Mai 13, 2024

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Die COVID-Pan­de­mie war der Aus­lö­ser dafür, dass 2021 das Home­of­fice-Maß­nah­men­pa­ket geschaf­fen wurde.

Die­se Rege­lun­gen wur­den in der Pra­xis sehr gut ange­nom­men, doch zeig­te sich, dass es einen gro­ßen Bedarf gibt, das Home­of­fice auf orts­un­ge­bun­de­ne Telearbeit außer­halb der Woh­nung auszuweiten.

Die­ser Bedarf war Grund dafür, dass sich Exper­ten aus dem Wirtschafts‑, Finanz‑, und Sozi­al­mi­nis­te­ri­um, sowie aus AUVA, Gewerk­schaft und Wirt­schafts­kam­mer zusam­men­ge­setzt haben und gebo­ren wurde …

das Tele­ar­beits­ge­setz

Den Minis­te­ri­al­ent­wurf zum Tele­ar­beits­ge­setz (Tele­arbG) fin­den Sie hier:
www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/337

➪ Inkraft­tre­ten: 1. Jän­ner 2025

  • Die Tele­ar­beits­ge­setz-Rege­lun­gen tre­ten mit 1. Jän­ner 2025 in Kraft. 
  • Sie sind anzu­wen­den auf ab die­sem Zeit­punkt neu abge­schlos­se­ne Telearbeitsvereinbarungen.
  • Bis­he­ri­ge Home­of­fice-Ver­ein­ba­run­gen behal­ten ihre Gül­tig­keit.
  • Kom­men zu den bis­he­ri­gen Home­of­fice-Ört­lich­kei­ten neue „Tele­ar­beits-Ört­lich­kei­ten“ dazu, dann sind die­se zwi­schen den Arbeits­ver­trags­par­tei­en zu ver­ein­ba­ren.

Das Tele­ar­beits­ge­setz sieht die fol­gen­den Neue­run­gen vor:

Es schafft die arbeits­recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Arbeits­ver­trags­rechts-Anpas­sungs­ge­setz für die – wei­ter­hin erfor­der­li­che – schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, die regelt, dass auch außer­halb der Woh­nung gear­bei­tet wer­den kann.

Es passt die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re jene hin­sicht­lich Arbeits­un­fäl­le, an die Erfor­der­nis­se der Tele­ar­beit an.

Im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wer­den Begriff­lich­kei­ten und Grund­tat­be­stän­de der Tele­ar­beit har­mo­ni­siert (Das Home­of­fice-Pau­scha­le wird zum Telearbeitspauschale).

Die Begriffs­an­pas­sung (Home­of­fice wird zu Tele­ar­beit) wird auch in ande­ren Geset­zen (zB im Arbeits­ver­fas­sungs­ge­setz [AVRAG], Arbeits­in­spek­ti­ons­ge­setz, Dienst­neh­mer­haft­pflicht­ge­setz) vorgenommen.


Die Neue­run­gen im Detail

Zu 1: Die neu­en arbeits­recht­li­chen Rahmenbedingungen

§ 2h Abs. 1 AVRAG defi­niert den Begriff „Tele­ar­beit“ (wich­ti­ge Begrif­fe wur­den unterstrichen):

Tele­ar­beit liegt vor, wenn

  • regel­mä­ßig Arbeits­leis­tun­gen insbesondere
  • unter Ein­satz der dafür erfor­der­li­chen Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie erbracht wer­den und dies
  • ent­we­der in der Woh­nung bzw. im Wohn­haus des Dienst­neh­mers oder
  • in einer von ihm selbst gewähl­ten, nicht zum Unter­neh­men gehö­ren­den Ört­lich­keit erfolgt.

Ört­lich­kei­ten, die bei­spiel­haft für Tele­ar­beit in Fra­ge kommen:

  • Wohnung/Wohnhaus am Haupt- oder Neben­wohn­sitz des Dienstnehmers;
  • Woh­nung von des­sen Ange­hö­ri­gen;
  • Räum­lich­kei­ten von Cowor­king-Spaces (das sind orga­ni­sa­to­risch ein­ge­rich­te­te, vom Dienst­neh­mer ange­mie­te­te Büroräumlichkeiten);
  • ande­re vom Dienst­neh­mer gewähl­te Orte (wie etwa Inter­net-Cafés, Biblio­thek, Strand­bad etc).

