde vermutlich als wichtiger Entgeltbestandteil gewertet und der AN ist zurecht vorzeitig ausgetreten?
Der AG hättet jedenfalls eine Mitteilung an den AN geben müssen um eine derartige Situation zu entschärfen.
Bei Karl Bonussi geht der berechtigt vorzeitige meiner Meinung nach schief und wird zum unberechtigten, da er seinen Grundbezug erhalten hat. ALs zweiter Punkt, er hat nur ein Mal aufgefordert. Somit ist das Ganze zivilrechtlich einzuklagen.
Ich bin erst seit kurzem in der PV tätig, doch ich glaube es müsste eine entsprechende Vereinbarung geben (Einzel- oder Betriebsv.), wo geregelt ist bis wann welche Provision auszuzahlen bzw. abzurechnen ist. Besteht keine dementsprechende Vereinbarung bzw. Zusatz im Dienstvertrag, handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.
LG Nicole
berechtigter Austritt;
— übliches Auszahlungsverhalten = Gewohnheitsrecht;
— Informationspflicht seitens Dienstgeber (weitergeleitet an Steuerverrechner = Auszahlung mit Januargehalt) nicht erfüllt;
— Umsatzprovision bei Aussendienst können Massgeblicher Einkommensbestandteil sein;
— mangelhafte Kommunikation beiderseits ist Besorgniserregend (Fortsetzung eines Dienstverhältnisses scheint beiderseits nicht erwünscht);