Vor kurzem informierte ich in dem BLOG-Beitrag („Sind Ihre Dienstnehmer in Kurzarbeit + 2 Spartipps“) über meine beiden beruflichen Todfeinde:
- die Bürokratie und
- die sinnentleerten (Konzern)Regeln
Heute widme ich meinen BLOG-Beitrag der Bürokratie.
Die 2 Fälle, die ich Ihnen schildere, sind
a) wahr und
b) beängstigend, weil
sich in mir der Verdacht aufdrängt: ES GIBT SIE, gut getarnt, aber SIE EXISTIEREN – die Vampire!!
Allerdings meine ich nicht die blutsaugenden Vampire, sondern eine Mutation (was für ein Wort in Coronazeiten!) davon, die ENERGIE-Vampire.
Energievampire sind Personen, bspw aber nicht nur in Behörden, die Personalisten die letzte – noch nicht durch das Kurzarbeits-Abrechnungschaos verbrauchte – Energie aus dem Körper raussaugen.
< FALL 1 >
Ein geouteter Energievampier in der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien
Der Sachverhalt im Kompaktüberblick:
- 1Dienstnehmerin wurde – da K2-Kontaktperson – telefonisch in Quarantäne geschickt; Quarantänebeginn: 2. November 2020 ⇨ Hierfür wurde KEIN schriftlicher Bescheid ausgestellt.
- 2Die Dienstnehmerin bat um einen Bescheid (zuständig: Magistratsabteilung [MA] 15) um zu wissen, wie lange Sie in Quarantäne bleiben muss ⇨ Fehlanzeige, es wurde kein schriftlicher Bescheid erlassen
- 3Dienstnehmerin zeigt Eigeninitiative und testete sich ⇨ Test war negativ ⇨ Erneut telefonischer Kontakt am 12. November 2020 mit 1450 ⇨ “Gehen’s halt am Montag (= 16. November 2020) wieder arbeiten. Bescheid über Ende der Quarantäne wird MA 15 schon noch schicken.“
- 4Dienstnehmerin informiert Dienstgeber, dass schriftlicher MA 15-Bescheid noch kommen wird.
- 5Schriftlicher Bescheid des Bezirksgesundheitsamt 15 für den 6., 7., 15. und 16. Bezirk, datiert mit 4. März 2021 (!!!!) – somit 4 Monate später – wird der Dienstnehmerin zugestellt und enthält die folgende Rechtsbelehrung:

- 6Die Dienstnehmerin schickt dem Dienstgeber unverzüglich den schriftlichen Bescheid.
- 7Dienstgeber beantragt 2 Arbeitstage später die Entgeltfortzahlungs-Refundierung.
- 8Zuständig ist die MA 40 für diese Anträge. Diese lehnte mit Bescheid den Erstattungsantrag wegen v e r s p ä t e t e r Einreichung ab.


Achtung: Frau Mag. Monika A. (MA 40-Bescheidausstellerin) hat sich geoutet, denn sie hat
- 1den 4. März in Ihrem Bescheid sogar noch als Zeitpunkt der Ausstellung des Quarantänebescheides erwähnt (= 4 Monate nach Ende der Quarantäne wurde der Bescheid von der MA 15 ausgestellt!!!!!) um dann anschließend den Erstattungsantrag wegen Verspätung abzulehnen. Sie hat damit sinngemäß dem Dienstgeber mitgeteilt, dass der Quarantänebescheid sowieso „wurscht“ ist (Frage Patka: Warum wurde dann dieser Bescheid eigentlich erlassen???) UND
- 2Außerdem antwortete Frau Mag. Monika A. in einem Telefonat mit dem Personalleiter des betroffenen Dienstgebers arrogant auf seinen Hinweis, dass er 2 Arbeitstage nach Bescheiderhalt den Vergütungsantrag gestellt hat, dass Sie keinerlei Verständnis für den verzweifelten Dienstgeber habe, statt dessen sagte Sie sinngemäß: „Was geht mich der verspätete Bescheid an, was kann ich dafür, wenn die MA 15 aufgrund Arbeitsüberlastung nicht in der Lage ist, zeitgerecht schriftliche Bescheide zu erlassen?“
Frau Mag. Monika A. hat sich dadurch gegenüber Personalisten als ENERGIEVAMPIER enttarnt (Definition zu „Energievampier“: siehe BLOG-Anfang; Annahme: Vampir ist ein geschlechtsneutraler Ausdruck; sollte dies nicht zutreffen: Entschuldigung für mangelndes Gendern) enttarnt.
Meine Empfehlung an die BLOG-Leserinnen und BLOG-Leser:
Stellen Sie den Vergütungsanspruch unmittelbar nach Ende der Quarantäne, egal ob ein schriftlicher Bescheid vorliegt oder nicht.
Kommt 4 Monate später der Bescheid, legen Sie diesen im Akt ab unter der Rubrik: „SBA“: „Sinnlose Behörden Aktivitäten“
So entkommen Sie dem Energievampier.
< FALL 2 >
Endet der Freistellungsanspruch für geimpfte Risikogruppen-Dienstnehmer?
Personen, die der Risikogruppe angehören, haben Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 735 Abs 3 ASVG lautet (Hervorhebungen durch Fettschrift erfolgte durch den Autor)
„Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- 1die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- 2die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.“
Diese Regelung gilt bis Ende Mai 2021.
In der Praxis stellen sich die folgenden Fragen:
- 1Muss ein geimpfter Risikogruppen-Dienstnehmer nachdem die Erst-Impfung mindestens 22 Tage zurückliegt, wieder im Büro arbeiten, dh die bezahlte Dienstfreistellung ist dann beendet?
- 2Wenn sich der Dienstnehmer
a) weigert sich impfen zu lassen, obwohl der behandelnde Arzt zu einer Impfung rät, oder
b) er sich weigert, seinen Impftermin bekannt zu geben oder
c) er sich weigert, trotz Impfung, die länger als 22 Tage zurückliegt, wieder im Büro zu arbeiten,
refundiert dann die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ohne Probleme die vom Dienstgeber geleistete Entgeltfortzahlung?
Man sollte annehmen, dass die ÖGK Interesse an Antworten zu diesen Fragen hat, denn die Entgeltfortzahlungsrefundierung kostet eine Stange Geld.
Das Risikogruppen-Dienstnehmer besonders geschützt werden sollen und dies Geld kostet, ist gerechtfertigt, solange die Risikogruppen-Person einen Schutz benötigt.
Doch wie ist die Situation beim geimpften Risikogruppen-Dienstnehmer? Benötigt die Risikoperson trotz Impfung weiterhin einen Schutz? Wenn ja, dann endet der Freistellungsschutz logischer Weise nie?!
Interessant ist die telefonische Beantwortung obiger Fragen durch einen ÖGK-Mitarbeiter der Landesstelle Wien, der vermutlich Angehörige der Gattung Energievampier ist und in „Deckung“ geblieben ist (dh: er nannte seinen Namen nicht), die sinngemäß lautete:
„Darüber (dh zu den obigen Fragen; Anmerkung des Autors) geben wir, die ÖGK, keine Antwort. Das ist eine politische Entscheidung. Das betrifft auch die Entscheidung, ob wir für geimpfte Risikogruppen-Dienstnehmer weiterhin dem Dienstgeber die von ihm an den Dienstnehmer geleistete Entgeltfortzahlung erstatten werden.“
Da fragt sich der vom Energievampier energielos gewordene, anfragende Personalist: „Geht’s noch? Zahle ich jetzt auf mein Risiko weiterhin das Entgelt an den Risikogruppen-Dienstnehmer ohne zu wissen, ob dann gnadenhalber die ÖGK diese Zahlungen erstatten wird?
Wir erinnern uns noch alle an die politische Entscheidung anlässlich der Einführung dieser „Risikogruppen-Freistellungsbestimmung“. Zahlreiche Unternehmen verließen sich auf die politische Ansage und erhielten dann keine Refundierung, weil das Gesetz 1 Monat später in Kraft trat.
Meine Empfehlung an die BLOG-Leserinnen und BLOG-Leser:
Solange keine definitive Aussage des Arbeitsministeriums oder der ÖGK zu diesem Thema vorliegt, empfehle ich eine „§ 43a ASVG-Anfrage“ an die zuständige Landesstelle der ÖGK zu stellen.
Diese Anfrage könnte in Kurzform wie folgt lauten:
„Wir gehen davon aus, dass Sie bis 31. Mai 2021 weiterhin die Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer, die gemäß § 735 ASVG der Risikogruppe angehören, erstatten und zwar auch für jene „Risikogruppen-Dienstnehmer”, die
a) die Impfung verweigern, obwohl der behandelnde Arzt zu einer Impfung rät, oder
b) sich weigern, einen Impftermin bekannt zu geben oder
c) sich weigern, trotz Impfung, die länger als 22 Tage zurückliegt, wieder im Büro zu arbeiten,
Unser Anliegen im Sinne der Rechtssicherheit:
- 1Wir verzichten auf ein Antwortschreiben, und gehen daher unter Inanspruchnahme von Treu & Glauben – wenn wir keine schriftliche Antwort von Ihnen erhalten – davon aus, dass Sie obiger Feststellung zustimmen, dh dass eine Erstattung in obigen Fällen stattfinden wird.
- 2Sollten Sie hingegen anderer Ansicht sein, dann gehen wir davon aus, dass Sie uns dies innerhalb der im § 42 Abs 1 ASVG genannten Frist mitteilen werden, ansonsten Punkt 1. gilt.
⇨ 2 Spartipps

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Guten Morgen,
betreffend Fall 2 kann ich dies auch von der ÖGK OÖ so bestätigen. Ich habe dieselbe Auskunft erhalten.
Weiters bedanke ich mich für die herrlichen Ausführungen. Sie erheitern das Bürokratieleben in der Lohnverrechnung ungemein für mich.
Viele Grüße
Michaela Gillesberger
Hallo Frau Gillesberger,
es freut mich sehr, dass ich den durch Bürokratieexzesse grauen Arbeitsalltag für Sie für einige Minuten aufhellen konnte.
Auch wenn es nicht wirklich tröstet: Ich bekam noch nie so viele zustimmende Reaktionen auf einen BLOG-Beitrag. Das kann (leider) nur bedeuten: Es gibt mehr Energievampire als angenommen.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst Patka