März 13, 2019

1 Kommentare

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts, in zahl­rei­chen Spe­zi­al­the­men wie Alters­teil­zeit, End­ab­rech­nun­gen etc [The­men­lis­te]) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Teil 2 der Mitt­wochs­fall-Serie zu
„Vor­zei­ti­ger Aus­tritt wegen unge­bühr­li­cher Entgeltschmälerung“ 

Bet­ti­na Kor­rektl ist Buch­hal­te­rin und eine sehr kor­rek­te Mit­ar­bei­te­rin der Metall­wa­ren GmbH. Sie nimmt Ihre Pflich­ten aber auch ihre Rech­te sehr genau.

Bilanz­fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne ein­zu­hal­ten ist – so die Aus­sa­ge der für sie zustän­di­gen Abtei­lungs­lei­te­rin – „Teil der DNA von Frau Kor­rektl.“

Damit zum Bilanz­fer­tig­stel­lungs­ter­min 18. Jän­ner 2019 alle Kon­ten­ab­stim­mun­gen zeit­ge­recht erle­digt sind, leis­te­te Bet­ti­na Kor­rektl in den ers­ten bei­den Jän­ner-Wochen 2019 zahl­rei­che Über­stun­den.

Üblich bei der Metall­wa­ren GmbH ist, dass alle Über­stun­den bis zum 20. des Monats auch in die­sem Monat abge­rech­net werden.

Groß war zunächst die Ent­täu­schung, dann der Ärger, als Bet­ti­na Kor­rektl am 30. Jän­ner 2019, als ihr der Gehalts­aus­weis über­reicht wur­de, fest­stell­te, dass die­se Über­stun­den nicht in der Jän­ner-Abrech­nung ent­hal­ten waren.


Ver­är­gert schreibt sie am 4. Febru­ar 2019 ein Mail an den Per­so­nal­lei­ter, Franz Hudriwu:

Ich habe mei­ne Pflich­ten, die Ein­hal­tung des Bilanz­fer­tig­stel­lungs­ter­mi­nes erfüllt. Ich erwar­te, dass eben­so mein Dienst­ge­ber sei­ne Pflich­ten ‒ wie bspw die zeit­ge­rech­te Über­wei­sung der mir zuste­hen­den Ent­gel­te ‒ pünkt­lichst erfüllt. Mei­ne Jän­ner-Über­stun­den wur­den bis jetzt nicht über­wie­sen.

Ich for­de­re Sie auf, mir die Jän­ner-Über­stun­den zu über­wei­sen, sodass ich spä­tes­tens am 10. Febru­ar 24:00 Uhr über den Net­to­be­trag ver­fü­gen kann. Ich behal­te mir alle Rech­te ‒ wie bspw einen vor­zei­ti­gen Aus­tritt ‒ vor, soll­te bis spä­tes­tens am 10. Febru­ar 24:00 Uhr das aus­ste­hen­de Ent­gelt nicht auf mei­nem Kon­to gut­ge­bucht wor­den sein.

Als Bet­ti­na Kor­rektl am 11. Febru­ar (Mon­tag) um 02:15 nach der Heim­kehr vom Gemein­de­ball ihren aktu­el­len Kon­to­stand abfragt, stellt sie fest, dass kein Zah­lungs­ein­gang betref­fen die Jän­ner-Über­stun­den vorliegt.

Am 11. Febru­ar 2019 schreibt sie gleich mor­gens um 07:20 Uhr ein Mail an Franz Hudri­wu, in der sie ihren vor­zei­ti­gen Aus­tritt erklärt, da zum Ende der gesetz­ten Nach­frist das aus­ste­hen­de Ent­gelt nicht auf ihrem Kon­to ein­ge­langt war.

Im Ant­wort­mail um 10:45 Uhr weist sie Franz Hudri­wu dar­auf hin, dass

  • eine Eil-Über­wei­sung vor­ge­nom­men wur­de, das aus­ste­hen­de Ent­gelt noch am Mon­tag auf dem Kon­to von Bet­ti­na Kor­rektl gut­ge­schrie­ben wur­de und daher
  • der vor­zei­ti­ge Aus­tritt unberech­tigt ist.

Franz Hudri­wu begrün­det sei­ne Rechts­an­sicht damit, dass gemäß § 903 ABGB Fol­gen­des gilt:

Fällt der für die Abga­be einer Erklä­rung oder für eine Leis­tung bestimm­te letz­te Tag auf einen Sonn­tag oder aner­kann­ten Fei­er­tag, so tritt an des­sen Stel­le, vor­be­halt­lich gegen­tei­li­ger Ver­ein­ba­rung, der nächst­fol­gen­de Werk­tag.“

Nach ein­hel­li­ger Recht­spre­chung – so infor­miert Franz Hudri­wu Bet­ti­na Kor­rektl ‒ gilt die­se Rege­lung im § 903 ABGB für alle mate­ri­ell­recht­li­chen Fris­ten, somit auch für die Set­zung einer Rück­tritts­frist. Aus die­sem Grund endet die Nach­frist nicht am Sonn­tag, son­dern erst am Mon­tag.

Fra­ge an Sie: 

Trat Bet­ti­na Kor­rektl berech­tigt oder unbe­rech­tigt vor­zei­tig aus?


  • Nächs­te Woche prä­sen­tie­ren wir den Fall Kurt Zopfin­gerder sei­nem Dienst­ge­ber eine Nach­frist für die Aus­zah­lung sei­ner Ruf­be­reit­schafts­pau­scha­le setzt und man­gels Nach­zah­lung dann vor­zei­tig austritt. 
  • 27. März prä­sen­tie­ren wir die Lösun­gen aller 3 Fäl­le und – das kön­nen wir ver­spre­chen – sie wer­den teil­wei­se über­ra­schend sein.
    In allen 3 Fäl­len sind die Dienst­neh­mer der Rechts­an­sicht, dass sie berech­tigt vor­zei­tig aus ihrem Dienst­ver­hält­nis aus­tre­ten kön­nen.

    Ach­tung: Es sind kei­ne 08/15-Fäl­le ;-))

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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  1. berech­tig­ter Austritt
    — Gehalts­zah­lung muss am 01. des Monats auf dem Kon­to des Dienst­neh­mers zur Ver­fü­gung stehen;
    — For­mu­lie­rung sei­tens Frau Kor­rektl: spä­tes­tens am 10.2. 24:00Uhr Net­to­be­trag verfügbar;
    — §903 AGBG — gegen­tei­li­ge Ver­ein­ba­rung = Gehalt am Monats­ers­ten und Ver­füg­bar­keits­for­de­rung am 10.2. 24:00Uhr — bei­des durch Dienst­ge­ber nicht erfüllt;
    — Eil­über­wei­sung am 11.02. um 10:45Uhr;
    — kei­ne vor­he­ri­ge Kommunikation/Erklärungen sei­tens Dienstgeber;
    = Des­in­ter­es­se an der Pro­blem­lö­sung sei­tens des Verschuldners;
    Früh­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on oder Hand­lung sei­tens Schuld­ners hät­te Eska­la­ti­on ver­hin­dern können.

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