November 14, 2018

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Mitt­wochs-Fall – das sagt Ihnen (noch) nichts? 2 x im Monat prä­sen­tie­ren wir Ihnen den Mittwochs-Fall

  • Am Mitt­woch lesen Sie den Sach­ver­halt und die ent­schei­den­de Fra­ge, die ent­schie­den wer­den muss.
  • Am fol­gen­den Mitt­woch ver­öf­fent­li­chen wir um Punkt 09:00 Uhr die Lösung des Falles.

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Lösung Teil 2 der Mitt­wochs­fall-Serie zu Über­sied­lungs­fäl­le:

Susan­ne Kar­r­a­cho ist Per­so­nal­che­fin der „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“, die dem Kol­lek­tiv­ver­trag Sozi­al­wirt­schaft Öster­reich (kurz: SWÖ-KV) unterliegt.

Der § 27 des SWÖ-KV ent­hält Bestim­mun­gen, bei wel­chen Dienst­ver­hin­de­run­gen das Ent­gelt wei­ter­zu­zah­len ist.

Im Punkt d) des Absat­zes 1 ist gere­gelt, dass der Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch bei Woh­nungs­wech­sel bei eige­nem Haus­halt 
2 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr umfasst.

Susan­ne Kar­r­a­cho hat 
5 Her­aus­for­de­run­gen rund um Über­sied­lun­gen zu lösen.

Die Fäl­le 4+5 lan­den nun auf Ihrem Tisch. Frau Kar­r­a­cho ist Ihnen für Ihre Unter­stüt­zung sehr dankbar.

FALL 4: 
Peter Win­disch:
Über­sied­lung dau­ert 4 Tage => Ent­gelt­fort­zah­lung für 4 Tage?

Peter Win­disch ist pas­sio­nier­ter Samm­ler von Modell­bau­fahr­zeu­gen, ‑bah­nen und –flug­zeu­gen.

Allei­ne für das vor­sich­ti­ge Ver­pa­cken und Ent­pa­cken sei­ner Model­le benö­tigt er 2 Arbeits­ta­ge. Die Über­sied­lung des Res­tes sei­nes Inven­tars dau­ert wei­te­re 2 Tage. Da der SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für die Über­sied­lung nur 2 Arbeits­ta­ge beträgt, for­dert Peter Win­disch für die rest­li­chen bei­den Tage eine Ent­gelt­fort­zah­lung gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz.

Susan­ne Kar­r­a­cho wen­det sich um Unter­stüt­zung an Sie, denn sie zwei­felt, ob sie wirk­lich alle 4 Tage ‒ bedingt durch das beson­de­re Hob­by des Peter Win­disch ‒ bezah­len muss

Muss die „Sozi­al & Hil­fe Öster­reichdas Ent­gelt für alle 4 Über­sied­lungs­ta­ge weiterzahlen?

Ant­wort

Eine ein­deu­ti­ge Ant­wort auf die­se Fra­ge gibt es nicht. Wir ten­die­ren zu Ant­wort 2, dh: die „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“ muss unse­rer Mei­nung nach das Ent­gelt nur für die 2 im SWÖ-KV gere­gel­ten Über­sied­lungs­ta­ge weiterzahlen.

  • 1
    In zahl­rei­chen Kol­lek­tiv­ver­trä­gen wird dem Dienst­neh­mer eine gewis­se bezahl­te Frei­zeit für einen Woh­nungs­wech­sel ein­ge­räumt.

    Recht­spre­chung gibt es zu die­ser The­ma­tik kaum, ledig­lich das ASG Wien hat zum Kol­lek­tiv­ver­trag für die Han­dels­an­ge­stell­ten Öster­reichs aus­ge­spro­chen, dass 3 Tage für eine Über­sied­lung als durch­aus noch gerecht­fer­tigt anzu­se­hen sind (ASG Wien 6. 12. 1993, 3 Cga 229/93d, ARD 4629/21/95).

  • 2
    Im Gegen­satz dazu sieht Dr. Micha­el Lamin­ger in „Die sons­ti­ge Dienst­ver­hin­de­rung von A bis Z“, S 24, im Woh­nungs­wech­sel kei­nen Dienst­ver­hin­de­rungs­grund iSd § 1154b Abs 5 ABGB oder § 8 Abs 3 AngG.

    Sei­ner – unse­res Ach­tens zutref­fen­den ‒ Rechts­an­sicht ist es dem Dienst­neh­mer zumut­bar, den Woh­nungs­wech­sel auch in sei­ner Frei­zeit zu voll­zie­hen, und es ist daher dem Dienst­ge­ber nicht zumut­bar, die für den Woh­nungs­wech­sel benö­tig­te Frei­zeit zu bezah­len. Eine höher­wer­ti­ge Pflicht iSd §§ 1154b Abs 5 ABGB und § 8 Abs 3 AngG liegt im Fal­le eines Woh­nungs­wech­sels nicht vor.

    Sieht der Kol­lek­tiv­ver­trag eine Ent­gelt­fort­zah­lung bei Woh­nungs­wech­sel vor, dann ist dies zuguns­ten des Dienst­neh­mers selbst­ver­ständ­lich eine mög­li­che und recht­lich zuläs­si­ge Bes­ser­stel­lung, ABER die durch den Kol­lek­tiv­ver­trag bezahl­te Frei­zeit ist ein Son­der­ur­laub und sie ist kei­ne ent­gelt­fort­zah­lungs­pflich­ti­ge Dienst­ver­hin­de­rung.

    Nach die­ser Rechts­an­sicht erhält Peter Win­disch nur für 2 Arbeits­ta­ge eine Ent­gelt­fort­zah­lung.

FALL 5: 
Tama­ra Seele: 

Tama­ra See­le war für 2 Pfle­ge­hei­me ver­ant­wort­lich. Neben dem Monats­brut­to­ge­halt von EUR 3.150,00 und einem Über­stun­den­pau­scha­le von EUR 150,00 erhielt Sie eine Pfle­ge­heim­füh­rungs­zu­la­ge von monat­lich brut­to EUR 80,00 je Pflegeheim.

Eines der bei­den Pfle­ge­hei­me wur­de an eine Fremd-Fir­men­grup­pe ver­kauft und zwar mit Stich­tag 30. Novem­ber 2018. Für die­se Über­ga­be fie­len in den Mona­ten Okto­ber und Novem­ber – bis zum Über­ga­be­stich­tag am 30. Novem­ber ‒ „über­ga­be­be­ding­te“ Über­stun­den an, die zusätz­lich zum Über­stun­den­pau­scha­le aus­be­zahlt wur­den und zwar in Höhe von EUR 250,00 pro Monat.

Nach die­sen beruf­li­chen Tur­bu­len­zen wid­met sich Tama­ra See­le der seit Mona­ten vor­be­rei­te­ten Über­sied­lung. Sie über­sie­delt am 3. und 4. Dezem­ber 2018 (= Mon­tag + Diens­tag) und bean­sprucht hier­bei den SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch in Höhe von 2 Arbeits­ta­gen für die Über­sied­lung.

Tama­ra See­le fragt Sie, ob auch für den SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch das soge­nann­te Aus­falls­ent­gelt zu bezah­len ist, dh ob es zutrifft, dass sie wäh­rend der Über­sied­lung ali­quot ihre bis­he­ri­gen Bezü­ge (= EUR 3.150,00 [Gehalt] + EUR 150,00 [Über­stun­den­pau­scha­le] + EUR 160,00 [Pfle­ge­heim­füh­rungs­zu­la­ge für 2 Pfle­ge­hei­me] + EUR 250,00 [ein­zel­ab­ge­rech­ne­te Über­stun­den]) erhält?

Hat Tama­ra See­le Anspruch auf die­se Bezü­ge für die Zeit der Übersiedlung? 

Ant­wort

Nein. Auch für die Ent­gelt­fort­zah­lung wäh­rend der 2 Über­sied­lungs­ta­ge gilt das Aus­falls­prin­zip. Tama­ra See­le hat jenes Ent­gelt zu bekom­men, dass sie bekom­men hät­te, wenn sie gear­bei­tet hät­te und das sind aliquot …

  • der Monats­brut­to­ge­halt von EUR 3.150,00 und
  • das Über­stun­den­pau­scha­le von EUR 150,00
  • die Pfle­ge­heim­füh­rungs­zu­la­ge für EIN Haus in Höhe von EUR 80,00 (das 2. Pfle­ge­heim wur­de ver­kauft und daher gebührt ab 1. Dezem­ber die 2. Pfle­ge­heim­füh­rungs­zu­la­ge nicht mehr)

Da die ein­zel­ab­ge­rech­ne­ten, über­ga­be­be­ding­ten“ Über­stun­den (= EUR 250,00 pro Monat) mit dem Ver­kauf des Pfle­ge­heims ‒ somit ab Dezem­ber ‒  nicht mehr anfal­len, sind die­se nicht in das an Tama­ra See­le aus­be­zahl­te Aus­falls­ent­gelt wäh­rend der 2 Über­sied­lungs­ta­ge einzubeziehen.

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