Oktober 7, 2019

2 Kommentare

Vie­len Dank für Ihre Teilnahme!

63 aus­ge­füll­te Gewinn­spiel-For­mu­la­re haben uns erreicht! Davon haben 7 Per­so­nen alle Quiz-Fra­gen zum Papa­mo­nat rich­tig gelöst… es war also ganz schön knifflig! 

Die Gewin­ner

Luna, einer unse­rer Kanz­lei­hun­de war die Glücks-Fee und hat für uns die 3 Gewin­ner gezogen:

Wir gra­tu­lie­ren den Gewin­nern herz­lich! Erwar­ten Sie Post von uns in den kom­men­den Tagen!

Die Lösun­gen:

Kurz­hin­wei­se zu den Lösungen:

Zu Fra­ge 1:

Auch wenn der vom Dienst­neh­mer gewünsch­te Papa­mo­nat erheb­lich gegen die Inter­es­sen des Dienst­ge­bers ver­stößt (zB in den nächs­ten 5 Tagen muss ein wich­ti­ges Pro­jekt abge­schlos­sen wer­den), kann der Dienst­ge­ber ledig­lich „auf Knien rut­schend“ den Dienst­neh­mer bit­ten, den Papa­mo­nat zu verschieben.

Eine gericht­li­che Durch­set­zungs­mög­lich­keit einer unter­neh­mens­ver­träg­li­che­ren Lösung hat der Dienst­ge­ber – im Gegen­satz zur Eltern­teil­zeit ‒ nicht.

Aus­sa­ge stimmt daher nicht.


Zu Fra­ge 2:

Auch wenn der Dienst­neh­mer nicht alle Erwerbs­tä­tig­kei­ten „still­legt“, bspw sei­ne Teil­zeit­be­schäf­ti­gung 2, hat er den­noch beim Dienst­ge­ber 1 einen Anspruch auf Papamonat. 

Aus­sa­ge stimmt daher nicht.


Zu Fra­ge 3:

  1. Der Anspruch auf Papa­mo­nat ist an kei­ne Min­dest­be­schäf­tig­ten­zahl und auch nicht an eine Min­dest­dau­er der Beschäf­ti­gung gebun­den. Die Aus­sa­ge stimmt daher nicht.
  2. So absurd es klingt: Ein gemein­sa­mer Haus­halt liegt erst vor, wenn das Kind das ers­te Mal zu Hau­se ein­ge­zo­gen ist. Die Aus­sa­ge stimmt daher nicht.
  3. Da bereits ein gemein­sa­mer Haus­halt vor­liegt, wird der durch den Kran­ken­haus­auf­ent­halt nicht unter­bro­chen. Die Aus­sa­ge stimmt. 


Zu Fra­ge 4:

Der Kün­di­gungs­schutz endet 4 Wochen nach dem gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Papa­mo­nat-Ende (= spä­tes­tens Ende der Schutz­frist der Mut­ter; Ende Kün­di­gungs­frist: 4 Wochen nach dem 10. Novem­ber (= 8. Dezem­ber).

Die Aus­sa­ge stimmt daher nicht.


Zu Fra­ge 5: 

  1. Man­gels Geburt gibt es für den Vater kei­nen Papa­mo­nats-Anspruch. Denk­bar ist eine nach § 8 Abs 3 Ange­stell­ten­ge­setz bezahl­te Dienstfreistellung.
  2. Bei Tot­ge­burt besteht kein gemein­sa­mer Haus­halt. Der Vater hat daher kei­nen Papa­mo­nats-Anspruch. Denk­bar ist eine nach § 8 Abs 3 Ange­stell­ten­ge­setz bezahl­te Dienstfreistellung.
  3. Sobald kein gemein­sa­mer Haus­halt mehr mit dem Kind vor­liegt, muss dies der Dienst­neh­mer dem Dienst­ge­ber mel­den, der anord­nen kann, dass der Dienst­neh­mer am nächs­ten Tag sei­nen Dienst anzu­tre­ten hat. Denk­bar ist eine nach § 8 Abs 3 Ange­stell­ten­ge­setz bezahl­te Dienstfreistellung.


Zu Fra­ge 6:

Das Ziel der Vor­ankün­di­gungs­mel­dung ist es, den Dienst­ge­ber auf den Umstand vor­zu­be­rei­ten, dass nach der Geburt, der Vater einen Monat zu Hau­se blei­ben wird.Aus die­sem Grund und da auch der Geburts­ter­min nur vor­läu­fig ist, muss und kann kein kalen­da­risch exak­ter Papa­mo­nats-Antritts­ter­min ange­ge­ben werden.Die For­mu­lie­rung Die Frei­stel­lung beginnt sobald mei­ne Frau mit dem Neu­ge­bo­re­nen nach Hau­se kommt“ reicht aus.

Die Aus­sa­ge der Per­so­nal­ab­tei­lung stimmt daher nicht.

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  1. Sehr geehr­te Patka-Team!
    War­um die Aus­sa­ge bei Fra­ge 2 nicht stimmt ver­ste­he ich nicht ganz.
    Laut dem Infor­ma­ti­ons­blatt zum Fami­li­en­zeit­bo­nus fin­det man unter Pkt. “Fami­li­en­zeit” den Satz “Der Vater muss daher alle Erwerbs­tä­tig­kei­ten vor­über­ge­hend ein­stel­len”. Daher wäre ich davon aus­ge­gan­gen, dass der Mit­ar­bei­ter bei allen Teil­zeit-Dienst­ge­bern sei­ne Tätig­keit still­le­gen muss.
    Oder hängt der Anspruch auf den Papa­mo­nat beim Dienst­ge­ber nicht von dem Anspruch auf Fami­li­en­zeit­bo­nus ab?

    1. Hal­lo,
      Die Fra­ge 2 soll­te den Unter­schied zwi­schen dem arbeits­recht­li­chen Anspruch auf den Papa­mo­nat und dem sozi­al­recht­li­chen Anspruch auf Fami­li­en­zeit­bo­nus zei­gen. Arbeits­recht­lich hat der Vater einen Anspruch auf Frei­stel­lung gegen­über dem Dienst­ge­ber, auch wenn er noch eine ande­re Erwerbs­tä­tig­keit aus­übt. Möch­te der Vater in die­ser Zeit auch den Fami­li­en­zeit­bo­nus (finan­zi­el­le Leis­tung) erhal­ten, muss er sämt­li­che Erwerbs­tä­tig­kei­ten für die­se Zeit ein­stel­len. Der Unter­schied liegt also im Detail!

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