Ein Beitrag von Mag. Ernst Patka
Unser letzter BLOG-Beitrag zum Thema lautete: “Firmen-Pkw-Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer: Es ist vorbei …”
Nicht ganz vorbei, denn es gibt eine Fortsetzung: Die Finanz hat eine Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 zu Rz 79 betreffend Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer (Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018 gültig ab 08.08.2018) herausgegeben.
Nutzt ein einkommensteuerpflichtiger (= wesentlich beteiligter) Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch privat, dann soll folgendes hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten gelten (Kurzzusammenfassung)
Bis 31. Dezember 2017:
Wahlrecht zwischen (a) Ansatz eines Sachbezugs in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 in der jeweils geltenden Fassung, oder (b) durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten (= Ansatz eines Privatanteils).
Ab 1. Jänner 2018:
Wahlrecht zwischen (a) Ansatz eines Sachbezugs in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 in der jeweils geltenden Fassung, oder (b) Ansatz eines nachgewiesenen (Schätzung, Glaubhaftmachung reicht nicht!) Privatanteils.
Sehr geehrter Herr Mag. Patka!
Sehr geehrte Frau Mag. Dangl!
In der Bilanz Buchhalter Info Nr. 03/März 2019 wurde folgender Artikel veröffentlicht:
Kfz-Privatnutzung und Dienstgeberbeitrag
Die Ermittlung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung des firmeneigenen Kfz durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer hat nicht nach der Sachbezugsverordnung, sondern allenfalls im Schätzungsweg zu erfolgen… (BFG vom 21.01.2019, RV/6100140/2016).
Lt. Beschwerde ging es um eine GPLA-Prüfung über die Jahre 2012–2014.
Jetzt meine Frage, ob Ihr Beitrag vom 27.08.2018 Wahlrecht a) Ansatz Sachbezug oder b) Ansatz nachgewiesener Privatanteil noch aktuell ist?
Und die Beschwerde nur den Prüfungszeitraum 2012–2014 betraf?
Vielen Dank
Lg Claudia Greindl
Hallo, Frau Greindl,
Der steuerwirksame geldwerte Vorteil ist mit jenem Wert anzusetzen, der sich aus § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.
Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom überlassenden Unternehmen getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Siehe hierzu die aktuelle Fassung der Rz 1069 der Einkommensteuerrichtlinien.
Ich wünsche eine erfolgreiche Arbeitswoche.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA