Die COVID-Pandemie war der Auslöser dafür, dass 2021 das Homeoffice-Maßnahmenpaket geschaffen wurde.
Diese Regelungen wurden in der Praxis sehr gut angenommen, doch zeigte sich, dass es einen großen Bedarf gibt, das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung auszuweiten.
Dieser Bedarf war Grund dafür, dass sich Experten aus dem Wirtschafts‑, Finanz‑, und Sozialministerium, sowie aus AUVA, Gewerkschaft und Wirtschaftskammer zusammengesetzt haben und geboren wurde …das Telearbeitsgesetz
➪ Den Ministerialentwurf zum Telearbeitsgesetz (TelearbG) finden Sie hier:
www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/337
➪ Inkrafttreten: 1. Jänner 2025
- Die Telearbeitsgesetz-Regelungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Sie sind anzuwenden auf ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Telearbeitsvereinbarungen.
- Bisherige Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
- Kommen zu den bisherigen Homeoffice-Örtlichkeiten neue „Telearbeits-Örtlichkeiten“ dazu, dann sind diese zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.
Das Telearbeitsgesetz sieht die folgenden Neuerungen vor:
Es passt die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, insbesondere jene hinsichtlich Arbeitsunfälle, an die Erfordernisse der Telearbeit an.
Im Einkommensteuergesetz werden Begrifflichkeiten und Grundtatbestände der Telearbeit harmonisiert (Das Homeoffice-Pauschale wird zum Telearbeitspauschale).
Die Begriffsanpassung (Homeoffice wird zu Telearbeit) wird auch in anderen Gesetzen (zB im Arbeitsverfassungsgesetz [AVRAG], Arbeitsinspektionsgesetz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) vorgenommen.
Die Neuerungen im Detail
Zu 1: Die neuen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen
§ 2h Abs. 1 AVRAG definiert den Begriff „Telearbeit“ (wichtige Begriffe wurden unterstrichen):
Telearbeit liegt vor, wenn
Örtlichkeiten, die beispielhaft für Telearbeit in Frage kommen:
Hinweis:
Hinsichtlich Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG ist zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn zu unterscheiden.
Diese Unterschiede haben Bedeutung hinsichtlich des unfallversicherungsrechtlichen Wegeschutzes
➪ mehr Infos im folgenden Punkt 2.
Die folgenden Homeoffice-Regelungen gelten ab 1.1.2025 auch für die Telearbeit. Es sind dies:
1.
Telearbeit ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren.
Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, die Vereinbarung kann auch im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E‑Mail) erfolgen.
Nach Ansicht der Erläuterungen um Telearbeitsgesetz ist die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts des Dienstgebers, ob Telearbeit ausgeübt wird, nicht zulässig, da dies dem Grundsatz der einvernehmlichen Festlegung der Telearbeit widerspricht.
2.
Der Dienstnehmer hat kein einseitiges Recht, Telearbeit zu fordern; der Dienstgeber hat kein Recht, einseitig Telearbeit anzuordnen.
3.
Die im AVRAG geregelte Telearbeit muss regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden.
Das heißt: Wenn ausnahmsweise die Arbeitsleistung außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen soll, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt sind, liegt keine Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG vor.
4.
Erforderlich ist, dass bei der Telearbeit Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt wird – nicht ausschließlich, aber in bedeutsamen Umfang.
5.
Die bisherige „Homeoffice-Rechtslage” hinsichtlich …
a)
… digitaler Arbeitsmittel gemäß § 2h Abs. 3 AVRAG (IT-Hardware, Software, die tatsächlich notwendige Datenverbindung, erforderlichenfalls: Diensthandy ➪ Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Dienstgeber oder Kostenersatz) gilt analog für Telearbeit.
b)
… der vorzeitige Auflösungsmöglichkeit gemäß § 2h Abs. 4 AVRAG gilt ebenso analog für Telearbeit, wie die Möglichkeit, in die Vereinbarung Befristungen oder Kündigungsregelungen aufzunehmen.
Die vorzeitige Auflösung kann aus wichtigem Grund erfolgen, wenn eine Frist von 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats eingehalten wird.
Dieser wichtige Grund kann bspw gegeben sein aufgrund wesentlicher Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder aufgrund wesentlicher Veränderungen der Situation des Dienstnehmers (z.B. der Wohnsituation oder Verfügbarkeit eines Coworking-Spaces …).
6.
In der Telearbeit gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Büro (insbesondere DSGVO und DSG).
In der im Punkt 1. angeführten Vereinbarung können/sollten folgende datenschutzrechtliche Regelungen getroffen werden:
Zu 2: Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen
Wie im Einkommensteuergesetz werden im ASVG die Begrifflichkeiten von Homeoffice ➪ Telearbeit geändert.
Umfassende Neuregelung des Unfallversicherungsschutzes:
1.
Die Unfallversicherungsschutz-Neuregelung enthält eine eigene Definition der Telearbeit, wobei unterschieden wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn.
2.
Telearbeit im engeren Sinn gemäß § 175 Abs 1a ASVG umfasst Arbeiten …
im „klassischen“ Homeoffice (= Haupt- oder Nebenwohnsitz des Dienstnehmers);
in Wohnungen von nahen Angehörigen;
Nahe Angehörige im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie Ehegatte, eingetragene Partner, Schwieger‑, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährte sowie Eltern und Kinder, Schwieger‑, Wahl- und Stiefkinder;
Räumlichkeiten eines Coworking Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom Dienstnehmer angemietete Büroräumlichkeiten.
Nicht davon umfasst sind vom Dienstgeber angemietete und dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Büroräumlichkeiten, weil diese ohnehin als Arbeits- bzw. Dienststätte zu qualifizieren sind.Hinweis
Wohnungen von nahen Angehörigen (Punkt b) und Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces (Punkt c) gelten nur dann als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese
… in der Nähe zum klassischen Homeoffice (= Wohnung gemäß Punkt a) oder nahe der Arbeitsstätte befinden oder
… die Entfernung vom klassischen Homeoffice (= Wohnung gemäß Punkt a) zur Wohnung von nahen Angehörigen oder zu Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces dem Weg zur Arbeitsstätte in zeitlicher und örtlicher Distanz vergleichbar ist.
Als Maßstab für die Vergleichbarkeitsbeurteilung können der tatsächliche individuelle Tagespendelbereich und die damit verbundenen Fahrtkosten des Dienstnehmers herangezogen werden.
Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnungen von nahen Angehörigen bzw auf mehrere Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces zu, kann der Dienstnehmer zwischen diesen Örtlichkeiten wählen, wo er seine unfallversicherungsgeschützte Telearbeit im engeren Sinne durchführt.
Die Voraussetzung der Nähe zum klassischen Homeoffice oder zur Arbeitsstätte soll es insbesondere Wochenpendlern ermöglichen, Telearbeit im engeren Sinn auch in unmittelbarer Nähe zu ihrem Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen auszuüben.
3.
Telearbeit im weiteren Sinn gemäß § 175 Abs 1a ASVG sind alle Tätigkeiten an Örtlichkeiten, die
- nicht an unter Telearbeit im engeren Sinn fallen und
- die der Dienstnehmer selbst ausgewählt hat (keine Anmietung von Räumlichkeiten durch den Dienstgeber).
4.
Unfallversicherungsschutz für gemischte Wege (d.h. Wege, die sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen zurückgelegt werden) besteht nur dann, wenn das betriebliche Interesse überwiegt.
5.
Liegt Telearbeit im engeren Sinn vor, dann sind die Wege zu diesen Orten, wenn diese aufgrund der Tätigkeit und nicht aus privaten Gründen zurückgelegt werden, nach den allgemeinen Grundsätzen des Wegeschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
6.
Liegt Telearbeit im weiteren Sinn vor, dann wird unterstellt, dass für die Wegstrecken dorthin private Interessen maßgeblich sind, wie bspw
- bei der Fahrt zum Park, oder
- in das Freibad oder
- in das Kaffeehaus, um dort zu arbeiten, sowie
- die (stundenweise) Verrichtung von Telearbeit im Hotelzimmer oder
- in einer Ferienwohnung während eines Urlaubsaufenthalts, oder
- die Fahrt zu, im Vergleich zum üblichen Arbeitsweg, weit entfernt wohnenden Eltern.
In diesen Fällen steht zwar die konkrete Telearbeit an diesen Orten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten ist unfallversicherungsrechtlich jedoch nicht geschützt.
Zu 3: Begriffsanpassungen im Einkommensteuergesetz
1.
Das Homeoffice-Pauschale wird zum Telearbeitspauschale.
2.
Steuerfreier Betrag: max EUR 3,00 pro ausschließlichen Telearbeitstag für höchstens 100 Tage.
- Arbeitstage mit teilweiser Telearbeit und teilweiser Bürotätigkeit oder Reisetätigkeit sind keine ausschließlichen Telearbeitstage.
- Heißer Sommertag: Vom Dienstbeginn bis Mittag: Arbeiten im Homeoffice; während der Mittagspause: mit Sack & Pack (Notebook etc) Übersiedlung ins Strandbad am Fuschlsee (gemäß Vereinbarung: ein Telearbeitsort), um dort weiterarbeiten ➪ es liegt steuerlich ein Telearbeitstag vor (gesamte Arbeitstätigkeit erfolgte an Telearbeitsorten).
3.
NEU: ab Inkrafttreten (= 1. Jänner 2025) ist das Telearbeitspauschale nur mehr dann steuerfrei, wenn die Telearbeitstage am Lohnzettel erfasst wurden.
4.
Den vom Dienstgeber nicht ausgeschöpften Steuerfreibetrag pro Jahr (= max EUR 300,00) kann der Dienstnehmer in seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
5.
Diese Werbungskosten und ein steuerfrei vom Dienstgeber bezahltes Telearbeitspauschale kürzen die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben an digitalen Arbeitsmittel (bspw beruflicher Nutzungsanteil des Laptops, Druckers, IPADs etc).
6.
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Dienstnehmerwohnung eingerichteten Arbeitsplatze können als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden kann, sofern mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr vorliegen.
Hinweis
Obwohl ergonomisch geeignetes Mobiliar nur für das „Wohnungs-Homeoffice” und nicht für andere Telearbeitsplätze (zB Spezialbeleuchtung am Stammtisch im Stamm-Cafe), reicht es, wenn mindestens 26 Telearbeitstage vorliegen – dh: Es müssen nicht auch noch extra Homeoffice-Arbeitstage erfasst werden.
Zu 4: Sonstige Begriffsanpassungen
1.
Das Arbeitsinspektorat hat weder ein Betretungsrecht von Dienstnehmer-Wohnungen, noch ein Vor-Ort-Besichtigungsrecht eines Telearbeit-Arbeitsplatz.
Ausnahme: Der Dienstnehmer verlangt dies ausdrücklich bzw stimmt zu.
2.
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird begrifflich angepasst:
„Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in Telearbeit ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“
3.
Entsprechende Begriffsanpassungen werden auch im Heimarbeitsgsetz und im Landarbeitsgesetz vorgenommen.
Rechtsstand: 13. Mai 2024
Frage zur Kommunalsteuer:
Firmensitz in Wien, Stammcafé in Baden.
Könnte das Kaffeehaus in Baden bei regelmäßiger Benutzung zur kommunalsteuerlichen Betriebsstätte werden, da es öffentlich ist und der Arbeitgeber eine gewisse Verfügungsmacht hat? (Könnte den Arbeitnehmer im Kaffeehaus besuchen und ggf. Weisungen erteilen,…)
Oder jedenfalls nach 6 Monaten ununterbrochener Telearbeit im selben Kaffeehaus, Kommunalsteuer nach Baden? (vgl. Situation bei Leiharbeitern)
Da müssten schon derart ungewöhnliche Umstände vorliegen, dass das Kaffeehaus zur kommunalsteuerlichen Betriebsstätte wird (zB ein vom Dienstgeber “angemieteter” Kaffeehausplatz, reserviert für den Mitarbeiter, der an diesem Platz aufgrund entsprechender Dienstgeber-Weisung tätig ist).
Das wäre in diesem Fall auch so, wenn es sich um die Dienstnehmerwohnung handelt, in der der Dienstnehmer bspw aufgrund einer Dienstgeberweisung einen Besprechungsraum für Kunden nach den CI-Vorgaben des Unternehmens einrichten muss.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA