Urteilen Sie, warum es in diesem Fall zu einer Abgabennachzahlung kam:
Sachverhalt:
Mehrere Arbeiter kommen bei ihrer Tätigkeit in der Werkstätte der “Reparatur GmbH” teilweise in Kontakt mit
Die betreffenden Dienstnehmer erhalten eine im Kollektivvertrag seit 2016 vorgesehene Schmutzzulage.
Um sich vor Nachzahlungen und unangenehmen Überraschungen bei einer Lohnabgabenprüfung (heute: PLB; Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen) abzusichern, stellt der Personalleiter der Reparatur GmbH am 25. September 2015 eine Anfrage gemäß § 90 EStG an das Betriebstättenfinanzamt.
In dieser Anfrage schildert er wahrheitsgetreu und vollständig die Realität der Arbeitsbedingungen dieser Arbeiter und ersucht das Finanzamt seiner Rechtsansicht zuzustimmen, dass diese ab 2016 auszuzahlenden Schmutzzulagen zur Gänze lohnsteuerfrei abgerechnet werden können.
Das Finanzamt stimmt der Rechtsansicht nicht zu. Es hält im Antwortschreiben vom 30. November 2015 fest, dass nur 70% der Schmutzzulagen lohnsteuerfrei abgerechnet werden können, 30% hingegen sind lohnsteuerpflichtig.
Die Reparatur GmbH übernimmt diese Rechtsansicht der Finanz und rechnet die ab 2016 ausbezahlten Schmutzzulagen entsprechend nur anteilig zu 70% lohnsteuer- und sv-frei ab.
Im Herbst 2019 beginnt eine Lohnabgabenprüfung (damals: GPLA) für die Jahre 2015 bis 2018.
Der GPLA-Prüfer forderte von der Reparatur GmbH eine Abgabennachzahlung, die Schmutzzulagen betreffend.
➪ Was war der Grund für diese Abgabennachforderung?
Schreiben Sie mir bitte in das Kommentarfeld, was Ihrer Meinung nach der (leider zutreffende) Grund für diese Nachforderung sein könnte und lassen Sie sich dabei von der Überschrift inspirieren.
Am Dienstag, den 25. August informiere ich Sie
- über den Grund, warum der Prüfer die Abgaben nachfordert und
- Sie erhalten eine kleine Checkliste, worauf bei SEG-Zulagen im Sinne einer Vorsorge gegen PLB-Nachforderungen zu achten ist.
Lösungshinweise ;-)))
- Hausverstandsdenken ist (in diesem Fall :)) lösungsschädlich
- Lösungshilfreich: An rechtlich „verwinkelte“, unlogische Lösungen denken, die für „Hausverstandsbesitzer“ schwer nachvollziehbar sind.

Lesen Sie hier die Auflösung zu diesem Fall:
Es fehlten die entsprechenden (Stunden-)Aufzeichnungen bzgl. der ausserordentlichen Verschmutzung. Diese sollten aufliegen und bei einer Prüfung vorgelegt werden.
Sehr geehrter Herr Haas, diesen Hinweis werde ich selbstverständlich in der “Vorsorge-Checkliste” verarbeiten. Was den Fall betrifft: Wäre dem so, dass es an den Aufzeichnungen liegt, dann müsste das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge UND die Lohnsteuer nachzahlen. Im vorliegenden Fall trifft das nicht zu, dass der Dienstgeber beide Abgaben nachzahlen muss — Warum?
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
SEG-Zulagen sind entweder ganz oder gar nicht steuerfrei. Eine Aufteilung ist nicht vorgesehen.
Wenn Umstände bei der Arbeit vorliegen, die überwiegend (mehr als 50 %) unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig zu einer Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung erfolgen, steht die Steuerfreiheit (bei der S‑Zulage auch die SV-Freiheit) zur Gänze zu.
Hallo Herr Mag. Fritz,
ich würde Ihren ersten Satz um das Wort “angemessen” erweitern. Es kann sein, dass die SEG-Zulage grundsätzlich zusteht (überwiegend schmutzige Arbeit) ABER die Höhe der Schmutzzulage ist bspw 20% ==> Da kann es sein, dass nur 70% lohnsteuerfrei sind (aufgrund der Höhe!!).
