November 16, 2023

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Vor­be­mer­kun­gen

I. Soll- und Refe­renz­zins­satz ➪ Begriffsklärung

Ein Sach­be­zug liegt vor, wenn der Soll­zins­satz nied­ri­ger ist als der Referenzzinssatz.

Soll­zins­satz

Das ist der zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer ver­ein­bar­te (varia­ble oder fixe) Zins­satz; selbst­ver­ständ­lich kann auch wei­ter­hin der Dienst­ge­ber ein unver­zins­li­ches Dar­le­hen gewäh­ren (➪ Soll­zins­satz = 0%)

Refe­renz­zins­satz

Ist der von der Finanz fest­ge­leg­te „Sach­be­zugs­zins­satz“, der – auf­grund der Neu­re­ge­lung – unter­schied­lich ist, je nach­dem ob das Dienst­ge­ber­dar­le­hen (oder der Vor­schuss) fix ver­zinst oder varia­ble ver­zinst ist.

IILink zum BGLB der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nungs‑Änderung

Das BGBl. II Nr. 404/2023, in dem die Sachbezugswerte-Verordnungs‑Änderungen ent­hal­ten sind, fin­den Sie hier ➪ www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/404/20231220

III. Die­se 4 Punk­te ändern sich nicht (§ 5 Abs 4)

Die Neu­re­ge­lung bedeu­tet für die Praxis 

  1. 1
    Der Zin­sen­sach­be­zug ist vom aus­haf­ten­den Kapi­tal zu berech­nen und
  2. 2
    als sons­ti­ger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG abzu­rech­nen (Ver­steue­rung WIE ein lau­fen­der Bezug).
  3. 3
    Der Frei­be­trag beträgt unver­än­dert EUR 7.300,00, dh der Sach­be­zug ist erst für EUR 7.300,00 über­stei­gen­de Dar­le­hens- bzw Vor­schuss­be­trä­ge zu berechnen.
  4. 4
    Die Höhe der Raten und die Rück­zah­lungs­dau­er haben kei­nen Ein­fluss auf die Sachbezugshöhe.

Das ist NEU

Auf­grund der Ände­rung der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung wird bei der Sach­be­zugs­be­rech­nung unter­schie­den, ob ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das Darlehen/der Vorschuss

  1. 1
    varia­bel verzinst
  2. 2
    fix ver­zinst oder
  3. 3
    unver­zinst ist.

Zu 1. 

Es gel­ten ver­ein­ba­rungs­ge­mäß varia­ble Soll­zins­sät­ze (§ 5 Abs 2)

  • Der für die Sach­be­zugs­er­mitt­lung maß­geb­li­che Refe­renzz­insatz (= „Sach­be­zugs­zins­satz“) wird ana­log zur bis­he­ri­gen Rechts­la­ge – somit für jedes Kalen­der­jahr neu – ermit­telt (kei­ne Ände­rung zu bisher).
  • Die­ser Sach­be­zugs­zins­satz gilt nur für Zeit­räu­me, für die ein varia­bler Zins­satz ver­ein­bart wur­de; ein varia­bler Zins­satz kann den gesam­ten Rück­zah­lungs­zeit­raum oder nur einen Teil davon betref­fen (= „gemischt ver­zins­tes Darlehen“).
  • Die Finanz gibt bis spä­tes­tens bis zum 30. Novem­ber den für das Fol­ge­jahr gel­ten­den Zins­satz bekannt.

Kon­se­quen­zen für die Bezugsabrechnung:

  • Da einer­seits der ver­ein­bar­te Soll­zins­satz varia­bel ist und ande­rer­seits der Sach­be­zugs­zins­satz eine fixer Betrag ist, kön­nen sich in den ein­zel­nen Kalen­der­mo­na­ten unter­schied­li­che Sach­be­zugs­wer­te ergeben.
  • Für Dienst­ge­ber­dar­le­hen mit varia­blen Soll­zin­sät­zen ist die schon bis­her gel­ten­de Rechts­la­ge unver­än­dert fort­zu­set­zen ➪ Für die Sach­be­zugs­wert­be­rech­nung ist es daher egal, ob der Dar­le­hens­ver­trag vor oder nach dem 1.1.2024 abge­schlos­sen wurde.

Zu 2. 

