Der in § 33a Abs. 3 EStG geregelte Abgeltungsmechanismus sieht vor, dass die Inflationsrate zwischen Juli des Vorjahres und Juni des aktuellen Kalenderjahres als Basis für die Berechnung herangezogen wird.
Sie beträgt 5,00 %.
Um 2/3 davon werden die Tarifstufen im kommenden Jahr automatisch angehoben, das sind ca 3,3 %.
Die Verwendung von 1/3 legt jährlich die Regierung neu fest: Mit dem Entwurf des Progessionsabgeltungsgesetzes 2025 liegen uns Detailinformationen betreffend der Änderungen ua im Einkommensteuergesetz 1988, im Umsatzsteuergesetz 1994 oder in der Reisegebührenvorschrift 1955 vor.
Das dritte Drittel soll in folgender Form (alphabetisch gereiht) für Verbesserungen ab 2025 verwendet werden.
Link:
Hier geht es zum Entwurf des Gesetzestextes:
www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2710/fname_1654712.pdf
Inhaltsübersicht
Absetzbeträge
Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie die zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die durchschnittliche Inflationsrate des Zeitraumes Juli 2023 bis Juni 2024 angepasst.
Die Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge sollen im Jahr 2025 bei einem Kind
€ 601,00 und bei zwei Kindern € 813,00 betragen. Diese Beträge erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils € 268,00. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag: Die Einkünfte des (Ehe-)Partners betragen maximal € 7.284,00 pro Jahr.
Der Unterhaltsabsetzbetrag wird auf € 37,00 pro Monat angehoben. Für das zweite nicht haushaltszugehörige Kind soll ein Absetzbetrag iHv € 55,00 zustehen.
Für jedes weitere Kind € 73,00.
Der Verkehrsabsetzbetrag wird auf € 487,00 angehoben.
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 838,00, wenn das Einkommen € 14.812,00 nicht übersteigt.
Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich bei Einkommen von € 14.812,00 bis
€ 15.782,00 gleichmäßig auf € 487,00. Wenn das Einkommen € 19.424,00 nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um € 790,00 (Zuschlag).
Kinderzuschlag
Für Personen mit geringem Einkommen (max € 25.725,00) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um € 60,00 pM und Kind vorgesehen.
Die Auszahlung soll antragslos erfolgen und anspruchsberechtigt sind Personen, denen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind gewährt wird.
Der Zuschlag soll nur für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Zuschlag soll für einen Zeitraum von 12 Monaten (von Juli bis Juni des Folgejahres) zustehen. Dieser Anspruchszeitraum ist jeweils auf das vorhergehende Kalenderjahr bezogen und ergibt sich aus der Einkommensteuerveranlagung (Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag und Nichtüberschreiten des Einkünftehöchstbetrages).
Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmergrenze wird auf € 55.000,00 angehoben.
Die neue Grenze gilt sowohl in der Umsatz- als auch in der Einkommensteuer.
Reiseaufwandsvergütungen (Km-Geld, pauschales inländisches Tag- bzw Nächtigungsgeld)
Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person werden auf € 0,15 erhöht.
Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person werden auf € 0,15 erhöht.
- Km-Geld wird erhöht von € 0,42 pro km auf 0,50 pro km; der neue Wert gilt ab 2025 einheitlich für Pkws, Motorräder und Fahrräder;
- Bereits ab einer Wegstrecke von 1 km, wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel diese Strecke zu Fuß zurückgelegt werden muss, kann ein abgabenfreies Km-Geld in Höhe von € 0,38 bezahlt werden.
- Das volle Inlands-Taggeld (für 24 Stunden bzw pro Kalendertag) wird erhöht von € 26,40 auf € 30,00;
Aus dem Gesetzesentwurf geht nicht hervor, ob die Kürzung des steuerfreien Taggeldes durch ein vom Dienstgeber bezahltes Mittag- bzw Abendessen von € 13,20 auf € 15,00 angehoben wird. - Das pauschale Inlands-Nächtigungsgeld wird erhöht von € 15,00 auf € 17,00;
- Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person werden auf € 0,15 erhöht.
- Für berufliche Reisen mit dem Fahrrad sollen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Sachbezug Dienstwohnung
Die
a) gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wird auf 35 m² erhöht und
b) Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll, sondern nurmehr aliquot zugerechnet.
Sonstige Bezüge
Die Freigrenze für das Jahressechstel und die Grenze für die Anwendung des 30%-Steuersatzes sollen um die volle Inflationsrate (5,0%) auf € 2.570,00 bzw auf € 2.447,00 angepasst werden.
Erfreulicherweise sollen die oben genannten Beträge für die Progressionsanpassung 2026 in den Katalog der jährlich anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden.
Steuererklärung
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben jedenfalls dann eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2025 mehr als € 13.308,00 betragen hat.
Sind die Voraussetzungen des § 41 Abs EStG erfüllt, besteht Erklärungspflicht dann, wenn ein zu veranlagendes Einkommen von mehr als € 14.517,00 vorliegt.
Für beschränkt Steuerpflichtige wird der Grenzbetrag auf € 2.421,00 angehoben.
Tarifgrenzen
Die Steuerstufen werden für nächstes Jahr angehoben.
Für die Einkommensanteile über eine Million Euro werden die Tarifgrenzen nicht angehoben.
Hallo,
nur Verständnisfrage.
So weit ich weiss, dient das Taggeld zur Abdeckung der Mehrkosten für Mahlzeiten, die man sonst auf seinen normalen Arbeitsplatz einnehmen würde.
Am Arbeitsplatz kennt man die günstigen Lokale, am Dienstreise-Ort nicht.
Die Mahlzeit werden durch Inflation immer teuer. Das ist ganz klar. Die Inflation ist aber an jeden österreichischen Ort +/- gleich.
Eine Pizza in Innsbruck (Reiseziel, bzw. 2 Pizzen, wenn ich Mittag und Abendessen) kosten aber nach wie vor nicht 26,40 (bzw. 30 EUR) pro Tag mehr als in Wien (Dienstort).
Daher wurde das Taggeld in den letzten 30 Jahren praktisch nicht erhöht (ausgenommen einer etwa 1% Erhöhung bei der Euro-Umrechnung).
Wir dass vom Gesetzgeber nun eher als Goodie gesehen, damit die Mitarbeiter “mobiler” werden?
LG, Roman Würth
Hallo,
ebenfalls wurde beim Taggeld nicht bedacht, dass nun einige Länder im Ausland (zb. Ungarn, Griechenland, Albanien,..) einen niedrigeren Taggeld-Satz als Österrreich haben. Das macht Dienstreisen in diese Länder unattraktiver.
Wenn man die Taggelder angreift müsste man die Auslandstaggeld ebenfalls erhöhen (zb. um den in den cost-of-living-adjustments enthaltenen Prozentsätzen).
Lg, Roman Würth
Lieber Herr Würth,
nach dem die “rote” Seite (Gewerkschaft, AK) wesentlich stärkere Erhöhungen forderte, musste die schwarze Reichshälfte aufgrund des Wahljahres reagieren und hat eine Erhöhung vorgenommen, die — um die Wirtschaft zu beruhigen — niedriger ist als die von Arbeitnehmervertretungsseite geforderte Erhöhung.
Da die Auslandstagsätze in der RGV (= Beamtendienstrecht!) geregelt sind, hat man hier nicht eingegriffen und keine Änderungen vorgenommen.
So ist die Realität im politisierten Österreich
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Patka,
Herzlichen Dank für die Hintergrundinformationen. Damit ist es klar, dass es keine durchdachte Änderung, sondern nur ein Vor-Wahlzuckerl ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Roman Würth