November 7, 2018

5 Kommentare

Mitt­wochs-Fall – das sagt Ihnen (noch) nichts? 2 x im Monat prä­sen­tie­ren wir Ihnen den Mittwochs-Fall

Was wol­len wir, Tina Dangl und Ernst Pat­ka, mit dem Mitt­wochs-Fall errei­chen?

  • Wir wol­len Fäl­le bzw Fra­gen aus der Pra­xis für Sie so auf­be­rei­ten, dass Sie in unter­halt­sa­mer und spie­le­ri­scher Form ‒ wie bei der TV-Rich­te­rin Salesch bzw beim TV-Rich­ter Hold ‒ mehr Sicher­heit beim Lösen von Pra­xis­fäl­len
  • Wir schu­len in Unter­neh­men Busi­ness-Part­ner (ua in den Grund­la­gen des Arbeits­rechts) nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv) und wis­sen, wie wich­tig eine pra­xis­ge­rech­te Aus- und Wei­ter­bil­dung ist, um teu­re Fehl­ent­schei­dun­gen bzw teu­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den.
  • Der Mitt­wochs-Fall unter­stützt Sie bei der Aus- und Fort­bil­dung noch wenig erfah­re­ne Busi­ness-Part­ner bzw Gehalts­ver­rech­ner durch unter­halt­sa­me und spie­le­ri­sche Fall­bei­spie­le.

Teil 2 der Mitt­wochs­fall-Serie zu Über­sied­lungs­fäl­le:

Susan­ne Kar­r­a­cho ist Per­so­nal­che­fin der „Sozi­al & Hil­fe Öster­reich“, die dem Kol­lek­tiv­ver­trag Sozi­al­wirt­schaft Öster­reich (kurz: SWÖ-KV) unterliegt.

Der § 27 des SWÖ-KV ent­hält Bestim­mun­gen, bei wel­chen Dienst­ver­hin­de­run­gen das Ent­gelt wei­ter­zu­zah­len ist.

Im Punkt d) des Absat­zes 1 ist gere­gelt, dass der Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch bei Woh­nungs­wech­sel bei eige­nem Haus­halt 
2 Arbeits­ta­ge pro Kalen­der­jahr umfasst.

Susan­ne Kar­r­a­cho hat 
5 Her­aus­for­de­run­gen rund um Über­sied­lun­gen zu lösen.

Die Fäl­le 4+5 lan­den nun auf Ihrem Tisch. Frau Kar­r­a­cho ist Ihnen für Ihre Unter­stüt­zung sehr dankbar.

FALL 4: 
Peter Win­disch:
Über­sied­lung dau­ert 4 Tage => Ent­gelt­fort­zah­lung für 4 Tage?

Peter Win­disch ist pas­sio­nier­ter Samm­ler von Modell­bau­fahr­zeu­gen, ‑bah­nen und ‑flug­zeu­gen.

Allei­ne für das vor­sich­ti­ge Ver­pa­cken und Ent­pa­cken sei­ner Model­le benö­tigt er 2 Arbeits­ta­ge. Die Über­sied­lung des Res­tes sei­nes Inven­tars dau­ert wei­te­re 2 Tage. Da der SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für die Über­sied­lung nur 2 Arbeits­ta­ge beträgt, for­dert Peter Win­disch für die rest­li­chen bei­den Tage eine Ent­gelt­fort­zah­lung gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz.

Susan­ne Kar­r­a­cho wen­det sich um Unter­stüt­zung an Sie, denn sie zwei­felt, ob sie wirk­lich alle 4 Tage ‒ bedingt durch das beson­de­re Hob­by des Peter Win­disch ‒ bezah­len muss

Muss die „Sozi­al & Hil­fe Öster­reichdas Ent­gelt für alle 4 Über­sied­lungs­ta­ge weiterzahlen?

FALL 5: 
Tama­ra Seele: 

Tama­ra See­le war für 2 Pfle­ge­hei­me ver­ant­wort­lich. Neben dem Monats­brut­to­ge­halt von EUR 3.150,00 und einem Über­stun­den­pau­scha­le von EUR 150,00 erhielt Sie eine Pfle­ge­heim­füh­rungs­zu­la­ge von monat­lich brut­to EUR 80,00 je Pflegeheim.

Eines der bei­den Pfle­ge­hei­me wur­de an eine Fremd-Fir­men­grup­pe ver­kauft und zwar mit Stich­tag 30. Novem­ber 2018. Für die­se Über­ga­be fie­len in den Mona­ten Okto­ber und Novem­ber – bis zum Über­ga­be­stich­tag am 30. Novem­ber ‒ „über­ga­be­be­ding­te“ Über­stun­den an, die zusätz­lich zum Über­stun­den­pau­scha­le aus­be­zahlt wur­den und zwar in Höhe von EUR 250,00 pro Monat.

Nach die­sen beruf­li­chen Tur­bu­len­zen wid­met sich Tama­ra See­le der seit Mona­ten vor­be­rei­te­ten Über­sied­lung. Sie über­sie­delt am 3. und 4. Dezem­ber 2018 (= Mon­tag + Diens­tag) und bean­sprucht hier­bei den SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch in Höhe von 2 Arbeits­ta­gen für die Über­sied­lung.

Tama­ra See­le fragt Sie, ob auch für den SWÖ-KV-Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch das soge­nann­te Aus­falls­ent­gelt zu bezah­len ist, dh ob es zutrifft, dass sie wäh­rend der Über­sied­lung ali­quot ihre bis­he­ri­gen Bezü­ge (= EUR 3.150,00 [Gehalt] + EUR 150,00 [Über­stun­den­pau­scha­le] + EUR 160,00 [Pfle­ge­heim­füh­rungs­zu­la­ge für 2 Pfle­ge­hei­me] + EUR 250,00 [ein­zel­ab­ge­rech­ne­te Über­stun­den]) erhält?

Hat Tama­ra See­le Anspruch auf die­se Bezü­ge für die Zeit der Übersiedlung? 

  • Nächs­ten Mitt­woch ver­öf­fent­li­chen wir um Punkt 09:00 Uhr die Lösung der Fälle!
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  1. Fall 4: es sind nur 2 Tage Son­der­ur­laub zu bezah­len. Die zusätz­li­chen 2 Tage lie­gen nicht in der Per­son begründet.

    Fall 5: die Ein­zel abge­rech­ne­ten Über­stun­den sind nicht mit ein­zu­be­zie­hen. “Rea­li­täts­prin­zip”.

  2. Fall 4: nein. Das spe­zi­el­le Hob­by reicht mei­nes Erach­tens nicht für eine zusätz­li­che Inan­spruch­nah­me nach §8 AngG über die zwei Tage hinaus.
    Der KV regelt den Spe­zi­al­fall der Über­sied­lung klar und gewährt maxi­mal 2 Tage — defi­niert somit die ver­hält­nis­mä­ßig kur­ze Zeit.

    Fall 5: alles außer die zusätz­lich nur im Okto­ber und Novem­ber gezahl­ten Über­stun­den. Die Ent­gelt­fort­zah­lung soll abbil­den, was die Arbeit­neh­me­rin ver­dient hät­te, wenn sie arbei­ten gewe­sen wäre. Die zusätz­li­chen Über­stun­den wären im Dezem­ber nicht ange­fal­len, wenn sie arbei­ten gewe­sen wäre.

  3. Fall 4: Hier wür­de ich ihm sehr wohl die 2 zusätz­li­chen Tage nach §8 AngG Abs.3 bezah­len, da es unwe­sent­lich ist, war­um er mit den 2 Tagen nicht aus­kommt. Fakt ist, er hat 4 Tage fürs Über­sie­deln gebraucht. 

    Fall 5: hier schlie­ße ich mich der Mei­nung von Hrn. Man­dl an, denn die zusätz­li­che ÜSt sind nicht als regel­mäs­sig gewähr­te Ent­gelt zu bewer­ten, son­dern wur­den nur spe­zi­ell für die 2 Mona­te bezahlt.

  4. Good mor­ning sirs,

    wür­de sagen Fall 4 liegt im Ermes­sens­spiel­raum, weil der § 8,3 AngG, ja nicht umsonst auch Gum­mi­pa­ra­graph genannt wird; den­ke kann man so oder so sehen 😉

    Fall 5: wür­de ich dahin inter­pre­tie­ren, dass das zusätzl. 250,– Pau­scha­le nicht in Aus­falls­ent­gelt gehört, da nicht regel­mä­ßig und auch kein Durch­schnitts­prin­zip, das ande­re schon,

    lg und fro­hes Schaffen
    Andre­as Hirsch­ber­ger, LHT Tirol

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