Februar 20, 2019

22 Kommentare

In den letz­ten Mona­ten waren wir zeit­lich voll aus­ge­las­tet mit (a) zahl­rei­chen In-Haus­schu­lun­gen betref­fend die Neue­run­gen 2019, sowie (b) Vor­trä­gen anläss­lich der ARS Jah­res­ta­gun­gen 2019.

Zahl­rei­che Lese­rin­nen und Leser unse­res BLOGs frag­ten nach, wo er den blie­be, der Mittwochs-Fall.

Nun, da wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka nach dem Vor­trags­ma­ra­thon wie­der „mehr Luft zum Atmen haben“, las­sen wir die lieb­ge­won­ne­ne Tra­di­ti­on der Mitt­wochs-Fäl­le ‒ mit 2 Neue­run­gen ‒ wie­der aufleben.

Mitt­wochs-Fall – das sagt Ihnen (noch ) nichts? Ca 2 x im Monat prä­sen­tie­ren wir Ihnen den Mittwochs-Fall

  • Am Mitt­woch lesen Sie den Sach­ver­halt und die Fra­ge, die ent­schie­den wer­den muss.
  • NEU: Künf­tig wer­den unse­re Mitt­wochs-Fäl­le nicht nur Arbeitsrechts‑, son­dern auch Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Lohn­steu­er­the­men behandeln.
  • Am dar­auf­fol­gen­den Mitt­woch ver­öf­fent­li­chen wir um Punkt 09:00 Uhr die Lösung des Falles.
  • NEU: Die Lösung kommt nicht mehr am Frei­tag, son­dern auf Wunsch der Lese­rin­nen und Leser unse­res BLOGs am Mitt­woch, damit das Wochen­en­de und zusätz­lich wei­te­re 2 Tage zur Ver­fü­gung ste­hen, um sich die Lösung des Mitt­wochs-Falls zu überlegen

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts, in zahl­rei­chen Spe­zi­al­the­men wie Alters­teil­zeit, End­ab­rech­nun­gen etc [The­men­lis­te]) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Beim heu­ti­gen MWF ist zu beur­tei­len, wel­cher Sach­be­zug anzu­set­zen ist bei fol­gen­dem spe­zi­el­len Sachverhalt.

Nach lan­ger Suche konn­te die Metall­wa­ren GmbH den Pos­ten des Ver­kaufs­lei­ters wie­der besetzen.

Am Frei­tag, den 15. Febru­ar 2019 unter­zeich­ne­te Fried­rich Klin­ke sei­nen Dienst­ver­trag als Ver­kaufs­lei­ter der Metall­wa­ren GmbH.

  • Sein 1. Arbeits­tag ist der 1. Juli 2019. Laut Dienst­ver­trag erhält Fried­rich Klin­ke mit Dienst­be­ginn einen Audi A6, den er auch pri­vat nut­zen kann (auf­grund der Anzahl der pri­va­ten Kilo­me­ter: vol­ler Sach­be­zug).
  • Kauf­preis des Audi A6 (inkl Zube­hör, Norm­ver­brauchs­ab­ga­be und Umsatz­steu­er): EUR   58.000,00; CO2-Emis­si­on: 146 g/km.
  • Lie­fer­zeit: 3 Monate

In der All­tags­hek­tik ver­gisst der Per­so­nal­lei­ter Franz Hudri­wu die Fuhr­parks­ver­wal­tung zu infor­mie­ren, damit die­se recht­zei­tig den Audi A 6 bestellt.

Mit­te Juni 2019 fällt Franz Hudri­wu ein, dass er ver­ges­sen hat­te, die Audi A6-Bestel­lung zu veranlassen.

Ger­lin­de Stahl­nerv, die Fuhr­parks­lei­te­rin und die Ruhe in Per­son, schlägt vor, über­gangs­wei­se für 3 Mona­te – dh für die Dau­er der Lie­fer­zeit ‒ einen A6 bei der Leih­wa­gen­fir­ma Ivk­ein-Auto­ver­mie­tung (Ich vermie­te keine Niete) anzu­mie­ten, da die Metall­wa­ren GmbH bei Ivk­ein-Auto­ver­mie­tung Son­der­miet­kon­di­tio­nen erhält.

Pro Monat ver­rech­net die Ivk­ein-Auto­ver­mie­tung:

Regu­lä­rer Monats­miet­preis (inkl Umsatzsteuer):

Metall­wa­ren GmbH-Rabatt

Monats­miet­preis (inkl Umsatzsteuer)

EUR 1.599,00

- EUR    299,00

EUR   1.300,00

Auf Nach­fra­ge von Franz Hudri­wu teilt die Ivk­ein-Auto­ver­mie­tung mit, dass die Kal­ku­la­ti­ons­ba­sis des von der Metall­wa­ren GmbH ange­mie­te­ten Audi A6 EUR 60.000,00 (inkl Zube­hör, Norm­ver­brauchs­ab­ga­be und Umsatz­steu­er) beträgt.

Franz Hudri­wu ist ver­zwei­felt, da er so einen Fall noch nie hatte.

Franz Hudri­wu braucht Ihre Hilfe: 

Schrei­ben Sie uns, wel­chen Monats-Sach­be­zugs­wert Franz Hudri­wu für die „Miet­mo­na­te“ Juli bis Sep­tem­ber, in denen Fried­rich Klin­ke den ange­mie­te­ten Audi A6 ‒ auch pri­vat ‒ nutzt, in der Lohn­ver­rech­nung anset­zen soll.

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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  1. Es macht kei­nen Unter­schied — in bei­den Fäl­len ist der Sach­be­zugs­wert mit 2% von den Anschaf­fungs­kos­ten (58,’ bzw 60.’) zu ermit­teln und auf Grund des CO2-Wer­tes mit 960 deckeln.

  2. 960,- (48.000,- x 2%) da ME die Kal­ku­la­ti­ons­ba­sis als Grund­la­ge für die Berech­nung des Sach­be­zu­ges her­an­zu­zie­hen ist.

  3. Lie­bes Mittwochs-Fall-Team!

    Ich hat­te so einen Fall auch noch nie, wer­de aber regel­mä­ßig mit ver­schie­dens­ten Sach­be­zugs­an­fra­gen kon­fron­tiert. Aus die­sem Grund fin­de ich die­sen Fall beson­ders interessant.

    In dem oben genann­ten Fall wür­de ich einen Sach­be­zugs­wert von € 960,00 (ab Ein­tritt) anset­zen. Die Auto­ver­mie­tung, sowie der DG gehen jeweils von Anschaf­fungs­kos­ten über € 48.000,00 aus. 

    Auf die Lösung bin ich schon sehr gespannt.

    Vie­len lie­ben Dank für Ihre span­nen­den Fälle!

    Lie­be Grüße
    Marie-Chris­tin Novak

  4. ich wür­de bei gemie­te­ten PKW´s den Sach­be­zugs­wert von den Anschaf­fungs­kos­ten zu berech­nen … wenn kein Anschaf­fungs­wert eru­ier­bar ist, dann den Neu­preis bei Erst­zu­las­sung anset­zen … also im oben genann­ten Fall — Sach­be­zugs­fall € 960,00

  5. Wür­de die Zulas­sung des Miet­wa­gens anfor­dern, um einen Wert für den CO2-Aus­stoß zu erhal­ten und dann anhand der Kal­ku­la­ti­ons­ba­sis und des C02-Aus­sto­ßes den Sach­be­zug berech­nen. Gehe auch auch vom Maxi­mal­wert aus 960,00 x 2 %.

  6. Mei­ner Mei­nung nach wird der vol­le Sach­be­zug in Höhe von € 960,– ver­rech­net, da auch bei Lea­sing­fahr­zeu­gen der Anschaf­fungs­wert her­an­ge­zo­gen wird. Auf den Emis­si­ons­wert lt. Typen­schein ist auch hier zu ach­ten — je nach Erst­zu­las­sung der ent­spre­chen­de CO2-Wert!
    Soll­te die­ser Wert dar­un­ter lie­gen, dann sind nur 1,5 % zu berech­nen, also € 720,–.

  7. Schlie­ße mich Herrn Fah­ren­ber­ger an: 60.000 x 2 % = 1.200 € -> jedoch maxi­mal 960 €.
    Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en RZ 180:
    Bei geleas­ten bzw. gemie­te­ten KFZ ist der Sach­be­zugs­wert von den Anschaf­fungs­kos­ten zu berech­nen, die der Berech­nung der Lea­sing­ra­te zugrun­de gelegt wur­den (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er und Normverbrauchsabgabe).

  8. Ich wür­de — und tue es in mei­nem Pra­xis — den Lis­ten­preis bei der Erst­zu­las­sung für den Sach­be­zug für einen Miet­wa­gen her­an­zie­hen. Natür­lich inkl. Steu­er. In dem Fall wird das Zube­hör nicht berück­sich­tigt. Der Pro­zent­satz (1,5 oder 2) rich­tet sich nach der CO2 Wert bei der Erstzulassung.

  9. 960,- (2%) oder 720,- (1,5%)
    => Sach­be­zug von der Kal­ku­la­ti­ons­ba­sis der Leasingrate
    (tat­säch­li­cher Kaufpreis+NOVA+UST)
    => 1,5% oder 2% ‑in Abhän­gig­keit vom Grenz­wert zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung (ist im Zulas­sungs­schein ersicht­lich) und unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Zulas­sung bei Ivkein.

  10. Ich wür­de hier eben­falls ent­we­der 1,5% oder 2 % Sach­be­zug anset­zen je nach CO2-Wert im Jahr der Anschaf­fung. — max. 960,00

  11. Also nor­ma­ler­wei­se wür­de ich sagen 960,00 €, bei 2% von max. 48.000,00 € und CO2 Wert über­schrit­ten. Auf den Emis­si­ons­wert lt. Typen­schein ach­ten — je nach Erst­zu­las­sung der ent­spre­chen­de CO2-Wert!
    Soll­te die­ser Wert dar­un­ter lie­gen, dann sind nur 1,5 % zu berech­nen, also € 720,00
    Da das Auto aber extra ange­mie­tet wird, ist die Fra­ge, ob hier nicht wie bei einem, durch den Arbeit­ge­ber ange­mie­te­ten Wohn­raum ver­fah­ren wer­den müsste?
    Und dann wäre der SB ver­mut­lich höher, aber den DN wür­de man in die­sem Fall schlech­ter stel­len was man nicht darf.…

    Sehr inter­es­san­ter Fall, ich bin auf die Lösung gespannt.

  12. es kommt dar­auf an wel­chen co2 Wert das Miet­au­to hat und wann es gekauft wurde.Ist es neu mit 146 g/km dann eben­falls mit 2 % zu rech­nen und daher
    960,– Euro.

  13. Ich gehe auch vom Lis­ten­preis € 58.000,– bei Neu­an­schaf­fung aus. Der tat­säch­li­che Anschaf­fungs­preis ist uns ja nicht bekannt. Davon 2 % wegen CO2-Aus­stoß über 121 mg/km — gede­ckelt mit € 960,-
    Event. könn­te man den Lis­ten­preis bei Erst­zu­las­sung erfra­gen. Wenn der unter € 48.000,– liegt, könn­te der SB gerin­ger ausfallen.

  14. Ich wür­de auch sagen, das der monat­li­che Sach­be­zugs­wert mit 2 % zu rech­nen ist, maxi­mal ist pro Monat ein Betrag von € 960,- anzu­set­zen (dies ent­spricht 2 % von € 48.000,- Anschaf­fungs­kos­ten) CO2 Wert über dem Grenz­wert (2019 = 121 g/km.

  15. 2% von 60.000,–(Mietwagen — CO² erfra­gen) bis der bestell­te Wagen da ist. Ab dem Zeit­punkt wird dann der SB von € 58.000,– 2% berech­net. In bei­den Fäl­len kommt es aber zur Höchst­gren­ze von € 960,-

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