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Wie Sie mitmachen können, das erfahren Sie hier
Das Gewinnspiel-Formular zum Eintragen der richtigen Antworten auf die Quizfragen finden Sie hier
(Einsendeschluss: 4. Oktober 2019)
Die Papamonat-Quizfrage 1 finden Sie hier
Die Papamonat-Quizfrage 2 finden Sie hier
Die Papamonat-Quizfrage 3 finden Sie hier
Die Papamonat-Quizfrage 4 finden Sie hier
Die Papamonat-Quizfrage 5 finden Sie hier
Papamonat — Quizfrage 6
Der ärztlich prognostizierte Geburtstermin ist der 15. Dezember 2019. Am Freitag, den 13. September 2019 übergibt der Dienstnehmer folgendes schriftliche Verlangen dem Dienstgeber.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit gebe ich gemäß § 1a Abs. 3 Väter-Karenzgesetz fristgerecht meine Absicht bekannt, eine Freistellung in der Dauer eines Monats anlässlich der Geburt meines Kindes („Papamonat“) in Anspruch zu nehmen.
Der voraussichtliche Geburtstermin ist am 15. Dezember. Auf Wunsch übermittle ich Ihnen eine entsprechende Arztbestätigung.
Die Freistellung beginnt sobald meine Frau mit dem Neugeborenen nach Hause kommt“
Der Dienstgeber weist das Schreiben als unvollständig zurück, weil ein voraussichtliches kalendarisch anzugebendes Beginndatum für den Papamonat fehlt (zB „Die Freistellung beginnt voraussichtlich am xx. Dezember 2019“.)
Der Dienstnehmer ergänzt am Montag, den 16. September 2019 sein Verlangen mit den Worten: „Die Freistellung beginnt voraussichtlich am 17. Dezember“ und übergibt am selben Tag das ergänzte Ansuchen persönlich in der Personalabteilung ab.
Die Personalabteilung schreibt daraufhin dem Dienstnehmer:
„Sehr geehrter Herr XX, wir halten fest, dass Sie anlässlich der Geburt Ihres Kindes keinen Rechtsanspruch auf einen Papamonat haben, da Sie das alle erforderliche Inhalte aufweisende Ansuchen (inkl voraussichtliches, kalendarisch anzugebendes Beginndatum) erst am 16. September 2019 persönlich abgegeben haben, somit nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 3 Monatsfrist“.
Stimmt die Aussage der Personalabteilung?
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