Mittwochs-Fall – das sagt Ihnen (noch) nichts? 2 x im Monat präsentieren wir Ihnen den Mittwochs-Fall
Was wollen wir, Tina Dangl und Ernst Patka, mit dem Mittwochs-Fall erreichen?
Teil 2 der Mittwochsfall-Serie zu Übersiedlungsfälle:
Susanne Karracho ist Personalchefin der „Sozial & Hilfe Österreich“, die dem Kollektivvertrag Sozialwirtschaft Österreich (kurz: SWÖ-KV) unterliegt.
Der § 27 des SWÖ-KV enthält Bestimmungen, bei welchen Dienstverhinderungen das Entgelt weiterzuzahlen ist.
Im Punkt d) des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt
2 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfasst.
Susanne Karracho hat
5 Herausforderungen rund um Übersiedlungen zu lösen.
Die Fälle 4+5 landen nun auf Ihrem Tisch. Frau Karracho ist Ihnen für Ihre Unterstützung sehr dankbar.
FALL 4:
Peter Windisch:
Übersiedlung dauert 4 Tage => Entgeltfortzahlung für 4 Tage?
Peter Windisch ist passionierter Sammler von Modellbaufahrzeugen, ‑bahnen und ‑flugzeugen.
Alleine für das vorsichtige Verpacken und Entpacken seiner Modelle benötigt er 2 Arbeitstage. Die Übersiedlung des Restes seines Inventars dauert weitere 2 Tage. Da der SWÖ-KV-Entgeltfortzahlungsanspruch für die Übersiedlung nur 2 Arbeitstage beträgt, fordert Peter Windisch für die restlichen beiden Tage eine Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz.
Susanne Karracho wendet sich um Unterstützung an Sie, denn sie zweifelt, ob sie wirklich alle 4 Tage ‒ bedingt durch das besondere Hobby des Peter Windisch ‒ bezahlen muss
Muss die „Sozial & Hilfe Österreich“ das Entgelt für alle 4 Übersiedlungstage weiterzahlen?
FALL 5:
Tamara Seele:
Tamara Seele war für 2 Pflegeheime verantwortlich. Neben dem Monatsbruttogehalt von EUR 3.150,00 und einem Überstundenpauschale von EUR 150,00 erhielt Sie eine Pflegeheimführungszulage von monatlich brutto EUR 80,00 je Pflegeheim.
Eines der beiden Pflegeheime wurde an eine Fremd-Firmengruppe verkauft und zwar mit Stichtag 30. November 2018. Für diese Übergabe fielen in den Monaten Oktober und November – bis zum Übergabestichtag am 30. November ‒ „übergabebedingte“ Überstunden an, die zusätzlich zum Überstundenpauschale ausbezahlt wurden und zwar in Höhe von EUR 250,00 pro Monat.
Nach diesen beruflichen Turbulenzen widmet sich Tamara Seele der seit Monaten vorbereiteten Übersiedlung. Sie übersiedelt am 3. und 4. Dezember 2018 (= Montag + Dienstag) und beansprucht hierbei den SWÖ-KV-Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 2 Arbeitstagen für die Übersiedlung.
Tamara Seele fragt Sie, ob auch für den SWÖ-KV-Entgeltfortzahlungsanspruch das sogenannte Ausfallsentgelt zu bezahlen ist, dh ob es zutrifft, dass sie während der Übersiedlung aliquot ihre bisherigen Bezüge (= EUR 3.150,00 [Gehalt] + EUR 150,00 [Überstundenpauschale] + EUR 160,00 [Pflegeheimführungszulage für 2 Pflegeheime] + EUR 250,00 [einzelabgerechnete Überstunden]) erhält?
Fall 4: es sind nur 2 Tage Sonderurlaub zu bezahlen. Die zusätzlichen 2 Tage liegen nicht in der Person begründet.
Fall 5: die Einzel abgerechneten Überstunden sind nicht mit einzubeziehen. “Realitätsprinzip”.
Fall 4 — Modellbauer — 2 Tage Entgeltfortzahlung
Fall 4: nein. Das spezielle Hobby reicht meines Erachtens nicht für eine zusätzliche Inanspruchnahme nach §8 AngG über die zwei Tage hinaus.
Der KV regelt den Spezialfall der Übersiedlung klar und gewährt maximal 2 Tage — definiert somit die verhältnismäßig kurze Zeit.
Fall 5: alles außer die zusätzlich nur im Oktober und November gezahlten Überstunden. Die Entgeltfortzahlung soll abbilden, was die Arbeitnehmerin verdient hätte, wenn sie arbeiten gewesen wäre. Die zusätzlichen Überstunden wären im Dezember nicht angefallen, wenn sie arbeiten gewesen wäre.
Fall 4: Hier würde ich ihm sehr wohl die 2 zusätzlichen Tage nach §8 AngG Abs.3 bezahlen, da es unwesentlich ist, warum er mit den 2 Tagen nicht auskommt. Fakt ist, er hat 4 Tage fürs Übersiedeln gebraucht.
Fall 5: hier schließe ich mich der Meinung von Hrn. Mandl an, denn die zusätzliche ÜSt sind nicht als regelmässig gewährte Entgelt zu bewerten, sondern wurden nur speziell für die 2 Monate bezahlt.
Good morning sirs,
würde sagen Fall 4 liegt im Ermessensspielraum, weil der § 8,3 AngG, ja nicht umsonst auch Gummiparagraph genannt wird; denke kann man so oder so sehen 😉
Fall 5: würde ich dahin interpretieren, dass das zusätzl. 250,– Pauschale nicht in Ausfallsentgelt gehört, da nicht regelmäßig und auch kein Durchschnittsprinzip, das andere schon,
lg und frohes Schaffen
Andreas Hirschberger, LHT Tirol