September 11, 2018

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In der letz­ten Refe­ren­ten­be­spre­chung gab es Klar­stel­lun­gen, wie in der Pra­xis hin­sicht­lich des Urteils (VwGH Ro 2014/08/0046, 7.9.2017; eine Per­son ist mehr­fach Geschäfts­füh­rer => Mehrfachversicherung).

 Lei­der ist das Pro­to­koll noch nicht verfügbar.


Der Judi­ka­tur des VwGH in die­sem Zusam­men­hang ist zu fol­gen, wes­halb die Tätig­keit als han­dels­recht­li­cher Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich ein eige­nes Dienst­ver­hält­nis begründet.

In Ein­zel­fäl­len kann man im Sin­ne einer Ein­zel­fall­ent­schei­dung allen­falls zu einem ande­ren Ergeb­nis kommen.

Kann bei­spiels­wei­se glaub­haft gemacht wer­den, dass hin­sicht­lich der weitere(n) Geschäftsführertätigkeit(en) bei der/den Tochtergesellschaft(en) Unent­gelt­lich­keit ver­ein­bart wor­den ist und die­se somit unent­gelt­lich geleis­tet wird/werden und/oder neben der rei­nen Organ­stel­lung kei­ne wei­te­ren Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers erbracht wer­den, besteht kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung nach den Bestim­mun­gen des ASVG und es ent­fällt somit auch eine geson­der­te Anmel­dung und Bei­trags­ent­rich­tung durch die Tochtergesellschaft(en).

Dar­über hin­aus spricht es gegen das Vor­lie­gen eines wei­te­ren Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn bezüg­lich Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit kei­ne „objek­ti­ve Trenn­bar­keit“ zu erken­nen ist. Befin­den sich bei­spiels­wei­se alle Kon­zern­ge­sell­schaf­ten am glei­chen Stand­ort und wer­den die jewei­li­gen Geschäfts­füh­rer­tä­tig­kei­ten für die ein­zel­nen GmbHs vom Geschäfts­füh­rer zen­tral von einem Büro aus, zeit­lich und räum­lich nicht getrennt, aus­ge­übt, kann kei­ne „objek­ti­ve Trenn­bar­keit“ erkannt werden.

Quel­le: SV-Exper­te Dr Ste­fan Stei­ger (www.sv-beratung.at)

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