Hin­weis:

Hin­sicht­lich Unfall­ver­si­che­rungs­schutz nach dem ASVG ist zwi­schen Tele­ar­beit im enge­ren Sinn und Tele­ar­beit im wei­te­ren Sinn zu unterscheiden.

Die­se Unter­schie­de haben Bedeu­tung hin­sicht­lich des unfall­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Wegeschutzes 

➪ mehr Infos im fol­gen­den Punkt 2.

Die fol­gen­den Home­of­fice-Rege­lun­gen gel­ten ab 1.1.2025 auch für die Tele­ar­beit. Es sind dies:

1.

Tele­ar­beit ist zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer zu ver­ein­ba­ren.

Eine Unter­schrift ist nicht zwin­gend erfor­der­lich, die Ver­ein­ba­rung kann auch im elek­tro­ni­schen Weg (betrieb­li­che IT-Tools, Han­dy-Signa­tur, E‑Mail) erfolgen.

Nach Ansicht der Erläu­te­run­gen um Tele­ar­beits­ge­setz ist die Ver­ein­ba­rung eines ein­sei­ti­gen Wei­sungs­vor­be­halts des Dienst­ge­bers, ob Tele­ar­beit aus­ge­übt wird, nicht zuläs­sig, da dies dem Grund­satz der ein­ver­nehm­li­chen Fest­le­gung der Tele­ar­beit widerspricht.

2.

Der Dienst­neh­mer hat kein ein­sei­ti­ges Recht, Tele­ar­beit zu for­dern; der Dienst­ge­ber hat kein Recht, ein­sei­tig Tele­ar­beit anzu­ord­nen.

3.

Die im AVRAG gere­gel­te Tele­ar­beit muss regel­mä­ßig und damit wie­der­holt in bestimm­ten Zeit­ab­stän­den erbracht werden.

Das heißt: Wenn aus­nahms­wei­se die Arbeits­leis­tung außer­halb der Ört­lich­kei­ten des Unter­neh­mens erfol­gen soll, ohne dass von den Arbeits­ver­trags­par­tei­en wei­te­re regel­mä­ßi­ge aus­wär­ti­ge Ein­sät­ze beab­sich­tigt sind, liegt kei­ne Tele­ar­beit im Sin­ne des § 2h AVRAG vor.

Bei­spiel:
Ski-Urlaub ist zu Ende und Heim­rei­se ist auf­grund Lawi­nen­sper­re nicht mög­lich ➪ Ein­ver­neh­men zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer, dass Dienst­neh­mer Arbeits­leis­tung im Urlaubs­ort erbringt

4.

Erfor­der­lich ist, dass bei der Tele­ar­beit Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie ein­ge­setzt wird – nicht aus­schließ­lich, aber in bedeut­sa­men Umfang.

5.

Die bis­he­ri­ge „Home­of­fice-Rechts­la­ge” hinsichtlich …

a)

… digi­ta­ler Arbeits­mit­tel gemäß § 2h Abs. 3 AVRAG (IT-Hard­ware, Soft­ware, die tat­säch­lich not­wen­di­ge Daten­ver­bin­dung, erfor­der­li­chen­falls: Dienst­han­dy ➪ Bereit­stel­lung der Arbeits­mit­tel durch den Dienst­ge­ber oder  Kos­ten­er­satz) gilt ana­log für Telearbeit.

b)

… der vor­zei­ti­ge Auf­lö­sungs­mög­lich­keit gemäß § 2h Abs. 4 AVRAG gilt eben­so ana­log für Tele­ar­beit, wie die Mög­lich­keit, in die Ver­ein­ba­rung Befris­tun­gen oder Kün­di­gungs­re­ge­lun­gen aufzunehmen.

Die vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung kann aus wich­ti­gem Grund erfol­gen, wenn eine Frist von 1 Monat zum Letz­ten eines Kalen­der­mo­nats ein­ge­hal­ten wird.

Die­ser wich­ti­ge Grund kann bspw gege­ben sein auf­grund wesent­li­cher Ver­än­de­run­gen der betrieb­li­chen Erfor­der­nis­se oder auf­grund wesent­li­cher Ver­än­de­run­gen der Situa­ti­on des Dienst­neh­mers (z.B. der Wohn­si­tua­ti­on oder Ver­füg­bar­keit eines Coworking-Spaces …).

6.

In der Tele­ar­beit gel­ten die glei­chen daten­schutz­recht­li­chen Bestimmungen wie im Büro (ins­be­son­de­re DSGVO und DSG).

