Oktober 29, 2024

8 Kommentare

1. Fahrt­kos­ten­er­satz­ver­ord­nung (FKE-VO)

BGBl II 2024/288, aus­ge­ge­ben am 24. 10. 2024

Die FKE-VO ist für DN-Dienst­rei­sen und beruf­li­che Fahr­ten (Wer­bungs­kos­ten bei ANV) ab dem 1.1.2025 anzu­wen­den, wenn der DG dem DN nicht die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen der vom DN gekauf­ten Fahr­kar­te für ein Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel ersetzt.

Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jah­res­kar­ten und auch für Ein­zel­fahr­schei­ne.

Der DG hat in die­sen Fäl­len 2 Mög­lich­kei­ten für pau­scha­le, abga­ben­freie Fahrt­kos­ten­ver­gü­tun­gen, die ins­ge­samt pro Kalen­der­jahr mit € 2.450,00 begrenzt sind:

a) Der Beför­de­rungs­zu­schuss gemäß § 7 Abs 5 der RGV:

  • € 0,50 pro Kilo­me­ter für die ers­ten 50 km,
  • € 0,20 pro Kilo­me­ter für die nächs­ten 250 km,
  • € 0,10 pro Kilo­me­ter für jeden wei­te­ren Kilometer.

Ins­ge­samt darf der abga­ben­freie Beför­de­rungs­zu­schuss je Weg­stre­cke € 109,00 nicht über­stei­gen.

b) Alter­na­tiv: die fik­ti­ven Kos­ten für das güns­tigs­te Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel (zB ÖBB-Ticket 2. Klas­se, nicht jedoch Sparschiene-Tickets).

Pra­xis­hin­wei­se:

1. Bei­de Ver­gü­tungs­mög­lich­kei­ten (aus­ge­nom­men für Ver­gü­tun­gen für die Stre­cke Woh­nung ⇔ Arbeits­stät­te) bestehen

  • sowohl für die vom DG an den DN aus­be­zahl­ten Fahr­kos­ten­ver­gü­tun­gen als auch
  • für Wer­bungs­kos­ten zB bei der ANV auf­grund beruf­li­cher Nut­zung einer Fahrkarte.

2. Die beruf­li­che Nut­zung ist durch ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen nach­zu­wei­sen.

Bei­spiel:

Dienst­rei­se per Bahn am 18. 11. 2024 von Wien ➪ Inns­bruck (386 km) ➪ Auf­grund der bei­den oa abga­ben­frei­en Ver­gü­tungs­al­ter­na­ti­ven (Wahl­recht) sind max die fol­gen­den Beträ­ge abgabenfrei:

Vari­an­te 1: abga­ben­frei­er Beförderungszuschuss:

Vari­an­te 2: fik­ti­ve Kos­ten für das güns­tigs­te Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel (Preis­da­ten­ab­fra­ge am 25.10.2024)

  • ÖBB: Abfahrt 08:01; 2. Klas­se; Stan­dard­ti­cket: € 77,40
  • West­bahn: Abfahrt 08:45; 2. Klas­se; Stan­dard­ti­cket € 48,99 (= abga­ben­frei­er Maxi­mal­be­trag)

2. Kilo­me­ter­geld­ver­ord­nung (KmG-VO)

BGBl II 2024/289, aus­ge­ge­ben am 24. 10. 2024

Die neu geschaf­fe­ne KmG-VO ist für betrieb­li­che oder beruf­li­che Fahr­ten ab dem 1.1.2025 anzu­wen­den.

2.1 Gel­tungs­be­reich und all­ge­mei­ne Rege­lun­gen (§ 1)

Die VO legt fest, dass die pau­scha­le Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen aus der

  • betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Kfz-Nut­zung (Pkw, Kom­bi­na­ti­ons­kraft­wa­gen, Motor­rä­der, Motor­fahr­rä­der) sowie
  • Fahr­rä­dern

durch KmG erfolgt.

Das KmG ori­en­tiert sich an den jeweils aktu­el­len Sät­zen der Rei­se­ge­büh­ren­vor­schrift.

KmG-Wer­te 2025: € 0,50 pro km — ein­heit­lich für Pkws, Motor­rä­der und Fahr­rä­der

2.2 Nach­weis­pflicht der Nut­zung (§ 2):

Um das KmG abga­ben­frei zu berück­sich­ti­gen, ist ein Fahr­ten­buch oder eine ver­gleich­ba­re Doku­men­ta­ti­on notwendig.

Die Auf­zeich­nun­gen müs­sen min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  • Datum,
  • Kilo­me­ter­stand,
  • gefah­re­ne Tageskilometer,
  • Start- und Ziel­ort sowie den
  • Zweck der Fahrt.