Die Lösung des Falles geht in eine andere Richtung ==> Bitte warten Sie auf Dienstag
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
die Nachzahlung betrifft sicher die Sozialversicherung, anbei der Auszug für die SEG Zulagen lt. ÖGK
auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG) auf der Dienstgeberseite zwischen einem einzelnen Dienstgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmerseite abgeschlossen wurden, oder
innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern
gewährt werden.
Liebe Frau Kranner,
es trifft zu, dass die Nachzahlung die Sozialversicherungsbeiträge betrifft. Die Zahlung erfolgt laut Kollektivvertrag, daher liegt die passende formale Rechtsgrundlage vor. Warum trotzdem es zu einer Nachzahlung kommt ==> Auflösung am Dienstag
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Mag. Patka,
wenn Sie die Aufgabenstellung schon so formulieren, dann würde ich jetzt mal tippen, dass der SV-Teil vom Prüfer nachgefordert wurde.
Beste Grüße
Carina Mair
Hallo Frau Mair, gut kombiniert, jetzt fehlt nur der Grund, warum Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden müssen, obwohl die Lohnsteuerfreiheit “gehalten” hat???
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Wurde der erhöhte Grad der Verschmutzung lückenlos dokumentiert bzw. kam es zu einer Kontrolle im Betrieb und es wurde ein anderer “Verschmutzungsgrad” festgestellt, als ursprünglich angegeben?
Hallo Herr Steiner,
Antwort auf Ihre Fragen: es liegen lückenlose Dokumentationen vor und der Sachverhalt, den der Prüfer vorfand, ist ident mit jenem laut § 90 EStG-Anfrage.
Mit lieben Grüßen
Ernst PATKA
§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG bindet den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden.
Als Schmutzzulagen sind dabei jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihr/ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und ihrer/seiner Kleidung bewirken
Hallo,
korrekte Feststellung, nur warum muss das Unternehmen, obwohl es sich an die Vorgaben der Finanz gehalten hat, nachzahlen?
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Schmutzzulagen können nur dann abgabenfrei behandelt werden, wenn es nicht zum Berufsbild gehört, es entsprechende Aufzeichnungen gibt und es gibt nur frei, oder nicht frei — eine prozentuale Aufteilung in diesem Bereich noch nie gehört.
Hallo,
a) Ein Berufsgruppenvergleich ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Erschwerniszulagen vorzunehmen und nicht bei Schmutz- oder Gefahrenzulagen vorzunehmen.
b) Eine prozentuelle Aufteilung in lohnsteuerfrei und –pflichtig kommt gelegentlich vor und zwar dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen (zB überwiegend schmutzige Tätigkeit) gegeben sind, ABER die Höhe der Zulage aus Sicht der Behörde nicht angemessen, dh zu hoch ist. angemessen sind bspw nur 70% der ausbezahlten Zulage.
Die Lösung des Falles hat einen anderen Grund
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Ich vermute die pauschale fixe Aufteilung in 70% zu 30% ist der Grund, da nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestellt wird (Arbeitszeitaufzeichnungen etc.).
Hallo Frau K,
eine prozentuelle Aufteilung in lohnsteuerfrei und –pflichtig kommt gelegentlich vor und zwar dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen (zB überwiegend schmutzige Tätigkeit) gegeben sind, ABER die Höhe der Zulage aus Sicht der Behörde nicht angemessen, dh zu hoch ist. angemessen sind bspw nur 70% der ausbezahlten Zulage. Das ist auch der Grund im vorliegenden Fall, warum „nur“ 70% lohnsteuerfrei sind. Aufzeichnungen liegen vor, die Tätigkeit erfolgt überwiegend unter „schmutzigen“ Bedingungen.
Die Lösung des Falles (= Abgabennachzahlung) hat einen anderen Grund.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Öl und Schmiermittel gehören wohl zum Berufsbild , dh. keine steuerfreie Zulage.
Für Ruß, Staub und Asche (wenn erheblich!) muss es dann Aufzeichnungen geben. %-mäßige Aufteilungen (wie das früher manchmal üblich war) werden seit geraumer Zeit von den Prüfern nicht mehr anerkannt!!!
