März 20, 2019

8 Kommentare

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts, in zahl­rei­chen Spe­zi­al­the­men wie Alters­teil­zeit, End­ab­rech­nun­gen etc [The­men­lis­te]) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Teil 3 der Mitt­wochs­fall-Serie zu
„Vor­zei­ti­ger Aus­tritt wegen unge­bühr­li­cher Entgeltschmälerung“ 

Karl Zopfin­ger ist Lei­ter der IT. Zwi­schen ihm und der Metall­wa­ren GmbH wur­de anläss­lich sei­nes Dienst­be­ginns am 1. Juli 2015 ver­ein­bart, dass er einen Brut­to­mo­nats-All-In-Gehalt erhal­ten soll und dass mit die­sem All-In-Gehalt sämt­li­che Ent­gelt­an­sprü­che abge­gol­ten sind.

Der All-In-Brut­to­mo­nats­be­zug beträgt ab 1. Jän­ner 2018 EUR 6.000,00 (Grund­ge­halt: EUR 2.500,00). Sein Brut­to­jah­res­be­zug beträgt somit EUR 84.000,00 (= 14 x EUR 6.000,00).

Im Juli 2018 for­der­te Kurt Zopfin­ger eine Gehalts­er­hö­hung auf EUR 6.500,00, was vom Per­so­nal­lei­ter, Franz Hudri­wu abge­lehnt wur­de. Seit­her ist Kurt Zopfin­ger auf sei­nen Dienst­ge­ber nicht gut zu sprechen.

Ab 1. Okto­ber 2018 wird eine Wochen­end-Ruf­be­reit­schaft für Dienst­neh­mer der IT-Abtei­lung (max 1 pro Monat und Dienst­neh­mer) – gilt auch für Kurt Zopfin­ger ‒ in der Metall­wa­ren GmbH ein­ge­führt.

Pro Quar­tal erhal­ten die Dienst­neh­mer eine Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung in Höhe von EUR 90,00, die im Fol­ge­mo­nat aus­be­zahlt wird.

Als Kurt Zopfin­ger bei der Jän­ner 2019-Abrech­nung fest­stellt, dass er die Ruf­be­reit­schafts­pau­scha­le in Höhe von EUR 90,00 für das 4. Quar­tal 2018 nicht aus­be­zahlt bekam, for­der­te er von Franz Hudri­wu die umge­hen­de Nach­zah­lung.

Der Per­so­nal­lei­ter erwi­der­te, dass Kurt Zopfin­ger, als All-In-Gehalts­be­zie­her kei­ne geson­der­te Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung erhal­te, da die­se mit sei­nem All-In-Gehalt
(„ …damit sind sämt­li­che Ent­gelt­an­sprü­che abge­gol­ten …“) bereits abge­gol­ten sind.

Dem wider­spricht Kurt Zopfin­ger hef­tig. Er legt ein Gut­ach­ten eines arbeits­recht­lich ver­sier­ten Anwalts und eine gleich­lau­ten­de Stel­lung­nah­me der Arbeits­rechts­ab­tei­lung der Arbei­ter­kam­mer vor, wonach die Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung zusätz­lich zum All-In-Gehalt zu bezah­len ist, da bei Dienst­ver­trags­ab­schluss noch kei­ne Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung bestand und die­se daher auch nicht mit sei­nem All-In-Bezug abge­gol­ten sein kann.

Aus die­sem Grund for­dert Kurt Zopfin­ger, dass spä­tes­tens mit der Febru­ar 2019-Abrech­nung ihm die Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung aus­zu­be­zah­len ist, ansons­ten er sich vor­be­hält, vor­zei­tig sei­nen Dienst­ver­trag zu beenden.

Franz Hudri­wu bleibt bei sei­ner Rechts­an­sicht (= Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung ist mit All-In-Gehalt bereits abge­gol­ten) und über­weist die­se daher mit der Febru­ar 2019-Abrech­nung nicht.

Am 27. Febru­ar erhält Kurt Zopfin­ger die Febru­ar 2019-Abrech­nung, am 28. Febru­ar erklärt er sei­nen vor­zei­ti­gen Aus­tritt.

Fra­ge an Sie: 

Trat Kurt Zopfin­ger berech­tigt oder unbe­rech­tigt vor­zei­tig aus?

Hin­weis:

Die von der Metall­wa­ren GmbH durch­ge­führt Deckungs­prü­fung 2018 zeigt, dass

  • 14 x der Grund­ge­halt von brut­to EUR 2.500,00) und
  • die im Kalen­der­jahr bei Ein­zel­ab­rech­nung zu bezah­len­den Mehr‑, Über­stun­den Rei­se­zei­ten und
  • die in das Aus­falls­ent­gelt ein­zu­be­zie­hen­den Schnit­te der zuvor genann­ten Ent­gel­te und
  • die Ruf­be­reit­schafts­ver­gü­tung

ins­ge­samt einen „Deckungs­prü­fungs-Jah­res­be­trag“ erge­ben, der maxi­mal 80% des erhal­te­nen Brut­to­jah­res­be­zu­ges von EUR 84.000,00 beträgt. Stützt die­se Tat­sa­che die Rechts­an­sicht des Franz Hudriwu?


  • Nächs­te Woche prä­sen­tie­ren wir die Lösun­gen aller 3 Fäl­le und – das kön­nen wir ver­spre­chen – sie wer­den teil­wei­se über­ra­schend sein.
    In allen 3 Fäl­len sind die Dienst­neh­mer der Rechts­an­sicht, dass sie berech­tigt vor­zei­tig aus ihrem Dienst­ver­hält­nis aus­tre­ten können.

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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  1. Ich bin der Mei­nung, dass der Aus­tritt unbe­rech­tigt ist, da mit sämt­li­che Ent­gelt­an­sprü­chen auch die Ruf­be­reit­schaft erfasst ist und in sei­nem Fall die Deckungs­prü­fung inklu­si­ve die­ser Pau­scha­le gedeckt war.

  2. Da sämt­li­che Ent­gelt­an­sprü­che damit gedeckt sind und sich die Deckungs­prü­fung aus­geht, bin ich eben­so der Mei­nung, dass es sich um einen unbe­rech­tig­ten vor­zei­ti­gen Aus­tritt handelt.
    Auch erwach­se­ne Ent­gelt­an­sprü­che nach Abschluss des Ver­tra­ges sind mei­ner Mei­nung nach inbegriffen. 

    Bin schon sehr auf die Lösung gespannt!

  3. Ich bin der Mei­nung das das Hr Zopfin­ger sehr wohl Anspruch auf die Ruf­be­reit­schaft hat, da die blo­ße Ruf­be­reit­schaft nicht als Arbeits­zeit zu wer­ten ist, kann die dafür gewähr­te Ver­gü­tung nicht als Mehr­ar­beits­ver­gü­tung im Sin­ne der Ent­loh­nung zusätz­li­cher Arbeits­leis­tung qua­li­fi­ziert werden.
    RIS — Rechts­satz­num­mer RS0021691

  4. Mei­nes Erach­tens han­delt es sich um einen unbe­rech­tig­ten vor­zei­ti­gen Aus­tritt. Berech­tigt vor­zei­tig aus­tre­ten darf der Dienst­neh­mer nur wenn ihm wesent­li­ches Ent­gelt vor­ent­hal­ten wird. Die strit­ti­ge Ruf­be­reit­schafts­zu­la­ge wird unter Berück­sich­ti­gung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen Grund­ge­halt und Über­zah­lung zur Abde­ckung sämt­li­cher Ent­gel­te wohl eher als unwe­sent­lich beur­teilt werden. 

    Was dass Ein­be­zie­hen der Ruf­be­reit­schaft in das All-in-Gehalt betrifft wäre ich geneigt zu sagen, dass er schon Anspruch dar­auf hat, da es sich um einen Ent­gelt­be­stand­teil han­delt, der zum Abschluss des Dienst­ver­tra­ges nicht ver­trags­ge­gen­ständ­lich war und im Zwei­fels­fall hier wahr­schein­lich eher für den Dienst­neh­mer ent­schie­den wer­den würde.

  5. Der Aus­tritt ist unbe­rech­tigt. Aller­dings ist die Ruf­be­reit­schaft zu vergüten.
    Am bes­ten ist, wenn für die Ruf­be­reit­schaft eine eige­ne Ver­ein­ba­rung auf­ge­setzt wird.

  6. Ich fin­de, dass der Aus­tritt unbe­rech­tigt war, da im All-In alle Ent­gel­te abge­deckt sind und Ruf­be­reit­schaft fällt in den Begriff “Ent­gelt”.

  7. Ruf­be­reit­schaft kann grund­sätz­lich auch mit dem bestehen­den Gehalt abge­deckt sein.
    Wenn die Ver­ein­ba­rung der Ruf­be­reit­schaft vor­sieht, dass jeder EUR 90,- erhält, müß­te Hr. Zop­fer­nig die­se auch erhal­ten, es sei denn es wur­de “ver­ein­bart”, dass bei All in MA die Ruf­be­reit­schaft bereits mit ihrem All in Gehalt abge­deckt ist.
    Es ist mei­nes Erach­tens zu klä­ren, wie die Ruf­be­reit­schaft mit den ande­ren Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ver­ein­abrt wur­de. Mit­tels Ein­zel­ver­trag oder mit­tels Betriebsvereinbarung.
    Selbst wenn ihm das Ruf­be­reit­schafts­ent­gelt zusteht ‑was vom AG bestrit­ten wird- , berech­tigt ihn das nicht zum vor­zei­ti­gen Aus­tritt, da es sich hier um unter­schied­li­che Rechts­an­sich­ten über die Zah­lungs­ver­pflich­tung han­delt auch wenn die Rechts­an­sicht des Arbeit­ge­bers die fal­sche ist.

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