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Papamonat — Quizfrage 2
Anlässlich der Einstellung im Jahre 2012 gab der teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer seinem Dienstgeber A bekannt, dass er eine weitere Teilzeitbeschäftigung B ausübt. Diese wurde vom Dienstgeber A bei der Einstellung genehmigt.
Der Dienstnehmer beantragt einen Papamonat (die sonstigen Voraussetzungen wie bspw gemeinsamer Haushalt mit dem Kind etc liegen vor), der zeitlich für den Dienstgeber A sehr ungünstig ist.
Der Dienstgeber A erfährt, dass der Dienstnehmer keinen Papamonat beim Teilzeitdienstverhältnis B beantragt.
Der Dienstgeber A ist verärgert, da er den Dienstnehmer aufgrund anderer Personalausfälle (Schwangerschaften, Krankheiten) dringend benötigt.
Wenn der Dienstnehmer nicht alle Erwerbstätigkeiten „stilllegt“, so auch seine Teilzeitbeschäftigung 2, hat er keinen Anspruch auf Papamonat, dessen Sinn es ist, uneingeschränkt seine Zeit mit seinem Neugeborenen zu verbringen.
Stimmt diese Aussage?
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