Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in die Kommentare.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.

Der Montagsfall vom 8. November 2021
Die letzten Montagsfälle haben bereits das Thema “PKW-Sachbezug” behandelt (hier der Link: ➪ Pkw-Sachbezug: Alles klar?). Aufgrund der vielen Anfragen, die wir dazu erhalten haben, gibt es heute eine Fortsetzung zu diesem Thema mit 3 weiteren interessanten Fällen.
Überprüfen Sie auch dieses Mal, ob Ihr Wissen rund um den Pkw-Sachbezug so umfassend ist, dass es für Sie ein Klacks ist, die folgenden Spezialfälle richtig zu lösen.
Helfen Sie der Personalabteilung, die richtigen Lösungen zu finden (alle Fälle betreffen die 2021 gültige Rechtslage):
Fall 1: Mercedes als Abschiedsgeschenk
Ein seit 35 Jahren im Unternehmen – zuletzt als Abteilungsleiter – tätiger Dienstnehmer geht in Pension.
Als Abschiedsgeschenk erhält er seinen heißgeliebten Firmen-Pkw (Mercedes-Benz S 560 lang 4MATIC Aut. *AMG Line, *Panorama Schiebedach, *360° Kamera) geschenkt.
Hierzu hat der Dienstnehmer 2 Fragen:
- Trifft es zu, dass sich der lohnwerte Betrag, der in der Gehaltsverrechnung anzusetzen ist, aus dem Mittelwert zwischen dem Händlerverkaufspreis und dem Händlereinkaufspreis laut Eurotax ‑Liste (inkl USt und NoVA) errechnet?
- Da der Dienstnehmer mit seinen sonstigen Bezügen bereits die SV-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, fällt lediglich die Tariflohnsteuer an.
➪ Was wird die Personalabteilung auf Frage 1 antworten?
➪ Was wird die Personalabteilung auf Frage 2 antworten?
Wie begründen Sie Ihre Entscheidungen?
Wir freuen uns, wenn Sie Ihr Ergebnis mit uns in den Kommentaren teilen!
Fall 2: Das Karnevalsfahrzeug
Der im Autohaus Weber GmbH angestellte Verkäufer hat die folgenden Anweisungen bzw Unternehmensvorgaben hinsichtlich Firmen-Pkws, die der Dienstnehmer auch privat nutzen kann, einzuhalten:
- Der Dienstnehmer muss – auch wenn er das ohne Anweisung nicht tun würde – alle 6 Monate das Fahrzeugmodell wechseln, damit er dadurch in seiner unmittelbaren privaten Umgebung Interesse bzw Kaufanreize für dieses Modell auslöst.
- Die Fahrzeuge sind „rollende Werbeflächen“, dh an zahlreichen Flächen (Seitentüren, Motorhaube etc) des Fahrzeuges sind Werbehinweise betreffend Autohaus Weber GmbH aufgeklebt, was gelegentlich zu sarkastischen Bemerkungen der privaten Umgebung des Dienstnehmers ihm gegenüber führt (zB: Dienstnehmer sei ein „Karnevals-Fahrzeuglenker“).
Es liegt – so die Rechtsprechung – dann kein Sachbezug vor, wenn die Nutzung des Firmeneigentums überwiegend bzw nahezu ausschließlich im Dienstgeberinteresse erfolgt.
Aus diesem Grund [siehe obige Anweisungen 1. und 2.] kann in diesem Fall darauf verzichtet werden, einen Sachbezug in der Gehaltsverrechnung anzusetzen.➪ Was meinen Sie? Ist die Annahme der Personalabteilung …
Wie begründen Sie Ihre Entscheidung?
Wir freuen uns, wenn Sie Ihr Ergebnis mit uns in den Kommentaren teilen!
Fall 3: Mini-Sachbezug?
Peter Konto ist stellvertretender Gruppenleiter Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei Perfekt & Günstig GmbH.
Die Strecke Wohnung (Feldkirch) ➜ Arbeitsstätte (Bludenz) legt er täglich mit der ÖBB (idR Railjet) zurück und nutzt hiefür das neu erworbene Klimaticket.
Üblicherweise betreut seine Vorgesetzte den Kunden Trink Gut GmbH in Rankweil (nahe Feldkirch). Weil die Vorgesetzte krank ist, soll Peter Konto am Donnerstag, den 11.11.2021 um 09:00 Uhr einen ganztägigen Beratungstermin mit der Rechnungswesenleitung der Trink Gut GmbH in Rankweil abwickeln.
