Lösung
In den Angaben des Übungsbeispiels ist bewusst keine Jahreszahl angegeben.
- Lösung a
- Lösung B
- Lösung C
- Lösung D
siehe Lösung C.
Die Steuerreform plant die folgenden beiden Gesetzesänderungen:

In § 67 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern.“

Nach § 77 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern.“
Hinweise zu diesen neuen Bestimmungen
Die derzeitige Regelung des § 67 Abs. 2 EStG über die Berechnung des Jahressechstels sieht derzeit [siehe Lösung a) des MWF] eine unterjährige Hochrechnung der zum Auszahlungszeitpunkt der Sonderzahlung bisher zugeflossenen laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug vor.
Bei starken Bezugsschwankungen, zB durch unterjährige Auszahlung von (gewinnabhängigen) Prämien, Gehaltsreduktionen, Verlagerung von Sonderzahlungen in Monate, in denen mehrere laufende Bezüge anfallen (siehe MWF-Sachverhalt), führt die Hochrechnung des Jahressechstels dazu, dass weit mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstiger Bezug begünstigt mit den festen Lohnsteuersätzen abgerechnet werden kann.
Dadurch, dass die geplante Steuerreform den obigen Satz dem § 67 Abs 2 EStG anfügt, wird ab 2020 erreicht, dass maximal 1/6 der im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG (= mit den festen Lohnsteuersätzen) besteuert werden darf [= Lösung b) im MWF].
Nach dem neu geschaffenen § 77 Abs. 4a EStG hat der Dienstgeber in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG mit den festen Lohnsteuersätzen begünstigt abgerechnet wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (Dezemberabrechnung) verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach § 67 Abs. 10 EStG zu versteuern.
Die erläuternden Bemerkungen zur geplanten Gesetzesänderung lauten:
„Für die Masse der Arbeitnehmer, die im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ändert sich durch diese Ergänzung überhaupt nichts.
Auch die in der Lohnverrechnungspraxis – gestützt auf die Verwaltungspraxis – vorgesehene Jahressechstel-Optimierung für wirtschaftlich begründete Bezugsschwankungen (zB die unterjährig erfolgende Auszahlung von Prämien, deren Höhe erst im Laufes des Jahres ermittelt werden kann) ist dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Änderung betrifft vielmehr jene Fälle, in denen bisher durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel unverhältnismäßig erhöht werden konnte.“