Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
63 ausgefüllte Gewinnspiel-Formulare haben uns erreicht! Davon haben 7 Personen alle Quiz-Fragen zum Papamonat richtig gelöst… es war also ganz schön knifflig!
Die Gewinner
Luna, einer unserer Kanzleihunde war die Glücks-Fee und hat für uns die 3 Gewinner gezogen:
Wir gratulieren den Gewinnern herzlich! Erwarten Sie Post von uns in den kommenden Tagen!
Die Lösungen:
Kurzhinweise zu den Lösungen:
Zu Frage 1:
Auch wenn der vom Dienstnehmer gewünschte Papamonat erheblich gegen die Interessen des Dienstgebers verstößt (zB in den nächsten 5 Tagen muss ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden), kann der Dienstgeber lediglich „auf Knien rutschend“ den Dienstnehmer bitten, den Papamonat zu verschieben.
Eine gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit einer unternehmensverträglicheren Lösung hat der Dienstgeber – im Gegensatz zur Elternteilzeit ‒ nicht.
Aussage stimmt daher nicht.Zu Frage 2:
Auch wenn der Dienstnehmer nicht alle Erwerbstätigkeiten „stilllegt“, bspw seine Teilzeitbeschäftigung 2, hat er dennoch beim Dienstgeber 1 einen Anspruch auf Papamonat.
Aussage stimmt daher nicht.
Zu Frage 3:
- Der Anspruch auf Papamonat ist an keine Mindestbeschäftigtenzahl und auch nicht an eine Mindestdauer der Beschäftigung gebunden. Die Aussage stimmt daher nicht.
- So absurd es klingt: Ein gemeinsamer Haushalt liegt erst vor, wenn das Kind das erste Mal zu Hause eingezogen ist. Die Aussage stimmt daher nicht.
- Da bereits ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wird der durch den Krankenhausaufenthalt nicht unterbrochen. Die Aussage stimmt.
Zu Frage 4:
Der Kündigungsschutz endet 4 Wochen nach dem gesetzlich vorgesehenen Papamonat-Ende (= spätestens Ende der Schutzfrist der Mutter; Ende Kündigungsfrist: 4 Wochen nach dem 10. November (= 8. Dezember).
Die Aussage stimmt daher nicht.
Zu Frage 5:
- Mangels Geburt gibt es für den Vater keinen Papamonats-Anspruch. Denkbar ist eine nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz bezahlte Dienstfreistellung.
- Bei Totgeburt besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der Vater hat daher keinen Papamonats-Anspruch. Denkbar ist eine nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz bezahlte Dienstfreistellung.
- Sobald kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem Kind vorliegt, muss dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber melden, der anordnen kann, dass der Dienstnehmer am nächsten Tag seinen Dienst anzutreten hat. Denkbar ist eine nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz bezahlte Dienstfreistellung.
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Sehr geehrte Patka-Team!
Warum die Aussage bei Frage 2 nicht stimmt verstehe ich nicht ganz.
Laut dem Informationsblatt zum Familienzeitbonus findet man unter Pkt. “Familienzeit” den Satz “Der Vater muss daher alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen”. Daher wäre ich davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter bei allen Teilzeit-Dienstgebern seine Tätigkeit stilllegen muss.
Oder hängt der Anspruch auf den Papamonat beim Dienstgeber nicht von dem Anspruch auf Familienzeitbonus ab?
Hallo,
Die Frage 2 sollte den Unterschied zwischen dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Papamonat und dem sozialrechtlichen Anspruch auf Familienzeitbonus zeigen. Arbeitsrechtlich hat der Vater einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Dienstgeber, auch wenn er noch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Möchte der Vater in dieser Zeit auch den Familienzeitbonus (finanzielle Leistung) erhalten, muss er sämtliche Erwerbstätigkeiten für diese Zeit einstellen. Der Unterschied liegt also im Detail!