Der Mittwochs-Fall
Herzlichen Dank für die zahlreichen, begeisternden Rückmeldungen, die wir, Tina Dangl und ich, zu unserem „Austritts-Mittwochsfall“ (MWF) erhalten haben.
Was wollen wir, Tina Dangl und Ernst Patka, mit dem Mittwochs-Fall erreichen?
Sachverhalt
Ein Übungsbeispiel in der PV-Akademie zur lohnsteuerlichen Abrechnung von „normalen“ Sonderzahlungen enthielt die folgenden Angaben:
Das vorgelegte, fiktive Jahreslohnkonto wies die folgenden Lohnarten auf:
1) 80 % der Erfolgsprämie des Vorjahres (= EUR 33.600,00 [= EUR 42.000,00 x 80 %]) werden im 1. Kalenderhalbjahr als Akonto für die Erfolgsprämie des aktuellen Kalenderjahres ausbezahlt (EUR 33.600,00 : 6 = EUR 5.600,00 pro Monat von Jänner bis Juni)
2) Die Erfolgsprämie des Vorjahres (= EUR 42.000,00) wird in 6 gleichbleibenden Monatsbeträgen in den Monaten Jänner bis Juni als laufender Bezug ausbezahlt
Frage
Insgesamt wurden EUR 40.000,00 an Sonderzahlungen ausbezahlt (= EUR 5.000,00 [Urlaubszuschuss] + EUR 10.000,00 [Jubiläumsgeld] + EUR 20.000,00 [Bilanzgeld Vorjahr; Sonderzahlung] + EUR 5.000,00 [Weihnachtsremuneration]).
Welche der folgenden
4 Lösungsvarianten
ist hinsichtlich der lohnsteuerlichen Abrechnung der Sonderzahlungen korrekt?
- Lösung a
- Lösung B
- Lösung C
- Lösung D
Keine der obigen Lösungen ist richtig
Guten Tag,
bei dem dieswöchigen Mittwochsfall würde ich mich für die Antwort D) entscheiden, da sich der %-Satz bei der Abrechnung von Sonderzahlungen erhöht (ab 25.000,– bis 50.000,- ‑an SZ erhöht sich der %-Satz von 6 % auf 27 %). Bis zur Mai-Abrechnung befinden sich die Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels.
mfg
ich schließ mich Herrn Waldner an : Antwort D
Begründung: wegen § 67 (1) — wie nannte man das doch gleich? ‑Solidaritätszuschlag? nach Abzug SV kommt man dann vermutlich beim Urlaubsgeld im Mai schon teilweise in den Anwendungsbereich der 27%
Antwort zur einleitenden Frage, wie Sie auf das Zitat kommen .…. ich nehme an, weil vermutlich ab 2020 Antwort B gar nicht so falsch sein wird ( 620 darf man frei lassen, also wäre nicht das ganze 6tel mit 6% )
lg Monika
Ich schließe mich an und nehme D.
Von den Sonderzahlungen — Auszahlung APRIL € 30.000,00
sind € 24.380,00 mit 6%
€ 5.620,00 mit 27% zu versteuern.
UZ im Mai € 5.000,00
€ 1.200,00 mit 27%
€ 3.800,00 zum Tarif (Überhang zum J/6)
WR im November € 5.000,00
zur Gänze zum Tarif.
Hallo, Frau Monika J, Frau Gloria Winkler und Herr Walter Waldner,
meine Zielsetzung bei diesem Mittwochsfall ist, die Frage zu klären, wann die Sonderzahlungen mit einem f e s t e n Steuersatz und wann mit dem Tarif zu versteuern sind.
Ich habe aber nicht “fester” Steuersatz im Sachverhalt geschrieben, sondern immer “begünstigter Steuersatz mit 6%”.
Sie haben völlig richtig erkannt, dass in dem Beispiel nicht nur der feste Steuersatz in Höhe von 6%, sondern auch der feste Steuersatz von 27% anfällt — mein Fehler in der Ausdrucksweise.
Daher: Es geht nicht darum, ob bereits der feste Steuersatz von 27% anfällt, sondern es soll geklärt werden, ob ein f e s t e r Steuersatz (6% oder 27% oder …) anfällt oder die Sonderzahlung nach T a r i f zu versteuern ist.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
na dann sage ich die Aussagen in Antwort A sind nach aktueller Rechtslage grundsätzlich richtig (falls ich nicht wieder etwas falsch verstanden habe ;-)) ..
Begründung: Unter der Annahme, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung der “Formel 7” vorliegen (schriftliche Vereinbarung VOR erster Auszahlung ebenso über die genaue Modalitäten der Akontierung — (normaler Weise ist ja alles was bis zum 15.2. ausbezahlt wird, aber das Vorjahr betrifft dem Vorjahr zuzuordnen …) etc.) ist die steueroptimale Verteilung anerkannt
für die Berechnung des Jahressechstels gilt (noch) das Zuflussprinzip — man rechnet die bisher erhaltenen lfd Bezüge (inkl SB) auf das Kalenderahr hoch und davon 1/6 = Jänner bis Juni jeweils 36.200, bei der Auszahlung des WG im November nur 24.745
eine Aufrollung ist dafür (noch nicht!) vorgesehen —
Auch die sogenannte “Neuberechnung” im Zuge der Veranlagung hat darauf keine Auswirkung — die wirkt sich vorallem bei mehreren DV aus — wenn der FB oder die Freigrenze mehrfach berücksichtigt wurde
LG Monika J.
Lösung B
Ab 01. Jänner 2020 ist das Kontrollsechstel bei der Versteuerung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Es wird bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezember) ermittelt und soll gewährleisten, dass nicht mehr als das tatsächliche “Sechstel” der laufenden Bezüge des Kalenderjahres (das entspricht EUR 141.600/6 = EUR 23.600,00 mit 6 % Lohnsteuer) der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG unterliegt. Wurde im laufenden Jahr mehr als das Kontrollsechstel begünstigt versteuert (ausbezahlte Sonderzahlungen im Beispiel = EUR 40.000,00), hat eine Aufrollung und Versteuerung des Überhangs (EUR 16.400,-) nach Tarif zu erfolgen.
Herzliche Grüße.
Lösung a) ist richtig, wenn die Abrechnung bspw noch das Kalenderjahr 2019 beträfe.
Lösung b) ist richtig, wenn die Abrechnung ab 2020 erfolgt, denn diese Abrechnung entspricht dann der Kontrolljahressechstelregelung.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA