September 18, 2019

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Wie Sie mit­ma­chen kön­nen, das erfah­ren Sie hier 

Das Gewinn­spiel-For­mu­lar zum Ein­tra­gen der rich­ti­gen Ant­wor­ten auf die Quiz­fra­gen fin­den Sie hier 
(Ein­sen­de­schluss: 4. Okto­ber 2019)

Die Papa­mo­nat-Quiz­fra­ge 1 fin­den Sie hier 

Die Papa­mo­nat-Quiz­fra­ge 2 fin­den Sie hier 

Die Papa­mo­nat-Quiz­fra­ge 3 fin­den Sie hier 

Die Papa­mo­nat-Quiz­fra­ge 4 fin­den Sie hier 

Papa­mo­nat — Quiz­fra­ge 5

Für alle 3 Sach­ver­hal­te gilt: Der Dienst­neh­mer (= Vater) hat frist­ge­recht (=spä­tes­tens 3 Mona­te vor dem ärzt­lich pro­gnos­ti­zier­ten Geburts­ter­min) sei­ne Absicht, einen Papa­mo­nat in Anspruch zu neh­men, dem Dienst­ge­ber mitgeteilt.

Nun tre­ten die ‒ unten beschrie­be­nen ‒ sehr bedau­er­li­chen Vor­fäl­le ein.

Fra­ge a)

Auf­grund einer Ver­ket­tung sehr unglück­li­cher Umstän­de kommt es eine Woche vor dem ärzt­lich pro­gnos­ti­zier­ten Geburts­ter­min zu einer Fehl­ge­burt.

Obwohl der Dienst­ge­ber den Dienst­neh­mer dar­auf hin­weist, dass er ihn auf­grund zahl­rei­cher Auf­trä­ge drin­gend benö­tigt, ant­wor­tet der Dienst­neh­mer, dass er die­sen (Papa)Monat ‒ gemein­sam mit sei­ner Frau ‒ für die Trau­er­ar­beit benö­ti­ge.

Die zu beur­tei­len­de Aus­sa­ge des Dienst­neh­mers lau­tet: „Der Papa­mo­nat wur­de zeit­ge­recht bean­tragt, er steht mir auch in die­sem trau­ri­gen Fall für mei­ne Trau­er­ar­beit zur Verfügung.“ 

Die­se Aussage

Fra­ge b)

Auf­grund einer Ver­ket­tung sehr unglück­li­cher Umstän­de stirbt das Kind wäh­rend des Geburts­vor­gan­ges (Tot­ge­burt).

Der Dienst­ge­ber benö­tigt auf­grund zahl­rei­cher Auf­trä­ge sehr drin­gend den Dienstnehmer.

Beur­tei­len Sie den letz­ten Satz des Dienst­ge­bers lau­tet: „Ich bedau­re sehr die Umstän­de und ver­ste­he die Betrof­fen­heit bei Ihnen und Ihrer Frau hin­sicht­lich der Tot­ge­burt. Den­noch muss ich Sie aus betrieb­li­chen Grün­den dar­auf hin­wei­sen (drin­gen­de Auf­trags­ab­wick­lun­gen), dass Sie unver­züg­lich Ihren Dienst antre­ten müs­sen. Sie haben auf­grund der Tot­ge­burt kei­nen Anspruch auf den bean­trag­ten Papamonat.“

Die­se Aussage

Fra­ge c)

Fol­gen­de „Zeit­schie­ne“ ist für die­sen Fall maßgeblich:

  • Geburt der Toch­ter: Don­ners­tag 19. Sep­tem­ber 2019
  • Geburts­mel­dung des Dienst­neh­mers an den Dienst­ge­ber erfolg­te unver­züg­lich. Gleich­zei­tig teilt der Dienst­neh­mer dem Dienst­ge­ber den kon­kre­ten Beginn des Papa­mo­nats mit. Es ist dies Mon­tag, der 30. Sep­tem­ber 2019
  • Mut­ter und Kind kom­men am Diens­tag, den 24. Sep­tem­ber 2019 nach Hau­se
  • Auf­grund einer infek­tiö­sen Erkran­kung stirbt das Kind 4 Tage spä­ter, somit am Sams­tag, den 28. Sep­tem­ber 2019

Der Dienst­ge­ber benö­tigt auf­grund zahl­rei­cher Auf­trä­ge sehr drin­gend den Dienst­neh­mer und for­dert ihn auf, am Mon­tag, den 30. Sep­tem­ber den Dienst anzu­tre­ten.

Die zu beur­tei­len­de Aus­sa­ge des Dienst­neh­mers lautet:

Mei­ne Frau hat ein Kind gebo­ren, das lei­der nur 10 Tage ‒ davon 5 Tage im gemein­sa­men Haus­halt ‒ unter uns weilte. 

Da (a) der Papa­mo­nat zeit­ge­recht bean­tragt wur­de, (b) alle Mel­de­fris­ten ein­ge­hal­ten wur­den und © mei­ne Toch­ter – zumin­dest eini­ge Tage – mit mei­ner Frau und mir im gemein­sa­men Haus­halt leb­te, habe ich Anspruch auf den Papa­mo­nat und wer­de die­sen auch kon­su­mie­ren.“ 
 

Die­se Aussage

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