Hallo Frau Pichler,
a) Ein Berufsgruppenvergleich ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Erschwerniszulagen vorzunehmen und nicht bei Schmutz- oder Gefahrenzulagen vorzunehmen.
b) Was wenige wissen (worüber Prüfer froh sind) ist, dass es einen – unverändert gültigen – Erlass aus 1949 gibt, in dem das Arbeiten mit gewissen „Stoffen“ wie zB Russ, Öl, Schmiermittel (muss aber überwiegend während der Normalarbeitszeit sein, was im vorliegenden Fall zutrifft) eine lohnsteuerfreie Schmutzzulage rechtfertigt.
c) Eine prozentuelle Aufteilung in lohnsteuerfrei und –pflichtig kommt gelegentlich vor und zwar dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen (zB überwiegend schmutzige Tätigkeit) gegeben sind, ABER die Höhe der Zulage aus Sicht der Behörde nicht angemessen, dh zu hoch ist. angemessen sind bspw nur 70% der ausbezahlten Zulage.
Die Lösung des Falles hat einen anderen Grund
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Die Prüfer fordern von den 70% die SV Beiträge nach, da sie sich nicht an den Bescheid des Finanzamtes halten müssen.
Wie Sie bereits sagten, Hausverstand abhanden gekommen und wir Personalverrechner sind mittlerweile auch angehalten, ihn zu Hause zu lassen.
Überwiegt die Schmutzbelastung (<50%) in der Arbeitszeit (je Stunde) so steht die volle Schmutzzulage steuer- und somit auch sozialversicherungsfrei zu. Daher könnten bei den vom Finanzamt festgestellten 70 % sämtliche geleistetete Stunden frei bleiben. Die übernommene Aufteilung in frei und pflichtig indiziert aber, dass eher eine temporäre Verschmutzung vorliegt und somit Aufzeichnungen darüber geführt werden müssten, (Genaue Anzahl und Lage der Schmutzarbeitstunden) was aufgrund der Annahme von 100% nicht vorliegen wird. Wie verhält es sich aber hier mit TREU und GLAUBEN ??
Hallo Herr P,
eine prozentuelle Aufteilung in lohnsteuerfrei und –pflichtig indiziert im vorliegenden Fall nicht, dass die Verschmutzung nur gelegentlich (temporär) vorkommt. In der Praxis kommt gelegentlich die prozentuelle Aufteilung dann vor, wenn zwar grundsätzlich die Voraussetzungen (zB überwiegend schmutzige Tätigkeit) gegeben sind, ABER die Höhe der Zulage aus Sicht der Behörde nicht angemessen, dh zu hoch ist. Angemessen sind bspw nur 70% der ausbezahlten Zulage.
Hinsichtlich Treu & Glauben informiere ich dann am kommenden Dienstag bei der Lösung.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Eine Aufteilung ist nicht möglich, somit müsste der gesamte Betrag SV und LSt. pflichtig sein.
Ja diese Möglichkeit wär mir auch noch eingefallen und hatte sie vergessen aufzuschreiben.
Zumindest ist nicht pauschal feststellbar, dass 30% frei und 70% pflichtig sind, sondern nur aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit.
Hallo Frau Behr,
a) Eine prozentuelle Aufteilung in lohnsteuerfrei und –pflichtig indiziert im vorliegenden Fall nicht, dass die Verschmutzung nur gelegentlich (temporär) vorkommt. In der Praxis kommt gelegentlich die prozentuelle Aufteilung dann vor, wenn zwar grundsätzlich die Voraussetzungen (zB überwiegend schmutzige Tätigkeit) gegeben sind, ABER die Höhe der Zulage aus Sicht der Behörde nicht angemessen, dh zu hoch ist. Angemessen sind bspw nur 70% der ausbezahlten Zulage.
b) Im Beispielsfall wird der richtige Kollektivvertrag angewandt ➪ Das ist nicht der Grund für die Nachzahlung.
c) Die erforderlichen Aufzeichnungen sind vorhanden ➪ Das ist nicht der Grund für die Nachzahlung.
d) Die Schmutzzulage wurde nach den Regeln der Kollektivvertragsbestimmungen und auch erst ab dem im Kollektivvertrag geregelten „Beginnzeitpunkt“ bezahlt.
