… und dem Kopftuch
In Zeiten von brennenden Flüchtlingsheimen, Flüchtlingsobergrenzen (Wie berechnet man diese richtig?) und radikalen Islamisten verwundert es nicht, dass aktuell das Thema „religiöse Symbole am Arbeitsplatz“ diskutiert wird.
Grund dafür ist, dass vor wenigen Tagen eine EuGH-Generalanwältin in ihrem Schlussantrag an das EuGH-Gericht die Meinung vertritt, dass der Arbeitgeber seinen muslimischen Arbeitnehmerinnen verbieten darf, ein am Arbeitsplatz zu tragen. Allerdings ist die EuGH Generalanwältin im sprichwörtlich Kleingedruckten auch der Ansicht, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber das Kopftuch am Arbeitsplatz verbietet, er generell alle religiösen Symbole am Arbeitsplatz verbieten muss ‒ also dürfen beispielsweise katholische Arbeitnehmer dann auch kein Kreuz (sichtbar) um den Hals tragen und der buddhistische Arbeitnehmer darf seinen „Little Buddha“ nur in der Schreibtischlade oder dem geschlossenen Schrank stehen haben.
Das Motto lautet: Alles oder nichts: entweder es dürfen alle oder es darf niemand religiöse Symbole offen am Arbeitsplatz zeigen.
Die Entscheidung wird derzeit in einigen Tageszeitungen besprochen, so auch zB in der Presse. Zu dem Artikel in der Presse gelangen Sie hier.
Wir haben uns 2012 schon einmal ausführlich mit dem Thema beschäftigt. In der Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) Ausgabe Juni 2012 erschien ein Artikel mit dem Titel: Religiöse Symbole am Arbeitsplatz: So verhält sich der Arbeitgeber diskriminierungsfrei.
Die jüngst ergangene EuGH-Entscheidung bestätigt nur, was PVP-Abonnenten sowieso wissen ⇒ LeserInnen der PVP sind eben immer den anderen um (Licht-)jahre voraus!
Den Artikel aus der PVP 6/2012 können Sie hier
kostenlos downloaden.