A‑Z der wichtigsten Neuerungen für Personalisten
In folgender Kurzinfo-Übersicht haben wir die für die tägliche Personalverrechnungspraxis wichtigsten Aussagen des Entwurfs des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2024 (LStR-WE‑E 2024) für Sie zusammengefasst.
In diesen LStR-WE‑E 2024 wurden eingearbeitet:
- zahlreiche gesetzliche Änderungen (zB EStG, Abgabenänderungsgesetz 2024, Sachbezugswerte- bzw Lohnkontenverordnung, Telearbeitsgesetz, Progressionsabgeltungsgesetz 2025 uvm), sowie
- höchstgerichtliche Entscheidungen, redaktionelle und sonstige Aktualisierungen.
Die Änderungen sind im LStR-WE‑E 2024 durch Fettdruck hervorgehoben.
Nicht behandelt werden in diesem Beitrag ua Aussagen zu Betriebsausgaben, sowie zu außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, SV-Rückerstattung oder Werbungskosten, die vom Dienstnehmer selbst, in seiner persönlichen Arbeitnehmerveranlagung bzw Einkommensteuererklärung, zu berücksichtigen sind.
Bitte beachten Sie die folgenden einleitenden Sätze im LStR-WE 2024 (Hervorhebungen durch den Autor):
„Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 idF des Wartungserlasses 2024 sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, soweit nichts Anderes geregelt ist bzw soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien Gültigkeit hatten.
Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.“
Link zum LStR-WE‑E 2024: ➪ https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/in-begutachtung.html
Hinweis: Sobald die Endfassung vorliegt, werden wir Sie umgehend über Änderungen informieren.
Abgabenänderungsgesetz 2024
Rz:
117,
770c,
912e,
1039,
1221c,
1233c
Die folgenden Regelungen des AbgÄG 2024 werden in die LStR übernommen:
- Progressionsvorbehalt: neue Rechtslage ab 2024 (siehe Rz 117 und Rz 813);
- Familienbonus Plus (siehe Rz 770c);
- Antragslose ANV: Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist dennoch – so die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung möglich (siehe Rz 912e);
- Veranlagungsfreibetrag: Er steht auch Grenzgängern zu (siehe Rz 908a);
- Freibetragsbescheide: Werden nur mehr auf Antrag ausgestellt (siehe Rz 1039);
- Lohnzettel mit abweichendem Übermittlungsstichtag für Nachzahlungen, die im Anspruchszeitraum versteuert werden (siehe Rz 1221c und Rz 1233c);
Altersteilzeit
Rz:
247a
Aufgrund der geänderten Rechtslage wird in die LStR der folgende Satz aufgenommen (Hervorhebungen durch den Autor):
„Hat der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu tragen, erfüllt der Arbeitgeber mit der Entrichtung dieser Beiträge seine eigene gesetzliche Verpflichtung und es liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.“
Ausländische Pflichtversicherungsbeiträge
Rz:
243
Aufgrund der VwGH-Rechtsprechung wird in die LStR der folgende Satz aufgenommen (Hervorhebungen durch den Autor):
„Beiträge von Arbeitnehmern aufgrund einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 (in voller Höhe) ohne Begrenzung auf die österreichische Höchstbeitragsgrundlage Werbungskosten.“
Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Dienstgeber-Werkgeländes
Rz:
738
Die LStR werden aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses um die folgende Aussage ergänzt (Hervorhebungen durch den Autor):
„Ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (zB Bauhof) fällt nicht unter diesen Tatbestand und auch nicht die ständige Tätigkeit am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers (VwGH 29.5.2024, Ro 2022/15/001).“
Konsequenz: Liegt eine derartige ständige Tätigkeit am Betriebsgelände eines Auftraggebers vor, sind bezahlte Taggelder zur Gänze abgabenpflichtig.
Dienstwohnungen
Rz:
154a,
sowie
162d
bis
162he
Die Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Dienstwohnungen wurden in den LStR-WE 2024 aufgenommen:
- Die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wurde auf 35 m² erhöht und
- Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll, sondern nur mehr aliquot zugerechnet.
- In der Rz 162f finden Sie 3 Beispiele zur neuen Sachbezugsbewertung
Effektiv-Lohnsteuertabellen
Rz:
1406
In die LStR wurden eingefügt:
a) Effektiv-LSt-Monatstabelle für unselbständig Beschäftigte

b) Effektiv-LSt-Tagestabelle für unselbständig Beschäftigte
c) Effektiv-LSt-Monatstabelle für Pensionisten
Fahrtkosten- und Kilometergeldverordnung
Rz:
289,
290,
290a (neu),
356a,
371,
372,
711,
712,
713a (neu)
Aufgrund der beiden, am 24. 10. 2024 ausgegebenen VO nehmen die LStR entsprechende Verweise vor.
Die neuem KmG-Werte für 2025 betreffend Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder werden in die LStR eingefügt.
Die neu eingefügte Rz 290a (betrifft Werbungskosten) enthält die folgenden, für die Praxis interessanten Aussagen (Hervorhebungen durch den Autor):
„Verwendet der Arbeitnehmer seine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für berufliche Fahrten (die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen) und werden ihm die Kosten für diese Fahrten vom Arbeitgeber nicht oder nicht zur Gänze ersetzt (Rz 713a), kann der Arbeitnehmer Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 geltend machen.
Eine pauschale Berücksichtigung der Kosten erfolgt gemäß der Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl. II Nr. 288/2024), also entweder durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 RGV oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.“
Die neu eingefügte Rz 713a (betrifft DG-Vergütungen an DN) enthält die folgenden, für die Praxis interessanten Aussagen (Hervorhebungen durch den Autor):
„Verwendet der Arbeitnehmer für eine Dienstreise ab 1. Jänner 2025 nachweislich eine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel, kann der Arbeitgeber
- die tatsächlichen Kosten oder
- den Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV oder
- die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zB ÖBB-Ticket 2. Klasse, nicht jedoch Sparschiene-Tickets),
als Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzen, maximal jedoch 2.450 Euro pro Kalenderjahr (Fahrtkostenersatzverordnung, BGBl. II Nr. 288/2024).
Der Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV beträgt ab 1. Jänner 2025:
- Für die ersten 50 km: 50c/km
- Für die weiteren 250 km: 20c/km
- Für jeden weiteren km: 10c/km“
Kindermehrbetrag
Rz:
810a
Die LStR werden um die folgende Aussage ergänzt (Hervorhebungen durch den Autor):
„Der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus schließen einander nicht aus.
Demnach kann einem Elternteil der Kindermehrbetrag und dem anderen Elternteil der Familienbonus Plus zustehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.“
Diese ergänzende Aussage wird zum besseren Verständnis anhand eines umfangreichen Beispiels erläutert.
Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag
Rz:
1242,
1243
Durch das PrAG 2025 wurde der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag eingeführt. Siehe auch: https://www.patka-knowhow.at/2024–2025-kalte-progression-das-dritte-drittel/
Diese Neuregelung wird in den angegebenen Rzz in die LStR eingefügt.
Höhe des monatlichen Kinderzuschlages in 2025: € 60,00, sofern die Einkünfte einen Betrag iHv € 25.725,00 (gemäß ESt-Bescheid für 2024) nicht übersteigen.
Klimabonus: Soll die Mehrbelastungen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen kompensieren
Rz:
112h
Die 3 wesentlichsten Punkte zur steuerlichen Behandlung des regionalen Klimabonus:
- Der regionale Klimabonus ist grundsätzlich steuerfrei.