2.3 Abgel­tungs­um­fang des Kilo­me­ter­gel­des (§ 3):

Das KmG deckt die fol­gen­den Auf­wen­dun­gen für betrieb­li­che oder beruf­li­che Fahr­ten – mit Aus­nah­me der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te – ab:

  • Abset­zung für Abnutzung,
  • Treib­stoff und Öl,
  • Ser­vice- und Repa­ra­tur­kos­ten auf­grund des lau­fen­den Betriebes,
  • Zusatz­aus­rüs­tun­gen,
  • Steu­ern und Gebühren,
  • Ver­si­che­run­gen,
  • Mit­glieds­bei­trä­ge bei Autofahrerklubs,
  • Finan­zie­rungs­kos­ten.

2.4 Anwen­dungs­be­schrän­kun­gen (§ 4 und § 5):

Die abga­ben­freie pau­scha­le Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen aus der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Kfz-Nut­zung durch KmG ist …

a) nur für Fahr­zeu­ge zuläs­sig, die nicht dem Betriebs­ver­mö­gen zuzu­rech­nen sind;

b) für Pkw, Kom­bi­na­ti­ons­kraft­wa­gen, Motor­rä­der, Motor­fahr­rä­der begrenzt mit 30.000 km;

c) für Fahr­rä­der begrenzt mit 3.000 km.

Die Km-Höchst­gren­zen gel­ten sowohl für vom DG an den DN aus­be­zahl­te KmG, als auch für Wer­bungs­kos­ten zB bei der ANV.

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  1. Hat man in der offen­sicht­lich taxa­ti­ven Auf­zäh­lung in der KmG‑V auf Park­spe­sen ver­ges­sen (Kos­ten einer pri­vat­recht­li­chen Park­ga­ra­ge sind wohl kei­ne Gebühr)? Die LStR kön­nen das nicht heilen.

    1. Hal­lo Herr Sieder, 

      die in der Ver­ord­nung auf­ge­zähl­ten Kos­ten, die mit dem Kilo­me­ter­geld abge­gol­ten sind, sind IDENT mit jenen, die schon bis­her in den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en (Rand­zahl 372) ent­hal­ten waren.
      Das heißt: Die Rechts­la­ge hat sich durch die „Umschich­tung“ der Bestim­mun­gen von den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en in die Kilo­me­ter­geld­ver­ord­nung NICHT verändert.

  2. Eine Fra­ge bezüg­lich Punkt 2.4. Anwendungsbeschränkungen/a): Vom Unter­neh­men geleas­te oder gemie­te­te Fahr­zeu­ge und als Bezugs­um­wand­lung an den Mit­ar­bei­ter wei­ter­ge­ge­be­ne Fahr­zeu­ge, gehö­ren nicht zum Betriebs­ver­mö­gen, richtig?

    1. Hal­lo Frau Jelisavac, 

      eine Bezugs­um­wand­lung funk­tio­niert nur, wenn die dem Dienst­neh­mer zur Ver­fü­gung gestell­ten E‑Fahrzeuge oder E‑Bikes oder Fahr­rä­der dem Dienst­ge­ber zuzu­rech­nen sind, daher MÜS­SEN die­se im Betriebs­ver­mö­gen sein und der Dienst­neh­mer kann — wenn er die­se Gerä­te für das Unter­neh­men ein­setzt (zB Fahrt mit dem E‑Bike zur Post um Brie­fe auf­zu­ge­ben) KEIN steu­er­frei­es Km-Geld erhalten.

  3. Sehr geehr­ter Herr Mag. Patka,

    ich hät­te eine Fra­ge bezüg­lich Auf­zeich­nung Fahrtenbuch.

    In mei­nem Unter­neh­men erfolgt eine betrieb­li­che Ver­wen­dung eines PKW

    Bis jetzt habe ich eben­falls die pri­va­ten Kilo­me­ter — Kilo­me­ter­stand erfasst.
    In einem Steu­er-News habe ich gele­sen, dass ab 2025 kei­ne Erfas­sung der
    pri­va­ten Kilo­me­ter erfor­der­lich ist. Ist das korrekt ?
    Dan­ke für eine Rückmeldung.

    1. Hal­lo, Frau Greil, mir ist eine der­ar­ti­ge Neue­rung nicht bekannt. Viel­leicht kann ich Ihnen hel­fen, wenn Sie mir den Arti­kel auf office@patka-knowhow.at mai­len. Mög­li­cher­wei­se spricht die­se Info ein The­ma an, an das ich nicht gedacht habe, als ich Ihren Ein­trag las.

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