Oktober 2, 2024

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Die arbeits­recht­li­che Umset­zung der EU-Richt­li­nie 2019/1152 (EU-Richt­li­nie zu trans­pa­ren­ten Arbeits­be­din­gun­gen) erfolg­te mit BGBl I 2024/11, aus­ge­ge­ben am 27.3.2024 ➪ Link zum BGBl: bit.ly/BGBl-11–2024

Rege­lungs­in­halt von § 11b AVRAG

§ 11b AVRAG legt fest, dass Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen, die im Dienst­ver­trag oder durch Geset­ze vor­ge­schrie­ben sind, in die Arbeits­zeit fal­len und vom DG zu finan­zie­ren sind.

➪ Dies gilt nur, sofern die Fort­bil­dung eine Vor­aus­set­zung für die Aus­übung der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt.

Was fällt unter § 11b AVRAG – und was nicht?

Die fol­gen­den 4 Vor­aus­set­zun­gen müs­sen zum Zeit­punkt eines bestehen­den Dienst­ver­hält­nis­ses kumu­la­tiv, dh alle gemein­sam, erfüllt sein, damit § 11b AVRAG anzu­wen­den ist:

  1. Die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen müs­sen in den Gel­tungs­be­reich des AVRAG fallen,
  2. Die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen müs­sen hin­rei­chend spe­zi­fi­ziert, dh bestimmt sein.
  3. Der Zweck der Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen muss mit dem Zweck der Arbeits­leis­tung zusam­men­fal­len, die im Dienst­ver­trag ver­ein­bart wurde.
  4. Die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung ist eine vor­ge­schrie­be­ne, uner­läss­li­che Vor­be­din­gung dafür, dass die Arbeits­leis­tung zuläs­sig erbracht wer­den kann.

➪ 1. Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen müs­sen in den Gel­tungs­be­reich des AVRAG fallen

Unter § 11b AVRAG fal­len nur pri­vat­recht­li­che, nicht hin­ge­gen öffent­lich­recht­li­che DV.

➪ 2. Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen müs­sen hin­rei­chend spe­zi­fi­ziert sein

Anwen­dungs­vor­aus­set­zung ist auf­grund des Wort­lauts des § 11b AVRAG, dass eine bestimm­te Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­keit aus­ge­übt wer­den kann.

Wird eine DG- oder DN-Ver­pflich­tung zur Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung all­ge­mein fest­ge­legt, aber nicht näher kon­kre­ti­siert ist § 11b AVRAG nicht anzuwenden.

➪ 3. Zweck der Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dun­gen muss mit Zweck der Arbeits­leis­tung zusam­men­fal­len, die im Dienst­ver­trag ver­ein­bart wurde

Die Tätig­keit, hin­sicht­lich derer die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung statt­fin­det, muss arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bart sein.

§ 11b AVRAG regelt, dass

  • der DN im DV zu einer Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet ist,
  • an deren Qua­li­tät, Beschaf­fen­heit oder hin­sicht­lich ande­rer Umstände, 
  • ein Gesetz, eine Ver­ord­nung, ein KV, eine BV oder der DV
  • zwin­gen­de Anfor­de­run­gen stellt und
  • die­se Anfor­de­run­gen kön­nen nur durch Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung erfüllt werden.

§ 11b AVRAG regelt nicht Fäl­le, in denen

  • eine Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung ledig­lich als nütz­lich ange­se­hen wird, wie zB Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zur all­ge­mei­nen Wis­sens­er­wei­te­rung oder zum Erwerb von Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen für einen all­fäl­li­gen ande­ren Arbeitsplatz.

➪ 4. Die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung ist eine vor­ge­schrie­be­ne, uner­läss­li­che Vor­be­din­gung dafür, dass die Arbeits­leis­tung zuläs­sig erbracht wer­den kann

Der Rege­lungs­sinn des § 11b AVRAG erfasst Leis­tun­gen des Dienst­ge­bers gegen­über Drit­ten (zB Kun­den), für die beson­de­re Qua­li­fi­ka­tio­nen und sons­ti­ge Anfor­de­run­gen vor­ge­schrie­ben sind.

