August 18, 2020

37 Kommentare

Urtei­len Sie, war­um es in die­sem Fall zu einer Abga­ben­nach­zah­lung kam:

Sach­ver­halt:

Meh­re­re Arbei­ter kom­men bei ihrer Tätig­keit in der Werk­stät­te der “Repa­ra­tur GmbH” teil­wei­se in Kon­takt mit 

  • Ölen und Schmiermittel 
  • Ruß, Staub und Asche

Die betref­fen­den Dienst­neh­mer erhal­ten eine im Kol­lek­tiv­ver­trag seit 2016 vor­ge­se­he­ne Schmutz­zu­la­ge.

Um sich vor Nach­zah­lun­gen und unan­ge­neh­men Über­ra­schun­gen bei einer Lohn­ab­ga­ben­prü­fung (heu­te: PLB; Prü­fung von Lohn­ab­ga­ben und Bei­trä­gen) abzu­si­chern, stellt der Per­so­nal­lei­ter der Repa­ra­tur GmbH am 25. Sep­tem­ber 2015 eine Anfra­ge gemäß § 90 EStG an das Betriebstättenfinanzamt.

In die­ser Anfra­ge schil­dert er wahr­heits­ge­treu und voll­stän­dig die Rea­li­tät der Arbeits­be­din­gun­gen die­ser Arbei­ter und ersucht das Finanz­amt sei­ner Rechts­an­sicht zuzu­stim­men, dass die­se ab 2016 aus­zu­zah­len­den Schmutz­zu­la­gen zur Gän­ze lohn­steu­er­frei abge­rech­net wer­den können.

Das Finanz­amt stimmt der Rechts­an­sicht nicht zu. Es hält im Ant­wort­schrei­ben vom 30. Novem­ber 2015 fest, dass nur 70% der Schmutz­zu­la­gen lohn­steu­er­frei abge­rech­net wer­den kön­nen, 30% hin­ge­gen sind lohn­steu­er­pflich­tig.

Die Repa­ra­tur GmbH über­nimmt die­se Rechts­an­sicht der Finanz und rech­net die ab 2016 aus­be­zahl­ten Schmutz­zu­la­gen ent­spre­chend nur antei­lig zu 70% lohn­steu­er- und sv-frei ab.

Im Herbst 2019 beginnt eine Lohn­ab­ga­ben­prü­fung (damals: GPLA) für die Jah­re 2015 bis 2018.

Der GPLA-Prü­fer for­der­te von der Repa­ra­tur GmbH eine Abga­ben­nach­zah­lung, die Schmutz­zu­la­gen betreffend.

➪ Was war der Grund für die­se Abgabennachforderung?

Schrei­ben Sie mir bit­te in das Kom­men­tar­feld, was Ihrer Mei­nung nach der (lei­der zutref­fen­de) Grund für die­se Nach­for­de­rung sein könn­te und las­sen Sie sich dabei von der Über­schrift inspirieren.

Am Diens­tag, den 25. August infor­mie­re ich Sie 

  • über den Grund, war­um der Prü­fer die Abga­ben nach­for­dert und
  • Sie erhal­ten eine klei­ne Check­lis­te, wor­auf bei SEG-Zula­gen im Sin­ne einer Vor­sor­ge gegen PLB-Nach­for­de­run­gen zu ach­ten ist.

Lösungs­hin­wei­se ;-))) 

  1. Haus­ver­stands­den­ken ist (in die­sem Fall :)) lösungsschädlich
  2. Lösungs­hilf­reich: An recht­lich „ver­win­kel­te“, unlo­gi­sche Lösun­gen den­ken, die für „Haus­ver­stands­be­sit­zer“ schwer nach­voll­zieh­bar sind.

Lesen Sie hier die Auf­lö­sung zu die­sem Fall:

Kommentar verfassen:

Your email address will not be published. Required fields are marked

  1. Es fehl­ten die ent­spre­chen­den (Stunden-)Aufzeichnungen bzgl. der aus­ser­or­dent­li­chen Ver­schmut­zung. Die­se soll­ten auf­lie­gen und bei einer Prü­fung vor­ge­legt werden.

    1. Sehr geehr­ter Herr Haas, die­sen Hin­weis wer­de ich selbst­ver­ständ­lich in der “Vor­sor­ge-Check­lis­te” ver­ar­bei­ten. Was den Fall betrifft: Wäre dem so, dass es an den Auf­zeich­nun­gen liegt, dann müss­te das Unter­neh­men die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge UND die Lohn­steu­er nach­zah­len. Im vor­lie­gen­den Fall trifft das nicht zu, dass der Dienst­ge­ber bei­de Abga­ben nach­zah­len muss — Warum?

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  2. SEG-Zula­gen sind ent­we­der ganz oder gar nicht steu­er­frei. Eine Auf­tei­lung ist nicht vorgesehen.
    Wenn Umstän­de bei der Arbeit vor­lie­gen, die über­wie­gend (mehr als 50 %) unter Umstän­den erfol­gen, die in erheb­li­chem Maß zwangs­läu­fig zu einer Ver­schmut­zung des Arbeit­neh­mers und sei­ner Beklei­dung erfol­gen, steht die Steu­er­frei­heit (bei der S‑Zulage auch die SV-Frei­heit) zur Gän­ze zu.

    1. Hal­lo Herr Mag. Fritz, 

      ich wür­de Ihren ers­ten Satz um das Wort “ange­mes­sen” erwei­tern. Es kann sein, dass die SEG-Zula­ge grund­sätz­lich zusteht (über­wie­gend schmut­zi­ge Arbeit) ABER die Höhe der Schmutz­zu­la­ge ist bspw 20% ==> Da kann es sein, dass nur 70% lohn­steu­er­frei sind (auf­grund der Höhe!!).
      Die Lösung des Fal­les geht in eine ande­re Rich­tung ==> Bit­te war­ten Sie auf Dienstag

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  3. die Nach­zah­lung betrifft sicher die Sozi­al­ver­si­che­rung, anbei der Aus­zug für die SEG Zula­gen lt. ÖGK
    auf Grund von Gebiets­kör­per­schaf­ten erlas­se­ner Dienstordnungen,
    auf Grund auf­sichts­be­hörd­lich geneh­mig­ter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts,
    auf Grund der vom Öster­rei­chi­schen Gewerk­schafts­bund für sei­ne Bediens­te­ten fest­ge­leg­ten Arbeitsordnung,
    auf Grund von Kol­lek­tiv­ver­trä­gen oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die auf Grund beson­de­rer kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Ermäch­ti­gun­gen abge­schlos­sen wor­den sind,
    auf Grund von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die wegen Feh­lens eines kol­lek­tiv­ver­trags­fä­hi­gen Ver­trags­tei­les (§ 4 Arbeits­ver­fas­sungs­ge­setz — ArbVG) auf der Dienst­ge­ber­sei­te zwi­schen einem ein­zel­nen Dienst­ge­ber und dem kol­lek­tiv­ver­trags­fä­hi­gen Ver­trags­teil auf der Dienst­neh­mer­sei­te abge­schlos­sen wur­den, oder
    inner­be­trieb­lich für alle Dienst­neh­mer oder bestimm­te Grup­pen von Dienstnehmern

    gewährt wer­den.

    1. Lie­be Frau Kranner, 

      es trifft zu, dass die Nach­zah­lung die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge betrifft. Die Zah­lung erfolgt laut Kol­lek­tiv­ver­trag, daher liegt die pas­sen­de for­ma­le Rechts­grund­la­ge vor. War­um trotz­dem es zu einer Nach­zah­lung kommt ==> Auf­lö­sung am Dienstag

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  4. Sehr geehr­ter Herr Mag. Patka,
    wenn Sie die Auf­ga­ben­stel­lung schon so for­mu­lie­ren, dann wür­de ich jetzt mal tip­pen, dass der SV-Teil vom Prü­fer nach­ge­for­dert wurde.
    Bes­te Grüße
    Cari­na Mair

    1. Hal­lo Frau Mair, gut kom­bi­niert, jetzt fehlt nur der Grund, war­um Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nach­be­zahlt wer­den müs­sen, obwohl die Lohn­steu­er­frei­heit “gehal­ten” hat???

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  5. Wur­de der erhöh­te Grad der Ver­schmut­zung lücken­los doku­men­tiert bzw. kam es zu einer Kon­trol­le im Betrieb und es wur­de ein ande­rer “Ver­schmut­zungs­grad” fest­ge­stellt, als ursprüng­lich angegeben?

    1. Hal­lo Herr Steiner, 

      Ant­wort auf Ihre Fra­gen: es lie­gen lücken­lo­se Doku­men­ta­tio­nen vor und der Sach­ver­halt, den der Prü­fer vor­fand, ist ident mit jenem laut § 90 EStG-Anfrage.

      Mit lie­ben Grüßen
      Ernst PATKA

  6. § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG bin­det den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger und die Rechts­mit­tel­be­hör­de nicht an die zu § 68 EStG 1988 erge­hen­den Beschei­de der Finanzbehörden.

  7. Als Schmutz­zu­la­gen sind dabei jene Tei­le des Arbeits­loh­nes zu ver­ste­hen, die der Arbeit­neh­me­rin und dem Arbeit­neh­mer des­halb gewährt wer­den, weil die von ihr/ihm zu leis­ten­den Arbei­ten über­wie­gend unter Umstän­den erfol­gen, die in erheb­li­chem Maß zwangs­läu­fig eine Ver­schmut­zung der Arbeitnehmerin/des Arbeit­neh­mers und ihrer/seiner Klei­dung bewirken

    1. Hal­lo,

      kor­rek­te Fest­stel­lung, nur war­um muss das Unter­neh­men, obwohl es sich an die Vor­ga­ben der Finanz gehal­ten hat, nachzahlen?

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  8. Schmutz­zu­la­gen kön­nen nur dann abga­ben­frei behan­delt wer­den, wenn es nicht zum Berufs­bild gehört, es ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen gibt und es gibt nur frei, oder nicht frei — eine pro­zen­tua­le Auf­tei­lung in die­sem Bereich noch nie gehört.

    1. Hal­lo,

      a) Ein Berufs­grup­pen­ver­gleich ist nach dem kla­ren Geset­zes­wort­laut nur bei Erschwer­nis­zu­la­gen vor­zu­neh­men und nicht bei Schmutz- oder Gefah­ren­zu­la­gen vorzunehmen.

      b) Eine pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung in lohn­steu­er­frei und –pflich­tig kommt gele­gent­lich vor und zwar dann, wenn grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen (zB über­wie­gend schmut­zi­ge Tätig­keit) gege­ben sind, ABER die Höhe der Zula­ge aus Sicht der Behör­de nicht ange­mes­sen, dh zu hoch ist. ange­mes­sen sind bspw nur 70% der aus­be­zahl­ten Zulage.

      Die Lösung des Fal­les hat einen ande­ren Grund

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  9. Ich ver­mu­te die pau­scha­le fixe Auf­tei­lung in 70% zu 30% ist der Grund, da nicht auf die tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten abge­stellt wird (Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen etc.).

    1. Hal­lo Frau K,

      eine pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung in lohn­steu­er­frei und –pflich­tig kommt gele­gent­lich vor und zwar dann, wenn grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen (zB über­wie­gend schmut­zi­ge Tätig­keit) gege­ben sind, ABER die Höhe der Zula­ge aus Sicht der Behör­de nicht ange­mes­sen, dh zu hoch ist. ange­mes­sen sind bspw nur 70% der aus­be­zahl­ten Zula­ge. Das ist auch der Grund im vor­lie­gen­den Fall, war­um „nur“ 70% lohn­steu­er­frei sind. Auf­zeich­nun­gen lie­gen vor, die Tätig­keit erfolgt über­wie­gend unter „schmut­zi­gen“ Bedingungen. 

      Die Lösung des Fal­les (= Abga­ben­nach­zah­lung) hat einen ande­ren Grund.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  10. Öl und Schmier­mit­tel gehö­ren wohl zum Berufs­bild , dh. kei­ne steu­er­freie Zulage.
    Für Ruß, Staub und Asche (wenn erheb­lich!) muss es dann Auf­zeich­nun­gen geben. %-mäßi­ge Auf­tei­lun­gen (wie das frü­her manch­mal üblich war) wer­den seit gerau­mer Zeit von den Prü­fern nicht mehr anerkannt!!!

    1. Hal­lo Frau Pichler,

      a) Ein Berufs­grup­pen­ver­gleich ist nach dem kla­ren Geset­zes­wort­laut nur bei Erschwer­nis­zu­la­gen vor­zu­neh­men und nicht bei Schmutz- oder Gefah­ren­zu­la­gen vorzunehmen.

      b) Was weni­ge wis­sen (wor­über Prü­fer froh sind) ist, dass es einen – unver­än­dert gül­ti­gen – Erlass aus 1949 gibt, in dem das Arbei­ten mit gewis­sen „Stof­fen“ wie zB Russ, Öl, Schmier­mit­tel (muss aber über­wie­gend wäh­rend der Nor­mal­ar­beits­zeit sein, was im vor­lie­gen­den Fall zutrifft) eine lohn­steu­er­freie Schmutz­zu­la­ge rechtfertigt.

      c) Eine pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung in lohn­steu­er­frei und –pflich­tig kommt gele­gent­lich vor und zwar dann, wenn grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen (zB über­wie­gend schmut­zi­ge Tätig­keit) gege­ben sind, ABER die Höhe der Zula­ge aus Sicht der Behör­de nicht ange­mes­sen, dh zu hoch ist. ange­mes­sen sind bspw nur 70% der aus­be­zahl­ten Zulage.

      Die Lösung des Fal­les hat einen ande­ren Grund

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  11. Die Prü­fer for­dern von den 70% die SV Bei­trä­ge nach, da sie sich nicht an den Bescheid des Finanz­am­tes hal­ten müssen. 

    Wie Sie bereits sag­ten, Haus­ver­stand abhan­den gekom­men und wir Per­so­nal­ver­rech­ner sind mitt­ler­wei­le auch ange­hal­ten, ihn zu Hau­se zu lassen.

  12. Über­wiegt die Schmutz­be­las­tung (<50%) in der Arbeits­zeit (je Stun­de) so steht die vol­le Schmutz­zu­la­ge steu­er- und somit auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei zu. Daher könn­ten bei den vom Finanz­amt fest­ge­stell­ten 70 % sämt­li­che geleis­te­te­te Stun­den frei blei­ben. Die über­nom­me­ne Auf­tei­lung in frei und pflich­tig indi­ziert aber, dass eher eine tem­po­rä­re Ver­schmut­zung vor­liegt und somit Auf­zeich­nun­gen dar­über geführt wer­den müss­ten, (Genaue Anzahl und Lage der Schmutz­ar­beits­tun­den) was auf­grund der Annah­me von 100% nicht vor­lie­gen wird. Wie ver­hält es sich aber hier mit TREU und GLAUBEN ??

    1. Hal­lo Herr P,

      eine pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung in lohn­steu­er­frei und –pflich­tig indi­ziert im vor­lie­gen­den Fall nicht, dass die Ver­schmut­zung nur gele­gent­lich (tem­po­rär) vor­kommt. In der Pra­xis kommt gele­gent­lich die pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung dann vor, wenn zwar grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen (zB über­wie­gend schmut­zi­ge Tätig­keit) gege­ben sind, ABER die Höhe der Zula­ge aus Sicht der Behör­de nicht ange­mes­sen, dh zu hoch ist. Ange­mes­sen sind bspw nur 70% der aus­be­zahl­ten Zulage.