Der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei stellt Peter Konto ein Poolfahrzeug (Peugeot 208) zur Verfügung, mit dem er am Mittwoch nach Hause, Donnerstag Früh zum Kunden, dann nach Hause und Freitagmorgen wieder in die Kanzlei nach Bludenz fahren soll.Eine private Nutzung des Poolfahrzeuges ist Peter Konto nicht gestattet, deshalb werden von der Sekretärin die jeweiligen Km-Stände (Mittwochabend beim Wegfahren und Freitagmorgen beim Ankommen) notiert, um zu überprüfen bzw zu dokumentieren, dass Peter Konto keine Privatfahrten insbesondere am Mittwoch vor dem Besprechungstermin vorgenommen hat.
Aussage der Lohnverrechnerin: Da Peter Konto mit einem Firmen-Pkw nach Hause fahren durfte, ist ein – bei entsprechendem Fahrtenbuchführung – (Mini?)-Sachbezug in der Gehaltsverrechnung anzusetzen.➪ Was meinen Sie? Ist diese Annahme …
Wie begründen Sie Ihre Entscheidung?
Wir freuen uns, wenn Sie Ihr Ergebnis mit uns in den Kommentaren teilen!
Wir freuen uns auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.

➪ Die Lösungen:
Haben Sie mitgerätselt? Überprüfen Sie hier, ob Sie die Lösung gewusst hätten:
Lösung Fall 1: Mercedes als Abschiedsgeschenk
Frage 1 lautete:
Trifft es zu, dass sich der lohnwerte Betrag, der in der Gehaltsverrechnung anzusetzen ist, aus dem Mittelwert zwischen dem Händlerverkaufspreis und dem Händlereinkaufspreis laut Eurotax -Liste (inkl USt und NoVA) errechnet?
➪ Diese Aussage trifft zu.
Frage 2 lautete:
Trifft diese Aussage zu?: Da der Dienstnehmer mit seinen sonstigen Bezügen bereits die SV-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, fällt lediglich die Tariflohnsteuer an.
➪ Diese Aussage trifft nicht zu. Der Dienstnehmer unterliegt dem System Abfertigung Alt.
Eine freiwillige, mit dem Dienstvertragsende zusammenhängende Zuwendung in Form einer „Danke-Schön-Zahlung“ kann lohnsteuerbegünstigt als freiwillige Abfertigung nach den Bestimmungen des § 67 Abs 6 EStG abgerechnet werden.
Dies gilt auch für den gemäß Aussage 1 errechneten lohnwerten Betrag der Sachzuwendung.
Lösung Fall 2: Das Karnevalsfahrzeug
Die Aussage, dass kein Sachbezug anzusetzen ist, weil aufgrund der Dienstgeber-Vorgaben (zwingender Fahrzeugwechsel nach spätestens 6 Monaten, zahlreiche Werbeaufkleber) ein ausschließliches Dienstgeber-Interesse vorliegt, ist unzutreffend.
Trotz Werbeaufschrift ist die private Nutzung des Firmen-Pkw auch im Interesse des Dienstnehmers und daher sachbezugswirksam.
Bereits 1999 fragte ein Autohändler die Finanz, inwieweit kein oder allenfalls ein reduzierter Sachbezug anfällt, wenn der Dienstnehmer des Autohändlers einen Firmen-Pkw mitWerbeaufschrift bekommt.
Die Frage des Autohändlers war: Ist in diesem Fall kein (allenfalls ein reduzierter) Sachbezug anzusetzen, weil der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran hat, dass dieser Pkw aus Werbegründen bewegt wird?
Die Antwort der Finanz zum angefragten Sachverhalt:
“Der Sachbezugswert für die Privatnutzung firmeneigener Kfz ist auch dann gemäß § 4 der Verordnung, BGBl 1992/642, in der jeweils geltenden Fassung (Sachbezugsverordnung) zuzurechnen, wenn auf den Fahrzeugen Werbeaufschriften angebracht werden. Ebenso ändert eine Verpflichtung zur Verwendung des arbeitgebereigenen Kfz nichts an der vorzunehmenden Hinzurechnung.
Privatfahrten bleiben auch dann Privatfahrten, wenn sie mit einem mit Werbeaufschrift versehenen Kfz durchgeführt werden.” BMF vom 7. 1. 1999 (zitiert aus RdW 1999/119, Heft 2).
Lösung Fall 3: Mini-Sachbezug?
Die Aussage, dass für die Heimfahrt mit dem Poolfahrzeug ein Sachbezug anzusetzen ist, trifft grundsätzlich zu, da die Strecke Wohnung <=> Arbeitsstätte im Regelfall eine sachbezugspflichtige Strecke ist.
Dieser Grundsatz (= Sachbezugspflicht) gilt auch, wenn diese Strecke gelegentlich mit einem Poolfahrzeug zurückgelegt wird, zB weil bis in den späten Abend hinein gearbeitet wurde und der Dienstnehmer keine Zugverbindung mehr hatte.
ABER: Eine Fahrt des Dienstnehmers von zu Hause (Feldkirch) ins Büro nach Bludenz und anschließend dann zum Kunden nach Rankweil, das wenige Km vom Wohnort entfernt ist, ist sowohl organisatorisch als auch kostenmäßig ineffizient.
Im konkreten Fallbeispiel ist daher die Fahrt Wohnung ➪ Arbeitsstätte ➪ Wohnung mit dem Poolfahrzeug im ausschließlichen Dienstgeber-Interesse.
GPLB-Prüfer akzeptieren daher, dass das „mit nach Hause-Nehmen des Poolfahrzeuges“ dann keinen Sachbezug auslöst, wenn
- eine Situation wie oben dargestellt vorliegt, dh aus organisatorischen und Kosteneffizienzgründen fährt Dienstnehmer mit Poolfahrzeug nach Hause UND
- es liegt ein kontrolliertes Privatnutzungsverbot für das Poolfahrzeug vor, UND
- der Dienstnehmer erspart sich keine Kosten, weil er mit öffentlichen Verkehrsmittel ins Büro fährt und die Kosten der Jahreskarte sich durch die Poolfahrzeug-Nutzung nicht vermindern.
Mercedes-Abschiedsgeschenk: könnte m.E. als freiwillige Abfertigung (§ 67 Abs. 6 ESTG) argumentiert werden.
Karnevals-Fahrzeug: wegen trotzdem vorhandenen Eigeninteresse des Arbeitnehmers liegt ein Sachbezug vor.
Mini-Sachbezug: nach sehr strenger fiskalistischer Auslegung des Gesetzes, die weder Umweltgedanken, Hausverstand, Arbeitsrecht, AZG,… berücksichtigt: ja. Wenn solche Fahrten regelmäßig vorkommen, wird es jedenfalls “kritisch”
1) Die freiwillige Abfertigung von Hrn. Höfle gefällt mir gut. Allerdings muss ich deren Höhe auch bewerten, was ich mit dem am Abgabeort erzielbaren üblichen Endpreis vornehmen würde. Ordentlich anführen in der Auflösungsvereinbarung.
2) Für meinen PKW bekomme ich auch blöde Bemerkungen von “Freunden”. Wenn er das Fahrzeug privat nutzt, steht das Eigeninteresse im Vordergrund.
Keine Einschränkungen im Gebrauch durch die Aufkleber.
3) Ja, aber nicht für die volle Strecke. Dienstanteil nach Rankweil. Für den Rest steht dem DN ja evtl. ein PP oder der Verkehrsabsetzbetrag zu.
Fall 1 — Frage 1 — ich würde es fair finden, ich weiß es aber nicht.
Frage 2 — korrekt
Fall 2 — nicht korrekt
Fall 3 — nicht richtig
Frage 1:
Heißt es nicht beim Kauf eines Firmen-PKW´s durch den ARbeitnehmer: was bei einem Erwerb des Fahrzeuges von einem Fremden zu bezahlen gewesen
wäre?
ich denke, dass die HB berücksichtigt wird.
Frage 2:
Auch wenn Brandings angebracht sind, ist ein Sachbezug zu berücksichtigen.
Frage 3:
Wenn dann wäre für die Strecke Arbeitsstätte/Zuhause ein Sachbezug anzusetzen. Würde dies aber als eine zustätzliche Strecke aufgrund eines Kundenbesuches werten, dafür wäre kein Sachbezug anzusetzen.