Nur mit­hil­fe der vor­ge­schrie­be­nen Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung kann die beruf­li­che Tätig­keit gesetz­lich erlaubt aus­ge­übt werden.

Die Anwen­dung des § 11b AVRAG erfor­dert, dass die Bestim­mung, die zur Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung ver­pflich­tet, eine kon­kre­te Rechts­fol­ge dann vor­sieht, wenn die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung unter­las­sen wird.

Die­se Kon­se­quen­zen kön­nen bspw sein:

  • Nach­weis erfolg­ter Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung als Vor­aus­set­zung der Tätig­keit oder
  • eine Straf­be­stim­mung, wenn die Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung unterbleibt.

Bei­spie­le aus dem BMAW-Doku­ment, die unter § 11b AVRAG fallen:

  • § 71 Abs 3 Wirt­schafts­treu­hand­be­rufs­ge­setz 2017
  • Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung nach § 56 Abschluss­prü­fer-Auf­sichts­ge­setz für Abschluss­prü­fer und Mit­ar­bei­ter eines Abschluss­prü­fers oder einer Prüfungsgesellschaft
  • § 33 Abs 3 Bilanz­buch­hal­tungs­ge­setz 2014
  • § 40 Abs 7 Ärz­te­ge­setz 1998
  • Teil­wei­se Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung im Gesundheitswesen

Ver­hält­nis zwi­schen § 11b AVRAG und § 2d AVRAG (=Aus­bil­dungs­kos­ten­rück­ersatz)

Der Wort­laut des § 11b AVRAG (“sind die Kos­ten für die­se Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen”) steht der DN-Ver­pflich­tung gemäß § 2d AVRAG Kos­ten für Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung rück­zu­er­stat­ten, nicht ent­ge­gen.
Das heißt:

  • Im auf­rech­ten Dienst­ver­hält­nis hat der Dienst­ge­ber die Kos­ten einer Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 11b AVRAG zu tragen.
  • Für das been­de­te Dienst­ver­hält­nis ist ein all­fäl­li­ger Dienst­ge­ber-Anspruch auf Aus­bil­dungs­kos­ten­rück­ersatz nach den Bestim­mun­gen des § 2d AVRAG zu beurteilen.

Tipps und Hin­wei­se aus der Pra­xis, für die Praxis

1.  Über­prü­fung der Dienstver­trä­ge

Stel­len Sie sicher, dass Fort- und Wei­ter­bil­dungs­ver­pflich­tun­gen im Dienst­ver­trag klar gere­gelt sind. Dies ver­mei­det Miss­ver­ständ­nis­se und stellt klar, wann § 11b AVRAG anzu­wen­den ist.

2.  Klar­heit über Fortbildungspflichten

Defi­nie­ren Sie prä­zi­se, wel­che Fort­bil­dun­gen aus Ihrer Sicht gefor­dert wer­den (§ 11b AVRAG ist anzu­wen­den) und wel­che nicht.

3.  Kos­ten­tra­gung und Rückforderung

Sie haben auch bei Aus­bil­dun­gen, die unter § 11b AVRAG fal­len die Mög­lich­keit, Aus­bil­dungs­kos­ten­rück­ersät­ze zu ver­ein­ba­ren.

Beach­ten Sie, dass zahl­rei­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen (schrift­li­che Vor­aus­ver­ein­ba­rung, bestimm­te DV-Been­di­gung, erfolg­rei­cher Aus­bil­dungs­ab­schluss etc), damit der Dienst­ge­ber rechts­wirk­sam den Rück­ersatz der Aus­bil­dungs­kos­ten for­dern kann.

4.  Doku­men­ta­ti­on und Nachweisführung

Ach­ten Sie auf eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on aller Fort­bil­dungs­maß­nah­men. Dies kann ins­be­son­de­re bei Streit­fäl­len oder Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen rele­vant sein.

FAQ des BMAW

Auf­grund zahl­rei­cher Anfra­gen zur Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung (§ 11b AVRAG) hat das BMAW sei­ne Sicht­wei­se, wie die­se Bestim­mung aus­zu­le­gen ist, in einem Doku­ment zusam­men­ge­fasst
 www.bmaw.gv.at/Infos-FAQ/Informationen-zu-%C2%A7-11b-AVRAG.html


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