Juni 3, 2016

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… und dem Kopftuch

In Zei­ten von bren­nen­den Flücht­lings­hei­men, Flücht­lings­ober­gren­zen (Wie berech­net man die­se rich­tig?) und radi­ka­len Isla­mis­ten ver­wun­dert es nicht, dass aktu­ell das The­ma „reli­giö­se Sym­bo­le am Arbeits­platz“ dis­ku­tiert wird.

Grund dafür ist, dass vor weni­gen Tagen eine EuGH-Gene­ral­an­wäl­tin in ihrem Schluss­an­trag an das EuGH-Gericht die Mei­nung ver­tritt, dass der Arbeit­ge­ber sei­nen mus­li­mi­schen Arbeit­neh­me­rin­nen ver­bie­ten darf, ein am Arbeits­platz zu tra­gen. Aller­dings ist die EuGH Gene­ral­an­wäl­tin im sprich­wört­lich Klein­ge­druck­ten auch der Ansicht, dass für den Fall, dass der Arbeit­ge­ber das Kopf­tuch am Arbeits­platz ver­bie­tet, er gene­rell alle reli­giö­sen Sym­bo­le am Arbeits­platz ver­bie­ten muss ‒ also dür­fen bei­spiels­wei­se katho­li­sche Arbeit­neh­mer dann auch kein Kreuz (sicht­bar) um den Hals tra­gen und der bud­dhis­ti­sche Arbeit­neh­mer darf sei­nen „Litt­le Bud­dha“ nur in der Schreib­tisch­la­de oder dem geschlos­se­nen Schrank ste­hen haben.

Das Mot­to lau­tet: Alles oder nichts: ent­we­der es dür­fen alle oder es darf nie­mand reli­giö­se Sym­bo­le offen am Arbeits­platz zeigen.

Die Ent­schei­dung wird der­zeit in eini­gen Tages­zei­tun­gen bespro­chen, so auch zB in der Pres­se. Zu dem Arti­kel in der Pres­se gelan­gen Sie hier.

Wir haben uns 2012 schon ein­mal aus­führ­lich mit dem The­ma beschäf­tigt. In der Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis (Ver­lag Lexis­Ne­xis) Aus­ga­be Juni 2012 erschien ein Arti­kel mit dem Titel: Reli­giö­se Sym­bo­le am Arbeits­platz: So ver­hält sich der Arbeit­ge­ber dis­kri­mi­nie­rungs­frei.

Die jüngst ergan­ge­ne EuGH-Ent­schei­dung bestä­tigt nur, was PVP-Abon­nen­ten sowie­so wis­sen ⇒ Lese­rIn­nen der PVP sind eben immer den ande­ren um (Licht-)jahre voraus!

Den Arti­kel aus der PVP 6/2012 kön­nen Sie hier
kos­ten­los down­loa­den.

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