In der im Punkt 1. ange­führ­ten Ver­ein­ba­rung können/sollten fol­gen­de daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen getrof­fen werden:

  • Es wird fest­ge­legt, wer die daten­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wor­tung trägt für die Daten­ver­ar­bei­tung und die Daten­si­cher­heit bei Tele­ar­beit, ins­be­son­de­re, wenn mit digi­ta­len Dienst­neh­mer-Arbeits­mit­teln gear­bei­tet wird;
  • Auf­la­gen zur siche­ren Ver­wah­rung von Zugangs­da­ten und Pass­wör­tern zu digi­ta­len Gerä­ten bei Telearbeit;
  • Vor­ga­ben für die siche­re Ver­wah­rung des digi­ta­len Gerä­tes sowie von Daten­trä­gern und Ausdrucken;
  • siche­re Löschung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf den digi­ta­len Dienstnehmer-Geräten;
  • Ver­wen­dung von exter­nen Daten­trä­gern und deren Absi­che­rung (z.B. Verschlüsselung);
  • Hin­wei­se auf die eben­so bei Tele­ar­beit gel­ten­de Mel­de­pflicht für Daten­schutz­ver­let­zun­gen (Data Breach) sowie die Haf­tung für Schä­den durch Datenschutzverletzungen.

Zu 2: Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Neuerungen

Wie im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wer­den im ASVG die Begriff­lich­kei­ten von Home­of­fice ➪ Tele­ar­beit geändert.

Umfas­sen­de Neu­re­ge­lung des Unfall­ver­si­che­rungs­schut­zes:

1.

Die Unfall­ver­si­che­rungs­schutz-Neu­re­ge­lung ent­hält eine eige­ne Defi­ni­ti­on der Tele­ar­beit, wobei unter­schie­den wird zwi­schen Tele­ar­beit im enge­ren Sinn und Tele­ar­beit im wei­te­ren Sinn.

2.

Tele­ar­beit im enge­ren Sinn gemäß § 175 Abs 1a ASVG umfasst Arbeiten …

a)

im „klas­si­schen“ Home­of­fice (= Haupt- oder Neben­wohn­sitz des Dienstnehmers);

b)

in Woh­nun­gen von nahen Angehörigen;

Nahe Ange­hö­ri­ge im unfall­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne sind Ver­wand­te der ers­ten, zwei­ten und drit­ten Paren­tel sowie Ehe­gat­te, ein­ge­tra­ge­ne Part­ner, Schwieger‑, Wahl- und Stief­eltern, Lebens­ge­fähr­te sowie Eltern und Kin­der, Schwieger‑, Wahl- und Stiefkinder;

c)

Räum­lich­kei­ten eines Cowor­king Spaces; das sind orga­ni­sa­to­risch ein­ge­rich­te­te, vom Dienst­neh­mer ange­mie­te­te Büroräumlichkeiten.

Nicht davon umfasst sind vom Dienst­ge­ber ange­mie­te­te und dem Dienst­neh­mer zur Ver­fü­gung gestell­te Büro­räum­lich­kei­ten, weil die­se ohne­hin als Arbeits- bzw. Dienst­stät­te zu qua­li­fi­zie­ren sind.

Hin­weis

Woh­nun­gen von nahen Ange­hö­ri­gen (Punkt b) und Räum­lich­kei­ten eines Cowor­king-Spaces (Punkt c) gel­ten nur dann als Ört­lich­kei­ten von Tele­ar­beit im enge­ren Sinn, sofern sich diese

… in der Nähe zum klas­si­schen Home­of­fice (= Woh­nung gemäß Punkt a) oder nahe der Arbeits­stät­te befin­den oder

… die Ent­fer­nung vom klas­si­schen Home­of­fice (= Woh­nung gemäß Punkt a) zur Woh­nung von nahen Ange­hö­ri­gen oder zu Räum­lich­kei­ten eines Cowor­king-Spaces dem Weg zur Arbeits­stät­te in zeit­li­cher und ört­li­cher Distanz ver­gleich­bar ist.

Als Maß­stab für die Ver­gleich­bar­keits­be­ur­tei­lung kön­nen der tat­säch­li­che indi­vi­du­el­le Tages­pen­del­be­reich und die damit ver­bun­de­nen Fahrt­kos­ten des Dienst­neh­mers her­an­ge­zo­gen werden.

