August 8, 2018

2 Kommentare

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Unser ers­ter Fall betrifft fol­gen­den Sachverhalt

Das Dienst­ver­hält­nis des Kochs Adam Hitz­flucht dau­er­te ledig­lich 121 Tage und ende­te durch Dienst­ge­ber-Kün­di­gung. Wäh­rend der Kün­di­gungs­pha­se fehl­te der Dienst­neh­mer 8 Tage unent­schul­digt.

Der Dienst­neh­mer ver­brauch­te wäh­rend sei­nes kur­zen Dienst­ver­hält­nis­ses kei­nen Urlaub.

Auf­grund der 8 unent­schul­dig­ten Tage kürz­te der Dienst­ge­ber ent­spre­chend antei­lig die Urlaubs­er­satz­leis­tung.

Adam Hitz­flucht hat einen Freund, Kurt Rad­gä­ber. Der Freund fin­det die Vor­ge­hens­wei­se des Dienst­ge­bers sei­nes Freun­des recht­lich unzu­läs­sig und mailt Adam Hitz­flucht den 3. Satz des § 2 Abs 2 des Urlaubs­ge­set­zes, der lautet:

Der Urlaubs­an­spruch wird durch Zei­ten, in denen kein Anspruch auf Ent­gelt besteht, nicht ver­kürzt, sofern gesetz­lich nicht aus­drück­lich ande­res bestimmt wird.“

Dar­auf­hin klagt Adam Hitz­flucht sei­nen Dienst­ge­ber, ihm die Urlaubs­er­satz­leis­tung unge­kürzt auszuzahlen.

Der Fall lan­det auf Ihrem Schreib­tisch – Bit­te Ihre Entscheidung 

(ger­ne auch im Kommentarfeld)

Lösung

Wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka sind über­rascht und erfreut, wie zahl­reich die Teil­nah­me beim ers­ten „Mitt­wochs-Fall“ war. Das spornt an, wei­te­re Mitt­wochs-Fäl­le zu gestalten.

Ein herz­li­ches Dan­ke an alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer, die zur Lösungs­fin­dung einen Bei­trag leisteten.

Übri­gens: Ähn­lich unter­halt­sam, nach­hal­tig und infor­ma­tiv ist unse­re Busi­ness­part­ner­schu­lung hin­sicht­lich Grund­la­gen des Arbeits­rechts, Schu­lun­gen nach unse­rer U.N.I.-Methode. Ähn­lich wie der Mitt­wochs-Fall arbei­ten wir in die­sen Schu­lun­gen mit Check­lis­ten und Fallbeispielen.

Mail an office@patka-knowhow.at und wir bespre­chen, wie die Inhouse-Schu­lung kon­kret ablau­fen soll.

Sie wün­schen ‒ Wir spie­len ‒ die Teil­neh­mer jubi­lie­ren und bril­lie­ren (fach­lich)“

Eini­ge Vor­weg­an­mer­kun­gen zu den zahl­rei­chen BLOG-Beiträgen

  1. 1
    Unbe­strit­ten ist, dass der Dienst­ge­ber wäh­rend der unent­schul­dig­ten Fehlzeit
  • kein lau­fen­des Ent­gelt und
  • – so der Kol­lek­tiv­ver­trag nicht aus­drück­lich Gegen­tei­li­ges regelt – auch kei­ne antei­li­gen Sonderzahlungen
  1. 2
    Rich­tig ist die SV-Abmel­dung „Ende Ent­gelt“ auf­grund der unent­schul­dig­ten Abwesenheit.
  2. 3
    Wäh­rend der Kün­di­gungs­frist einen vor­zei­ti­gen Aus­tritt zu unter­stel­len, wo die Recht­spre­chung ver­langt, dass nicht der gerings­te Zwei­fel besteht, dass der Dienst­neh­mer sein bereits gekün­dig­tes Dienst­ver­hält­nis vor­zei­tig auf­lö­sen möch­te, ist unse­rer Ansicht nach SEHR ris­kant – wür­den wir nicht emp­feh­len.
  3. 4
    Selbst­ver­ständ­lich hät­te man – aller­dings nur ein­ver­nehm­lich ‒ die unent­schul­dig­ten Fehl­ta­ge in Urlaubs­ta­ge umwan­deln kön­nen, doch der Dienst­neh­mer war hier­zu nicht gesprächsbereit.
  4. 5
    Die­ser Mitt­wochs­fall betraf aus­schließ­lich die Fra­ge, ob die Urlaubs­er­satz­leis­tung gekürzt aus­be­zahlt wer­den kann oder nicht.

Was die Urlaubs­er­satz­leis­tung betrifft, darf nicht über­se­hen wer­den, dass der Geld­an­spruch nicht mit den „Ver­brauchs­re­geln des Urlau­bes“ (ein­ver­nehm­lich; kein ein­sei­ti­ges Anord­nen des Dienst­ge­bers wäh­rend der Kün­di­gungs­frist etc) ver­wech­selt wer­den darf.

Auf­grund des Wort­lau­tes des 3. Sat­zes des § 2 Abs 2 des Urlaubs­ge­set­zes könn­te man ver­mu­tenAdam Hitz­flucht bekommt Recht und der Dienst­ge­ber müss­te die Urlaubs­er­satz­leis­tung unge­kürzt auszahlen.

Aber: Es gibt Zei­ten, in denen der Dienst­neh­mer kein Ent­gelt bezieht und der Dienst­ge­ber kann ‒ gesetz­lich erlaub­ter­wei­se ‒ den Urlaub ali­quo­tie­ren ⇒ den­ken Sie bspw an Karenz­ur­laub, Prä­senz- oder Zivil­dienst, Bildungskarenz.

Der 3. Satz des § 2 Abs 2 des Urlaubs­ge­set­zes bezieht sich nur auf ent­gelt­freie Zei­ten auf­grund von Dienst­ver­hin­de­run­gen (zB Krankheit).

Auf ande­re ent­gelt­freie Zei­ten, wie bspw unbe­zahl­ter Urlaub (Der Jah­res­ur­laubs­an­spruch wird durch einen unbe­zahl­ten Urlaub dann gekürzt, wenn die Ver­ein­ba­rung des unbe­zahl­ten Urlaubs im Inter­es­se des Dienst­neh­mes liegt; vgl OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 67/05a) oder eben auch bei unent­schul­dig­tem Fern­blei­ben vom Arbeitsplatz.

Das Urteil lau­tet: Der Dienst­ge­ber hat zu Recht kei­ne Urlaubs­er­satz­leis­tung für die 8 unent­schul­dig­ten Abwe­sen­heits­ta­ge bezahlt (OLG Inns­bruck 26. 1. 2018, 13 Ra 41/17b).

Dar­aus kön­nen die fol­gen­den Grund­re­geln für die Pra­xis abge­lei­tet werden:

Erhält der Dienst­neh­mer auf­grund einer Arbeits­ver­hin­de­rung (zB Krank­heit) kein Ent­gelt ⇒ Urlaub und die Urlaubs­er­satz­leis­tung dür­fen nicht gekürzt wer­den
(3. Satz des § 2 Abs 2 Urlaubsgesetz).

Der Urlaub und die Urlaubs­er­satz­leis­tung kön­nen bei ent­gelt­frei­en Zei­ten dann gekürzt wer­den, wenn

  • son­der­ge­setz­li­che Rege­lun­gen dies erlau­ben (zB betref­fend Karenz­ur­laub, Prä­senz- oder Zivil­dienst, Bil­dungs­ka­renz) oder
  • der Grund dafür, dass der Dienst­ge­ber dem Dienst­neh­mer kein Ent­geltbezah­len muss, nicht eine Dienst­ver­hin­de­rung ist, son­dern bspw unbe­zahl­ter Urlaub (ins­be­son­de­re im Inter­es­se des Dienst­neh­mers) oder eine unent­schul­dig­te Abwe­sen­heit vom Arbeits­platz ist.

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  1. Mein Lösungs­an­satz:
    Urlaub ist Ver­ein­ba­rungs­sa­che und kann nicht ein­sei­tig ent­ste­hen. Die 8 unent­schul­dig­ten Tage kön­nen in der End­ab­rech­nung min­dernd wir­ken, stel­len aber kei­nen Urlaubs­kon­sum dar und ver­min­dern daher die Urlaubs­er­satz­leis­tung inklu­si­ve den Pflicht­ver­si­che­rungs­zei­raum nicht.
    Mit freund­li­che Grüßen
    Kari­na Behr

    1. Vie­len Dank für Ihren Lösungs­vor­schlag. “Unse­re” Lösung zu die­sem Mitt­wochs­fall fin­den Sie nun oben nach dem Sachverhalt.

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