April 26, 2019

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Lösun­gen

Vor­be­mer­kun­gen:

Bei Bezü­gen, die anläss­lich einer Dienst­ver­trags­be­en­di­gung aus­be­zahlt wer­den, ist stets danach zu fra­gen: WAR­UM (Motiv!) wird die­ser Been­di­gungs­be­zug bezahlt?

Das kon­kre­te Aus­zah­lungs­mo­tiv führt zur kor­rek­ten abga­ben­recht­li­chen Abrechnung.

  • Soll die Zah­lung den Dienst­neh­mer moti­vie­ren, sein (schwer künd­ba­res) Dienst­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich auf­zu­lö­sen?
    => sv-recht­lich und lohn­steu­er­lich: Abgangsentschädigung
  • Soll die Zah­lung den Dienst­neh­mer moti­vie­ren, eine bereits gerichts­an­hän­gi­ge Kün­di­gungs­an­fech­tungs­kla­ge zurück­zu­zie­hen 
    => sv-recht­lich: Abgangs­ent­schä­di­gung; lohn­steu­er­lich (sie­he Rand­zahl 1103 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en): Ver­gleichs­zah­lung
  • Bedankt sich der Dienst­ge­ber für eine lang­jäh­ri­ge, erfolg­rei­che Tätig­keit des Dienst­neh­mers für das Unter­neh­men oder sind im Dienst­ver­trag (bspw auf­grund frei­wil­li­ger Vor­dienst­zei­ten­an­rech­nung) zusätz­li­che Abfer­ti­gungs­be­trä­ge ver­ein­bart => sv-recht­lich und lohn­steu­er­lich: frei­wil­li­ge Abfertigung

Lösung FALL 1: 
Been­di­gung des Dienst­ver­tra­ges Ulrich Kreditti

Die­ses Bei­spiel zeigt, dass bei den Abrech­nun­gen stets die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen im Kol­lek­tiv­ver­trag zu beach­ten sind.

Im § 23 Abs 2 des Ban­ken-Kol­lek­tiv­ver­trag steht:

Im Fal­le einer vom Arbeit­ge­ber aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers mit mehr als fünf im Insti­tut ver­brach­ten Jah­ren erhöht sich die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist um zwei Mona­te. Die gebüh­ren­de gesetz­li­che Abfer­ti­gung erhöht sich in die­sen Fäl­len um zwei Monatsentgelte.“

Hier­zu stellt ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­fi­nanz­ge­rich­tes (BFG 21. 12. 2018, RV/3100774/2016; ARD 6644/12/2019) sinn­ge­mäß Fol­gen­des fest:

Eine nur im Fall einer Dienst­ge­ber­kün­di­gung zuge­sag­te zusätz­li­che kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Abfer­ti­gung ‒ wie zuvor im § 32 Abs 2 Ban­ken-KV ange­führt ‒ kann auch dann nach § 67 Abs 3 EStG als kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Abfer­ti­gung mit 6 % begüns­tigt besteu­ert wer­den, wenn sich der Dienst­neh­mer unter dem Ein­druck einer bevor­ste­hen­den Kün­di­gung ent­schlos­sen hat, einer ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses zuzustimmen.

Dar­aus ergibt sich als Lösung für den Fall Kre­dit­ti:

  • 2 Monats­ent­gel­te => begüns­tig­te Abrech­nung mit 6 % Lohn­steu­er als kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Abfer­ti­gung (Grund­la­ge: § 23 Abs 2 Banken-Kollektivvertrag)
  • 1 Monats­ent­gelt als Abgangs­ent­schä­di­gung (sv-frei, lohn­steu­er­lich nach Tarif gemäß § 67 Abs 10 EStG), weil Motiv: Zustim­mung des Dienst­neh­mers zu Dienstvertragsauflösung

Lösung FALL 2: 
Been­di­gung Dienst­ver­trag
Wil­hel­mi­ne Klemm

Trotz einer „Dan­ke-Schön-For­mu­lie­rung“ in der Tren­nungs­ver­ein­ba­rung ist das Zah­lungs­mo­tiv, dass Wil­hel­mi­ne Klemm die Anfech­tungs­kla­ge zurückzieht.

Lösung:

  • sv-recht­lich: Abgangsentschädigung
  • lohn­steu­er­lich (sie­he Rand­zahl 1103 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en): Ver­gleichs­zah­lung

Die Been­di­gung von Dienst­ver­hält­nis­sen wirft zahl­rei­che arbeits- und abga­ben­recht­li­che Pro­ble­me auf. Vor allem die Abrech­nung von Been­di­gungs­an­sprü­chen wie zB Abfer­ti­gung, Urlaubs­er­satz­leis­tung, Ver­gleichs­zah­lun­gen etc ist eine Her­aus­for­de­rung für sich.

Abrech­nung von Been­di­gungs­an­sprü­chen“
Feh­ler ver­mei­den und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nutzen

  • pra­xis­na­he Hil­fe für eine ord­nungs­ge­mä­ße Abrech­nung für Per­so­nal­ver­rech­ner, Lohn­bü­ros, Steu­er­be­ra­ter, Unternehmer…
  • zahl­rei­che Rechen­bei­spie­le mit Lösungen
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ISBN:      978–3‑7041–0712‑1
Autoren: Tina Dangl; Josef Hof­bau­er
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Lösung FALL 3: 
Been­di­gung Dienst­ver­trag
Frank Thiel

Hier wird ein lang­jäh­rig im Unter­neh­men täti­ger Dienst­neh­mer in die Pen­si­on ver­ab­schie­det. Das Zah­lungs­mo­tiv ist, Frank Thiel für sei­ne lang­jäh­ri­gen Diens­te zu danken.

Lösung:

Die 3 Brut­to­mo­nats­ge­häl­ter sind sv-recht­lich und lohn­steu­er­lich als frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung abzu­rech­nen.

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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