Februar 27, 2019

6 Kommentare

Lösung:

Die Pkw-Sach­be­zugs­be­wer­tung ist im Punkt 4 der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung gere­gelt. Die Über­schrift des Punk­tes 4 lau­tet: Pri­vat­nut­zung des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Kraftfahrzeuges

Damit stellt die Über­schrift klar, dass nur die Pri­vat­nut­zung von ARBEIT­GE­BER­EI­GE­NEN Fahr­zeu­gen (dh Fahr­zeu­ge, die im wirt­schaft­li­chen Eigen­tum des Dienst­ge­ber ste­hen) nach den Regeln des Punk­tes 4 der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung zu bewer­ten ist.

Zu den arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Fahr­zeu­gen zäh­len im Regel­fall lang­fris­tig geleas­te und die vom Dienst­ge­ber gekauf­ten Fahrzeuge.

Nicht zu den arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Fahr­zeu­gen zäh­len die ‒ wie im vor­lie­gen­den Fall ‒ kurz­fris­tig ange­mie­te­ten Fahrzeuge.

Fra­ge: Wie errech­net sich der monat­li­che Sach­be­zugs­wert bei kurz­fris­tig vom Dienst­ge­ber ange­mie­te­ten Fahr­zeu­gen, die der Dienst­neh­mer auch pri­vat nut­zen darf?

Geld­wer­te Vor­tei­le, deren Bewer­tung nicht in der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung gere­gelt ist, sind gemäß § 15 EStG mit den um übli­che Preis­nach­läs­se ver­min­der­ten übli­chen End­prei­sen des Abga­be­or­tes anzusetzen.

Lösung für den Nor­mal­fall ange­mie­te­ter Fahrzeuge:

Bei kurz­fris­tig vom Unter­neh­men ange­mie­te­ten Fahr­zeu­gen (zB um die Lie­fer­zeit zu über­brü­cken), die vom Dienst­neh­mer auch pri­vat genutzt wer­den, ist bei der Monats­sach­be­zugs­be­wer­tung vom Miet­preis ohne Fir­men-Son­der­kon­di­tio­nen aus­zu­ge­hen. In unse­rem Fall ist dies der Monats­miet­preis in Höhe von
EUR 1.599,00.

  • Ange­nom­men, der neue Ver­kaufs­lei­ter Fried­rich Klin­ke hät­te den Dienst­ver­trag Mit­te Juni unter­schrie­ben und der Dienst­be­ginn wäre am 1. Juli, dann gilt die­se Lösung für den Nor­mal­fall ange­mie­te­ter Fahr­zeu­ge => Sach­be­zug pro Monat:
    EUR 1.599,00. 
  • Unser Sach­ver­halt weist jedoch eine Beson­der­heit auf: Hät­te die Metall­wa­ren GmbH den Audi A 6 recht­zei­tig noch im Febru­ar ‒ nach­dem der Dienst­ver­trag unter­schrie­ben wur­de ‒ bestellt, dann wäre er recht­zei­tig zum Dienst­be­ginn gelie­fert wor­den.

    Ab Juli 2019 wäre dann ein Sach­be­zug in Höhe von EUR 960,00 (= 2% von
    EUR 48.000,00 [„Kauf­preis­ober­gren­ze“]) in der Lohn­ver­rech­nung anzu­set­zen.

    ABER: Der Per­so­nal­lei­ter Franz Hudri­wu ver­gisst die Bestel­lung zu ver­an­las­sen. Dass der neue Ver­kaufs­lei­ter Fried­rich Klin­ke in den Mona­ten Juli bis Sep­tem­ber einen Miet­wa­gen und noch nicht „sei­nen“ Audi A6 pri­vat nutzt, ist allei­ni­ges „Ver­schul­den“ des Dienst­ge­bers.

    Folg­lich sind die dar­aus resul­tie­ren­den monat­li­chen Mehr­kos­ten (= Dif­fe­renz aus Monats­sach­be­zug des Miet­wa­gens in Höhe von EUR 1.599,00 und Monats­sach­be­zug des vor­ge­se­he­nen Audi A6 Fir­men-Pkws in Höhe von
    EUR 960,00) aus der Sicht des Dienst­neh­mers aus­schließ­lich dienst­ge­ber­ver­an­lasst. Daher sind die Mehr­kos­ten unse­rer Ansicht nach dem Dienst­neh­mer nicht als zusätz­li­cher lohn­wer­ter Vor­teil zuzurechnen.

Lösung für unse­ren Sach­ver­halt
(Leih­wa­gen­nut­zung auf­grund Dienstgeber-Verschuldens):

Der Monats­sach­be­zug für die Mona­te Juli bis Sep­tem­ber ist unse­rer Ansicht nach so zu berech­nen, als wäre der Audi A6 unmit­tel­bar nach Ver­trags­un­ter­zeich­nung bestellt wor­den. Der Sach­be­zug beträgt EUR 960,00 pro Monat.

Ken­nen Sie schon unse­re ande­ren Mittwochsfälle?

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  1. Hal­lo s.g. Herr Patka!

    Wie sehen Sie die Sach­la­ge, wenn es sich um lang­fris­tig gemie­te­te Fahr­zeu­ge handelt?

    Sind die dann eben­falls von der Sach­be­zugs­ver­ord­nung ausgenommen?

    Weil grund­sätz­lich sind ja auch geleas­te Fahr­zeu­ge — die ja in die Sach­be­zugs­ver­ord­nun­gen rein­fal­len — auch nicht im DG-Eigentum.

    Vie­len Dank + freund­li­che Grü­ße vom Bodensee

    Mathi­as Denifl

    1. Hal­lo, Herr Denifl,

      es geht bei der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung und dem Begriff “Dienst­ge­ber­ei­ge­nes” Fahr­zeug nicht um die zivil­recht­li­che Beur­tei­lung, son­dern um die w i r t s c h a f t l i c h e Beurteilung.

      Daher sind geleas­te Pkw übli­cher­wei­se wirt­schaft­lich dem Dienst­ge­ber zuzu­rech­nen, da er im Regel­fall zB auch das Scha­dens­ri­si­ko trägt und mit der Lea­sing­ra­te und dem Rest­wert prak­tisch die Pkw-Gesamt­kos­ten trägt.

      Hin­wei­se dazu fin­den sich auch in dem Einkommensteuerrichtlinien.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  2. Sehr geehr­ter Herr Mag. Patka,

    wir haben den Sach­ver­halt, dass wir von unse­rem Auto­haus wäh­rend der Repa­ra­tur von Fir­men­fahr­zeu­gen, sowie bei Bestel­lung eines neu­en Fir­men­fahr­zeug — wäh­rend der Lie­fer­zeit (oft auch meh­re­re Mona­te) kos­ten­los ein Leih­fahr­zeug zur Ver­fü­gung gestellt bekommen.

    In Ihrem Bei­spiel wäre hier schon der Sach­be­zugs­wert des bestell­ten Fahr­zeu­ges anzu­set­zen, wenn die Ver­spä­tung im Ver­schul­den des Arbeit­ge­bers liegt. 

    Dar­über hin­aus ist für uns unklar, ob die Höhe des Sach­be­zu­ges ver­rin­gert wer­den kann, wenn der “Wert” (Lis­ten­preis inkl. Steu­ern, abzgl. Rabatt) des Leih­au­tos deut­lich gerin­ger ist als der des bestell­ten Fahr­zeu­ges. (Bsp: Bestellt Peu­geot 508 — Leih­wa­gen Peu­geot 208)

    Wenn kein Ver­schul­den des Arbeit­ge­bers vor­liegt, wären die Kos­ten für den Leih­wa­gen anzu­set­zen (§ 15ESTG) in unese­rem Fall € 0,00.

    Uns stellt sich dabei die Fra­ge, ob wir den Sach­be­zug mit € 0,00 anset­zen kön­nen, obwohl die Mit­ar­bei­ter ein Fahr­zeug auch zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung haben.

    Über eine Rück­mel­dung ob und in wel­cher Höhe ein Sach­be­zug in die­sem expli­zi­ten Fall anzu­set­zen ist wür­de ich mich freuen.

    Mit freund­li­chen Grüßen
    Pro­pren­ter Evelyn

    1. Sehr geehr­te Frau Proprenter,

      Die Finanz­ver­wal­tung sieht in der Rand­zahl 180 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 groß­zü­gi­ger­wei­se vor, dass Sie bei der Sach­be­zugs­be­rech­nung beim Miet­fahr­zeug wie beim Lea­sing­fahr­zeug (Aus­gangs­punkt: Anschaf­fungs­kos­ten, die bei der Miet­ra­ten­kal­ku­la­ti­on ange­setzt wur­den und die Ihnen die Miet­fir­ma mit­zu­tei­len hat.

      Ranzahl 180 der Lohnsteuerrichtlinen 2002

      Ich wür­de nach die­ser Rege­lung für den Peu­geot 208 vorgehen.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  3. Hal­lo Herr Patka,

    wie wäre es denn bei einem Elek­tro­au­to als Miet­wa­gen? Wäre hier trotz­dem der Miet­preis als Sach­be­zug anzusetzen?
    (Dienst­ge­ber beab­sich­tigt nicht ein Fir­men­au­to anzuschaffen).

    Freund­li­che Grüße
    Ste­fa­nie Haider

    1. Hal­lo Frau Haider, 

      aus der Sicht der Finanz wer­den Lang­zeit­mie­ten und Lea­sing gleich behan­delt, dh es gilt die Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung und die sieht für die Pri­vat­nut­zung des Fir­men-E-Fahr­zeu­ges einen Sach­be­zug in Höhe von EUR 0,00 vor.

      Mit lie­ben Grüßen
      Ernst PATKA

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