Es gel­ten ver­ein­ba­rungs­ge­mäß fixe Soll­zins­sät­ze (§ 5 Abs 3)

  • Refe­renz­zins­satz: Zu dem Zeit­punkt, zu dem der Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wird, wird der Refe­renzz­insatz ermit­telt.
    Der Refe­renzz­insatz ist der von der Oes­ter­rei­chi­schen Natio­nal­bank für den Monat des Abschlus­ses des Dar­le­hens­ver­tra­ges ver­öf­fent­lich­ten „Kre­dit­zins­satz im Neu­ge­schäft an pri­va­te Haus­hal­te für Wohn­bau mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung über zehn Jah­re“, ver­min­dert um einen Abschlag von 10%.
  • Der monat­li­che Sach­be­zugs­wert, der für die gesam­te Dar­le­hens­dau­er gilt, errech­net sich aus obi­gen monat­li­chen Refe­renz­zins­satz abzgl ver­ein­bar­tem fixen Dar­le­hens-Monats­zins­satz.
    Dh: Bei „Fix­zins­dar­le­hen“ ist die nach obi­gen Regeln ermit­tel­te Zin­sen­er­spar­nis im Monat des Abschlus­ses des Kre­dit­ver­tra­ges „ver­stei­nert“, dh für die gesam­te Rück­zah­lungs­dau­er unverändert!
  • Bei gemischt ver­zins­ten Dar­le­hen ist wie folgt der Sach­be­zugs­wert zu ermitteln: 
  • Wäh­rend der Pha­se der varia­blen Ver­zin­sung: sie­he obi­ge Rege­lun­gen im Punkt 1.)
  • Die nach­träg­li­che Umstel­lung von einem varia­blen auf einen fixen Zins­satz stellt hin­sicht­lich Sach­be­zugs­be­wer­tung einen neu zu bewer­ten­den Sach­ver­halt dar ➪ Es wird unter­stellt, es wird nun ein neu­er Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen ➪ die Refe­renz­zins­satz­be­rech­nung für das nun­meh­ri­ge Fix­zins­dar­le­hen, (wie in die­sem Punkt beschrie­ben), wird zu DIE­SEM Zeit­punkt vor­ge­nom­men (= Zeit­punkt der Fix­zins­ver­ein­ba­rung) und nicht zum Zeit­punkt des ursprüng­li­chen des Ver­trags­ab­schlus­ses über die varia­ble Verzinsung.

Hin­wei­se:

Den Refe­renz­zins­satz für Fix­zins­dar­le­hen fin­den Sie hier: www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen/zinssaetze-und-wechselkurse/Zinssaetze-der-Kreditinstitute.html   

➪ Kli­cken Sie auf „Kre­dit­zins­sät­ze-Neu­ge­schäft“ – auf „Tabel­le

➪ dann kom­men Sie auf die­se Inter­net­sei­te: www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=2.10

➪ dann gehen Sie zu die­ser Zei­le:


Inkraft­tre­ten der neu­en Sach­be­zugs­be­wer­tungs­re­geln:

  • Fix ver­zins­te Dienst­ge­ber­dar­le­hen sind ab 1. Jän­ner 2024 anders zu beur­tei­len als bis­her, dh die obi­gen neu­en Regeln gel­ten für alle Fix­zins­dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen ab dem 1. Jän­ner 2024.
  • Alt­fäl­le“, d.h. Dar­le­hens­ver­trä­ge, die zwi­schen 31. Dezem­ber 2002 und 1. Jän­ner 2024 gewährt wur­den, sol­len für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ab 1. Jän­ner 2024 der neu­en Rechts­la­ge unter­lie­gen, solan­ge der Dienst­neh­mer dem nicht bis 30. Juni 2024 wider­spricht 
    ➪ bei Wider­spruch soll wei­ter­hin der jähr­lich wech­seln­de varia­ble Zins­satz anzu­wen­den sein.
    Auch bei den Alt­fäl­len soll der Monat des Abschlus­ses des Dar­le­hens­ver­tra­ges maß­ge­bend sein für den Refe­renz­zins­satz für Fix­zins­dar­le­hen, des­sen Berech­nung oben beschrie­ben ist.

Zu 3. 

Ver­ein­ba­rungs­ge­mäß sind kei­ne Soll­zin­sen zu bezah­len (§ 5 Abs 3)

Es gel­ten die iden­ten Rege­lun­gen wie bei fixen Sollzinssätzen

Bei­spie­le, ent­nom­men den
Erläu­te­run­gen betref­fend
Ände­run­gen zur Sachbezugswerteverordnung

Sach­ver­halt

Ein Arbeit­neh­mer eines Kre­dit­in­sti­tuts erhält von sei­nem Arbeit­ge­ber einen Wohn­bau­kre­dit in Höhe 400 000 Euro für die Anschaf­fung eines Eigenheims.

Die Lauf­zeit des Kre­dits beträgt 20 Jah­re, die Rück­zah­lung erfolgt in Form von monat­li­chen Raten, mit­tels derer das gelie­he­ne Kapi­tal und die Soll­zin­sen rück­ge­führt werden.

Der Abschluss der Kre­dit­ver­ein­ba­rung sowie die Aus­zah­lung an den Arbeit­neh­mer erfolgt im Jän­ner 2024.

Als Soll­zins­satz wird bis zum 31. Dezem­ber 2033 ein fixer Jah­res­zins von 3,0% ver­ein­bart, danach kommt ein varia­bler Zins im Wert des Drei-Monats-Euri­bor zuzüg­lich 1,5% zur Anwendung.

Der Fix­zins bei Wohn­bau­kre­di­ten mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung von über 10 Jah­ren liegt zum Zeit­punkt der Kre­dit­ver­ein­ba­rung bei 3,5% (Annah­me).

Es ist zu prü­fen, ob der Arbeit­neh­mer auf­grund der güns­ti­gen Kon­di­tio­nen einen Zin­sen­vor­teil erlangt und folg­lich ein Sach­be­zug zu ver­steu­ern ist.


Sach­be­zugs­ver­rech­nung

  • Da (zunächst) ein fixer Soll­zins­satz ver­ein­bart wird, ist § 5 Abs. 3 maßgebend:
  • Aus­haf­ten­der Kre­dit Jän­ner 2024: 400 000 Euro Frei­be­trag: 7 300 Euro
  • Berech­nungs­ba­sis Jän­ner 2024: 392 700 Euro
  • Monat­li­che Rate (ange­nom­me­ner anfäng­li­cher Til­gungs­an­teil iHv 3%) 2 000 Euro
  • Fix­zins: 3,0%
  • Kre­dit­zins­satz im Neu­ge­schäft an pri­va­te Haus­hal­te für Wohn­bau mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung über zehn Jah­re im Jän­ner 2024 (Monat des Abschlus­ses der Kre­dit­ver­ein­ba­rung) ver­min­dert um einen Abschlag von 10 Pro­zent: 3,15%
  • Zin­sen­er­spar­nis: 0,15%
  • Sach­be­zug: 580,73 Euro
  • In der Höhe des aus­ge­wie­se­nen Betrags besteht ein Sach­be­zug, der gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 als sons­ti­ger Bezug zu ver­steu­ern ist.
  • Die Zin­sen­er­spar­nis berech­net im Monat des Abschlus­ses der Kre­dit­ver­ein­ba­rung ist für die gesam­te Lauf­zeit der Fix­zins­pha­se (bis 31. Dezem­ber 2033) relevant.
  • Für die Lauf­zeit nach dem 31. Dezem­ber 2033 ist, da nun­mehr ein varia­bler Zins­satz ver­ein­bart ist, § 5 Abs. 2 rele­vant: Der vom Dienst­neh­mer zu ent­rich­ten­de Zins, bemes­sen vom aus­haf­ten­den Kre­dit unter Berück­sich­ti­gung des Frei­be­tra­ges, ist für jedes Ver­an­la­gungs­jahr jenem Pro­zent­satz gegen­über­zu­stel­len, der jähr­lich bis spä­tes­tens 30. Novem­ber für das Fol­ge­jahr in der Fin­dok ver­öf­fent­licht wird.
  • Die­ser Pro­zent­satz wird ermit­telt, indem auf Basis der Monats­durch­schnit­te des Euri­bor des Zeit­rau­mes 1. Okto­ber des Vor­jah­res bis 30. Sep­tem­ber des lau­fen­den Jah­res ein Durch­schnitts­wert ermit­telt wird, der um 0,75 % erhöht und auf hal­be Pro­zent­punk­te gerun­det wird.
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