Tref­fen die­se Kri­te­ri­en auf meh­re­re Woh­nun­gen von nahen Ange­hö­ri­gen bzw auf meh­re­re Räum­lich­kei­ten eines Cowor­king-Spaces zu, kann der Dienst­neh­mer zwi­schen die­sen Ört­lich­kei­ten wäh­len, wo er sei­ne unfall­ver­si­che­rungs­ge­schütz­te Tele­ar­beit im enge­ren Sin­ne durchführt.

Die Vor­aus­set­zung der Nähe zum klas­si­schen Home­of­fice oder zur Arbeits­stät­te soll es ins­be­son­de­re Wochen­pend­lern ermög­li­chen, Tele­ar­beit im enge­ren Sinn auch in unmit­tel­ba­rer Nähe zu ihrem Mit­tel­punkt der pri­va­ten Lebens­in­ter­es­sen auszuüben.

3.

Tele­ar­beit im wei­te­ren Sinn gemäß § 175 Abs 1a ASVG sind alle Tätig­kei­ten an Ört­lich­kei­ten, die

  • nicht an unter Tele­ar­beit im enge­ren Sinn fal­len und
  • die der Dienst­neh­mer selbst aus­ge­wählt hat (kei­ne Anmie­tung von Räum­lich­kei­ten durch den Dienstgeber).

4.

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für gemisch­te Wege (d.h. Wege, die sowohl aus betrieb­li­chen als auch aus pri­va­ten Grün­den zurück­ge­legt wer­den) besteht nur dann, wenn das betrieb­li­che Inter­es­se überwiegt.

5.

Liegt Tele­ar­beit im enge­ren Sinn vor, dann sind die Wege zu die­sen Orten, wenn die­se auf­grund der Tätig­keit und nicht aus pri­va­ten Grün­den zurück­ge­legt wer­den, nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des Wege­schut­zes der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung geschützt.

6.

Liegt Tele­ar­beit im wei­te­ren Sinn vor, dann wird unter­stellt, dass für die Weg­stre­cken dort­hin pri­va­te Inter­es­sen maß­geb­lich sind, wie bspw 

  • bei der Fahrt zum Park, oder
  • in das Frei­bad oder
  • in das Kaf­fee­haus, um dort zu arbei­ten, sowie
  • die (stun­den­wei­se) Ver­rich­tung von Tele­ar­beit im Hotel­zim­mer oder
  • in einer Feri­en­woh­nung wäh­rend eines Urlaubs­auf­ent­halts, oder
  • die Fahrt zu, im Ver­gleich zum übli­chen Arbeits­weg, weit ent­fernt woh­nen­den Eltern.

In die­sen Fäl­len steht zwar die kon­kre­te Tele­ar­beit an die­sen Orten unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung.

Der Weg zu und von die­sen Ört­lich­kei­ten ist unfall­ver­si­che­rungs­recht­lich jedoch nicht geschützt.

Zu 3: Begriffs­an­pas­sun­gen im Einkommensteuergesetz

1.

Das Home­of­fice-Pau­scha­le wird zum Tele­ar­beits­pau­scha­le.

2.

Steu­er­frei­er Betrag:  max EUR 3,00 pro aus­schließ­li­chen Tele­ar­beits­tag für höchs­tens 100 Tage.

  • Arbeits­ta­ge mit teil­wei­ser Tele­ar­beit und teil­wei­ser Büro­tä­tig­keit oder Rei­se­tä­tig­keit sind kei­ne aus­schließ­li­chen Telearbeitstage.
  • Hei­ßer Som­mer­tag: Vom Dienst­be­ginn bis Mit­tag: Arbei­ten im Home­of­fice; wäh­rend der Mit­tags­pau­se: mit Sack & Pack (Note­book etc) Über­sied­lung ins Strand­bad am Fuschl­see (gemäß Ver­ein­ba­rung: ein Tele­ar­beits­ort), um dort wei­ter­ar­bei­ten ➪ es liegt steu­er­lich ein Tele­ar­beits­tag vor (gesam­te Arbeits­tä­tig­keit erfolg­te an Telearbeitsorten).

3.

NEU: ab Inkraft­tre­ten (= 1. Jän­ner 2025) ist das Tele­ar­beits­pau­scha­le nur mehr dann steu­er­frei, wenn die Tele­ar­beits­ta­ge am Lohn­zet­tel erfasst wurden.

4.

Den vom Dienst­ge­ber nicht aus­ge­schöpf­ten Steu­er­frei­be­trag pro Jahr (= max EUR 300,00) kann der Dienst­neh­mer in sei­ner Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.

5.

Die­se Wer­bungs­kos­ten und ein steu­er­frei vom Dienst­ge­ber bezahl­tes Tele­ar­beits­pau­scha­le kür­zen die als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemach­ten Aus­ga­ben an digi­ta­len Arbeits­mit­tel (bspw beruf­li­cher Nut­zungs­an­teil des Lap­tops, Dru­ckers, IPADs etc).

6.

Aus­ga­ben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobi­li­ar (ins­be­son­de­re Schreib­tisch, Dreh­stuhl, Beleuch­tung) eines in der Dienst­neh­mer­woh­nung ein­ge­rich­te­ten Arbeits­plat­ze kön­nen als Wer­bungs­kos­ten in der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung abge­setzt wer­den kann, sofern min­des­tens 26 Tele­ar­beits­ta­ge im Kalen­der­jahr vorliegen.

Hin­weis

Obwohl ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobi­li­ar nur für das „Woh­nungs-Home­of­fice” und nicht für ande­re Tele­ar­beits­plät­ze (zB Spe­zi­al­be­leuch­tung am Stamm­tisch im Stamm-Cafe), reicht es, wenn min­des­tens 26 Tele­ar­beits­ta­ge vor­lie­gen – dh: Es müs­sen nicht auch noch extra Home­of­fice-Arbeits­ta­ge erfasst werden.

Zu 4: Sons­ti­ge Begriffsanpassungen

1.

Das Arbeits­in­spek­to­rat hat weder ein Betre­tungs­recht von Dienst­neh­mer-Woh­nun­gen, noch ein Vor-Ort-Besich­ti­gungs­recht eines Telearbeit-Arbeitsplatz.

Aus­nah­me: Der Dienst­neh­mer ver­langt dies aus­drück­lich bzw stimmt zu.

2.

Das Dienst­neh­mer­haft­pflicht­ge­setz wird begriff­lich angepasst:

Wird der Dienst­ge­be­rin oder dem Dienst­ge­ber durch im gemein­sa­men Haus­halt mit der Dienst­neh­me­rin oder dem Dienst­neh­mer leben­de Per­so­nen im Zusam­men­hang mit Arbei­ten in Tele­ar­beit ein Scha­den zuge­fügt, so sind die Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes sinn­ge­mäß anzu­wen­den.“

3.

Ent­spre­chen­de Begriffs­an­pas­sun­gen wer­den auch im Heim­ar­beitsg­setz und im Land­ar­beits­ge­setz vorgenommen.


Rechts­stand: 13. Mai 2024

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  1. Fra­ge zur Kommunalsteuer:

    Fir­men­sitz in Wien, Stamm­ca­fé in Baden.

    Könn­te das Kaf­fee­haus in Baden bei regel­mä­ßi­ger Benut­zung zur kom­mu­nal­steu­er­li­chen Betriebs­stät­te wer­den, da es öffent­lich ist und der Arbeit­ge­ber eine gewis­se Ver­fü­gungs­macht hat? (Könn­te den Arbeit­neh­mer im Kaf­fee­haus besu­chen und ggf. Wei­sun­gen erteilen,…)

    Oder jeden­falls nach 6 Mona­ten unun­ter­bro­che­ner Tele­ar­beit im sel­ben Kaf­fee­haus, Kom­mu­nal­steu­er nach Baden? (vgl. Situa­ti­on bei Leiharbeitern)

    1. Da müss­ten schon der­art unge­wöhn­li­che Umstän­de vor­lie­gen, dass das Kaf­fee­haus zur kom­mu­nal­steu­er­li­chen Betriebs­stät­te wird (zB ein vom Dienst­ge­ber “ange­mie­te­ter” Kaf­fee­haus­platz, reser­viert für den Mit­ar­bei­ter, der an die­sem Platz auf­grund ent­spre­chen­der Dienst­ge­ber-Wei­sung tätig ist).

      Das wäre in die­sem Fall auch so, wenn es sich um die Dienst­neh­mer­woh­nung han­delt, in der der Dienst­neh­mer bspw auf­grund einer Dienst­ge­ber­wei­sung einen Bespre­chungs­raum für Kun­den nach den CI-Vor­ga­ben des Unter­neh­mens ein­rich­ten muss.

      Mit lie­ben Grüßen
      Ernst PATKA

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