      Hin­sicht­lich Treu & Glau­ben infor­mie­re ich dann am kom­men­den Diens­tag bei der Lösung.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

    1. Ja die­se Mög­lich­keit wär mir auch noch ein­ge­fal­len und hat­te sie ver­ges­sen aufzuschreiben.

      Zumin­dest ist nicht pau­schal fest­stell­bar, dass 30% frei und 70% pflich­tig sind, son­dern nur auf­grund der tat­säch­li­chen Tätigkeit.

      1. Hal­lo Frau Behr,

        a) Eine pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung in lohn­steu­er­frei und –pflich­tig indi­ziert im vor­lie­gen­den Fall nicht, dass die Ver­schmut­zung nur gele­gent­lich (tem­po­rär) vor­kommt. In der Pra­xis kommt gele­gent­lich die pro­zen­tu­el­le Auf­tei­lung dann vor, wenn zwar grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen (zB über­wie­gend schmut­zi­ge Tätig­keit) gege­ben sind, ABER die Höhe der Zula­ge aus Sicht der Behör­de nicht ange­mes­sen, dh zu hoch ist. Ange­mes­sen sind bspw nur 70% der aus­be­zahl­ten Zulage.

        b) Im Bei­spiels­fall wird der rich­ti­ge Kol­lek­tiv­ver­trag ange­wandt ➪ Das ist nicht der Grund für die Nachzahlung.

        c) Die erfor­der­li­chen Auf­zeich­nun­gen sind vor­han­den ➪ Das ist nicht der Grund für die Nachzahlung.

        d) Die Schmutz­zu­la­ge wur­de nach den Regeln der Kol­lek­tiv­ver­trags­be­stim­mun­gen und auch erst ab dem im Kol­lek­tiv­ver­trag gere­gel­ten „Beginn­zeit­punkt“ bezahlt.

        Der Grund für die Nach­zah­lung liegt woanders.

        Mit herz­li­chen Grüßen
        Ernst PATKA

  13. Für die Mit­ar­bei­ter wur­de der Fal­sche KV angewendet.

    ODER

    Die Schmutz­zu­la­ge gebühr­te nicht mit 1.1.2016 son­dern erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (auf­grund des im KV fest­ge­leg­ten Gültigkeitsbeginns)

    ODER

    Es fehl­ten Auf­zeich­nun­gen der zur Schmutz­zu­la­ge füh­ren­den Tätigkeiten.

    Span­nen­de Frage 😉

    Lie­be Grüße
    Kari­na Behr

  14. die Anfra­ge ans FA wur­de im sept 15 gestellt.
    Ver­bindl. Ant­wort gilt nur für die aktu­el­le Rechtslage.

    der KV gilt aber ab 16!

    Zwar müss­te die Anfra­ge inhalt­lich dann umso­mehr gel­ten, aber recht­lich nicht. Viel­leicht daher der Hin­weis mit Recht und Hausverstand????

    1. Hal­lo Frau Resch, die Anfra­ge im Bei­spiel wur­de zur gül­ti­gen Rechts­la­ge gestellt. Sie haben mit Ihrem Hin­weis grund­sätz­lich Recht, doch im kon­kre­ten Fall ist dies nicht der Grund für die Nachzahlung.

      Ich wün­sche eine erfolg­rei­che Arbeitswoche.
      Mit herz­li­chen Grüßen

      Ernst PAT­KA

  15. Die Prü­fer bewer­ten den Sach­ver­halt neu. Es besteht für die Prü­fer kei­ne Bin­dung an die anläß­lich einer Anfra­ge­be­ant­wor­tung erteil­te Finanzamtsauskunft,
    Das ist haus­ver­stands­wid­rig aber mei­nes Erach­tens die Fallösung.

    Lie­be Grü­ße wal­ter mayr

    1. Hal­lo Herr Mayr, 

      Ihre Ant­wort ist in die­ser all­ge­mei­nen Form nicht zutref­fend, aber sie ent­hält ein Körn­chen der rich­ti­gen Lösung: War­ten Sie gespannt auf den Dienstag.

      Ich wün­sche eine erfolg­rei­che Arbeitswoche.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  16. Mei­ne Ver­mu­tung ist, dass die Schmutz­zu­la­ge als Bestand­teil des Urlaubs­ent­gelts abga­ben­frei (70%) ver­rech­net wurde.
    Die Bean­stan­dung dass das die Schmutz­zu­la­ge kon­kret eine Ent­schä­di­gung für die außer­or­dent­li­che Ver­schmut­zung zwangs­läu­fig den Mehr­auf­wand der AN (Rei­ni­gung der Arbeits­klei­dung) dar­stellt und somit nicht anfällt wenn die AN im Urlaub sind könn­te zu einer Nach­for­de­rung der SB Bei­trä­ge füh­ren beim Urlaubs­ent­gelt führen.
    Lie­be Grüße
    Sabine

    1. Hal­lo,

      wäre die­ser Grund zutref­fend, dann müss­te die Schmutz­zu­la­ge auch lohn­steu­er­pflich­tig sein. Bei der Lohn­ab­ga­ben­prü­fung wird hin­ge­gen an der Lohn­steu­er selbst nichts geän­dert (dh alles kor­rekt abge­rech­net), nur bei der Sozi­al­ver­si­che­rung kam es zu einer Beitragsnachzahlung.

      Ich wün­sche eine erfolg­rei­che Arbeitswoche.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  17. Sehr geehr­ter Herr Patka,
    ich habe fol­gen­de Vermutungen:
    1) die Rück­zah­lung könn­te sich nur auf das Prü­fungs­jahr 2015 bezie­hen und da gabs im KV noch kei­ne SEG Rege­lung, die aber for­mel­le Grund­vor­aus­set­zung für eine Abga­ben­be­frei­ung ist
    2) Die Aus­sa­ge des Finanz­amts kann sich nur auf lohn­steu­er­re­le­van­te Tat­be­stän­de bezo­gen haben, die Rege­lung von SV Fra­gen fällt nicht in deren Kom­pe­tenz, denn die liegt bei den SV Trägern.
    LG
    Flo­ri­an Austerer

    1. Hal­lo Frau Nagl, 

      ja, die Zula­ge ist zu hoch, des­halb gibt es die Auf­tei­lung in 70% steu­er­frei (= ange­mes­se­ner Betrag) und in 30% steu­er­pflich­tig (= nicht ange­mes­se­ner Betrag).

      Wären 70% zu hoch, dh nicht ange­mes­sen gewe­sen, dann müss­te die Nach­zah­lung auch die Lohn­steu­er umfas­sen, was in dem Bei­spiel aller­dings nicht der Fall ist, da nur Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nach­ge­for­dert werden.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  18. Ich glau­be wenn ich mei­nen Haus­ver­stand abschal­te, das sich die ÖGK nicht an die Aus­sa­ge des Finanz­amt bindet.
    Somit gilt die Abfra­ge beim Finanz­amt nur für LST abgaben.

    Die Abfra­ge bei der SV fehlt, also pflichtig!

    Mfg
    Harry

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Werden Sie Mitglied im Patka-Knowhow-Club!

Unser Newsletter informiert Sie über Neuigkeiten in Personalrecht und Personalverrechnung.

  • kostenlos
  • informativ
  • nützlich
  • immer up to date
- Ihr Bundesland -
  • - Ihr Bundesland -
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

*Außer Ihrer Email-Adresse fragen wir Sie nach Ihrem Bundesland, um regionale Angebote und Informationen gezielt zu versenden und dadurch eine Informationsflut zu vermeiden. Abmeldung ist jederzeit möglich. Für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten und den Versand unserer Informationen verwenden wir „Klick-Tipp“. Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung