April 29, 2021

2 Kommentare

Vor kur­zem infor­mier­te ich in dem BLOG-Bei­trag („Sind Ihre Dienst­neh­mer in Kurz­ar­beit + 2 Spar­tipps“) über mei­ne bei­den beruf­li­chen Tod­fein­de:

  1. die Büro­kra­tie und
  2. die sinn­ent­leer­ten (Konzern)Regeln

Heu­te wid­me ich mei­nen BLOG-Bei­trag der Bürokratie.

Die 2 Fäl­le, die ich Ihnen schil­de­re, sind

a) wahr und
b) beängs­ti­gend, weil

sich in mir der Ver­dacht auf­drängt: ES GIBT SIE, gut getarnt, aber SIE EXIS­TIE­REN – die Vampire!!

Aller­dings mei­ne ich nicht die blut­saugen­den Vam­pi­re, son­dern eine Muta­ti­on (was für ein Wort in Coro­na­zei­ten!) davon, die ENER­GIE-Vam­pi­re.

Ener­gie­vam­pi­re sind Per­so­nen, bspw aber nicht nur in Behör­den, die Per­so­na­lis­ten die letz­te – noch nicht durch das Kurz­ar­beits-Abrech­nungs­chaos ver­brauch­te – Ener­gie aus dem Kör­per raussaugen.

<  FALL 1 >

Ein geoute­ter Ener­gie­vam­pier in der Magis­trats­ab­tei­lung 40 der Stadt Wien 

Der Sach­ver­halt im Kompaktüberblick:

  1. 1
    Dienst­neh­me­rin wur­de – da K2-Kon­takt­per­son – tele­fo­nisch in Qua­ran­tä­ne geschickt; Qua­ran­tä­ne­be­ginn: 2. Novem­ber 2020 ⇨ Hier­für wur­de KEIN schrift­li­cher Bescheid ausgestellt.
  2. 2
    Die Dienst­neh­me­rin bat um einen Bescheid (zustän­dig: Magis­trats­ab­tei­lung [MA] 15) um zu wis­sen, wie lan­ge Sie in Qua­ran­tä­ne blei­ben muss ⇨ Fehl­an­zei­ge, es wur­de kein schrift­li­cher Bescheid erlassen
  3. 3
    Dienst­neh­me­rin zeigt Eigen­in­itia­ti­ve und tes­te­te sich ⇨ Test war nega­tiv ⇨ Erneut tele­fo­ni­scher Kon­takt am 12. Novem­ber 2020 mit 1450 ⇨ “Gehen’s halt am Mon­tag (= 16. Novem­ber 2020) wie­der arbei­ten. Bescheid über Ende der Qua­ran­tä­ne wird MA 15 schon noch schi­cken.“
  4. 4
    Dienst­neh­me­rin infor­miert Dienst­ge­ber, dass schrift­li­cher MA 15-Bescheid noch kom­men wird.
  5. 5
    Schrift­li­cher Bescheid des Bezirks­ge­sund­heits­amt 15 für den 6., 7., 15. und 16. Bezirk, datiert mit 4. März 2021 (!!!!) – somit 4 Mona­te spä­ter – wird der Dienst­neh­me­rin zuge­stellt und ent­hält die fol­gen­de Rechts­be­leh­rung:
  1. 6
    Die Dienst­neh­me­rin schickt dem Dienst­ge­ber unver­züg­lich den schrift­li­chen Bescheid.
  2. 7
    Dienst­ge­ber bean­tragt 2 Arbeits­ta­ge spä­ter die Ent­gelt­fort­zah­lungs-Refun­die­rung.
  3. 8
    Zustän­dig ist die MA 40 für die­se Anträ­ge. Die­se lehn­te mit Bescheid den Erstat­tungs­an­trag wegen v e r s p ä t e t e r Ein­rei­chung ab.

Ach­tung: Frau Mag. Moni­ka A. (MA 40-Bescheid­aus­stel­le­rin) hat sich geoutet, denn sie hat 

  1. 1
    den 4. März in Ihrem Bescheid sogar noch als Zeit­punkt der Aus­stel­lung des Qua­ran­tä­ne­be­schei­des erwähnt (= 4 Mona­te nach Ende der Qua­ran­tä­ne wur­de der Bescheid von der MA 15 aus­ge­stellt!!!!!) um dann anschlie­ßend den Erstat­tungs­an­trag wegen Ver­spä­tung abzu­leh­nen. Sie hat damit sinn­ge­mäß dem Dienst­ge­ber mit­ge­teilt, dass der Qua­ran­tä­ne­be­scheid sowie­so „wurscht“ ist (Fra­ge Pat­ka: War­um wur­de dann die­ser Bescheid eigent­lich erlas­sen???) UND 
  2. 2
    Außer­dem ant­wor­te­te Frau Mag. Moni­ka A. in einem Tele­fo­nat mit dem Per­so­nal­lei­ter des betrof­fe­nen Dienst­ge­bers arro­gant auf sei­nen Hin­weis, dass er 2 Arbeits­ta­ge nach Beschei­der­halt den Ver­gü­tungs­an­trag gestellt hat, dass Sie kei­ner­lei Ver­ständ­nis für den ver­zwei­fel­ten Dienst­ge­ber habe, statt des­sen sag­te Sie sinn­ge­mäß: „Was geht mich der ver­spä­te­te Bescheid an, was kann ich dafür, wenn die MA 15 auf­grund Arbeits­über­las­tung nicht in der Lage ist, zeit­ge­recht schrift­li­che Beschei­de zu erlas­sen?

Frau Mag. Moni­ka A. hat sich dadurch gegen­über Per­so­na­lis­ten als ENER­GIE­VAM­PIER ent­tarnt (Defi­ni­ti­on zu „Ener­gie­vam­pier“: sie­he BLOG-Anfang; Annah­me: Vam­pir ist ein geschlechts­neu­tra­ler Aus­druck; soll­te dies nicht zutref­fen: Ent­schul­di­gung für man­geln­des Gen­dern) enttarnt. 

Mei­ne Emp­feh­lung an die BLOG-Lese­rin­nen und BLOG-Leser:

Stel­len Sie den Ver­gü­tungs­an­spruch unmit­tel­bar nach Ende der Qua­ran­tä­ne, egal ob ein schrift­li­cher Bescheid vor­liegt oder nicht. 

Kommt 4 Mona­te spä­ter der Bescheid, legen Sie die­sen im Akt ab unter der Rubrik:  „SBA“: „Sinn­lo­se Behör­den Akti­vi­tä­ten“ 

So ent­kom­men Sie dem Ener­gie­vam­pier.

<  FALL 2 >

Endet der Frei­stel­lungs­an­spruch für geimpf­te Risikogruppen-Dienstnehmer?

Per­so­nen, die der Risi­ko­grup­pe ange­hö­ren, haben Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

§ 735 Abs 3 ASVG lau­tet (Her­vor­he­bun­gen durch Fett­schrift erfolg­te durch den Autor)

Legt eine betrof­fe­ne Per­son ihrem Dienst­ge­ber die­ses COVID-19-Risi­ko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung und Fort­zah­lung des Ent­gelts, außer

  1. 1
    die betrof­fe­ne Per­son kann ihre Arbeits­leis­tung in der Woh­nung erbrin­gen (Home­of­fice) oder 
  2. 2
    die Bedin­gun­gen für die Erbrin­gung ihrer Arbeits­leis­tung in der Arbeits­stät­te kön­nen durch geeig­ne­te Maß­nah­men so gestal­tet wer­den, dass eine Anste­ckung mit COVID-19 mit größt­mög­li­cher Sicher­heit aus­ge­schlos­sen ist; dabei sind auch Maß­nah­men für den Arbeits­weg mit einzubeziehen.“

Die­se Rege­lung gilt bis Ende Mai 2021

In der Pra­xis stel­len sich die fol­gen­den Fra­gen

  1. 1
    Muss ein geimpf­ter Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer nach­dem die Erst-Imp­fung min­des­tens 22 Tage zurück­liegt, wie­der im Büro arbei­ten, dh die bezahl­te Dienst­frei­stel­lung ist dann been­det? 
  2. 2
    Wenn sich der Dienst­neh­mer

a) wei­gert sich imp­fen zu las­sen, obwohl der behan­deln­de Arzt zu einer Imp­fung rät, oder
b) er sich wei­gert, sei­nen Impf­ter­min bekannt zu geben oder
c) er sich wei­gert, trotz Imp­fung, die län­ger als 22 Tage zurück­liegt, wie­der im Büro zu arbei­ten,  

refun­diert dann die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se (ÖGK) ohne Pro­ble­me die vom Dienst­ge­ber geleis­te­te Ent­gelt­fort­zah­lung?

Man soll­te anneh­men, dass die ÖGK Inter­es­se an Ant­wor­ten zu die­sen Fra­gen hat, denn die Ent­gelt­fort­zah­lungs­re­fun­die­rung kos­tet eine Stan­ge Geld. 

Das Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer beson­ders geschützt wer­den sol­len und dies Geld kos­tet, ist gerecht­fer­tigt, solan­ge die Risi­ko­grup­pen-Per­son einen Schutz benötigt.

Doch wie ist die Situa­ti­on beim geimpf­ten Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer? Benö­tigt die Risi­ko­per­son trotz Imp­fung wei­ter­hin einen Schutz? Wenn ja, dann endet der Frei­stel­lungs­schutz logi­scher Wei­se nie?!

Inter­es­sant ist die tele­fo­ni­sche Beant­wor­tung obi­ger Fra­gen durch einen ÖGK-Mit­ar­bei­ter der Lan­des­stel­le Wien, der ver­mut­lich Ange­hö­ri­ge der Gat­tung Ener­gie­vam­pier ist und in „Deckung“ geblie­ben ist (dh: er nann­te sei­nen Namen nicht), die sinn­ge­mäß lautete:

Dar­über (dh zu den obi­gen Fra­gen; Anmer­kung des Autors) geben wir, die ÖGK, kei­ne Ant­wort. Das ist eine poli­ti­sche Ent­schei­dung. Das betrifft auch die Ent­schei­dung, ob wir für geimpf­te Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer wei­ter­hin dem Dienst­ge­ber die von ihm an den Dienst­neh­mer geleis­te­te Ent­gelt­fort­zah­lung erstat­ten wer­den.“

Da fragt sich der vom Ener­gie­vam­pier ener­gie­los gewor­de­ne, anfra­gen­de Per­so­na­list: „Geht’s noch? Zah­le ich jetzt auf mein Risi­ko wei­ter­hin das Ent­gelt an den Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer ohne zu wis­sen, ob dann gna­den­hal­ber die ÖGK die­se Zah­lun­gen erstat­ten wird?

Wir erin­nern uns noch alle an die poli­ti­sche Ent­schei­dung anläss­lich der Ein­füh­rung die­ser „Risi­ko­grup­pen-Frei­stel­lungs­be­stim­mung“. Zahl­rei­che Unter­neh­men ver­lie­ßen sich auf die poli­ti­sche Ansa­ge und erhiel­ten dann kei­ne Refun­die­rung, weil das Gesetz 1 Monat spä­ter in Kraft trat.

Mei­ne Emp­feh­lung an die BLOG-Lese­rin­nen und BLOG-Leser:

Solan­ge kei­ne defi­ni­ti­ve Aus­sa­ge des Arbeits­mi­nis­te­ri­ums oder der ÖGK zu die­sem The­ma vor­liegt, emp­feh­le ich eine „§ 43a ASVG-Anfra­ge“ an die zustän­di­ge Lan­des­stel­le der ÖGK zu stellen.

Die­se Anfra­ge könn­te in Kurz­form wie folgt lauten:

Wir gehen davon aus, dass Sie bis 31. Mai 2021 wei­ter­hin die Ent­gelt­fort­zah­lung an Dienst­neh­mer, die gemäß § 735 ASVG der Risi­ko­grup­pe ange­hö­ren, erstat­ten und zwar auch für jene „Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer”, die 

a) die Imp­fung ver­wei­gern, obwohl der behan­deln­de Arzt zu einer Imp­fung rät, oder
b) sich wei­gern, einen Impf­ter­min bekannt zu geben oder
c) sich wei­gern, trotz Imp­fung, die län­ger als 22 Tage zurück­liegt, wie­der im Büro zu arbei­ten,  

Unser Anlie­gen im Sin­ne der Rechts­si­cher­heit:

  1. 1
    Wir ver­zich­ten auf ein Ant­wort­schrei­ben, und gehen daher unter Inan­spruch­nah­me von Treu & Glau­ben – wenn wir kei­ne schrift­li­che Ant­wort von Ihnen erhal­ten – davon aus, dass Sie obi­ger Fest­stel­lung zustim­men, dh dass eine Erstat­tung in obi­gen Fäl­len statt­fin­den wird. 
  2. 2
    Soll­ten Sie hin­ge­gen ande­rer Ansicht sein, dann gehen wir davon aus, dass Sie uns dies inner­halb der im § 42 Abs 1 ASVG genann­ten Frist mit­tei­len wer­den, ansons­ten Punkt 1. gilt.

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  1. Guten Mor­gen,

    betref­fend Fall 2 kann ich dies auch von der ÖGK so bestä­ti­gen. Ich habe die­sel­be Aus­kunft erhalten.
    Wei­ters bedan­ke ich mich für die herr­li­chen Aus­füh­run­gen. Sie erhei­tern das Büro­kra­tie­le­ben in der Lohn­ver­rech­nung unge­mein für mich.

    Vie­le Grüße
    Michae­la Gillesberger

    1. Hal­lo Frau Gillesberger,

      es freut mich sehr, dass ich den durch Büro­kra­tie­ex­zes­se grau­en Arbeits­all­tag für Sie für eini­ge Minu­ten auf­hel­len konnte.
      Auch wenn es nicht wirk­lich trös­tet: Ich bekam noch nie so vie­le zustim­men­de Reak­tio­nen auf einen BLOG-Bei­trag. Das kann (lei­der) nur bedeu­ten: Es gibt mehr Ener­gie­vam­pi­re als angenommen.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst Patka

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