Oktober 24, 2018

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Mitt­wochs-Fall – das sagt Ihnen (noch) nichts? 2 x im Monat prä­sen­tie­ren wir Ihnen den Mittwochs-Fall

  • Am Mitt­woch lesen Sie den Sach­ver­halt und die ent­schei­den­de Fra­ge, die ent­schie­den wer­den muss.
  • Am fol­gen­den Mitt­woch ver­öf­fent­li­chen wir um Punkt 09:00 Uhr die Lösung des Falles.

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Die fol­gen­den bei­den Mitt­wochs­fäl­le betref­fen die
Über­sied­lungs­fäl­le:

Susan­ne Kar­r­a­cho ist Per­so­nal­che­fin der „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“, die dem Kol­lek­tiv­ver­trag Sozi­al­wirt­schaft Öster­reich (kurz: SWÖ-KV) unterliegt.

Der § 27 des SWÖ-KV ent­hält Bestim­mun­gen, bei wel­chen Dienst­ver­hin­de­run­gen das Ent­gelt wei­ter­zu­zah­len ist.

Im Punkt d) des Absat­zes 1 ist gere­gelt, dass der Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch bei Woh­nungs­wech­sel bei eige­nem Haus­halt 
2 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr umfasst.

Susan­ne Kar­r­a­cho hat 
5 Her­aus­for­de­run­gen rund um Über­sied­lun­gen zu lösen.

Die ers­ten 3 Fäl­le lan­den auf Ihrem Tisch. Frau Kar­r­a­cho ist Ihnen für Ihre Unter­stüt­zung sehr dankbar.

FALL 1:
Karl Über­schlau:
Über­sied­lung im Februar-Urlaub

Karl Über­schlau hat vom 5. Febru­ar (Mon­tag) bis 18. Febru­ar (Sonn­tag) Urlaub bean­tragt und geneh­migt bekommen.

Was Susan­ne Kar­r­a­cho nicht wuss­te, weil es Karl Über­schlau nicht erwähn­te, war, dass er wäh­rend sei­nes Urlau­bes von Gablitz (Nie­der­ös­ter­reich) nach Wien-Donau­stadt (22. Bezirk) über­sie­del­te.

Am Ende eines jeden Quar­tals wer­den den Dienst­neh­mern der „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ ihre aktu­el­len offe­nen Urlaubs­ar­beits­ta­ge mit­ge­teilt. Auf­grund die­ser „Urlaubs­ta­ge-Info“ Ende Sep­tem­ber sah Karl Über­schlau, dass sich sei­ne offe­nen Urlaubs­ar­beits­ta­ge gegen­über dem letz­ten Quar­tals­stand 31. Dezem­ber um 10 Urlaubs­ar­beits­ta­ge (= 2 Wochen) ver­min­dert haben.

Er pro­tes­tiert bei Susan­ne Kar­r­a­cho und for­dert, dass ledig­lich 8 Urlaubs­ar­beits­ta­ge abge­zo­gen wer­den dür­fen, da er auf­grund der Über­sied­lung gemäß SWÖ-KV Anspruch auf 2 bezahl­te Arbeits­ta­ge hat.

Susan­ne Kar­r­a­cho bleibt beim Abzug von 10 Urlaubs­ar­beits­ta­ge, denn – so ihre Ansicht – Über­sied­lun­gen wäh­rend des Urlau­bes zäh­len als Urlaubs­ta­ge und nicht als „kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Son­der­ur­laub“ (= zu bezah­len­de SWÖ-KV-Entgeltfortzahlungstage).

Wer hat Recht?

FALL 2: 
Karl Über­schlau: 
Neu­er­li­che Über­sied­lung im November

Die neu­en Nach­barn des Karl Über­schlau ner­ven ihn fürch­ter­lich. Sei­nen Arbeits­kol­le­gen gegen­über beklagt er ent­nervt, dass ihn der Lärm, den die Nach­barn erzeu­gen (Eltern + 4 Kin­der) in den Wahn­sinn treibt.

