Vorbemerkungen
I. Soll- und Referenzzinssatz ➪ Begriffsklärung
Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Sollzinssatz niedriger ist als der Referenzzinssatz.
Sollzinssatz
Das ist der zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte (variable oder fixe) Zinssatz; selbstverständlich kann auch weiterhin der Dienstgeber ein unverzinsliches Darlehen gewähren (➪ Sollzinssatz = 0%)
Referenzzinssatz
Ist der von der Finanz festgelegte „Sachbezugszinssatz“, der – aufgrund der Neuregelung – unterschiedlich ist, je nachdem ob das Dienstgeberdarlehen (oder der Vorschuss) fix verzinst oder variable verzinst ist.
II. Link zum BGLB der Sachbezugswerteverordnungs‑Änderung
Das BGBl. II Nr. 404/2023, in dem die Sachbezugswerte-Verordnungs‑Änderungen enthalten sind, finden Sie hier ➪ www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/404/20231220
III. Diese 4 Punkte ändern sich nicht (§ 5 Abs 4)
Die Neuregelung bedeutet für die Praxis
- 1Der Zinsensachbezug ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen und
- 2als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG abzurechnen (Versteuerung WIE ein laufender Bezug).
- 3Der Freibetrag beträgt unverändert EUR 7.300,00, dh der Sachbezug ist erst für EUR 7.300,00 übersteigende Darlehens- bzw Vorschussbeträge zu berechnen.
- 4Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf die Sachbezugshöhe.
Das ist NEU
Aufgrund der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird bei der Sachbezugsberechnung unterschieden, ob vereinbarungsgemäß das Darlehen/der Vorschuss
- 1variabel verzinst
- 2fix verzinst oder
- 3unverzinst ist.
Zu 1.
Es gelten vereinbarungsgemäß variable Sollzinssätze (§ 5 Abs 2)
- Der für die Sachbezugsermittlung maßgebliche Referenzzinsatz (= „Sachbezugszinssatz“) wird analog zur bisherigen Rechtslage – somit für jedes Kalenderjahr neu – ermittelt (keine Änderung zu bisher).
- Dieser Sachbezugszinssatz gilt nur für Zeiträume, für die ein variabler Zinssatz vereinbart wurde; ein variabler Zinssatz kann den gesamten Rückzahlungszeitraum oder nur einen Teil davon betreffen (= „gemischt verzinstes Darlehen“).
- Die Finanz gibt bis spätestens bis zum 30. November den für das Folgejahr geltenden Zinssatz bekannt.
Konsequenzen für die Bezugsabrechnung:
- Da einerseits der vereinbarte Sollzinssatz variabel ist und andererseits der Sachbezugszinssatz eine fixer Betrag ist, können sich in den einzelnen Kalendermonaten unterschiedliche Sachbezugswerte ergeben.
- Für Dienstgeberdarlehen mit variablen Sollzinsätzen ist die schon bisher geltende Rechtslage unverändert fortzusetzen ➪ Für die Sachbezugswertberechnung ist es daher egal, ob der Darlehensvertrag vor oder nach dem 1.1.2024 abgeschlossen wurde.
Zu 2.
Es gelten vereinbarungsgemäß fixe Sollzinssätze (§ 5 Abs 3)
- Referenzzinssatz: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wird, wird der Referenzzinsatz ermittelt.
Der Referenzzinsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von 10%. - Der monatliche Sachbezugswert, der für die gesamte Darlehensdauer gilt, errechnet sich aus obigen monatlichen Referenzzinssatz abzgl vereinbartem fixen Darlehens-Monatszinssatz.
Dh: Bei „Fixzinsdarlehen“ ist die nach obigen Regeln ermittelte Zinsenersparnis im Monat des Abschlusses des Kreditvertrages „versteinert“, dh für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert! - Bei gemischt verzinsten Darlehen ist wie folgt der Sachbezugswert zu ermitteln:
- Während der Phase der variablen Verzinsung: siehe obige Regelungen im Punkt 1.)
- Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich Sachbezugsbewertung einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar ➪ Es wird unterstellt, es wird nun ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen ➪ die Referenzzinssatzberechnung für das nunmehrige Fixzinsdarlehen, (wie in diesem Punkt beschrieben), wird zu DIESEM Zeitpunkt vorgenommen (= Zeitpunkt der Fixzinsvereinbarung) und nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen des Vertragsabschlusses über die variable Verzinsung.
Hinweise:
►
Den Referenzzinssatz für Fixzinsdarlehen finden Sie hier: www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen/zinssaetze-und-wechselkurse/Zinssaetze-der-Kreditinstitute.html
➪ Klicken Sie auf „Kreditzinssätze-Neugeschäft“ – auf „Tabelle“
➪ dann kommen Sie auf diese Internetseite: www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=2.10
➪ dann gehen Sie zu dieser Zeile:
►
Inkrafttreten der neuen Sachbezugsbewertungsregeln:
- Fix verzinste Dienstgeberdarlehen sind ab 1. Jänner 2024 anders zu beurteilen als bisher, dh die obigen neuen Regeln gelten für alle Fixzinsdarlehensvereinbarungen ab dem 1. Jänner 2024.
- „Altfälle“, d.h. Darlehensverträge, die zwischen 31. Dezember 2002 und 1. Jänner 2024 gewährt wurden, sollen für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2024 der neuen Rechtslage unterliegen, solange der Dienstnehmer dem nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht
➪ bei Widerspruch soll weiterhin der jährlich wechselnde variable Zinssatz anzuwenden sein.
Auch bei den Altfällen soll der Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages maßgebend sein für den Referenzzinssatz für Fixzinsdarlehen, dessen Berechnung oben beschrieben ist.
Zu 3.
Vereinbarungsgemäß sind keine Sollzinsen zu bezahlen (§ 5 Abs 3)
Es gelten die identen Regelungen wie bei fixen Sollzinssätzen
Beispiele, entnommen den
Erläuterungen betreffend
Änderungen zur Sachbezugswerteverordnung
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer eines Kreditinstituts erhält von seinem Arbeitgeber einen Wohnbaukredit in Höhe 400 000 Euro für die Anschaffung eines Eigenheims.
Die Laufzeit des Kredits beträgt 20 Jahre, die Rückzahlung erfolgt in Form von monatlichen Raten, mittels derer das geliehene Kapital und die Sollzinsen rückgeführt werden.
Der Abschluss der Kreditvereinbarung sowie die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt im Jänner 2024.
Als Sollzinssatz wird bis zum 31. Dezember 2033 ein fixer Jahreszins von 3,0% vereinbart, danach kommt ein variabler Zins im Wert des Drei-Monats-Euribor zuzüglich 1,5% zur Anwendung.
Der Fixzins bei Wohnbaukrediten mit anfänglicher Zinsbindung von über 10 Jahren liegt zum Zeitpunkt der Kreditvereinbarung bei 3,5% (Annahme).
Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aufgrund der günstigen Konditionen einen Zinsenvorteil erlangt und folglich ein Sachbezug zu versteuern ist.
Sachbezugsverrechnung
- Da (zunächst) ein fixer Sollzinssatz vereinbart wird, ist § 5 Abs. 3 maßgebend:
- Aushaftender Kredit Jänner 2024: 400 000 Euro Freibetrag: 7 300 Euro
- Berechnungsbasis Jänner 2024: 392 700 Euro
- Monatliche Rate (angenommener anfänglicher Tilgungsanteil iHv 3%) 2 000 Euro
- Fixzins: 3,0%
- Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre im Jänner 2024 (Monat des Abschlusses der Kreditvereinbarung) vermindert um einen Abschlag von 10 Prozent: 3,15%
- Zinsenersparnis: 0,15%
- Sachbezug: 580,73 Euro
- In der Höhe des ausgewiesenen Betrags besteht ein Sachbezug, der gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 als sonstiger Bezug zu versteuern ist.
- Die Zinsenersparnis berechnet im Monat des Abschlusses der Kreditvereinbarung ist für die gesamte Laufzeit der Fixzinsphase (bis 31. Dezember 2033) relevant.
- Für die Laufzeit nach dem 31. Dezember 2033 ist, da nunmehr ein variabler Zinssatz vereinbart ist, § 5 Abs. 2 relevant: Der vom Dienstnehmer zu entrichtende Zins, bemessen vom aushaftenden Kredit unter Berücksichtigung des Freibetrages, ist für jedes Veranlagungsjahr jenem Prozentsatz gegenüberzustellen, der jährlich bis spätestens 30. November für das Folgejahr in der Findok veröffentlicht wird.
- Dieser Prozentsatz wird ermittelt, indem auf Basis der Monatsdurchschnitte des Euribor des Zeitraumes 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert ermittelt wird, der um 0,75 % erhöht und auf halbe Prozentpunkte gerundet wird.
Lieber Herr Patka,
vielen Dank für die tolle Beschreibung und das Beispiel welches genau beschreibt wie man vorgehen muss. Weil die Theorie immer logisch ist aber die Umsetzung eher nicht, ist es super wenn man solche Beispiele hat.
Ich komme aber auf dem SB-Wert 580,73 leider nicht drauf. Wenn ich den Betrag 392.700 x 0,15% berechne, ist meine Zinsersparnis = Sachbezug 589,05
Kann es sein, dass es sich um Rundungsdifferenzen handelt ?
Vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße
Melisa Kesmer
Liebe Frau Kesmer,
das informative Beispiel wurde den Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung UNVERÄNDERT entnommen, obwohl – da haben Sie Recht – unklar ist, wie die Finanz auf den Endwert kommt.
Um keine Verwirrung zu stiften, in dem das Finanzamtsbeispiel abgeändert wird, weil dies erst Recht zu fragen geführt hätte, wurde das Beispiel 1:1 von der Finanz übernommen.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Patka,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort. Mich hat es nur verwirrt, da ich nicht auf den Betrag genau gekommen bin.
Eine Frage hätte ich dennoch: heißt das, dass ich Monat für Monat einen neuen Sachbezugswert in der LV berücksichtigen muss (Aushaftender offener Betrag (Kapital abzüglich 7300 abzüglich Raten) x Zinsersparnis %).
In einem Webinar hieß es, es handelt sich um einen Jahreszinssatz der dann auf Monate herunterzurechen wäre und das sorgt Wiederrum für Fragen bei uns ???
Ich würde den Zinssatz x offenen Darlehen rechnen und Monat für Monat ansetzen
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
liebe Grüße und einen schönen Tag noch
Liebe Frau Kemmer
exakt so wie von Ihnen beschrieben würde auch ich vorgehen:
aushaftender offener Betrag (Kapital abzüglich 7300 abzüglich Raten) x Zinsersparnis %
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA
Hallo Herr Patka,
Hätte eine Frage zu Zinsersparnis Arbeitgeberdarlehen Sachbezug.
Bin Mitarbeiterin einer Bank und möchte gerne einen Kredit mit fix Zinssatz aufnehmen.
Folgendes Angebot hab ich
Zinssatz (Angebot April) wäre 3,52% (Feber)Zinsbindung über zehn Jahre“,vermindert um einen Abschlag von 10% ergibt 3,168%.
Jetzt meine Frage wenn ich das jetzt so mit
dem Zinssatz unterschreibe hätte ich
dann jetzt einen Sachbezug zu zahlen weil die neue Zinsbindung über zehn Jahre“, für März ist jetzt 3,61vermindert um einen Abschlag von 10% wäre jetzt 3,249%.
Wäre dann ein Sachbezug von 0,081%.
Ist das so korrekt ?
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Hanna K.
Hallo Hanna K.,
grundsätzlich ist Ihre Berechnung richtig. Der von Ihnen errechnete Sachbezug von 0,081% ist nur VORLÄUFIG, und zwar solange, bis der entsprechende Nationalbank-Zinssatz für APRIL veröffentlicht ist, denn dieser Wert ist für die Dauer des Fixzins-Darlehens der für die Sachbezugsberechnung maßgebliche Zinssatz.
Wenn beispielsweise der April-Wert gegenüber dem Wert für den März ansteigt, dann wird Ihr Sachbezugsprozentsatz größer sein als 0,081%.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA
Danke für die Information.
Wie ist das eigentlich wenn ich zum Beispiel bei einen Wohnbaukredit nicht Kreditnehmer bin sonder nur Pfandgeber (Liegenschaft) muss ich dann trotzdem einen Sachbezug zahlen?
Danke
Liebe Grüße
Hallo Hanna K.,
ein Sachbezug ist immer dann bei Ihnen anzusetzen, wenn jemand (Sie oder eine Ihnen nahestehende Person) deshalb ein Darlehen zu einem vergünstigten Zinssatz erhält, weil Sie in dieser Bank beschäftigt sind.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA
Aber wenn ich nicht Kreditnehmer bin nur zum Beispiel mein Mann warum
Soll ich dann Sachbezug zahlen?
Der Sachbezug wird beim Lohn abgezogen oder? Erfolgt das dann monatlich ? Weil dann würde ich ja mehr zurückzahlen als was Ich überhaupt Vorteil hab. Seh ich das richtig?
Danke
Hallo Hanna K,
wenn die Bank einer Person (zB Ehemann) einen Kredit zu Mitarbeiter-Konditionen vergibt, dann nur deshalb, weil diese Person in einer Verbindung steht mit einer Dienstnehmerin der Bank (= SIE). Dh IHR Dienstverhältnis ist der Grund für den Vorteil und daher wird der Vorteil auch dort (= bei IHREM Dienstverhältnis) erfasst.
Ein Sachbezug ist ein fiktiver Zusatzgehalt in Höhe des Zinsvorteils, der zu einer entsprechenden Abgabebelastung führt.
Für weitere detailliertere Fragen empfehle ich Ihnen, sich direkt an Ihre Personalverrechnungsabteilung zu wenden.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA