September 20, 2024

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Der in § 33a Abs. 3 EStG gere­gel­te Abgel­tungs­me­cha­nis­mus sieht vor, dass die Infla­ti­ons­ra­te zwi­schen Juli des Vor­jah­res und Juni des aktu­el­len Kalen­der­jah­res als Basis für die Berech­nung her­an­ge­zo­gen wird.

Sie beträgt 5,00 %.

Um 2/3 davon wer­den die Tarif­stu­fen im kom­men­den Jahr auto­ma­tisch ange­ho­ben, das sind ca 3,3 %.

Die Ver­wen­dung von 1/3 legt jähr­lich die Regie­rung neu fest: Mit dem Ent­wurf des Pro­gessi­ons­ab­gel­tungs­ge­set­zes 2025 lie­gen uns Detail­in­for­ma­tio­nen betref­fend der Ände­run­gen ua im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz 1988, im Umsatz­steu­er­ge­setz 1994 oder in der Rei­se­ge­büh­ren­vor­schrift 1955 vor.

Das drit­te Drit­tel soll in fol­gen­der Form (alpha­be­tisch gereiht) für Ver­bes­se­run­gen ab 2025 ver­wen­det werden.

Link:

Hier geht es zum Ent­wurf des Geset­zes­tex­tes:
www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2710/fname_1654712.pdf


Inhalts­über­sicht 

  • Absetz­be­trä­ge
  • Kin­der­zu­schlag
  • Klein­un­ter­neh­mer
  • Rei­se­auf­wands­ver­gü­tun­gen (Km-Geld, pau­scha­les inlän­di­sches Tag- bzw Nächtigungsgeld)
  • Sach­be­zug Dienstwohnung
  • Sons­ti­ge Bezüge
  • Steu­er­erklä­rung
  • Tarif­gren­zen

Absetz­be­trä­ge

Die Absetz­be­trä­ge samt der SV-Rück­erstat­tung und des SV-Bonus sowie die zuge­hö­ri­gen Ein­kom­mens- und Ein­schleif­gren­zen wer­den zu 100 % an die durch­schnitt­li­che Infla­ti­ons­ra­te des Zeit­rau­mes Juli 2023 bis Juni 2024 angepasst.

Die Allein­ver­die­ner- und Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trä­ge sol­len im Jahr 2025 bei einem Kind 
€ 601,00
 und bei zwei Kin­dern € 813,00 betra­gen. Die­se Beträ­ge erhö­hen sich für jedes wei­te­re Kind um jeweils € 268,00. Vor­aus­set­zung für den Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag: Die Ein­künf­te des (Ehe-)Partners betra­gen maxi­mal € 7.284,00 pro Jahr. 

Der Unter­halts­ab­setz­be­trag wird auf € 37,00 pro Monat ange­ho­ben. Für das zwei­te nicht haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Kind soll ein Absetz­be­trag iHv € 55,00 zuste­hen. 
Für jedes wei­te­re Kind € 73,00.

Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird auf € 487,00 ange­ho­ben.
Bei Anspruch auf ein Pend­ler­pau­scha­le erhöht sich der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag auf € 838,00, wenn das Ein­kom­men € 14.812,00 nicht übersteigt.

Der erhöh­te Ver­kehrs­ab­setz­be­trag ver­min­dert sich bei Ein­kom­men von € 14.812,00 bis 
€ 15.782,00 gleich­mä­ßig auf € 487,00. Wenn das Ein­kom­men € 19.424,00 nicht über­steigt, erhöht sich der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag um € 790,00 (Zuschlag).

Kin­der­zu­schlag

Für Per­so­nen mit gerin­gem Ein­kom­men (max € 25.725,00) ist ein Kin­der­zu­schlag in Form eines erhöh­ten Absetz­be­tra­ges um € 60,00 pM und Kind vorgesehen.

Die Aus­zah­lung soll antrags­los erfol­gen und anspruchs­be­rech­tigt sind Per­so­nen, denen die Fami­li­en­bei­hil­fe und der Kin­der­ab­setz­be­trag für das Kind gewährt wird. 

Der Zuschlag soll nur für Kin­der zuste­hen, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.

Der Zuschlag soll für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten (von Juli bis Juni des Fol­ge­jah­res) zuste­hen. Die­ser Anspruchs­zeit­raum ist jeweils auf das vor­her­ge­hen­de Kalen­der­jahr bezo­gen und ergibt sich aus der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung (Anspruch auf Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag oder Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag und Nicht­über­schrei­ten des Einkünftehöchstbetrages).

Klein­un­ter­neh­mer

Die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze wird auf € 55.000,00 ange­ho­ben.

Die neue Gren­ze gilt sowohl in der Umsatz- als auch in der Ein­kom­men­steu­er.

Rei­se­auf­wands­ver­gü­tun­gen (Km-Geld, pau­scha­les inlän­di­sches Tag- bzw Nächtigungsgeld)

Die Kos­ten für die Mit­be­för­de­rung einer Per­son wer­den auf € 0,15 erhöht.

Die Kos­ten für die Mit­be­för­de­rung einer Per­son wer­den auf € 0,15 erhöht.

  1. Km-Geld wird erhöht von € 0,42 pro km auf 0,50 pro km; der neue Wert gilt ab 2025 ein­heit­lich für Pkws, Motor­rä­der und Fahr­rä­der;
  2. Bereits ab einer Weg­stre­cke von 1 km, wenn bei einer Dienst­rei­se man­gels eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels oder ande­rer Beför­de­rungs­mit­tel die­se Stre­cke zu Fuß zurück­ge­legt wer­den muss, kann ein abga­ben­frei­es Km-Geld in Höhe von € 0,38 bezahlt werden. 
  3. Das vol­le Inlands-Tag­geld (für 24 Stun­den bzw pro Kalen­der­tag) wird erhöht von € 26,40 auf € 30,00;
    Aus dem Geset­zes­ent­wurf geht nicht her­vor, ob die Kür­zung des steu­er­frei­en Tag­gel­des durch ein vom Dienst­ge­ber bezahl­tes Mit­tag- bzw Abend­essen von € 13,20 auf € 15,00 ange­ho­ben wird. 
  4. Das pau­scha­le Inlands-Näch­ti­gungs­geld wird erhöht von € 15,00 auf € 17,00;
  5. Die Kos­ten für die Mit­be­för­de­rung einer Per­son wer­den auf € 0,15 erhöht.
  6. Für beruf­li­che Rei­sen mit dem Fahr­rad sol­len Kilo­me­ter­gel­der für maxi­mal 3.000 km/Jahr als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den können.

Sach­be­zug Dienstwohnung

Die

a) gänz­lich sach­be­zugs­freie Wohn­flä­che wird auf 35 m² erhöht und

b) Gemein­schafts­räu­me wer­den nicht mehr wie bis­her jedem ein­zel­nen Bewoh­ner voll, son­dern nur­mehr ali­quot zugerechnet.

Sons­ti­ge Bezüge

Die Frei­gren­ze für das Jah­res­sechs­tel und die Gren­ze für die Anwen­dung des 30%-Steuersatzes sol­len um die vol­le Infla­ti­ons­ra­te (5,0%) auf € 2.570,00 bzw auf € 2.447,00 ange­passt werden.

Erfreu­li­cher­wei­se sol­len die oben genann­ten Beträ­ge für die Pro­gres­si­ons­an­pas­sung 2026 in den Kata­log der jähr­lich anzu­pas­sen­den Bestim­mun­gen auf­ge­nom­men werden.

Steu­er­erklä­rung

Unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge haben jeden­falls dann eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, wenn das Ein­kom­men, in dem kei­ne lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te ent­hal­ten sind, im Jahr 2025 mehr als € 13.308,00 betra­gen hat.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen des § 41 Abs EStG erfüllt, besteht Erklä­rungs­pflicht dann, wenn ein zu ver­an­la­gen­des Ein­kom­men von mehr als € 14.517,00 vorliegt.

Für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge wird der Grenz­be­trag auf € 2.421,00 angehoben.

Tarif­gren­zen

Die Steu­er­stu­fen wer­den für nächs­tes Jahr ange­ho­ben.

Für die Ein­kom­mens­an­tei­le über eine Mil­li­on Euro wer­den die Tarif­gren­zen nicht angehoben.

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  1. Hal­lo,

    nur Ver­ständ­nis­fra­ge.
    So weit ich weiss, dient das Tag­geld zur Abde­ckung der Mehr­kos­ten für Mahl­zei­ten, die man sonst auf sei­nen nor­ma­len Arbeits­platz ein­neh­men würde.
    Am Arbeits­platz kennt man die güns­ti­gen Loka­le, am Dienst­rei­se-Ort nicht.

    Die Mahl­zeit wer­den durch Infla­ti­on immer teu­er. Das ist ganz klar. Die Infla­ti­on ist aber an jeden öster­rei­chi­schen Ort +/- gleich.

    Eine Piz­za in Inns­bruck (Rei­se­ziel, bzw. 2 Piz­zen, wenn ich Mit­tag und Abend­essen) kos­ten aber nach wie vor nicht 26,40 (bzw. 30 EUR) pro Tag mehr als in Wien (Dienst­ort).

    Daher wur­de das Tag­geld in den letz­ten 30 Jah­ren prak­tisch nicht erhöht (aus­ge­nom­men einer etwa 1% Erhö­hung bei der Euro-Umrechnung).

    Wir dass vom Gesetz­ge­ber nun eher als Goo­die gese­hen, damit die Mit­ar­bei­ter “mobi­ler” werden?

    LG, Roman Würth

  2. Hal­lo,

    eben­falls wur­de beim Tag­geld nicht bedacht, dass nun eini­ge Län­der im Aus­land (zb. Ungarn, Grie­chen­land, Alba­ni­en,..) einen nied­ri­ge­ren Tag­geld-Satz als Österrreich haben. Das macht Dienst­rei­sen in die­se Län­der unattraktiver.

    Wenn man die Tag­gel­der angreift müss­te man die Aus­landstag­geld eben­falls erhö­hen (zb. um den in den cost-of-living-adjus­t­ments ent­hal­te­nen Prozentsätzen).

    Lg, Roman Würth

    1. Lie­ber Herr Würth,
      nach dem die “rote” Sei­te (Gewerk­schaft, AK) wesent­lich stär­ke­re Erhö­hun­gen for­der­te, muss­te die schwar­ze Reichs­hälf­te auf­grund des Wahl­jah­res reagie­ren und hat eine Erhö­hung vor­ge­nom­men, die — um die Wirt­schaft zu beru­hi­gen — nied­ri­ger ist als die von Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungs­sei­te gefor­der­te Erhöhung.
      Da die Aus­lands­tag­sät­ze in der RGV (= Beam­ten­dienst­recht!) gere­gelt sind, hat man hier nicht ein­ge­grif­fen und kei­ne Ände­run­gen vorgenommen.
      So ist die Rea­li­tät im poli­ti­sier­ten Österreich

      Mit lie­ben Grüßen
      Ernst PATKA

      1. Sehr geehr­ter Herr Patka,

        Herz­li­chen Dank für die Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen. Damit ist es klar, dass es kei­ne durch­dach­te Ände­rung, son­dern nur ein Vor-Wahl­zu­ckerl ist.

        Mit freund­li­chen Grüßen,
        Roman Würth

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