November 8, 2021

4 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in die Kom­men­ta­re.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 8. Novem­ber 2021

Die letz­ten Mon­tags­fäl­le haben bereits das The­ma “PKW-Sach­be­zug” behan­delt (hier der Link: ➪ Pkw-Sach­be­zug: Alles klar?). Auf­grund der vie­len Anfra­gen, die wir dazu erhal­ten haben, gibt es heu­te eine Fort­set­zung zu die­sem The­ma mit 3 wei­te­ren inter­es­san­ten Fällen.

Über­prü­fen Sie auch die­ses Mal, ob Ihr Wis­sen rund um den Pkw-Sach­be­zug so umfas­send ist, dass es für Sie ein Klacks ist, die fol­gen­den Spe­zi­al­fäl­le rich­tig zu lösen.

Hel­fen Sie der Per­so­nal­ab­tei­lung, die rich­ti­gen Lösun­gen zu fin­den (alle Fäl­le betref­fen die 2021 gül­ti­ge Rechts­la­ge):

Fall 1: Mer­ce­des als Abschiedsgeschenk

Ein seit 35 Jah­ren im Unter­neh­men – zuletzt als Abtei­lungs­lei­ter – täti­ger Dienst­neh­mer geht in Pension.

Als Abschieds­ge­schenk erhält er sei­nen heiß­ge­lieb­ten Fir­men-Pkw (Mer­ce­des-Benz S 560 lang 4MATIC Aut. *AMG Line, *Pan­ora­ma Schie­be­dach, *360° Kame­ra) geschenkt.

Hier­zu hat der Dienst­neh­mer 2 Fra­gen:

  1. Trifft es zu, dass sich der lohn­wer­te Betrag, der in der Gehalts­ver­rech­nung anzu­set­zen ist, aus dem Mit­tel­wert zwi­schen dem Händ­ler­ver­kaufs­preis und dem Händ­ler­ein­kaufs­preis laut Euro­tax ‑Lis­te (inkl USt und NoVA) errechnet?
  2. Da der Dienst­neh­mer mit sei­nen sons­ti­gen Bezü­gen bereits die SV-Höchst­bei­trags­grund­la­ge über­steigt, fällt ledig­lich die Tarif­lohn­steu­er an.

➪ Was wird die Per­so­nal­ab­tei­lung auf Fra­ge 1 antworten?

  • kor­rekt
  • nicht kor­rekt 

➪ Was wird die Per­so­nal­ab­tei­lung auf Fra­ge 2 antworten?

  • kor­rekt
  • nicht kor­rekt 

Wie begrün­den Sie Ihre Ent­schei­dun­gen?
Wir freu­en uns, wenn Sie Ihr Ergeb­nis mit uns in den Kom­men­ta­ren teilen!

Fall 2: Das Karnevalsfahrzeug

Der im Auto­haus Weber GmbH ange­stell­te Ver­käu­fer hat die fol­gen­den Anwei­sun­gen bzw Unter­neh­mens­vor­ga­ben hin­sicht­lich Fir­men-Pkws, die der Dienst­neh­mer auch pri­vat nut­zen kann, ein­zu­hal­ten:

  1. Der Dienst­neh­mer muss – auch wenn er das ohne Anwei­sung nicht tun wür­de – alle 6 Mona­te das Fahr­zeug­mo­dell wech­seln, damit er dadurch in sei­ner unmit­tel­ba­ren pri­va­ten Umge­bung Inter­es­se bzw Kauf­an­rei­ze für die­ses Modell auslöst.
  2. Die Fahr­zeu­ge sind „rol­len­de Wer­be­flä­chen“, dh an zahl­rei­chen Flä­chen (Sei­ten­tü­ren, Motor­hau­be etc) des Fahr­zeu­ges sind Wer­be­hin­wei­se betref­fend Auto­haus Weber GmbH auf­ge­klebt, was gele­gent­lich zu sar­kas­ti­schen Bemer­kun­gen der pri­va­ten Umge­bung des Dienst­neh­mers ihm gegen­über führt (zB: Dienst­neh­mer sei ein „Kar­ne­vals-Fahr­zeug­len­ker“).   

Es liegt – so die Recht­spre­chung – dann kein Sach­be­zug vor, wenn die Nut­zung des Fir­men­ei­gen­tums über­wie­gend bzw nahe­zu aus­schließ­lich im Dienst­ge­ber­in­ter­es­se erfolgt.

Aus die­sem Grund [sie­he obi­ge Anwei­sun­gen 1. und 2.] kann in die­sem Fall dar­auf ver­zich­tet wer­den, einen Sach­be­zug in der Gehalts­ver­rech­nung anzu­set­zen.

➪ Was mei­nen Sie? Ist die Annah­me der Personalabteilung …

  • kor­rekt
  • nicht kor­rekt 

Wie begrün­den Sie Ihre Ent­schei­dung?
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Fall 3: Mini-Sachbezug?

Peter Kon­to ist stell­ver­tre­ten­der Grup­pen­lei­ter Buch­hal­tung der Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei Per­fekt & Güns­tig GmbH.
Die Stre­cke Woh­nung (Feld­kirch) ➜ Arbeits­stät­te (Blu­denz) legt er täg­lich mit der ÖBB (idR Rail­jet) zurück und nutzt hie­für das neu erwor­be­ne Klimaticket.

Übli­cher­wei­se betreut sei­ne Vor­ge­setz­te den Kun­den Trink Gut GmbH in Rank­weil (nahe Feld­kirch). Weil die Vor­ge­setz­te krank ist, soll Peter Kon­to am Don­ners­tag, den 11.11.2021 um 09:00 Uhr einen  ganz­tä­gi­gen Bera­tungs­ter­min mit der Rech­nungs­we­sen­lei­tung der Trink Gut GmbH in Rank­weil abwickeln.

Der Geschäfts­füh­rer der Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei stellt Peter Kon­to ein Pool­fahr­zeug (Peu­geot 208) zur Ver­fü­gung, mit dem er am Mitt­woch nach Hau­se, Don­ners­tag Früh zum Kun­den, dann nach Hau­se und Frei­tag­mor­gen wie­der in die Kanz­lei nach Blu­denz fah­ren soll.

Eine pri­va­te Nut­zung des Pool­fahr­zeu­ges ist Peter Kon­to nicht gestat­tet, des­halb wer­den von der Sekre­tä­rin die jewei­li­gen Km-Stän­de (Mitt­woch­abend beim Weg­fah­ren und Frei­tag­mor­gen beim Ankom­men) notiert, um zu über­prü­fen bzw zu doku­men­tie­ren, dass Peter Kon­to kei­ne Pri­vat­fahr­ten ins­be­son­de­re am Mitt­woch vor dem Bespre­chungs­ter­min vor­ge­nom­men hat.

Aus­sa­ge der Lohn­ver­rech­ne­rin: Da Peter Kon­to mit einem Fir­men-Pkw nach Hau­se fah­ren durf­te, ist ein – bei ent­spre­chen­dem Fahr­ten­buch­füh­rung –  (Mini?)-Sach­be­zug in der Gehalts­ver­rech­nung anzusetzen.

➪ Was mei­nen Sie? Ist die­se Annahme …

  • rich­tig
  • nicht rich­tig 

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Wir freu­en uns auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!.
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung.

➪ Die Lösungen:

Haben Sie mit­ge­rät­selt? Über­prü­fen Sie hier, ob Sie die Lösung gewusst hätten:

Lösung Fall 1: Mer­ce­des als Abschiedsgeschenk

Fra­ge 1 lautete:

Trifft es zu, dass sich der lohn­wer­te Betrag, der in der Gehalts­ver­rech­nung anzu­set­zen ist, aus dem Mit­tel­wert zwi­schen dem Händ­ler­ver­kaufs­preis und dem Händ­ler­ein­kaufs­preis laut Euro­tax -Lis­te (inkl USt und NoVA) errechnet?

➪ Die­se Aus­sa­ge trifft zu.

Fra­ge 2 lautete:

Trifft die­se Aus­sa­ge zu?: Da der Dienst­neh­mer mit sei­nen sons­ti­gen Bezü­gen bereits die SV-Höchst­bei­trags­grund­la­ge über­steigt, fällt ledig­lich die Tarif­lohn­steu­er an.

➪ Die­se Aus­sa­ge trifft nicht zu. Der Dienst­neh­mer unter­liegt dem Sys­tem Abfer­ti­gung Alt

Eine frei­wil­li­ge, mit dem Dienst­ver­trags­en­de zusam­men­hän­gen­de Zuwen­dung in Form einer „Dan­ke-Schön-Zah­lung“ kann lohn­steu­er­be­güns­tigt als frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung nach den Bestim­mun­gen des § 67 Abs 6 EStG abge­rech­net werden. 

Dies gilt auch für den gemäß Aus­sa­ge 1 errech­ne­ten lohn­wer­ten Betrag der Sachzuwendung.

Lösung Fall 2: Das Karnevalsfahrzeug

Die Aus­sa­ge, dass kein Sach­be­zug anzu­set­zen ist, weil auf­grund der Dienst­ge­ber-Vor­ga­ben (zwin­gen­der Fahr­zeug­wech­sel nach spä­tes­tens 6 Mona­ten, zahl­rei­che Wer­be­auf­kle­ber) ein aus­schließ­li­ches Dienst­ge­ber-Inter­es­se vor­liegt, ist unzu­tref­fend.

Trotz Wer­be­auf­schrift ist die pri­va­te Nut­zung des Fir­men-Pkw auch im Inter­es­se des Dienst­neh­mers und daher sachbezugswirksam.

Bereits 1999 frag­te ein Auto­händ­ler die Finanz, inwie­weit kein oder allen­falls ein redu­zier­ter Sach­be­zug anfällt, wenn der Dienst­neh­mer des Auto­händ­lers einen Fir­men-Pkw mitWer­be­auf­schrift bekommt.

Die Fra­ge des Auto­händ­lers war: Ist in die­sem Fall kein (allen­falls ein redu­zier­ter) Sach­be­zug anzu­set­zen, weil der Arbeit­ge­ber ein erheb­li­ches Inter­es­se dar­an hat, dass die­ser Pkw aus Wer­be­grün­den bewegt wird?

Die Ant­wort der Finanz zum ange­frag­ten Sach­ver­halt:

Der Sach­be­zugs­wert für die Pri­vat­nut­zung fir­men­ei­ge­ner Kfz ist auch dann gemäß § 4 der Ver­ord­nung, BGBl 1992/642, in der jeweils gel­ten­den Fas­sung (Sach­be­zugs­ver­ord­nung) zuzu­rech­nen, wenn auf den Fahr­zeu­gen Wer­be­auf­schrif­ten ange­bracht wer­den. Eben­so ändert eine Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Kfz nichts an der vor­zu­neh­men­den Hin­zu­rech­nung. 
Pri­vat­fahr­ten blei­ben auch dann Pri­vat­fahr­ten, wenn sie mit einem mit Wer­be­auf­schrift ver­se­he­nen Kfz durch­ge­führt wer­den.” BMF vom 7. 1. 1999 (zitiert aus RdW 1999/119, Heft 2).

Lösung Fall 3: Mini-Sachbezug?

Die Aus­sa­ge, dass für die Heim­fahrt mit dem Pool­fahr­zeug ein Sach­be­zug anzu­set­zen ist, trifft grund­sätz­lich zu, da die Stre­cke Woh­nung <=> Arbeits­stät­te im Regel­fall eine sach­be­zugs­pflich­ti­ge Stre­cke ist.

Die­ser Grund­satz (= Sach­be­zugs­pflicht) gilt auch, wenn die­se Stre­cke gele­gent­lich mit einem Pool­fahr­zeug zurück­ge­legt wird, zB weil bis in den spä­ten Abend hin­ein gear­bei­tet wur­de und der Dienst­neh­mer kei­ne Zug­ver­bin­dung mehr hatte. 

ABER: Eine Fahrt des Dienst­neh­mers von zu Hau­se (Feld­kirch) ins Büro nach Blu­denz und anschlie­ßend dann zum Kun­den nach Rank­weil, das weni­ge Km vom Wohn­ort ent­fernt ist, ist sowohl orga­ni­sa­to­risch als auch kos­ten­mä­ßig inef­fi­zi­ent.

Im kon­kre­ten Fall­bei­spiel ist daher die Fahrt Woh­nung ➪ Arbeits­stät­te  Woh­nung mit dem Pool­fahr­zeug im aus­schließ­li­chen Dienst­ge­ber-Inter­es­se.

GPLB-Prü­fer akzep­tie­ren daher, dass das „mit nach Hau­se-Neh­men des Pool­fahr­zeu­ges“  dann kei­nen Sach­be­zug aus­löst, wenn

  • eine Situa­ti­on wie oben dar­ge­stellt vor­liegt, dh aus orga­ni­sa­to­ri­schen und Kos­ten­ef­fi­zi­enz­grün­den fährt Dienst­neh­mer mit Pool­fahr­zeug nach Hau­se UND
  • es liegt ein kon­trol­lier­tes Pri­vat­nut­zungs­ver­bot für das Pool­fahr­zeug vor, UND
  • der Dienst­neh­mer erspart sich kei­ne Kos­ten, weil er mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel ins Büro fährt und die Kos­ten der Jah­res­kar­te sich durch die Pool­fahr­zeug-Nut­zung nicht vermindern. 
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  1. Mer­ce­des-Abschieds­ge­schenk: könn­te m.E. als frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung (§ 67 Abs. 6 ESTG) argu­men­tiert werden.
    Kar­ne­vals-Fahr­zeug: wegen trotz­dem vor­han­de­nen Eigen­in­ter­es­se des Arbeit­neh­mers liegt ein Sach­be­zug vor.
    Mini-Sach­be­zug: nach sehr stren­ger fis­ka­lis­ti­scher Aus­le­gung des Geset­zes, die weder Umwelt­ge­dan­ken, Haus­ver­stand, Arbeits­recht, AZG,… berück­sich­tigt: ja. Wenn sol­che Fahr­ten regel­mä­ßig vor­kom­men, wird es jeden­falls “kri­tisch”

  2. 1) Die frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung von Hrn. Höf­le gefällt mir gut. Aller­dings muss ich deren Höhe auch bewer­ten, was ich mit dem am Abga­be­ort erziel­ba­ren übli­chen End­preis vor­neh­men wür­de. Ordent­lich anfüh­ren in der Auflösungsvereinbarung.
    2) Für mei­nen PKW bekom­me ich auch blö­de Bemer­kun­gen von “Freun­den”. Wenn er das Fahr­zeug pri­vat nutzt, steht das Eigen­in­ter­es­se im Vordergrund.
    Kei­ne Ein­schrän­kun­gen im Gebrauch durch die Aufkleber.
    3) Ja, aber nicht für die vol­le Stre­cke. Dienst­an­teil nach Rank­weil. Für den Rest steht dem DN ja evtl. ein PP oder der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag zu.

  3. Fall 1 — Fra­ge 1 — ich wür­de es fair fin­den, ich weiß es aber nicht.
    Fra­ge 2 — korrekt
    Fall 2 — nicht korrekt
    Fall 3 — nicht richtig

  4. Fra­ge 1:
    Heißt es nicht beim Kauf eines Firmen-PKW´s durch den ARbeit­neh­mer: was bei einem Erwerb des Fahr­zeu­ges von einem Frem­den zu bezah­len gewesen
    wäre?
    ich den­ke, dass die HB berück­sich­tigt wird.

    Fra­ge 2:
    Auch wenn Bran­dings ange­bracht sind, ist ein Sach­be­zug zu berücksichtigen.

    Fra­ge 3:
    Wenn dann wäre für die Stre­cke Arbeitsstätte/Zuhause ein Sach­be­zug anzu­set­zen. Wür­de dies aber als eine zust­ätz­li­che Stre­cke auf­grund eines Kun­den­be­su­ches wer­ten, dafür wäre kein Sach­be­zug anzusetzen.

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