Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in den Kommentarbereich am Ende des Beitrags.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.

Der Montagsfall vom 22. November 2021
In diesem Montagsfall können Sie – für sich selbst oder im PV-Team – überprüfen, ob Ihr Wissen rund um das Pendlerpauschale so umfassend ist, dass es für Sie ein Klacks ist, die folgenden 2 Spezialfälle richtig zu lösen.
(Alle in diesem Beitrag genannten Personen, Firmen etc. sind der blühenden Phantasie von Herrn Mag. Ernst Patka entsprungen und jede Ähnlichkeit mit tatsächlich existierenden Personen, Firmen, etc. wäre rein zufällig.)
Spezialfall 1: Jakob Chan, Security
Jakob Chan arbeitet ab 22.11.2021 als Security für die WMTM-Watch GmbH, eine vom Einkaufszentrum Wien Mitte The Mall (daher WMTM) gegründete Sicherheitsfirma.
Sein Arbeitsort ist das Einkaufszentrum The Mall (1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1b).
Seine Arbeitszeit ist Montag bis Freitag von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Jakob Chan wohnt in Emmerberg 1, 2722 Winzendorf-Muthmannsdorf. Gemäß der Vereinbarung im Dienstvertrag ersetzt ihm sein Dienstgeber die Kosten der Jahreskarte der Wiener Linien.
Er fährt täglich mit seinem eigenen Pkw zur Park&Ride-Anlage Wiener Neustadt und dann mit dem Zug nach Wien Mitte.
Um vom 1. Arbeitstag an ein Pendlerpauschale in seiner Gehaltsabrechnung berücksichtigt zu erhalten, gibt er die folgenden Daten in den Pendlerrechner ein:

➪ Frage an Sie:
Wenn Sie GPLB-Prüfer*in wären, würden Sie die Abrechnung mit dem Pendlerpauschale in Höhe von EUR 168,00 pro Monat beanstanden?
Wie begründen Sie Ihre Antwort?
Wir freuen uns, wenn Sie Ihr Ergebnis mit uns in den Kommentaren teilen!
Spezialfall 2: Jennifer Saldo, Buchhalterin
Jennifer Saldo wohnt in Endach 3, 6330 Kufstein. Sie arbeitet als Buchhalterin derzeit bei der Warenhandels GmbH in der Andreas-Hofer-Straße 1 in Innsbruck.
Sie beendet das Dienstverhältnis bei der Warenhandels GmbH am 5. Dezember 2021 und beginnt ab 6. Dezember bei der Fit und Frisch GmbH in der Sieglstraße 1, in 6200 Jenbach.
Ihre Arbeitszeit in beiden Firmen: 09:00 bis 17:00 Uhr
Jennifer Saldo hat 10 offene Urlaubsarbeitstage, die die Warenhandels GmbH in der Dezember-Abrechnung berücksichtigt.
Es liegt – so die Rechtsprechung – dann kein Sachbezug vor, wenn die Nutzung des Firmeneigentums überwiegend bzw nahezu ausschließlich im Dienstgeberinteresse erfolgt.
Aus diesem Grund [siehe obige Anweisungen 1. und 2.] kann in diesem Fall darauf verzichtet werden, einen Sachbezug in der Gehaltsverrechnung anzusetzen.➪ 2 Fragen an Sie:
- In welcher Höhe kann die Warenhandels GmbH im Dezember ein Pendlerpauschale berücksichtigen und wenn ja, in welcher Höhe?
- Kann auch die Fit und Frisch GmbH im Dezember ein Pendlerpauschale berücksichtigen und wenn ja, in welcher Höhe?
Wir freuen uns auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.

➪ Die Lösungen:
Lösung Spezialfall 1: Jakob Chan, Security
Vielleicht überraschend, aber der Pendlerpauschalbetrag von EUR 168,00 pro Monat ist korrekt, obwohl der Pendlerrechner mit falschen Daten „gefüttert“ wurde.
Da der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Jahreskarte der Wiener Linien ersetzt, ist als maßgebliche Strecke für das Pendlerpauschale nur jene vom Wohnort bis Stadtgrenze anzugeben.
Im konkreten Fall ist dies die Adresse des Bahnhof Liesing (= Liesinger Platz).
Gibt man diese Adresse (Liesinger Platz) als fiktive Arbeitsstättenadresse ein, erhält man folgendes Ergebnis:

Gemäß Randzahl 750c der Lohnsteuerrichtlinien 2002 gilt Folgendes:
„Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt.“
Da das Pendlerpauschale für die Strecke Wohnung ➪ Stadtgrenze (= EUR 214,00 pro Monat) höher wäre als jenes bis zur eigentlichen Arbeitsstätte, ist der Pendlerpauschalbetrag von EUR 168,00 pro Monat trotz unrichtiger Eingabe der Arbeitsstättenadresse korrekt.
Ergänzende Anmerkung:
Im November (= Dienstvertragsbeginn) ist lediglich ein entsprechendes Drittel des Pendlerpauschale anzusetzen.
➪ Tipp aus der Praxis für die Praxis:
Insbesondere dann, wenn für die TeilstreckeWohnort bis Stadtgrenze der Pendlerrechner ein großes Pendlerpauschale anzeigt, sollte aus Kontrollgründen zusätzlich auch ein Pendlerrechnerausdruck für die Strecke Wohnung ⇔ tatsächliche Arbeitsstätte angefordert werden, da das darin ausgewiesene Pendlerpauschale nicht niedriger sein darf als jenes für die Teilstrecke.Lösung Spezialfall 2: Jennifer Saldo, Buchhalterin
Die Warenhandels GmbH kann im Dezember – aufgrund der Abrechnung der Urlaubsersatzleistung – ein volles Pendlerpauschale in Höhe von EUR 168,00 berücksichtigen.

Die Fit und Frisch GmbH kann im Dezember ebenfalls ein volles Pendlerpauschale in Höhe von EUR 113,00 berücksichtigen.

ABER: Jennifer Saldo wird einer Pflichtveranlagung unterzogen werden, weil gleichzeitig in einem Monat Bezüge aus 2 verschiedenen Dienstverhältnissen zugeflossen sind.
Da die Beschäftigungsverhältnisse zeitlich hintereinander gelagert sind und sich nicht überschneiden, steht Jennifer Saldo somit für den Monat Dezember nur ein (volles) Pendlerpauschale zu.
Da der 2. Dienstgeber (= Fit und Frisch GmbH) nicht weiter vom Wohnsitz Jennifer Saldos entfernt war als der 1. Dienstgeber (= Warenhandels GmbH), wird in der Pflichtveranlagung nur das 1 Pendlerpauschale und zwar jenes für die größere Strecke Wohnung ➪ Innsbruck berücksichtigt (analoger Sachverhalt im BFG-Urteil GZ. RV/5100941/2016 vom 28. September 2021).
Fall Jakob Chan: Ich würde die Pendlerpauschale beanstanden, da für Wien ein “Werkverkehr” aufgrund der Jahreskarte besteht. Pendlerpauschale würde meiner Meinung nur für den Weg von Wohnung bis Stadtgrenze Wien gebühren.
Fall Jennifer Saldo: beide Unternehmen können die Pendlerpauschale berücksichtigen. In jenem Ausmaß in dem die Dame tatsächlich gependelt ist. Hierbei zählen Urlaubstage als Pendlertage, wenn die PP im Vormonat zugestanden hat. Es müsste ggf. die Regelung bzgl. der Drittelung berücksichtigt werden falls nicht bei beiden Unternehmen an mehr als 10 Tagen gependelt wurde.
Fall 1: bin in Wien nicht so ortskundig, aber für den Raum Wien erhält der Dienstnehmer kein Pendlerpauschale, da er hier das Jobticket des Dienstgebers erhält als Jahreskarte erhält. Für die Fahrt von seinem Wohnort bis zur Stadtgrenze Wien bzw. bis zum Beginn (örtlich gesehen) der Gültigkeit der Jahreskarte erhält er das Pendlerpauschale. Laut meiner Berechnung 1356€ monatlich/ 113€ monatlich, Pendlereuro € 110,- jährlich. Und für November erhält er nur 1/3 weil nur maximal sieben Tage Fahrten.….
Fall 1: Pendlerpauschale würde nur für Wohnort und P+R Parkplatz zu stehen, da ihm die Zugfahrt sowieso bezahlt wird. Somit ist die Pendlerberechnung nicht korrekt.
Fall 2: würde ich in der alten Firma keine PP berücksichtigen. Tatsächliche AT im Dez.: 3, Der Urlaub (Urlaubersatzleistung) hat hier keine Auswirkung. In der neuen Firma würde ich die gesamte PP berücksichtigen, weil mehr als 10 Fahrten sind.