März 6, 2019

8 Kommentare

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts, in zahl­rei­chen Spe­zi­al­the­men wie Alters­teil­zeit, End­ab­rech­nun­gen etc [The­men­lis­te]) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Die Mitt­wochs­fäl­le im März sind dem The­men­schwer­punkt
„vor­zei­ti­ger Aus­tritt wegen unge­bühr­li­cher Ent­gelt­schmä­le­rung“
gewid­met  

In den kom­men­den 3 Mitt­wochs­ta­gen, (= den 6. März, den 13. März und den 20. März) prä­sen­tie­ren wir Ihnen je einen Sach­ver­halt, bei dem Sie anschlie­ßend beur­tei­len, ob ein berech­tig­ter oder unbe­rech­tig­ter vor­zei­ti­ger Aus­tritt vorliegt.

  • Am 6. März prä­sen­tie­ren wir den Fall Karl Bonus­si, der sei­nem Dienst­ge­ber eine Nach­frist für die Aus­zah­lung sei­ner Umsatz­pro­vi­si­on setzt und man­gels Nach­zah­lung dann vor­zei­tig austritt.
  • Am 13. März prä­sen­tie­ren wir den Fall Bet­ti­na Kor­rektl, die ihrem Dienst­ge­ber eine Nach­frist für die Aus­zah­lung ihrer Über­stun­den setzt und man­gels Nach­zah­lung dann vor­zei­tig austritt.
  • Am 20. März prä­sen­tie­ren wir den Fall Kurt Zopfin­ger, der sei­nem Dienst­ge­ber eine Nach­frist für die Aus­zah­lung sei­ner Ruf­be­reit­schafts­pau­scha­le setzt und man­gels Nach­zah­lung dann vor­zei­tig austritt.Am 27. März prä­sen­tie­ren wir die Lösun­gen aller 3 Fäl­le und – das kön­nen wir ver­spre­chen – sie wer­den teil­wei­se über­ra­schend sein
  • Am 27. März prä­sen­tie­ren wir die Lösun­gen aller 3 Fäl­le und – das kön­nen wir ver­spre­chen – sie wer­den teil­wei­se über­ra­schend sein.
    In allen 3 Fäl­len sind die Dienst­neh­mer der Rechts­an­sicht, dass sie berech­tigt vor­zei­tig aus ihrem Dienst­ver­hält­nis aus­tre­ten kön­nen.

    Ach­tung: Es sind kei­ne 08/15-Fäl­le ;-))

Bei der Metall­wa­ren GmbH ist es üblich, die im Quar­tal ver­dien­ten Umsatz­pro­vi­sio­nen im 2. oder 3. Monat des nächs­ten Quar­tals aus­zu­zah­len.

Bei­spiel: Die Umsatz­pro­vi­si­on für das 2. Quar­tal 2018 wur­de mit der August‑, spä­tes­tens mit der Sep­tem­ber-Abrech­nung abge­rech­net und ausbezahlt.

Karl Bonus­si (Außen­dienst­mit­ar­bei­ter) stell­te fest, nach­dem er die Dezem­ber 2018-Abrech­nung erhal­ten hat, dass sei­ne Umsatz­pro­vi­si­on für das 3. Quar­tal 2018 noch immer nicht abge­rech­net und aus­be­zahlt wurde.

Er schrieb in der 1. Jän­ner-Woche 2019 ein Mail an den Per­so­nal­lei­ter, Franz Hudri­wu: „Ich bin irri­tiert und ver­är­gert, dass die Bonus­zah­lung für das 3. Quar­tal noch immer nicht über­wie­sen wur­de. Ich ersu­che um ent­spre­chen­de Nachverrechnung“. 

Franz Hudri­wu lei­te­te das Mail an den die Lohn­ver­rech­nung durch­füh­ren­den Steu­er­be­ra­ter weiter.

Da Karl Bonus­si am 20.1.2019 noch immer kei­nen Zah­lungs­ein­gang auf sei­nem Giro­kon­to fand, trat er vor­zei­tig aus dem Dienst­ver­hält­nis aus.

Die Metall­wa­ren GmbH über­wies die Umsatz­pro­vi­si­on gemein­sam mit der Jän­ner-Abrech­nung am 27. Jän­ner.

Fra­ge an Sie: 

Trat Karl Bonus­si berech­tigt oder unbe­rech­tigt vor­zei­tig aus?

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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    1. Ach­tung: Karl Bonus­si hat sehr wohl sei­nen Dienst­ge­ber auf­ge­for­dert, nach­zu­zah­len mit dem fol­gen­dem Mailtext: 

      Ich bin irri­tiert und ver­är­gert, dass die Bonus­zah­lung für das 3. Quar­tal noch immer nicht über­wie­sen wur­de. Ich ersu­che um ent­spre­chen­de N a c h ­ v e r ­ r e c h ­ n u n g “. 

      Es steht zwar kein kon­kre­ter Tag im Mail, aber dass mit dem Argu­ment, es fehlt die Frist, der Dienst­ge­ber sich daher (theo­re­tisch) sehr lan­ge Zeit las­sen könn­te mit der Aus­zah­lung, das ist wohl auch nicht korrekt.

      Dan­ke für Ihre Kom­men­tar und die Teil­nah­me am Mittwochsfall

  1. Aus­zah­lung im drauf­fol­gen­den Monat Jän­ner wäre aus­rei­chend, nach­dem DG auf­ge­for­dert wur­de zur Zahlung
    OGH 8 ObA 51/18k vom 24.9.2018
    26 Z 2 AngG

  2. Eine ange­mes­se­ne Frist für die Nach­ver­rech­nung wäre es gewe­sen, das Jän­ner­ge­halt abzu­war­ten. Herr Bonus­si hat­te um Nach­ver­rech­nung, nicht um sofor­ti­ge Aus­zah­lung, gebe­tet. Er muss­te daher davon aus­ge­hen, dass die Lohn­ver­rech­nung mit dem regu­lä­ren Zahl­lauf nach­ver­rech­net. Er hat daher die selbst gesetz­te Frist nicht abge­war­tet -> unge­recht­fer­tig­ter vor­zei­ti­ger Austritt.

    Lie­be Grüße
    Kari­na Behr

  3. Bei der Pro­vi­si­on han­delt es sich ja rein Defi­ni­o­ti­ons­tech­nisch um ein varia­bles Entgelt.
    Ich gehe davon aus, dass die Vor­ent­hal­tung der Pro­vi­si­on kei­nen vor­zei­ti­gen Aus­tritt begrün­det, da er sein “nor­ma­les” Ent­gelt erhal­ten hat und “ledig­lich” der Bonus fehlt. Für die­sen müss­te ver­mut­lich vom AN gegen­über dem AG eine kon­kre­te Frist gesetzt werden. 

    Da der AN aber sämt­li­che Ansprü­che ver­lie­ren wür­de, wenn es kein begrün­de­ter vor­zei­ti­ger Aus­tritt wäre, der AN aber beson­de­ren Schutz sei­tens der Rechts­la­ge bekommt, wird die Pro­vi­si­on, da sie regel­mä­ßig gezahlt wur­de ver­mut­lich als wich­ti­ger Ent­gelt­be­stand­teil gewer­tet und der AN ist zurecht vor­zei­tig ausgetreten?
    Der AG hät­tet jeden­falls eine Mit­tei­lung an den AN geben müs­sen um eine der­ar­ti­ge Situa­ti­on zu entschärfen.

  4. Bei Karl Bonus­si geht der berech­tigt vor­zei­ti­ge mei­ner Mei­nung nach schief und wird zum unbe­rech­tig­ten, da er sei­nen Grund­be­zug erhal­ten hat. ALs zwei­ter Punkt, er hat nur ein Mal auf­ge­for­dert. Somit ist das Gan­ze zivil­recht­lich einzuklagen.

  5. Ich bin erst seit kur­zem in der PV tätig, doch ich glau­be es müss­te eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung geben (Ein­zel- oder Betriebsv.), wo gere­gelt ist bis wann wel­che Pro­vi­si­on aus­zu­zah­len bzw. abzu­rech­nen ist. Besteht kei­ne dem­entspre­chen­de Ver­ein­ba­rung bzw. Zusatz im Dienst­ver­trag, han­delt es sich um einen unbe­rech­tig­ten vor­zei­ti­gen Austritt. 

    LG Nico­le

  6. berech­tig­ter Austritt;
    — übli­ches Aus­zah­lungs­ver­hal­ten = Gewohnheitsrecht;
    — Infor­ma­ti­ons­pflicht sei­tens Dienst­ge­ber (wei­ter­ge­lei­tet an Steu­er­ver­rech­ner = Aus­zah­lung mit Janu­ar­ge­halt) nicht erfüllt;
    — Umsatz­pro­vi­si­on bei Aus­sen­dienst kön­nen Mass­geb­li­cher Ein­kom­mens­be­stand­teil sein;
    — man­gel­haf­te Kom­mu­ni­ka­ti­on bei­der­seits ist Besorg­nis­er­re­gend (Fort­set­zung eines Dienst­ver­hält­nis­ses scheint bei­der­seits nicht erwünscht);

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