Der Grund für die Nachzahlung liegt woanders.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Für die Mitarbeiter wurde der Falsche KV angewendet.
ODER
Die Schmutzzulage gebührte nicht mit 1.1.2016 sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (aufgrund des im KV festgelegten Gültigkeitsbeginns)
ODER
Es fehlten Aufzeichnungen der zur Schmutzzulage führenden Tätigkeiten.
Spannende Frage 😉
Liebe Grüße
Karina Behr
die Anfrage ans FA wurde im sept 15 gestellt.
Verbindl. Antwort gilt nur für die aktuelle Rechtslage.
der KV gilt aber ab 16!
Zwar müsste die Anfrage inhaltlich dann umsomehr gelten, aber rechtlich nicht. Vielleicht daher der Hinweis mit Recht und Hausverstand????
Hallo Frau Resch, die Anfrage im Beispiel wurde zur gültigen Rechtslage gestellt. Sie haben mit Ihrem Hinweis grundsätzlich Recht, doch im konkreten Fall ist dies nicht der Grund für die Nachzahlung.
Ich wünsche eine erfolgreiche Arbeitswoche.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Die Prüfer bewerten den Sachverhalt neu. Es besteht für die Prüfer keine Bindung an die anläßlich einer Anfragebeantwortung erteilte Finanzamtsauskunft,
Das ist hausverstandswidrig aber meines Erachtens die Fallösung.
Liebe Grüße walter mayr
Hallo Herr Mayr,
Ihre Antwort ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend, aber sie enthält ein Körnchen der richtigen Lösung: Warten Sie gespannt auf den Dienstag.
Ich wünsche eine erfolgreiche Arbeitswoche.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Meine Vermutung ist, dass die Schmutzzulage als Bestandteil des Urlaubsentgelts abgabenfrei (70%) verrechnet wurde.
Die Beanstandung dass das die Schmutzzulage konkret eine Entschädigung für die außerordentliche Verschmutzung zwangsläufig den Mehraufwand der AN (Reinigung der Arbeitskleidung) darstellt und somit nicht anfällt wenn die AN im Urlaub sind könnte zu einer Nachforderung der SB Beiträge führen beim Urlaubsentgelt führen.
Liebe Grüße
Sabine
Hallo,
wäre dieser Grund zutreffend, dann müsste die Schmutzzulage auch lohnsteuerpflichtig sein. Bei der Lohnabgabenprüfung wird hingegen an der Lohnsteuer selbst nichts geändert (dh alles korrekt abgerechnet), nur bei der Sozialversicherung kam es zu einer Beitragsnachzahlung.
Ich wünsche eine erfolgreiche Arbeitswoche.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Sehr geehrter Herr Patka,
ich habe folgende Vermutungen:
1) die Rückzahlung könnte sich nur auf das Prüfungsjahr 2015 beziehen und da gabs im KV noch keine SEG Regelung, die aber formelle Grundvoraussetzung für eine Abgabenbefreiung ist
2) Die Aussage des Finanzamts kann sich nur auf lohnsteuerrelevante Tatbestände bezogen haben, die Regelung von SV Fragen fällt nicht in deren Kompetenz, denn die liegt bei den SV Trägern.
LG
Florian Austerer
Hallo!
Die Zulage ist zu hoch und die Widmung der Zulage ist nicht entsprechend.
Hallo Frau Nagl,
ja, die Zulage ist zu hoch, deshalb gibt es die Aufteilung in 70% steuerfrei (= angemessener Betrag) und in 30% steuerpflichtig (= nicht angemessener Betrag).
Wären 70% zu hoch, dh nicht angemessen gewesen, dann müsste die Nachzahlung auch die Lohnsteuer umfassen, was in dem Beispiel allerdings nicht der Fall ist, da nur Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Ich glaube wenn ich meinen Hausverstand abschalte, das sich die ÖGK nicht an die Aussage des Finanzamt bindet.
Somit gilt die Abfrage beim Finanzamt nur für LST abgaben.
Die Abfrage bei der SV fehlt, also pflichtig!
Mfg
Harry
Hallo Herr Heigl, genau so ist es.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA