Mai 22, 2019

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Lösung

In den Anga­ben des Übungs­bei­spiels ist bewusst kei­ne Jah­res­zahl angegeben.

  • Lösung a
  • Lösung B
  • Lösung C
  • Lösung D

sie­he Lösung C.




Die Steu­er­re­form plant die fol­gen­den bei­den Gesetzesänderungen:


 In § 67 Abs. 2 wird am Ende fol­gen­der Satz angefügt:

Der Arbeit­ge­ber darf in einem Kalen­der­jahr nicht mehr als ein Sechs­tel der im Kalen­der­jahr zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezü­ge als sons­ti­ge Bezü­ge mit den fes­ten Steu­er­sät­zen gemäß Abs. 1 besteu­ern.


 Nach § 77 Absatz 4 wird fol­gen­der Absatz 4a eingefügt:

Wur­de im lau­fen­den Kalen­der­jahr ins­ge­samt mehr als ein Sechs­tel der zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezü­ge mit den fes­ten Steu­er­sät­zen gemäß § 67 Abs. 1 ver­steu­ert, hat der Arbeit­ge­ber bei Aus­zah­lung des letz­ten lau­fen­den Bezu­ges im Kalen­der­jahr die über­stei­gen­den Beträ­ge durch Auf­rol­len nach § 67 Abs. 10 zu ver­steu­ern.“

 Hin­wei­se zu die­sen neu­en Bestimmungen

Die der­zei­ti­ge Rege­lung des § 67 Abs. 2 EStG über die Berech­nung des Jah­res­sechs­tels sieht der­zeit [sie­he Lösung a) des MWF] eine unter­jäh­ri­ge Hoch­rech­nung der zum Aus­zah­lungs­zeit­punkt der Son­der­zah­lung bis­her zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezü­ge auf einen vor­aus­sicht­li­chen Jah­res­be­zug vor.

Bei star­ken Bezugs­schwan­kun­gen, zB durch unter­jäh­ri­ge Aus­zah­lung von (gewin­n­ab­hän­gi­gen) Prä­mi­en, Gehalts­re­duk­tio­nen, Ver­la­ge­rung von Son­der­zah­lun­gen in Mona­te, in denen meh­re­re lau­fen­de Bezü­ge anfal­len (sie­he MWF-Sach­ver­halt), führt die Hoch­rech­nung des Jah­res­sechs­tels dazu, dass weit mehr als ein Sechs­tel der im Kalen­der­jahr zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezü­ge als sons­ti­ger Bezug begüns­tigt mit den fes­ten Lohn­steu­er­sät­zen abge­rech­net wer­den kann.

Dadurch, dass die geplan­te Steu­er­re­form den obi­gen Satz dem § 67 Abs 2 EStG anfügt, wird ab 2020 erreicht, dass maxi­mal 1/6 der im Kalen­der­jahr ins­ge­samt zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezü­ge nach § 67 Abs. 1 EStG (= mit den fes­ten Lohn­steu­er­sät­zen) besteu­ert wer­den darf [= Lösung b) im MWF].

Nach dem neu geschaf­fe­nen § 77 Abs. 4a EStG hat der Dienst­ge­ber in Fäl­len, in denen mehr als ein Sechs­tel der zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezü­ge nach § 67 Abs. 1 EStG mit den fes­ten Lohn­steu­er­sät­zen begüns­tigt abge­rech­net wur­de, die sons­ti­gen Bezü­ge bei Aus­zah­lung des letz­ten lau­fen­den Bezu­ges (Dezem­ber­ab­rech­nung) ver­pflich­tend auf­zu­rol­len und den Über­hang nach § 67 Abs. 10 EStG zu ver­steu­ern.

 Die erläu­tern­den Bemer­kun­gen zur geplan­ten Geset­zes­än­de­rung lauten:

Für die Mas­se der Arbeit­neh­mer, die im Rah­men eines klas­si­schen Dienst­ver­hält­nis­ses Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit erzie­len, ändert sich durch die­se Ergän­zung über­haupt nichts. 

Auch die in der Lohn­ver­rech­nungs­pra­xis – gestützt auf die Ver­wal­tungs­pra­xis – vor­ge­se­he­ne Jah­res­sechs­tel-Opti­mie­rung für wirt­schaft­lich begrün­de­te Bezugs­schwan­kun­gen (zB die unter­jäh­rig erfol­gen­de Aus­zah­lung von Prä­mi­en, deren Höhe erst im Lau­fes des Jah­res ermit­telt wer­den kann) ist dadurch nicht beein­träch­tigt.

Die Ände­rung betrifft viel­mehr jene Fäl­le, in denen bis­her durch will­kür­li­che Ände­rung der Aus­zah­lung von bestimm­ten lau­fen­den oder sons­ti­gen Bezü­gen das Jah­res­sechs­tel unver­hält­nis­mä­ßig erhöht wer­den konnte.“

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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