Mai 15, 2019

7 Kommentare

Der Mitt­wochs-Fall

Herz­li­chen Dank für die zahl­rei­chen, begeis­tern­den Rück­mel­dun­gen, die wir, Tina Dangl und ich, zu unse­rem „Aus­tritts-Mitt­wochs­fall“ (MWF) erhal­ten haben.

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len.
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts, in zahl­rei­chen Spe­zi­al­the­men wie Alters­teil­zeit, End­ab­rech­nun­gen etc [The­men­lis­te]) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Arrow Circle Right
    Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.
Bei die­sem MWF sol­len Sie beur­tei­len, wel­che lohn­steu­er­li­che Abrech­nung von „nor­ma­len“ Son­der­zah­lun­gen kor­rekt ist.
Ach­tung: Bei der Lösung die­ses MWF fiel uns das berühm­te Zitat von Andre­as Khol (ÖVP-Poli­ti­ker) ein: „Die Wahr­heit ist eine Toch­ter der Zeit“ – War­um nur fiel uns die­ses Zitat ein?

Sach­ver­halt

Ein Übungs­bei­spiel in der PV-Aka­de­mie zur lohn­steu­er­li­chen Abrech­nung von „nor­ma­len“ Son­der­zah­lun­gen ent­hielt die fol­gen­den Anga­ben:

Das vor­ge­leg­te, fik­ti­ve Jah­res­lohn­kon­to wies die fol­gen­den Lohn­ar­ten auf:

  • Gehalt: EUR 5.000,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net in den Mona­ten Jän­ner bis Dezember)
  • Pkw-Sach­be­zug: EUR 500,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net in den Mona­ten Jän­ner bis Dezember)
  • Akon­to Erfolgs­prä­mie lau­fen­des Jahr1): EUR 5.600,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net in den Mona­ten Jän­ner bis Juni)
  • Erfolgs­prä­mie (Vor­jahr; lau­fen­der Bezug)2): EUR 7.000,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net in den Mona­ten Jän­ner bis Juni)
  • Bilanz­geld (Vor­jahr, Sonderzahlung): EUR 20.000,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net im Monat April)
  • Urlaubs­zu­schuss: EUR 5.000,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net im Monat Mai)
  • Weih­nachts­re­mu­ne­ra­ti­on: EUR 5.000,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net im Monat November)
  • Jubi­lä­ums­geld (Dienst­neh­mer­ju­bi­lä­um =>Wert laut Kol­lek­tiv­ver­trag: 2 Monats­ge­häl­ter): EUR 10.000,00 (aus­be­zahlt und abge­rech­net im Monat April)

1) 80 % der Erfolgs­prä­mie des Vor­jah­res (= EUR 33.600,00 [= EUR 42.000,00 x 80 %]) wer­den im 1. Kalen­der­halb­jahr als Akon­to für die Erfolgs­prä­mie des aktu­el­len Kalen­der­jah­res aus­be­zahlt (EUR 33.600,00 : 6 = EUR 5.600,00 pro Monat von Jän­ner bis Juni)

2) Die Erfolgs­prä­mie des Vor­jah­res (= EUR 42.000,00) wird in 6 gleich­blei­ben­den Monats­be­trä­gen in den Mona­ten Jän­ner bis Juni als lau­fen­der Bezug ausbezahlt

Fra­ge

Ins­ge­samt wur­den EUR 40.000,00 an Son­der­zah­lun­gen aus­be­zahlt (= EUR 5.000,00 [Urlaubs­zu­schuss] + EUR 10.000,00 [Jubi­lä­ums­geld] + EUR 20.000,00 [Bilanz­geld Vor­jahr; Son­der­zah­lung] + EUR 5.000,00 [Weih­nachts­re­mu­ne­ra­ti­on]).

Wel­che der fol­gen­den
4  Lösungs­va­ri­an­ten
ist hin­sicht­lich der lohn­steu­er­li­chen Abrech­nung der Son­der­zah­lun­gen korrekt?

  • Lösung a
  • Lösung B
  • Lösung C
  • Lösung D

Kei­ne der obi­gen Lösun­gen ist richtig




  • Nächs­ten Mitt­woch ver­öf­fent­li­chen wir die Lösung des Falles.

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

Kommentar verfassen:

Your email address will not be published. Required fields are marked

  1. Guten Tag,

    bei dem dies­wö­chi­gen Mitt­wochs­fall wür­de ich mich für die Ant­wort D) ent­schei­den, da sich der %-Satz bei der Abrech­nung von Son­der­zah­lun­gen erhöht (ab 25.000,– bis 50.000,- ‑an SZ erhöht sich der %-Satz von 6 % auf 27 %). Bis zur Mai-Abrech­nung befin­den sich die Son­der­zah­lun­gen inner­halb des Jahressechstels.

    mfg

    1. ich schließ mich Herrn Wald­ner an : Ant­wort D 

      Begrün­dung: wegen § 67 (1) — wie nann­te man das doch gleich? ‑Soli­da­ri­täts­zu­schlag? nach Abzug SV kommt man dann ver­mut­lich beim Urlaubs­geld im Mai schon teil­wei­se in den Anwen­dungs­be­reich der 27%

      Ant­wort zur ein­lei­ten­den Fra­ge, wie Sie auf das Zitat kom­men .…. ich neh­me an, weil ver­mut­lich ab 2020 Ant­wort B gar nicht so falsch sein wird ( 620 darf man frei las­sen, also wäre nicht das gan­ze 6tel mit 6% ) 

      lg Moni­ka

  2. Ich schlie­ße mich an und neh­me D.

    Von den Son­der­zah­lun­gen — Aus­zah­lung APRIL € 30.000,00
    sind € 24.380,00 mit 6%
    € 5.620,00 mit 27% zu versteuern. 

    UZ im Mai € 5.000,00
    € 1.200,00 mit 27%
    € 3.800,00 zum Tarif (Über­hang zum J/6)

    WR im Novem­ber € 5.000,00
    zur Gän­ze zum Tarif.

  3. Hal­lo, Frau Moni­ka J, Frau Glo­ria Wink­ler und Herr Wal­ter Waldner,

    mei­ne Ziel­set­zung bei die­sem Mitt­wochs­fall ist, die Fra­ge zu klä­ren, wann die Son­der­zah­lun­gen mit einem f e s t e n Steu­er­satz und wann mit dem Tarif zu ver­steu­ern sind.

    Ich habe aber nicht “fes­ter” Steu­er­satz im Sach­ver­halt geschrie­ben, son­dern immer “begüns­tig­ter Steu­er­satz mit 6%”.

    Sie haben völ­lig rich­tig erkannt, dass in dem Bei­spiel nicht nur der fes­te Steu­er­satz in Höhe von 6%, son­dern auch der fes­te Steu­er­satz von 27% anfällt — mein Feh­ler in der Ausdrucksweise.

    Daher: Es geht nicht dar­um, ob bereits der fes­te Steu­er­satz von 27% anfällt, son­dern es soll geklärt wer­den, ob ein f e s t e r Steu­er­satz (6% oder 27% oder …) anfällt oder die Son­der­zah­lung nach T a r i f zu ver­steu­ern ist.

    Mit herz­li­chen Grüßen
    Ernst PATKA

  4. na dann sage ich die Aus­sa­gen in Ant­wort A sind nach aktu­el­ler Rechts­la­ge grund­sätz­lich rich­tig (falls ich nicht wie­der etwas falsch ver­stan­den habe ;-)) .. 

    Begrün­dung: Unter der Annah­me, dass alle Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung der “For­mel 7” vor­lie­gen (schrift­li­che Ver­ein­ba­rung VOR ers­ter Aus­zah­lung eben­so über die genaue Moda­li­tä­ten der Akon­tie­rung — (nor­ma­ler Wei­se ist ja alles was bis zum 15.2. aus­be­zahlt wird, aber das Vor­jahr betrifft dem Vor­jahr zuzu­ord­nen …) etc.) ist die steu­er­op­ti­ma­le Ver­tei­lung anerkannt 

    für die Berech­nung des Jah­res­sechs­tels gilt (noch) das Zufluss­prin­zip — man rech­net die bis­her erhal­te­nen lfd Bezü­ge (inkl SB) auf das Kalen­der­ahr hoch und davon 1/6 = Jän­ner bis Juni jeweils 36.200, bei der Aus­zah­lung des WG im Novem­ber nur 24.745
    eine Auf­rol­lung ist dafür (noch nicht!) vorgesehen — 

    Auch die soge­nann­te “Neu­be­rech­nung” im Zuge der Ver­an­la­gung hat dar­auf kei­ne Aus­wir­kung — die wirkt sich vor­al­lem bei meh­re­ren DV aus — wenn der FB oder die Frei­gren­ze mehr­fach berück­sich­tigt wurde 

    LG Moni­ka J.

  5. Lösung B
    Ab 01. Jän­ner 2020 ist das Kon­troll­sechs­tel bei der Ver­steue­rung von Son­der­zah­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Es wird bei Aus­zah­lung des letz­ten lau­fen­den Bezu­ges im Kalen­der­jahr (Dezem­ber) ermit­telt und soll gewähr­leis­ten, dass nicht mehr als das tat­säch­li­che “Sechs­tel” der lau­fen­den Bezü­ge des Kalen­der­jah­res (das ent­spricht EUR 141.600/6 = EUR 23.600,00 mit 6 % Lohn­steu­er) der begüns­tig­ten Besteue­rung gemäß § 67 Abs. 1 EStG unter­liegt. Wur­de im lau­fen­den Jahr mehr als das Kon­troll­sechs­tel begüns­tigt ver­steu­ert (aus­be­zahl­te Son­der­zah­lun­gen im Bei­spiel = EUR 40.000,00), hat eine Auf­rol­lung und Ver­steue­rung des Über­hangs (EUR 16.400,-) nach Tarif zu erfolgen.
    Herz­li­che Grüße.

    1. Lösung a) ist rich­tig, wenn die Abrech­nung bspw noch das Kalen­der­jahr 2019 beträfe.
      Lösung b) ist rich­tig, wenn die Abrech­nung ab 2020 erfolgt, denn die­se Abrech­nung ent­spricht dann der Kontrolljahressechstelregelung.

      Mit lie­ben Grüßen
      Ernst PATKA

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Werden Sie Mitglied im Patka-Knowhow-Club!

Unser Newsletter informiert Sie über Neuigkeiten in Personalrecht und Personalverrechnung.

  • kostenlos
  • informativ
  • nützlich
  • immer up to date
- Ihr Bundesland -
  • - Ihr Bundesland -
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

*Außer Ihrer Email-Adresse fragen wir Sie nach Ihrem Bundesland, um regionale Angebote und Informationen gezielt zu versenden und dadurch eine Informationsflut zu vermeiden. Abmeldung ist jederzeit möglich. Für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten und den Versand unserer Informationen verwenden wir „Klick-Tipp“. Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung