Oktober 31, 2018

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Mitt­wochs-Fall – das sagt Ihnen (noch) nichts? 2 x im Monat prä­sen­tie­ren wir Ihnen den Mittwochs-Fall

  • Am Mitt­woch lesen Sie den Sach­ver­halt und die ent­schei­den­de Fra­ge, die ent­schie­den wer­den muss.
  • Am fol­gen­den Mitt­woch ver­öf­fent­li­chen wir um Punkt 09:00 Uhr die Lösung des Falles.

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Die fol­gen­den bei­den Mitt­wochs­fäl­le betref­fen die
Über­sied­lungs­fäl­le:

Nächs­ten Mitt­woch (7.11.2018) folgt Teil 2 unse­rer Serie!

Susan­ne Kar­r­a­cho ist Per­so­nal­che­fin der „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“, die dem Kol­lek­tiv­ver­trag Sozi­al­wirt­schaft Öster­reich (kurz: SWÖ-KV) unterliegt.

Der § 27 des SWÖ-KV ent­hält Bestim­mun­gen, bei wel­chen Dienst­ver­hin­de­run­gen das Ent­gelt wei­ter­zu­zah­len ist.

Im Punkt d) des Absat­zes 1 ist gere­gelt, dass der Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch bei Woh­nungs­wech­sel bei eige­nem Haus­halt 
2 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr umfasst.

Susan­ne Kar­r­a­cho hat 
5 Her­aus­for­de­run­gen rund um Über­sied­lun­gen zu lösen.

Die ers­ten 3 Fäl­le lan­den auf Ihrem Tisch. Frau Kar­r­a­cho ist Ihnen für Ihre Unter­stüt­zung sehr dankbar.

FALL 1:
Karl Über­schlau:
Über­sied­lung im Februar-Urlaub

Karl Über­schlau hat vom 5. Febru­ar (Mon­tag) bis 18. Febru­ar (Sonn­tag) Urlaub bean­tragt und geneh­migt bekommen.

Was Susan­ne Kar­r­a­cho nicht wuss­te, weil es Karl Über­schlau nicht erwähn­te, war, dass er wäh­rend sei­nes Urlau­bes von Gablitz (Nie­der­ös­ter­reich) nach Wien-Donau­stadt (22. Bezirk) über­sie­del­te.

Am Ende eines jeden Quar­tals wer­den den Dienst­neh­mern der „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ ihre aktu­el­len offe­nen Urlaubs­ar­beits­ta­ge mit­ge­teilt. Auf­grund die­ser „Urlaubs­ta­ge-Info“ Ende Sep­tem­ber sah Karl Über­schlau, dass sich sei­ne offe­nen Urlaubs­ar­beits­ta­ge gegen­über dem letz­ten Quar­tals­stand 31. Dezem­ber um 10 Urlaubs­ar­beits­ta­ge (= 2 Wochen) ver­min­dert haben.

Er pro­tes­tiert bei Susan­ne Kar­r­a­cho und for­dert, dass ledig­lich 8 Urlaubs­ar­beits­ta­ge abge­zo­gen wer­den dür­fen, da er auf­grund der Über­sied­lung gemäß SWÖ-KV Anspruch auf 2 bezahl­te Arbeits­ta­ge hat.

Susan­ne Kar­r­a­cho bleibt beim Abzug von 10 Urlaubs­ar­beits­ta­ge, denn – so ihre Ansicht – Über­sied­lun­gen wäh­rend des Urlau­bes zäh­len als Urlaubs­ta­ge und nicht als „kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Son­der­ur­laub“ (= zu bezah­len­de SWÖ-KV-Entgeltfortzahlungstage).

Wer hat Recht?

Ant­wort

Was Karl Über­schlau so in sei­nem Urlaub treibt, ist sei­ne pri­va­te Ange­le­gen­heit. Da sein Dienst­ge­ber, die „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ einer­seits nicht wuss­te, dass er über­sie­delt, und Karl Über­schlau ande­rer­seits den „kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Son­der­ur­laub“ für Über­sied­lun­gen (= 2 bezahl­te Arbeits­ta­ge) vor­weg nicht gel­tend gemacht hat, kann „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ den SWÖ-KV-Über­sied­lungs­an­spruch gewäh­ren, muss aber nicht.

FALL 2: 
Karl Über­schlau: 
Neu­er­li­che Über­sied­lung im November

Die neu­en Nach­barn des Karl Über­schlau ner­ven ihn fürch­ter­lich. Sei­nen Arbeits­kol­le­gen gegen­über beklagt er ent­nervt, dass ihn der Lärm, den die Nach­barn erzeu­gen (Eltern + 4 Kin­der) in den Wahn­sinn treibt.

Er fand ein Immo­bi­li­en­schnäpp­chen in Gän­sern­dorf (Nie­der­ös­ter­reich). Er kauft die­ses Ein­fa­mi­li­en­haus und infor­miert vor­weg Susan­ne Kar­r­a­cho, dass er am 21. und 22. Novem­ber (Mitt­woch + Don­ners­tag) von Wien weg nach Gän­sern­dorf über­sie­deln wer­de. Er bean­spru­che die kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Ent­gelt­fort­zah­lung für 2 Über­sied­lungs­ta­ge gemäß SWÖ-KV.

Susan­ne Kar­r­a­cho lehnt ab, weil die­ser Anspruch mit 2 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr begrenzt ist und auf­grund der ers­ten Über­sied­lung im Kalen­der­jahr ‒ die­se war im Febru­ar (sie­he Fall 1) ‒ als ver­braucht gilt.

Hat Susan­ne Kar­r­a­cho Recht?


Ant­wort

Ob Susan­ne Kar­r­a­cho Recht oder nicht, hängt davon ab, ob sie im Fall 1 letzt­lich kulan­ter­wei­se die Urlaubs­ta­ge redu­ziert hat oder nicht.

  • Hat die „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ auf­grund der Febru­ar-Über­sied­lung wäh­rend des Urlau­bes kei­ne SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lung geleis­tet (dh es wur­den 10 Urlaubs­ta­ge abge­zo­gen => „har­te“ aber zuläs­si­ge Rechts­auf­fas­sung) => Es gibt kei­nen auto­ma­ti­schen Ver­brauch des SWÖ-KV- Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spru­ches bei der ers­ten Über­sied­lung, unab­hän­gig ob die beson­de­re Ent­gelt­fort­zah­lung auf­grund Über­sied­lung bezahlt wer­den muss­te. Daher steht Karl Über­schlau die­ser SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für die Über­sied­lung im Novem­ber zu.
  • Hat die „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ auf­grund der Febru­ar-Über­sied­lung wäh­rend des Urlau­bes kulan­ter­wei­se eine SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lung geleis­tet (dh es wur­den nur 8 Urlaubs­ta­ge abge­zo­gen) => Karl Über­schlau hat die im SWÖ-KV gere­gel­ten bezahl­ten 2 Über­sied­lungs­ta­ge bereits erhal­ten. Der SWÖ-KV beschränkt die bezahl­ten Über­sied­lungs­ta­ge auf maxi­mal 2 pro Kalen­der­jahr => Karl Über­schlau hat für die Novem­ber-Über­sied­lung kei­nen Anspruch mehr SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­ta­ge.

FALL 3: 
Ingrid Fair:
Son­der­ur­laub oder „nor­ma­ler Urlaub”?

End­lich ins Grü­ne zie­hen, freu­dig infor­mier­te Ingrid Fair Ihre Arbeits­kol­le­gen und Susan­ne Kar­r­a­cho, dass Sie Ende Novem­ber aus der Gra­zer Innen­stadt nach Hei­li­gen­kreuz am Waa­sen (Stei­er­mark) übersiedelt.

Ingrid Fair schreibt fol­gen­den Antrag an Susan­ne Karracho:

Die Spe­di­ti­ons­fir­ma wird am 26. und 27. Novem­ber (Mon­tag + Diens­tag) den Über­sied­lungs­trans­port durch­füh­ren. Um stress­frei den neu­en Haus­halt ein­rich­ten zu kön­nen, bean­tra­ge ich Urlaub in der letz­ten Novem­ber­wo­che (= 26. Novem­ber bis 2. Dezember)“

Susan­ne Kar­r­a­cho geneh­migt den Urlaub und zieht ana­log wie bei Karl Über­schlau 5 Urlaubs­ar­beits­ta­ge vom offe­nen Urlaubs­sal­do ab.

Susan­ne Kar­r­a­cho erklärt Ingrid Fair, dass bei Über­sied­lung ent­we­der „nor­ma­ler“ Urlaub oder der „Über­sied­lungs­son­der­ur­laub“ von maxi­mal 2 Arbeits­ta­gen pro Kalen­der­jahr (= SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für die Über­sied­lung) vor­lie­gen kann, aber kei­ne Mischung aus bei­den Urlaubs­ty­pen.

Zwei­felnd, ob die­se Rechts­an­sicht kor­rekt ist, wen­det sich Ingrid Fair an Sie.

Hat Susan­ne Kar­r­a­cho Recht?


Ant­wort

Susan­ne Kar­r­a­cho hat nicht Recht. § 4 Abs 2 Urlaubs­ge­setz lau­tet (die ent­schei­den­de Text­stel­le ist unter­stri­chen):

Für Zeit­räu­me, wäh­rend deren ein Arbeit­neh­mer aus einem der im § 2 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz 1974, BGBl. Nr. 399, genann­ten Grün­de an der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert ist, wäh­rend deren er Anspruch auf Pfle­ge­frei­stel­lung oder wäh­rend deren er sonst Anspruch auf Ent­geltfort­zah­lung bei Ent­fall der Arbeits­leis­tung hat, darf der Urlaubs­an­tritt nicht ver­ein­bart wer­den, wenn die­se Umstän­de bereits bei Abschluß der Ver­ein­ba­rung bekannt waren. Geschieht dies den­noch, gilt der Zeit­raum der Arbeits­ver­hin­de­rung nicht als Urlaub.“

Da bei der Urlaubs­ver­brauchs­ver­ein­ba­rung bekannt war, dass Ingrid Fair einen SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für die Über­sied­lung hat, kön­nen die­se 2 „Über­sied­lungs-Arbeits­ta­ge“ nicht als Urlaubs­ta­ge ver­ein­bart werden.

Es sind daher nur 3 Arbeits­ta­ge vom offe­nen Urlaubs­sal­do abzuziehen.

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