Januar 24, 2022

8 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert.

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in den Kom­men­tar­be­reich am Ende des Bei­trags.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.

Teil 1 vom Dienst­zeug­nis-Quiz fin­den Sie hier ➪ www.patka-knowhow.at/dienstzeugnis-quiz-teil1-montagsfall


Der Mon­tags­fall vom 24. Jän­ner 2022

Rapun­zel Hair­ly ist Fili­al­lei­te­rin der Rund-Hair-um GmbH (Fri­seur­ge­schäft). Sie ver­ein­bart mit Ihrem Dienst­ge­ber, dass sie ab 1. Juli 2022 in eine 50%-ige Alters­teil­zeit geht.

Sie erhält in den letz­ten 12 Mona­ten vor der Alters­teil­zeit (= Juli 2021 bis Juni 2022) die fol­gen­den Bezü­ge (der Ver­ein­fa­chung hal­ber wird die KV-Erhö­hung, die wäh­rend des Zeit­rau­mes statt­fand, vernachlässigt): 

Brut­to­mo­nats­lohn: EUR 31.200,00 (= 12 x monat­lich EUR 2.600,00)

Fili­al­lei­ter­zu­la­ge: EUR 6.000,00 (= 12 x monat­lich EUR 500,00)

Gemäß Alters­teil­zeit-Ver­ein­ba­rung gilt:

Rapun­zel Hair­ly ist wäh­rend der Alters­teil­zeit nicht mehr Fili­al­lei­te­rin.

Dem­zu­fol­ge erhält Rapun­zel Hair­ly wäh­rend der Altersteilzeit 

  • 50% des bis­he­ri­gen Brut­to­mo­nats­loh­nes, somit monat­lich EUR 1.300,00, aber
  • kei­ne Fili­al­lei­ter­zu­la­ge mehr, dafür
  • zuzüg­lich einen Lohn­aus­gleich in jener Höhe, wie die­ser gemäß AMS geför­dert wird. 

Nun sind Sie gefordert! 

Die Per­so­nal­lei­tung der Rund-Hair-um GmbH will von Ihnen wis­sen, welche der fol­gen­den Berech­nungs­va­ri­an­ten für den vom AMS geför­der­ten Lohn­aus­gleich rich­tig ist?

Vari­an­te 1: Der vom AMS geför­der­te Lohn­aus­gleich beträgt € 900,00

Die­ser Lohn­aus­gleich wur­de wie folgt berechnet:

a)

Obe­rer Aus­gangs­wertEUR 3.100,00 (= 1 /12 der Bezugs­sum­me des Zeit­rau­mes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv EUR 37.200,00 [Brut­to­mo­nats­lohn + Filialleiterzulage])

b)

An Rapun­zel Hair­ly tat­säch­lich aus­be­zahl­ter Teil­zeit­lohn (= EUR 1.300,00; Brut­to­mo­nats-Teil­zeit­lohn ohne Filialleiterzulage)

c)

Lohn­aus­gleichEUR 900,00 (= 50% der Dif­fe­renz zwi­schen Obe­ren Aus­gangs­wert [EUR 3.100,00] und tat­säch­li­chem Teil­zeit­lohn [EUR 1.300,00])

Vari­an­te 2: Der vom AMS geför­der­te Lohn­aus­gleich beträgt € 775,00

a)

Obe­rer Aus­gangs­wertEUR 3.100,00 (= 1/12 der Bezugs­sum­me des Zeit­rau­mes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv EUR 37.200,00 [Brut­to­mo­nats­lohn + Filialleiterzulage])

b)

Fik­ti­ver Teil­zeit­lohn: EUR 1.550,00;  das ist jener (fik­ti­ve) Lohn, der sich auf­grund der 50%-igen Arbeits­zeit­ver­min­de­rung ohne Ent­fall der Fili­al­lei­ter­zu­la­ge erge­ben wür­de (= 50% von EUR 3.100,00)  

c)

Lohn­aus­gleichEUR (= 50% der Dif­fe­renz zwi­schen obe­ren Aus­gangs­wert [EUR 3.100,00] und dem fik­ti­ven Teil­zeit­lohn [EUR 1.550,00])

Vari­an­te 3: Der vom AMS geför­der­te Lohn­aus­gleich beträgt € 650,00

a)

Obe­rer Aus­gangs­wertEUR 2.600,00 (= 1 /12 der Bezugs­sum­me des Brut­to­mo­nats­loh­nes des Zeit­rau­mes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv EUR 31.200,00; dh ohne Berück­sich­ti­gung der Fili­al­lei­ter­zu­la­ge, da wäh­rend der Alters­teil­zeit kei­ne Fili­al­lei­ter­zu­la­ge aus­be­zahlt wird, ist die­se auch nicht in den obe­ren Aus­gangs­wert einzubeziehen)

b)

An Rapun­zel Hair­ly tat­säch­lich aus­be­zahl­ter Teil­zeit­lohn (= EUR 1.300,00)

c)

Lohn­aus­gleichEUR 650,00 (= 50% der Dif­fe­renz zwi­schen Obe­ren Aus­gangs­wert [EUR 2.600,00] und tat­säch­li­chem Teil­zeit­lohn [EUR 1.300,00])

Wir freu­en uns auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!. 
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung


➪ Die Lösung

Für die Lösung des Fal­les über­neh­me ich die per­fek­te Ant­wort von Frau Dr Eri­ka Marek. Sie ist DIE Alters­teil­zeit-Exper­tin Österreichs!

➪ Vari­an­te 2 ist rich­tig

Beim obe­ren Aus­gangs­wert ist gem. § 27 Abs. 2 Z 3 lit a vom Durch­schnitt der lau­fen­den Bezü­ge aus den letz­ten 12 Mona­ten aus­zu­ge­hen (seit 1. Jän­ner 2004. Der Lohn­aus­gleich beträgt € 775.

Fällt eine Zula­ge mit Beginn der Alters­teil­zeit weg, ist bei Berech­nung des Lohn­aus­gleichs die­se Zula­ge (beim 50%-Modell im hal­ben Aus­maß) als fik­ti­ves Ein­kom­men der Dienst­neh­me­rin zu berücksichtigen. 

Der VwGH erteil­te mit Erkennt­nis vom 17.11.2021 Ra 2020/08/0042, 

  • sowohl der Pra­xis des AMS (Vari­an­te 3), als auch 
  • der für die Dienst­neh­mer güns­ti­ge­ren Vor­gangs­wei­se (Vari­an­te 1) 

eine Absa­ge.

Er wähl­te — wie auch schon in der Ver­gan­gen­heit — einen Mittelweg.

Dr Eri­ka Marek

Alters­teil­zeit-Info-Hin­wei­se

Das für mich bes­te Alters­teil­zeit-Semi­nar
https://ars.at/seminar/10512/

Link zu dem ange­spro­che­nen, aktu­el­len VwGH-Erkennt­nis:
 https://bit.ly/Altersteilzeit-VwGH2021

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  1. Lie­ber Herr Patka,

    Vari­an­te 2 ist die kor­rek­te Berech­nungs­va­ri­an­te. da vom Arbeits­ent­gelt aus­zu­ge­hen ist, sowohl beim Teil­zeit­lohn wie auch Lohnausgleich.

    Lie­be Grüße

  2. Das Gehalt der letz­ten 12 Mona­te vor ATZ ist aus­ch­lag­ge­bend, auch wenn sich Bezah­lung und/oder Ein­stu­fung auf­grund der Tätig­keit in der ATZ ändern.
    Lohn­aus­gleich also 900,-.

  3. Vari­an­te 2 ist richtig.
    Beim obe­ren Aus­gangs­wert ist gem. § 27 Abs. 2 Z 3 lit a vom Durch­schnitt der lau­fen­den Bezü­ge aus den letz­ten 12 Mona­ten aus­zu­ge­hen (seit 1. Jän­ner 2004. Der Lohn­aus­gleich beträgt € 775.
    Fällt eine Zula­ge mit Beginn der Alters­teil­zeit weg, ist bei Berech­nung des Lohn­aus­gleichs die­se Zula­ge (beim 50%-Modell im hal­ben Aus­maß) als fik­ti­ves Ein­kom­men der Dienst­neh­me­rin zu berück­sich­ti­gen. Der VwGH erteil­te mit Erkennt­nis vom 17.11.2021 Ra 2020/08/0042, sowohl der Pra­xis des AMS (Vari­an­te 3), als auch der für die Dienst­neh­mer güns­ti­ge­ren Vor­gangs­wei­se (Vari­an­te 1) eine Absa­ge. Er wähl­te — wie auch schon in der Ver­gan­gen­heit — einen Mittelweg

  4. Vari­an­te 2 wäre für dich die ein­zig rich­ti­ge Möglichkeit.
    Inkl. Fili­al­lei­ter­zu­la­ge, weil die­se ja im Jahr davor bezahlt wurde.

  5. Ich erach­te Var. 2 als kor­rekt: die Fili­al­lei­ter-Zula­ge ist wäh­rend ATZ nicht zu gewäh­ren, aber für die Dif­fe­renz wohl zu beachten.

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