Hier geht es zum zu lösenden Sachverhalt
Lösung:
Die Pkw-Sachbezugsbewertung ist im Punkt 4 der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Die Überschrift des Punktes 4 lautet: Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
Damit stellt die Überschrift klar, dass nur die Privatnutzung von ARBEITGEBEREIGENEN Fahrzeugen (dh Fahrzeuge, die im wirtschaftlichen Eigentum des Dienstgeber stehen) nach den Regeln des Punktes 4 der Sachbezugswerteverordnung zu bewerten ist.
Zu den arbeitgebereigenen Fahrzeugen zählen im Regelfall langfristig geleaste und die vom Dienstgeber gekauften Fahrzeuge.
Nicht zu den arbeitgebereigenen Fahrzeugen zählen die ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ kurzfristig angemieteten Fahrzeuge.
Frage: Wie errechnet sich der monatliche Sachbezugswert bei kurzfristig vom Dienstgeber angemieteten Fahrzeugen, die der Dienstnehmer auch privat nutzen darf?
Geldwerte Vorteile, deren Bewertung nicht in der Sachbezugswerteverordnung geregelt ist, sind gemäß § 15 EStG mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Lösung für den Normalfall angemieteter Fahrzeuge:
Bei kurzfristig vom Unternehmen angemieteten Fahrzeugen (zB um die Lieferzeit zu überbrücken), die vom Dienstnehmer auch privat genutzt werden, ist bei der Monatssachbezugsbewertung vom Mietpreis ohne Firmen-Sonderkonditionen auszugehen. In unserem Fall ist dies der Monatsmietpreis in Höhe von
EUR 1.599,00.
Lösung für unseren Sachverhalt
(Leihwagennutzung aufgrund Dienstgeber-Verschuldens):
Der Monatssachbezug für die Monate Juli bis September ist unserer Ansicht nach so zu berechnen, als wäre der Audi A6 unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung bestellt worden. Der Sachbezug beträgt EUR 960,00 pro Monat.
Hallo s.g. Herr Patka!
Wie sehen Sie die Sachlage, wenn es sich um langfristig gemietete Fahrzeuge handelt?
Sind die dann ebenfalls von der Sachbezugsverordnung ausgenommen?
Weil grundsätzlich sind ja auch geleaste Fahrzeuge — die ja in die Sachbezugsverordnungen reinfallen — auch nicht im DG-Eigentum.
Vielen Dank + freundliche Grüße vom Bodensee
Mathias Denifl
Hallo, Herr Denifl,
es geht bei der Sachbezugswerteverordnung und dem Begriff “Dienstgebereigenes” Fahrzeug nicht um die zivilrechtliche Beurteilung, sondern um die w i r t s c h a f t l i c h e Beurteilung.
Daher sind geleaste Pkw üblicherweise wirtschaftlich dem Dienstgeber zuzurechnen, da er im Regelfall zB auch das Schadensrisiko trägt und mit der Leasingrate und dem Restwert praktisch die Pkw-Gesamtkosten trägt.
Hinweise dazu finden sich auch in dem Einkommensteuerrichtlinien.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Mag. Patka,
wir haben den Sachverhalt, dass wir von unserem Autohaus während der Reparatur von Firmenfahrzeugen, sowie bei Bestellung eines neuen Firmenfahrzeug — während der Lieferzeit (oft auch mehrere Monate) kostenlos ein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen.
In Ihrem Beispiel wäre hier schon der Sachbezugswert des bestellten Fahrzeuges anzusetzen, wenn die Verspätung im Verschulden des Arbeitgebers liegt.
Darüber hinaus ist für uns unklar, ob die Höhe des Sachbezuges verringert werden kann, wenn der “Wert” (Listenpreis inkl. Steuern, abzgl. Rabatt) des Leihautos deutlich geringer ist als der des bestellten Fahrzeuges. (Bsp: Bestellt Peugeot 508 — Leihwagen Peugeot 208)
Wenn kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, wären die Kosten für den Leihwagen anzusetzen (§ 15ESTG) in uneserem Fall € 0,00.
Uns stellt sich dabei die Frage, ob wir den Sachbezug mit € 0,00 ansetzen können, obwohl die Mitarbeiter ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung haben.
Über eine Rückmeldung ob und in welcher Höhe ein Sachbezug in diesem expliziten Fall anzusetzen ist würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Proprenter Evelyn
Sehr geehrte Frau Proprenter,
Die Finanzverwaltung sieht in der Randzahl 180 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 großzügigerweise vor, dass Sie bei der Sachbezugsberechnung beim Mietfahrzeug wie beim Leasingfahrzeug (Ausgangspunkt: Anschaffungskosten, die bei der Mietratenkalkulation angesetzt wurden und die Ihnen die Mietfirma mitzuteilen hat.
Ich würde nach dieser Regelung für den Peugeot 208 vorgehen.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Hallo Herr Patka,
wie wäre es denn bei einem Elektroauto als Mietwagen? Wäre hier trotzdem der Mietpreis als Sachbezug anzusetzen?
(Dienstgeber beabsichtigt nicht ein Firmenauto anzuschaffen).
Freundliche Grüße
Stefanie Haider
Hallo Frau Haider,
aus der Sicht der Finanz werden Langzeitmieten und Leasing gleich behandelt, dh es gilt die Sachbezugswerteverordnung und die sieht für die Privatnutzung des Firmen-E-Fahrzeuges einen Sachbezug in Höhe von EUR 0,00 vor.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA