Vorbemerkungen
I. Soll- und Referenzzinssatz ➪ Begriffsklärung
Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Sollzinssatz niedriger ist als der Referenzzinssatz.
Sollzinssatz
Das ist der zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte (variable oder fixe) Zinssatz; selbstverständlich kann auch weiterhin der Dienstgeber ein unverzinsliches Darlehen gewähren (➪ Sollzinssatz = 0%)
Referenzzinssatz
Ist der von der Finanz festgelegte „Sachbezugszinssatz“, der – aufgrund der Neuregelung – unterschiedlich ist, je nachdem ob das Dienstgeberdarlehen (oder der Vorschuss) fix verzinst oder variable verzinst ist.
II. Link zum Entwurf der Sachbezugswerteverordnung
Den Textentwurf sowie die Erläuterungen hierzu finden Sie hier
➪ https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/in-begutachtung.html
III. Diese 4 Punkte ändern sich nicht (§ 5 Abs 4)
Die Neuregelung bedeutet für die Praxis
- 1Der Zinsensachbezug ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen und
- 2als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG abzurechnen (Versteuerung WIE ein laufender Bezug).
- 3Der Freibetrag beträgt unverändert EUR 7.300,00, dh der Sachbezug ist erst für EUR 7.300,00 übersteigende Darlehens- bzw Vorschussbeträge zu berechnen.
- 4Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf die Sachbezugshöhe.
Das ist NEU
Aufgrund der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird bei der Sachbezugsberechnung unterschieden, ob vereinbarungsgemäß das Darlehen/der Vorschuss
- 1variabel verzinst
- 2fix verzinst oder
- 3unverzinst ist.
Zu 1.
Es gelten vereinbarungsgemäß variable Sollzinssätze (§ 5 Abs 2)
- Der für die Sachbezugsermittlung maßgebliche Referenzzinsatz (= „Sachbezugszinssatz“) wird analog zur bisherigen Rechtslage – somit für jedes Kalenderjahr neu – ermittelt (keine Änderung zu bisher).
- Dieser Sachbezugszinssatz gilt nur für Zeiträume, für die ein variabler Zinssatz vereinbart wurde; ein variabler Zinssatz kann den gesamten Rückzahlungszeitraum oder nur einen Teil davon betreffen (= „gemischt verzinstes Darlehen“).
- Die Finanz gibt bis spätestens bis zum 30. November den für das Folgejahr geltenden Zinssatz bekannt.
Konsequenzen für die Bezugsabrechnung:
- Da einerseits der vereinbarte Sollzinssatz variabel ist und andererseits der Sachbezugszinssatz eine fixer Betrag ist, können sich in den einzelnen Kalendermonaten unterschiedliche Sachbezugswerte ergeben.
- Für Dienstgeberdarlehen mit variablen Sollzinsätzen ist die schon bisher geltende Rechtslage unverändert fortzusetzen ➪ Für die Sachbezugswertberechnung ist es daher egal, ob der Darlehensvertrag vor oder nach dem 1.1.2024 abgeschlossen wurde.
Zu 2.
Es gelten vereinbarungsgemäß fixe Sollzinssätze (§ 5 Abs 3)
- Referenzzinssatz: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wird, wird der Referenzzinsatz ermittelt.
Der Referenzzinsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von 10%. - Der monatliche Sachbezugswert, der für die gesamte Darlehensdauer gilt, errechnet sich aus obigen monatlichen Referenzzinssatz abzgl vereinbartem fixen Darlehens-Monatszinssatz.
Dh: Bei „Fixzinsdarlehen“ ist die nach obigen Regeln ermittelte Zinsenersparnis im Monat des Abschlusses des Kreditvertrages „versteinert“, dh für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert! - Bei gemischt verzinsten Darlehen ist wie folgt der Sachbezugswert zu ermitteln:
- Während der Phase der variablen Verzinsung: siehe obige Regelungen im Punkt 1.)
- Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich Sachbezugsbewertung einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar ➪ Es wird unterstellt, es wird nun ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen ➪ die Referenzzinssatzberechnung für das nunmehrige Fixzinsdarlehen, (wie in diesem Punkt beschrieben), wird zu DIESEM Zeitpunkt vorgenommen (= Zeitpunkt der Fixzinsvereinbarung) und nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen des Vertragsabschlusses über die variable Verzinsung.
Hinweise:
►
Den Referenzzinssatz für Fixzinsdarlehen finden Sie hier: www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen/zinssaetze-und-wechselkurse/Zinssaetze-der-Kreditinstitute.html
➪ Klicken Sie auf „Kreditzinssätze-Neugeschäft“ – auf „Tabelle“
➪ dann kommen Sie auf diese Internetseite: www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=2.10
➪ dann gehen Sie zu dieser Zeile:

►
Inkrafttreten der neuen Sachbezugsbewertungsregeln:
- Fix verzinste Dienstgeberdarlehen sind ab 1. Jänner 2024 anders zu beurteilen als bisher, dh die obigen neuen Regeln gelten für alle Fixzinsdarlehensvereinbarungen ab dem 1. Jänner 2024.
- „Altfälle“, d.h. Darlehensverträge, die zwischen 31. Dezember 2002 und 1. Jänner 2024 gewährt wurden, sollen für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2024 der neuen Rechtslage unterliegen, solange der Dienstnehmer dem nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht
➪ bei Widerspruch soll weiterhin der jährlich wechselnde variable Zinssatz anzuwenden sein.
Auch bei den Altfällen soll der Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages maßgebend sein für den Referenzzinssatz für Fixzinsdarlehen, dessen Berechnung oben beschrieben ist.
Zu 3.
Vereinbarungsgemäß sind keine Sollzinsen zu bezahlen (§ 5 Abs 3)
Es gelten die identen Regelungen wie bei fixen Sollzinssätzen
Beispiele, entnommen den
Erläuterungen betreffend
Änderungen zur Sachbezugswerteverordnung
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer eines Kreditinstituts erhält von seinem Arbeitgeber einen Wohnbaukredit in Höhe 400 000 Euro für die Anschaffung eines Eigenheims.
Die Laufzeit des Kredits beträgt 20 Jahre, die Rückzahlung erfolgt in Form von monatlichen Raten, mittels derer das geliehene Kapital und die Sollzinsen rückgeführt werden.
Der Abschluss der Kreditvereinbarung sowie die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt im Jänner 2024.
Als Sollzinssatz wird bis zum 31. Dezember 2033 ein fixer Jahreszins von 3,0% vereinbart, danach kommt ein variabler Zins im Wert des Drei-Monats-Euribor zuzüglich 1,5% zur Anwendung.
Der Fixzins bei Wohnbaukrediten mit anfänglicher Zinsbindung von über 10 Jahren liegt zum Zeitpunkt der Kreditvereinbarung bei 3,5% (Annahme).
Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aufgrund der günstigen Konditionen einen Zinsenvorteil erlangt und folglich ein Sachbezug zu versteuern ist.

Sachbezugsverrechnung
- Da (zunächst) ein fixer Sollzinssatz vereinbart wird, ist § 5 Abs. 3 maßgebend:
- Aushaftender Kredit Jänner 2024: 400 000 Euro Freibetrag: 7 300 Euro
- Berechnungsbasis Jänner 2024: 392 700 Euro
- Monatliche Rate (angenommener anfänglicher Tilgungsanteil iHv 3%) 2 000 Euro
- Fixzins: 3,0%
- Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre im Jänner 2024 (Monat des Abschlusses der Kreditvereinbarung) vermindert um einen Abschlag von 10 Prozent: 3,15%
- Zinsenersparnis: 0,15%
- Sachbezug: 580,73 Euro
- In der Höhe des ausgewiesenen Betrags besteht ein Sachbezug, der gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 als sonstiger Bezug zu versteuern ist.
- Die Zinsenersparnis berechnet im Monat des Abschlusses der Kreditvereinbarung ist für die gesamte Laufzeit der Fixzinsphase (bis 31. Dezember 2033) relevant.
- Für die Laufzeit nach dem 31. Dezember 2033 ist, da nunmehr ein variabler Zinssatz vereinbart ist, § 5 Abs. 2 relevant: Der vom Dienstnehmer zu entrichtende Zins, bemessen vom aushaftenden Kredit unter Berücksichtigung des Freibetrages, ist für jedes Veranlagungsjahr jenem Prozentsatz gegenüberzustellen, der jährlich bis spätestens 30. November für das Folgejahr in der Findok veröffentlicht wird.
- Dieser Prozentsatz wird ermittelt, indem auf Basis der Monatsdurchschnitte des Euribor des Zeitraumes 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert ermittelt wird, der um 0,75 % erhöht und auf halbe Prozentpunkte gerundet wird.