Mai 4, 2021

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Endet der Frei­stel­lungs­an­spruch für geimpf­te Risikogruppen-Dienstnehmer? 

Dies war Fall 2 in mei­nem letz­ten Blog-Arti­kel, den Sie hier nach­le­sen kön­nen:
  ➪ Per­so­na­lis­ten tref­fen immer häu­fi­ger auf Vampire

Der Arti­kel zeig­te an 2 Fäl­len, dass sich ver­ein­zelt ener­gie­rau­ben­de Vam­pi­re in Behör­den ein­ge­schli­chen haben.

ABER es gibt sie auch: die Ener­gie­spen­der!

Obi­gen Blog-Arti­kel hat­te ich am Don­ners­tag, den 29. April veröffentlicht. 

Frau Yvonne Spor, LL.B (WU), Mit­ar­bei­te­rin in der Kanz­lei Patri­cia Petra­vic-Cru­se – Per­so­nal­ver­rech­nung hat mei­ne Anre­gung, eine § 43a ASVG-Anfra­ge betref­fend geimpf­ten Risi­ko­grup­pen-Dienst­neh­mer auf­ge­grif­fen und noch am SEL­BEN Tag die­se Anfra­ge an die Wie­ner Lan­des­stel­le der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se (ÖGK) geschickt. 

Kri­tik, wo Kri­tik ange­bracht ist, aber auch Lob …

… wo lobens­wer­tes gesche­hen ist:

Mein Lob gilt Herrn Andre­as Her­tel (Wie­ner Lan­des­stel­le der ÖGK; Abtei­lungs­lei­ter), der bereits am nächs­ten Tag (= Frei­tag, der 30. April) wie folgt geant­wor­tet hat: 

Die Erstat­tung des Ent­gelts, der abzu­füh­ren­den Steu­ern, Abga­ben und Bei­trä­ge für Ange­hö­ri­ge der COVID-19-Risi­ko­grup­pe durch den Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger erfolgt unab­hän­gig vom Erhalt einer Imp­fung durch den Dienst­neh­mer für Zeit­räu­me bis 31.05.2021. 
Vor­aus­set­zung für eine Erstat­tung ist die Erfül­lung der in § 735 Abs. 3 ange­führ­ten Bedin­gun­gen.“

Ein herz­li­ches Dan­ke an Frau Yvonne Spor für die Zusen­dung der Ant­wort, die ich ger­ne zu Ihrer Infor­ma­ti­on wei­ter­lei­te und Dan­ke auch an Herrn Andre­as Her­tel für die sehr rasche Antwort:

Das sind Licht­bli­cke, die Ener­gie spen­den, die wir für die
Abrech­nun­gen so drin­gend benötigen!

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