- Übersteigt im Jahr 2024 das Einkommen € 66.612,00 und ist der Empfänger 18 Jahre oder älter, dann ist der regionale Klimabonus zur ESt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (siehe 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 58/2024) ➪ Es liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
- Ist der Klimabonusempfänger noch keine 18 Jahre alt ➪ Der Klimabonus ist unabhängig vom Einkommen steuerfrei.
Ladekostenersätze und steuerbegünstigt angeschaffte Ladestation
Rz:
207a bis 207c
und
207e bis 207j
Die Änderungen in der SBW-VO (inkl BMF-Antworten auf Zweifelsfragen) hinsichtlich
- Kostenersätze für das Aufladen von Firmen-Kfz und
- steuerbegünstigt angeschaffte Ladestationen
werden in die LStR eingefügt.
Lohnkontenverordnung
Rz:
1185
Aufgrund der geänderten Lohnkontenverordnung (BGBl II 2024/64) werden die in den LStR aufgelisteten Unterlagen, die im Original beim Lohnkonto aufzubewahren sind, wie folgt erweitert (Hervorhebungen durch den Autor):
- „Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988, Formular L 35, Rz 77g) sowie belegmäßiger Nachweis über die Kosten der Kinderbetreuung;
- Bei pauschalen Kostenersätzen für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos gemäß § 8 Abs. 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung ein Nachweis, dass beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Z 3) nicht sichergestellt werden kann;
- Ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens (§ 5 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung);
- Die Erklärung des Arbeitnehmers der Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a Abs. 2 Z 6 EStG 1988).“
Lohnzettel
Rz:
1224
In die LStR wird folgender Satz eingefügt (Hervorhebungen durch den Autor):
„Im Lohnzettel ist die tatsächliche (gegebenenfalls ausländische) Wohnsitzadresse des Arbeitnehmers anzugeben, nicht jedoch die Adresse des Arbeitgebers oder der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle (siehe Rz 3).“
Mitarbeiterprämie (MP)
Rz:
1403a
bis
1403d
In die LStR werden eingearbeitet …
- die bisherigen BMF-Aussagen zur MP sowie
- die Änderung aufgrund des AbgÄG 2024 ➪ siehe unten die Ausführungen zu Rz 1403b.
Rz 1403a legt fest, welche lohngestaltenden Vorschriften Grundlage dafür sein müssen, dass abgabenfreie MP an DN ausbezahlt werden können.
Interessant der Hinweis im LStR-WE-2024 für Arbeitskräfteüberlasser (Hervorhebungen durch den Autor):
„Ist im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes eine Mitarbeiterprämie vereinbart, kann diese auch im Falle der Arbeitskräfteüberlassung steuerfrei gewährt werden, und zwar auch dann, wenn im Kollektivvertrag des Überlasserbetriebes keine Mitarbeiterprämie vorgesehen ist.“
Rz 1403b definiert die Voraussetzung für eine abgabenfreie MP, wonach diese zusätzlich gewährt werden muss.
- Eine zusätzliche Zahlung und damit eine abgabenfreie MP liegt auch dann vor, wenn eine befristete MP, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird (AbgÄG 2024) ➪ eine ausführliche Praktikeranalyse zu dieser Änderung finden Sie hier: https://www.patka-knowhow.at/mitarbeiterpraemie-abgaeg2024
- Keine zusätzlichen Zahlungen liegen in den folgenden Fällen vor: Außerordentliche Gehaltserhöhungen, Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen, wenn diese reduziert werden und stattdessen eine MP gewährt wird ➪ Konsequenz: allfällige MP sind abgabenpflichtig.
Rz 1403c legt fest, dass …
- unabhängig von der Auszahlungsform (einmalig oder in Teilbeträgen) die MP jahressechstelneutral ist;
- die MP auch an DN ohne laufenden Entgeltanspruch (zB langer Krankenstand, Karenz) abgabenfrei ausbezahlt werden kann.
Hinweis: Interessant ist die Aussage im LStR-WE-2024, dass die MP allen DN (zB zu einem bestimmten Stichtag) zu gewähren ist, da eine Gruppenbildung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Eine Differenzierung hinsichtlich der MP-Höhe nach sachlichen Kriterien, die objektiv nachvollziehbar sein muss (bsp-hafte Aufzählung in der Rz), ist steuerunschädlich.
Rz 1403d enthält die folgenden Abrechnungshinweise:
- Die LSt-freie MP ist auch SV- und lohnnebenkostenfrei.
- Die MP + die Mitarbeitergewinnbeteiligung sind nur bis max € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei.
- Die steuerfreie MP ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen, auch dann, wenn die MP in Form von Gutscheinen gewährt werden.
Öffi-Ticket: (Teil)Kostenübernahme durch den Dienstgeber ➪ Konsequenzen beim Pendlerpauschale
Rz:
271a
Die Aussagen in der Rz 271a wurde der neuen Rechtslage dargestellten, neuen Rechtslage angepasst und durch Beispiele ergänzt.
Pendlerpauschale (PP) bei Lehrlingen
Rz:
271
In den LStR werden die Aussagen zum PP bei Lehrlingen um folgenden Absatz ergänzt (Hervorhebungen durch den Autor):
„Bei Lehrlingen, welche für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur den Selbstbehalt für jedes Lehrjahr (§ 30j Abs. 1 lit. b FLAG 1967) zu leisten haben, liegt kein Werkverkehr vor.
Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule gelten im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. Rz 291).
Allerdings steht für diese Fahrten, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, ein Pendlerpauschale maximal in Höhe des für die Lehrlingsfreifahrt bezahlten Selbstbehaltes sowie ein Pendlereuro zu.“
Pflichtveranlagungstatbestände werden erweitert
Rz:
909
Aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen werden die in den LStR aufgelisteten Pflichtveranlagungstatbestände um die folgenden Fälle erweitert (Hervorhebungen durch den Autor):
- „wenn im Kalenderjahr 2024 mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde (§ 124b Z 447 lit. b EStG 1988),
- wenn der Klimabonus für das Kalenderjahr 2024 an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der 2024 ein Einkommen von mehr als 66.612 Euro erzielt hat (§ 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz idF BGBl. I Nr. 58/2024)
- wenn ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG 1988) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,
- wenn eine Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt wurde und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen.“
Optionsrecht nach § 1 Abs 4 EStG
Rz:
8
Das Optionsrecht nach § 1 Abs 4 EStG erlaubt es Personen, die eigentlich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (zB weil sie im Ausland leben), auf Antrag (Formular L1i oder formloser Antrag) so behandelt zu werden, als wären sie unbeschränkt steuerpflichtig.
Dies kann vorteilhaft sein, weil damit bestimmte Steuerbegünstigungen und Absetzbeträge genutzt werden können, die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen vorbehalten sind.
Um das Optionsrecht nach § 1 Abs 4 EStG anwenden zu können, müssen entweder
- die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen ESt unterliegen oder
- die nicht der österreichischen ESt unterliegenden Einkünfte betragen jährlich nicht mehr als € 13.308,00 (Wert 2025).
Schmutzzulage
Rz:
1133
Aufgrund der Hinweise und Ergänzungen, die in die LStR aufgrund des LStR-WE-2024 eingefügt werden, ergeben sich die folgenden, für die Praxis interessanten Feststellungen:
1) Um beurteilen zu können, ob die Höhe der Schmutzzulage angemessen ist, ist daher zunächst festzustellen, welche Kosten (a) durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und (b) durch die Schmutzzulage abgegolten werden sollen.
Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden,
2) Es bestehen keine Bedenken, wenn die folgenden Schätzwerte (a) für die Arbeitskleidungsreinigungskosten (b) den Sachmehraufwand für Körperpflege und (c) den Zeitmehraufwand für die Reinigung des DN und seiner Kleidung, sofern diese nicht durch den DG getragen werden, angesetzt werden.

