August 24, 2020

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Sind die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen erfüllt?

Wer­den die SEG-Zula­gen gewährt aufgrund …

  • gesetz­li­cher Vorschriften,
  • von Gebiets­kör­per­schaf­ten erlas­se­ner Dienstordnungen,
  • auf­sichts­be­hörd­lich geneh­mig­ter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechtes,
  • der vom Öster­rei­chi­schen Gewerk­schafts­bund für sei­ne Bediens­te­ten fest­ge­leg­ten Arbeitsordnung,
  • von Kol­lek­tiv­ver­trä­gen oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, auf Grund beson­de­rer kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Ermäch­ti­gun­gen abge­schlos­sen wor­den sind,
  • von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die wegen Feh­lens eines kol­lek­tiv­ver­trags­fä­hi­gen Ver­trags­tei­les (§ 4 ArbVG) auf der Arbeit­ge­ber­sei­te zwi­schen einem ein­zel­nen Arbeit­ge­ber und dem kol­lek­tiv­ver­trags­fä­hi­gen Ver­trags­teil auf der Arbeit­neh­mer­sei­te abge­schlos­sen wurden,
  • inner­be­trieb­lich für alle Arbeit­neh­mer oder bestimm­te Grup­pen von Arbeitnehmern

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Sind die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen über­wie­gend im Lohn­zah­lungs­zeit­raum erfüllt?

Die Zula­gen wer­den gewährt, weil die vom Dienst­neh­mer zu leis­ten­den Arbei­ten über­wie­gend (= mehr als die Hälf­te der gesam­ten Arbeits­zeit, für die eine Zula­ge gewährt wird) unter Umstän­den erfol­gen, die

  • in erheb­li­chem Maße eine Ver­schmut­zung des Dienst­neh­mers und sei­ner Klei­dung zwangs­läu­fig bewir­ken (Schmutz­zu­la­ge),
  • im Ver­gleich zu den all­ge­mein übli­chen Arbeits­be­din­gun­gen eine außer­or­dent­li­che Erschwer­nis dar­stel­len (Erschwer­nis­zu­la­ge; Ver­gleich der Arbeits­be­din­gun­gen inner­halb der Berufs­grup­pe) oder
  • infol­ge der schäd­li­chen Ein­wir­kung von gesund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen oder Strah­len, von Hit­ze, Käl­te oder Näs­se, von Gasen, Dämp­fen, Säu­ren, Lau­gen, Staub oder Erschüt­te­run­gen oder einer Sturz- oder ande­ren Gefahr zwangs­läu­fig eine Gefähr­dung von Leben, Gesund­heit oder kör­per­li­cher Sicher­heit des Dienst­neh­mers mit sich brin­gen (Gefah­ren­zu­la­ge).

Hin­weis: Ein Ver­gleich mit den Arbeits­be­din­gun­gen inner­halb der Berufs­grup­pe ist nur bei der Erschwer­nis­zu­la­ge und nicht bei Schmutz- und Gefah­ren­zu­la­ge vorzunehmen!

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Jähr­li­che Sachverhaltsüberprüfungen

Über­prü­fen Sie jähr­lich, ob sich die Ver­hält­nis­se (Ver­schmut­zung, Erschwer­nis, Gefahr) – bspw auf­grund des tech­ni­schen Fort­schritts – der­art ver­än­dert haben, dass die mate­ri­el­le Voraussetzung nicht mehr über­wie­gend im Lohn­zah­lungs­zeit­raum vorliegt.

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Ist die Höhe der SEG-Zula­ge angemessen?

SEG-Zula­gen sind auch hin­sicht­lich ihrer betrag­li­chen Ange­mes­sen­heit zu prü­fen. Das Aus­maß der Ver­schmut­zung oder Erschwer­nis oder Gefahr muss in einem sach­lich ver­tret­ba­ren Ver­hält­nis zum Aus­maß der Zula­ge ste­hen. SEG-Zula­gen betra­gen übli­cher­wei­se einen Bruch­teil des „rei­nen“ Stun­den­lohns.

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Lie­gen aus­sa­ge­kräf­ti­ge Auf­zeich­nun­gen vor?

Es sind lau­fend, (nicht erst nach­träg­lich erstell­te) aus­sa­ge­kräf­ti­ge Auf­zeich­nun­gen dar­über zu führen

  • um wel­che Arbei­ten es sich gehan­delt hat und
  • wann die Arbei­ten geleis­tet wur­den (Zahl der Arbeitsstunden

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Ach­ten Sie auf die monat­li­che „Betrags­schran­ke”

SEG-Zula­gen sind steu­er­frei, wenn sie zusam­men mit all­fäl­li­gen Zuschlä­gen für Sonn‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit bzw den für die­se Arbei­ten gewähr­ten Über­stun­den­zu­schlä­gen ins­ge­samt monat­lich € 360,00 (oder € 540,00 bei über­wie­gen­der Nacht­ar­beit) nicht übersteigen.

7

Lohn­steu­er- und SV-Pflicht von SEG-Zula­gen wäh­rend Urlaub und Feiertagen?

Wägen Sie ab zwi­schen den Vor- und Nach­tei­len (a) der tat­säch­li­chen, nach­ge­wie­se­nen Urlaubs­ver­brauchs­nach­wei­se ver­sus (b) pau­scha­ler Berück­sich­ti­gung (dh 11 Mona­te frei und 1 Monat pflich­tig) iZm der Steu­er­pflicht von SEG-Zula­gen wäh­rend Urlaub bzw Fei­er­tag ab:

Zu kei­ner SEG-Steu­er­pflicht wäh­rend Urlaub bzw Fei­er­tag kommt es, wenn das Über­wie­gens­prin­zip nach­weis­lich ein­ge­hal­ten wur­de (dh trotz Urlaub bzw Fei­er­tag lagen die Vor­aus­set­zun­gen für eine lohn­steu­er­freie SEG-Zula­ge an mehr als der Hälf­te der tat­säch­li­chen Arbeits­ta­ge im betref­fen­den Monat vor


7½

Stel­len Sie im Zwei­fel Anfra­gen an die Abga­ben­be­hör­den (Finanz­amt: § 90 EStG; Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se: § 43 a ASVG).



Lesen Sie die­sen inter­res­san­ten Fall zum The­ma SEG:

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