1. Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO)
BGBl II 2024/288, ausgegeben am 24. 10. 2024
Die FKE-VO ist für DN-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten bei ANV) ab dem 1.1.2025 anzuwenden, wenn der DG dem DN nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom DN gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt.
Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine.
Der DG hat in diesen Fällen 2 Möglichkeiten für pauschale, abgabenfreie Fahrtkostenvergütungen, die insgesamt pro Kalenderjahr mit € 2.450,00 begrenzt sind:
a) Der Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs 5 der RGV:
- € 0,50 pro Kilometer für die ersten 50 km,
- € 0,20 pro Kilometer für die nächsten 250 km,
- € 0,10 pro Kilometer für jeden weiteren Kilometer.
Insgesamt darf der abgabenfreie Beförderungszuschuss je Wegstrecke € 109,00 nicht übersteigen.
b) Alternativ: die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel (zB ÖBB-Ticket 2. Klasse, nicht jedoch Sparschiene-Tickets).
Praxishinweise:
1. Beide Vergütungsmöglichkeiten (ausgenommen für Vergütungen für die Strecke Wohnung ⇔ Arbeitsstätte) bestehen
- sowohl für die vom DG an den DN ausbezahlten Fahrkostenvergütungen als auch
- für Werbungskosten zB bei der ANV aufgrund beruflicher Nutzung einer Fahrkarte.
2. Die berufliche Nutzung ist durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
Beispiel:
Dienstreise per Bahn am 18. 11. 2024 von Wien ➪ Innsbruck (386 km) ➪ Aufgrund der beiden oa abgabenfreien Vergütungsalternativen (Wahlrecht) sind max die folgenden Beträge abgabenfrei:
Variante 1: abgabenfreier Beförderungszuschuss:

Variante 2: fiktive Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel (Preisdatenabfrage am 25.10.2024)
- ÖBB: Abfahrt 08:01; 2. Klasse; Standardticket: € 77,40
- Westbahn: Abfahrt 08:45; 2. Klasse; Standardticket € 48,99 (= abgabenfreier Maximalbetrag)
2. Kilometergeldverordnung (KmG-VO)
BGBl II 2024/289, ausgegeben am 24. 10. 2024
Die neu geschaffene KmG-VO ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1.1.2025 anzuwenden.
2.1 Geltungsbereich und allgemeine Regelungen (§ 1)
Die VO legt fest, dass die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der
- betrieblichen oder beruflichen Kfz-Nutzung (Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder) sowie
- Fahrrädern
durch KmG erfolgt.
Das KmG orientiert sich an den jeweils aktuellen Sätzen der Reisegebührenvorschrift.
KmG-Werte 2025: € 0,50 pro km — einheitlich für Pkws, Motorräder und Fahrräder
2.2 Nachweispflicht der Nutzung (§ 2):
Um das KmG abgabenfrei zu berücksichtigen, ist ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Dokumentation notwendig.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Datum,
- Kilometerstand,
- gefahrene Tageskilometer,
- Start- und Zielort sowie den
- Zweck der Fahrt.
2.3 Abgeltungsumfang des Kilometergeldes (§ 3):
Das KmG deckt die folgenden Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ab:
- Absetzung für Abnutzung,
- Treibstoff und Öl,
- Service- und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes,
- Zusatzausrüstungen,
- Steuern und Gebühren,
- Versicherungen,
- Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs,
- Finanzierungskosten.
2.4 Anwendungsbeschränkungen (§ 4 und § 5):
Die abgabenfreie pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Kfz-Nutzung durch KmG ist …
a) nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind;
b) für Pkw, Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder begrenzt mit 30.000 km;
c) für Fahrräder begrenzt mit 3.000 km.
Die Km-Höchstgrenzen gelten sowohl für vom DG an den DN ausbezahlte KmG, als auch für Werbungskosten zB bei der ANV.
Hat man in der offensichtlich taxativen Aufzählung in der KmG‑V auf Parkspesen vergessen (Kosten einer privatrechtlichen Parkgarage sind wohl keine Gebühr)? Die LStR können das nicht heilen.
Hallo Herr Sieder,
die in der Verordnung aufgezählten Kosten, die mit dem Kilometergeld abgegolten sind, sind IDENT mit jenen, die schon bisher in den Lohnsteuerrichtlinien (Randzahl 372) enthalten waren.
Das heißt: Die Rechtslage hat sich durch die „Umschichtung“ der Bestimmungen von den Lohnsteuerrichtlinien in die Kilometergeldverordnung NICHT verändert.
Hallo Herr Patka,
deckt das Kilometergeld die Parkgebühren auch ab?
Danke.
Hallo Frau Koja,
es ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage NICHTS. Parkgebühren sind vom Kilometergeld abgedeckt.
Eine Frage bezüglich Punkt 2.4. Anwendungsbeschränkungen/a): Vom Unternehmen geleaste oder gemietete Fahrzeuge und als Bezugsumwandlung an den Mitarbeiter weitergegebene Fahrzeuge, gehören nicht zum Betriebsvermögen, richtig?
Hallo Frau Jelisavac,
eine Bezugsumwandlung funktioniert nur, wenn die dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellten E‑Fahrzeuge oder E‑Bikes oder Fahrräder dem Dienstgeber zuzurechnen sind, daher MÜSSEN diese im Betriebsvermögen sein und der Dienstnehmer kann — wenn er diese Geräte für das Unternehmen einsetzt (zB Fahrt mit dem E‑Bike zur Post um Briefe aufzugeben) KEIN steuerfreies Km-Geld erhalten.
Sehr geehrter Herr Mag. Patka,
ich hätte eine Frage bezüglich Aufzeichnung Fahrtenbuch.
In meinem Unternehmen erfolgt eine betriebliche Verwendung eines PKW.
Bis jetzt habe ich ebenfalls die privaten Kilometer — Kilometerstand erfasst.
In einem Steuer-News habe ich gelesen, dass ab 2025 keine Erfassung der
privaten Kilometer erforderlich ist. Ist das korrekt ?
Danke für eine Rückmeldung.
Hallo, Frau Greil, mir ist eine derartige Neuerung nicht bekannt. Vielleicht kann ich Ihnen helfen, wenn Sie mir den Artikel auf office@patka-knowhow.at mailen. Möglicherweise spricht diese Info ein Thema an, an das ich nicht gedacht habe, als ich Ihren Eintrag las.