Er fand ein Immo­bi­li­en­schnäpp­chen in Gän­sern­dorf (Nie­der­ös­ter­reich). Er kauft die­ses Ein­fa­mi­li­en­haus und infor­miert vor­weg Susan­ne Kar­r­a­cho, dass er am 21. und 22. Novem­ber (Mitt­woch + Don­ners­tag) von Wien weg nach Gän­sern­dorf über­sie­deln wer­de. Er bean­spru­che die kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Ent­gelt­fort­zah­lung für 2 Über­sied­lungs­ta­ge gemäß SWÖ-KV.

Susan­ne Kar­r­a­cho lehnt ab, weil die­ser Anspruch mit 2 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr begrenzt ist und auf­grund der ers­ten Über­sied­lung im Kalen­der­jahr ‒ die­se war im Febru­ar (sie­he Fall 1) ‒ als ver­braucht gilt.

Hat Susan­ne Kar­r­a­cho Recht?


FALL 3: 
Ingrid Fair:
Son­der­ur­laub oder „nor­ma­ler Urlaub”?

End­lich ins Grü­ne zie­hen, freu­dig infor­mier­te Ingrid Fair Ihre Arbeits­kol­le­gen und Susan­ne Kar­r­a­cho, dass Sie Ende Novem­ber aus der Gra­zer Innen­stadt nach Hei­li­gen­kreuz am Waa­sen (Stei­er­mark) übersiedelt.

Ingrid Fair schreibt fol­gen­den Antrag an Susan­ne Karracho:

Die Spe­di­ti­ons­fir­ma wird am 26. und 27. Novem­ber (Mon­tag + Diens­tag) den Über­sied­lungs­trans­port durch­füh­ren. Um stress­frei den neu­en Haus­halt ein­rich­ten zu kön­nen, bean­tra­ge ich Urlaub in der letz­ten Novem­ber­wo­che (= 26. Novem­ber bis 2. Dezember)“

Susan­ne Kar­r­a­cho geneh­migt den Urlaub und zieht ana­log wie bei Karl Über­schlau 5 Urlaubs­ar­beits­ta­ge vom offe­nen Urlaubs­sal­do ab.

Susan­ne Kar­r­a­cho erklärt Ingrid Fair, dass bei Über­sied­lung ent­we­der „nor­ma­ler“ Urlaub oder der „Über­sied­lungs­son­der­ur­laub“ von maxi­mal 2 Arbeits­ta­gen pro Kalen­der­jahr (= SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für die Über­sied­lung) vor­lie­gen kann, aber kei­ne Mischung aus bei­den Urlaubs­ty­pen.

Zwei­felnd, ob die­se Rechts­an­sicht kor­rekt ist, wen­det sich Ingrid Fair an Sie.

Hat Susan­ne Kar­r­a­cho Recht?


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  1. Fall 1: Hier hat den Anspruch auf 2 Über­sie­de­lungs­ta­ge auf­grund nach­träg­li­cher Mel­dung ver­wirkt, zumal er bereits sich auf Frei­zeit durch Urlaub befand.
    Fall 2: Hier hat er zwar die 2 Über­sie­de­lungs­ta­ge pro KJ ver­braucht, jedoch gehe ich davon aus, dass hier der §8 Abs.3 des AngG. wirk­sam wird. Weil es ein wich­ti­ger, sei­ne Per­son betref­fen­der Grund ist.
    Fall 3: Ich wür­de hier die bei­den Über­sie­de­lungs­ta­ge gel­ten las­sen, weil ja der Urlaub erst im Anschluß an die­se Tage ver­ein­bart wird und somit von­ein­an­der kon­su­miert wird.

  2. Fall 1: Sein Anspruch auf die 2 Son­der­ur­laubs­ta­ge ist noch nicht ver­fal­len. Daher ist eine Kor­rek­tur vorzunehmen.
    Fall 2: Wenn ihm die 2 Son­der­ur­laubs­ta­ge im Febru­ar gewährt wur­den, ste­hen ihm im Novem­ber kei­ne Son­der­ur­laubs­ta­ge gemäß SWÖ-KV mehr zu.
    Fall3: Frau Fair ste­hen lt. KV die 2 Son­der­ur­laubs­ta­ge für den 26. und 27.11. zu. Ich sehe kei­nen Wider­spruch dar­in, dass sie dar­auf­fol­gend Urlaubs­ta­ge konsumiert.

  3. Fall1: sobald der MA den Mel­de­zet­tel mit der neu­en Adres­se vor­legt, wer­den die Son­der­ta­ge wirk­sam, unab­hän­gig davon, ob er vor­her Urlaub ange­mel­det hat
    Fall2: die 2 Son­der­ta­ge im Febru­ar wur­den dem MA ja nicht gewährt, also hat er im Novem­ber Anspruch darauf
    Fall3: ana­log zu 1 — auch hier wür­de ja „gemischt“ wer­den. Ich wür­de 2 Son­der­ta­ge gewäh­ren — nach Erhalt des Mel­de­zet­tels — und 3 Tage Urlaub

  4. 1) Für Arbeits­ver­hin­de­run­gen, bei denen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch besteht (hier ein sons­ti­ger, wich­ti­ger Hin­de­rungs­grund), kann ein Urlaub rechts­wirk­sam nicht ver­ein­bart werden.
    Der DN ist ver­pflich­tet, sei­ne Adress­än­de­rung dem DG umge­hend bekannt zu geben. In dem Moment, wo der DN sei­nen neu­en Mel­de­zet­tel vor­legt, wür­de ich ihm die 2 SU zuer­ken­nen und die UT ent­spre­chend korrigieren.

    2) da im Feber bereits 2 SU lt. KV ver­braucht, kann hier § 8 (3) AngG vom DN gel­tend gemacht werden.

    3) 2 SU ste­hen zu, außer es gibt eine BV die den Ver­brauch von SU und Urlaub inner­halb einer Woche unter­sagt. Dann wür­de ich als DN eben­falls § 8 (3) AngG gel­tend machen. Ich ken­ne sonst kei­nen Hin­de­rungs­grund, war­um bei­des bin­nen einer Woche nicht ver­braucht wer­den könnte.

  5. Fall 1: Grund­sätz­lich ste­hen ihm laut KV 2 Son­der­ur­laubs­ta­ge zu, aller­dings hät­te der DN die Son­der­ur­laubs­ta­ge auch als Son­der­ur­laubs­ta­ge recht­zei­tig bean­tra­gen müs­sen und auch einen Nach­weis (Mel­de­zet­tel) abge­ben sol­len. Daher hat Frau Kar­r­a­cho recht.
    Fall 2: DN hat den Son­der­ur­laub bean­tragt und er hat­te in die­sem KJ noch kei­ne Über­sied­lungs­ta­ge, daher wer­den die Tage genehmigt.
    Fall 3: Mischung ist OK.

  6. Fall 1: Erstaun­lich ist, dass Hr. Über­schlau erst Ende Sep­tem­ber den Abzug bemerkt und nicht schon Ende März, da er ja Ende jedes Quar­tals eine Urlaubs­stands­mel­dung erhält. Zu prü­fen wären die gel­ten­den Ver­falls­fris­ten im KV. Wenn die­se über­schrit­ten sind, dann ste­hen ihm die 2 Tage Son­der­ur­laub mei­nes Erach­tens nicht mehr zu. 

    Fall 2: je nach­dem, ob die Tage im Febru­ar gewährt wer­den müs­sen oder nicht, ste­hen ihm im Novem­ber zwei Tage zusätz­lich zu. Falls die Tage im Febru­ar geneh­migt wer­den (müs­sen) jeden­falls nicht.

    Fall 3: Unstrit­tig wur­de Urlaub ver­ein­bart. Fr. Fair hat den Grund des Urlaubs zusätz­lich ange­führt und mei­nes Erach­tens klar zum Aus­druck gebracht, dass die­ser für die Über­sied­lung ver­wen­det wird. Ergän­zend schreibt sie, dass es stress­frei­er ist, wenn neben den zwei Tagen Mon­tag und Diens­tag auch der Rest der Woche Urlaub benö­tigt wird. Hier sehe ich kei­ne recht­li­che Mög­lich­keit die zwei Tage Son­der­ur­laub nicht zu gewähren.

  7. Fall1: ich hät­te den Urlaub im Nach­hin­ein umd die 2 SU Tage kor­ri­giert, vor­aus­ge­setzt ich erhal­te den Meldezettel.

    Fall2: hier gehe ich auch davon aus, dass das Ang.Gesetz greift 

    Fall3: ich sehe in der Mischung kein Pro­blem, das ist Ver­ein­ba­rungs­sa­che, wenn es nach den 2 Über­sied­lungs­ta­gen kei­nen Grund gibt dem Urlaubs­wunsch nicht zu entsprechen.

  8. zu Fall1:
    Frau Kar­r­a­cho ist mei­ner Mei­nung nach im Recht und zwar auf­grund des zuläs­si­gen Ana­lo­gie­schlus­ses zum The­ma Urlaub/kurze Kran­ken­stän­de. Kur­ze Kran­ken­stän­de unter­bre­chen den Urlaub nicht.
    zu Fall2:
    Frau Kar­r­a­cho hat nicht Recht, da der Über­sied­lungs­ur­laub nicht ver­braucht wur­de ( sie­he Fall 1)
    zu Fall3:
    Frau Susan­ne Kar­r­a­cho hat Unrecht, da sie Kennt­nis von der geplan­ten Über­sied­lung wäh­rend des bean­trag­ten Urlau­bes hatte.

  9. FALL 1:
    lt. KV kann der Dienst­neh­mer bin­nen 9 Mona­ten Ansprü­che gel­tend machen, daher müss­ten ihm, mit Nach­weis durch Mel­de­zet­tel, 2 Tage Urlaub auf Son­der­ur­laub kor­ri­giert werden

    FALL 2:
    wur­den die 2 Tage Son­der­ur­laub für Febru­ar kor­ri­giert, ste­hen kei­ne wei­te­ren Sied­lungs­ta­ge mehr zu
    wur­den die 2 Tage nicht kor­ri­giert, hät­te Herr Über­schlau Anspruch darauf 

    FALL 3:
    es spricht nichts gegen eine Mischung aus Urlaub und Son­der­ur­laub, es ste­hen 2 Tage Sied­lungs­ta­ge nach Nach­weis durch Mel­de­zet­tel zu

  10. Unge­ach­tet der Rechts­la­ge (aktu­ell gül­ti­ger Ent­schei­dun­gen) wür­de ich bei taxa­tiv auf­ge­zähl­ten Ansprü­chen kei­ne gro­ßen Dis­kus­sio­nen vom Zaun bre­chen, so die not­wen­di­gen Unter­la­gen bei­gebracht wer­den. Im bes­ten Fall wür­de ich auf ordent­li­che Mel­dun­gen vor­ab hin­wei­sen. Dies wird meist als Ent­ge­gen­kom­men gewer­tet. Bei stur­schal­ten bei­der Par­tei­en, kommt es nur zu unnö­ti­gen Dis­kus­sio­nen ob nach Aus­schöp­fung oder Mel­de­ver­säum­nis wie in den Bei­spiel­fäl­len nicht “per­son­lich wich­ti­ge Grün­de” lt § 8 Abs. 3 AngG vor­lie­gen. Der Begriff “ver­hält­nis­mä­ßig kur­ze Zeit” lässt hier juris­ti­sche Deh­nungs­mög­lich­kei­ten ver­mu­ten die 2 Tage über­stei­gen könnten.

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