3) Die gewährte Schmutzzulage weicht idR dann erheblich vom angemessenen Ausmaß ab, wenn sie das angemessene Ausmaß (den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwand; siehe obige Tabelle) um 25 % übersteigt.
Werden Kosten teilweise vom DG getragen, dürfen diese bei der Kostenschätzung nicht mehr berücksichtigt werden.
4) Zu berücksichtigen sind nur jene Kosten, die für den Arbeitnehmer auch einen Mehraufwand darstellen, nicht hingegen der Grundaufwand.
Ein Grundaufwand kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser ausschließlich durch die zwangsläufig erheblich verschmutzende Tätigkeit begründet wird.
5) Alternativ zu den obigen Beträgen können bei entsprechendem Nachweis davon abweichende Kosten angesetzt werden (zB der Arbeitnehmer weist seine Kosten für eine Fremdreinigung oder seine tatsächlichen Mehrkosten für Hygieneartikel nach).
Die folgenden Beispiele sind dem LStR-WE 2024 entnommen (Hervorhebungen durch den Autor):
Beispiel 1:
Sachverhalt
- Der Arbeitgeber zahlt eine Schmutzzulage in Höhe von 150 Euro.
- Die materiellen Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung einer Schmutzzulage sind erfüllt.
- Die (Arbeits-)Kleidung wird auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt.
- Der Arbeitnehmer wäscht sich seine erhebliche Verschmutzung zuhause ab.
Sachverhaltsbeurteilung hinsichtlich Angemessenheit:
Als angemessene Kosten zur Beseitigung der zwangsläufigen erheblichen Verschmutzung des Arbeitnehmers können im Rahmen der Schätzung 55 Euro (Sachmehraufwand für Körperpflege in Höhe von 15 Euro zzgl. Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers in Höhe von 40 Euro) angesetzt werden.
Da die Abweichung (der ausbezahlten Schmutzzulage iHv 150 Euro; Anm Autor) zum angemessenen Ausmaß einer steuerfreien Schmutzzulage erheblich ist, können nur 55 Euro steuerfrei berücksichtigt werden. Der Rest in Höhe von 95 Euro ist steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Sachverhalt
- Der Arbeitgeber zahlt eine Schmutzzulage in Höhe von 50 Euro.
- Die materiellen Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung einer Schmutzzulage sind erfüllt.
- Der Arbeitnehmer duscht sich auf Kosten des Arbeitgebers in der Arbeitszeit.
- Der Arbeitnehmer wäscht seine erheblich verschmutzte Arbeitskleidung zu Hause in der Waschmaschine.
Sachverhaltsbeurteilung hinsichtlich Angemessenheit:
Als angemessene Kosten zur Beseitigung der zwangsläufigen erheblichen Verschmutzung der Kleidung des Arbeitnehmers können im Rahmen der Schätzung 45 Euro (Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung in Höhe von 5 Euro zzgl. Zeitmehraufwand für die Reinigung der Kleidung in Höhe von 40 Euro) angesetzt werden.
Da die Abweichung zum angemessenen Ausmaß einer Schmutzzulage nicht erheblich ist, kann die Schmutzzulage – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen – zur Gänze steuerfrei gewährt werden.
Sonstige Bezüge: Freigrenze gemäß § 67 Abs 1 EStG
Rz:
1055a
Wert 2025: € 2.570,00
Sonstige Bezüge: Freigrenze gemäß § 77 Abs 4 EStG
Rz:
1193f
Bis zu einem Jahressechstel von € 25 000,00 beträgt die LSt 6 % der Bemessungsgrundlage, die den Betrag von € 620,00 übersteigt, jedoch höchstens 30 % der € 2.447,00 (Wert der Freigrenze 2025) übersteigenden Bemessungsgrundlage.
Spezialfahrzeug
Rz:
175
In die LStR wird der folgende Satz eingefügt (Hervorhebungen durch den Autor):
„Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn sich fest verbaute Einbauten (zB Werkstatt, Regale, etc. …) im Fahrzeug befinden.
Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.“
Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Rz:
1125d bis 1125x
Erläuterungen und Hinweise zu den abgabenrechtlichen Regelungen im Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200), werden in die LStR eingearbeitet.
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
Rz:
767, 767a, 767d, 771a, 773, 784a, 788, 795a, 805, 806, 808, 809a, 809c, 811b, 811d, 870
Die Steuersätze 2025 und die Werte 2025 für die Steuerabsetzbeträge werden in die LStR eingefügt.
Hinweis: Eine übersichtliche Darstellung der Steuersätze 2025 und der Werte 2025 für die Steuerabsetzbeträge finden Sie hier: https://www.patka-knowhow.at/steuerwerte-2025/
Tages- und Nächtigungsgelder
Rz:
311 bis 315, 317, 356a, 711, 712, 722 bis 724, 731, und 741
Aufgrund des PrAG 2025 – wir informierten hier: https://www.patka-knowhow.at/2024–2025-kalte-progression-das-dritte-drittel/ – wurden in den LStR die Werte für 2025 aufgenommen für:
- Inlands-Tagesgelder: € 30,00;
- inländische pauschalen Nächtigungsgelder: € 17,00;
- zu berücksichtigender „Essenskürzungsbetrag“ pro bezahltem Arbeitsessen: € 15,00
- steuerfreier Kostenersatz für Frühstück und Körperpflege bei kostenfreier Unterkunft (bspw Schlafkabine des Lkw): € 4,50
Telearbeitsgesetz ➪ Anpassungen
Rz:
277 bis 277i, 334, 426, 428, 766h bis 766k
Aufgrund des Telearbeitsgesetzes werden die folgenden Textinhalte in den LStR angepasst:
- Telearbeits-Pauschale statt Homeoffice-Pauschale (steuerfreier max Jahresbetrag bleibt unverändert)
- Telearbeitstage statt Homeofficetage (Definition: unverändert)
- Ergonomisch geeignetes Mobiliar: unverändert; mind 26 Telearbeitstage.
Hinweis: Darüber informierten wir ausführlich hier: https://www.patka-knowhow.at/telearbeitsgesetz/
Zinsersparnis bei Dienstgeberdarlehen und Vorschüssen
Rz:
207k bis 207p, sowie 207q bis 207w
Die Änderungen in der SBW-VO (inkl BMF-Antworten auf Zweifelsfragen) hinsichtlich Zinsersparnis bei Dienstgeberdarlehen und Vorschüssen, über die wir hier ausführlich informierten: https://www.patka-knowhow.at/zinsersparnis-dg-darlehen-vorschuessen-aenderung2024/, werden in die LStR eingefügt.
Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG
Rz:
77h bis 77m
- Die Inhalte der Rz 884a bis 884k werden in Rz 77i bis 77m betreffend den Zuschuss zur Kinderbetreuung verschoben.
- Die Rzz 77i bis 77m betreffen:
• Definition der unter die Begünstigung fallenden Kinderbetreuungseinrichtungen (Rz 77i und Rz 77j);
• Klarstellung, wer als pädagogisch qualifizierte Person anzuerkennen ist (Rz 77k);
• Welche Kosten der steuerbefreite Kinderbetreuungszuschuss abdeckt (Rz 77l);
• Welche Inhalte die Rechnung/der Zahlungsbeleg der Kinderbetreuungseinrichtung bzw der pädagogisch qualifizierte Person aufweisen muss (Rz 77m). - Der steuerfreie Zuschuss ist ab 2025 unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs 1 Z 13 lit b“ (bis 2024 unter „sonstige steuerfreie Bezüge“) am Lohnzettel auszuweisen.