Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in den Kommentarbereich am Ende des Beitrags.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.
Teil 1 vom Dienstzeugnis-Quiz finden Sie hier ➪ www.patka-knowhow.at/dienstzeugnis-quiz-teil1-montagsfall

Der Montagsfall vom 24. Jänner 2022

Rapunzel Hairly ist Filialleiterin der Rund-Hair-um GmbH (Friseurgeschäft). Sie vereinbart mit Ihrem Dienstgeber, dass sie ab 1. Juli 2022 in eine 50%-ige Altersteilzeit geht.
Sie erhält in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeit (= Juli 2021 bis Juni 2022) die folgenden Bezüge (der Vereinfachung halber wird die KV-Erhöhung, die während des Zeitraumes stattfand, vernachlässigt):
Bruttomonatslohn: EUR 31.200,00 (= 12 x monatlich EUR 2.600,00)
Filialleiterzulage: EUR 6.000,00 (= 12 x monatlich EUR 500,00)
Gemäß Altersteilzeit-Vereinbarung gilt:
Rapunzel Hairly ist während der Altersteilzeit nicht mehr Filialleiterin.
Demzufolge erhält Rapunzel Hairly während der Altersteilzeit
- 50% des bisherigen Bruttomonatslohnes, somit monatlich EUR 1.300,00, aber
- keine Filialleiterzulage mehr, dafür
- zuzüglich einen Lohnausgleich in jener Höhe, wie dieser gemäß AMS gefördert wird.
Nun sind Sie gefordert!
Die Personalleitung der Rund-Hair-um GmbH will von Ihnen wissen, welche der folgenden Berechnungsvarianten für den vom AMS geförderten Lohnausgleich richtig ist?
Variante 1: Der vom AMS geförderte Lohnausgleich beträgt € 900,00
Dieser Lohnausgleich wurde wie folgt berechnet:
a)
Oberer Ausgangswert: EUR 3.100,00 (= 1 /12 der Bezugssumme des Zeitraumes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv EUR 37.200,00 [Bruttomonatslohn + Filialleiterzulage])
b)
An Rapunzel Hairly tatsächlich ausbezahlter Teilzeitlohn (= EUR 1.300,00; Bruttomonats-Teilzeitlohn ohne Filialleiterzulage)
c)
Lohnausgleich: EUR 900,00 (= 50% der Differenz zwischen Oberen Ausgangswert [EUR 3.100,00] und tatsächlichem Teilzeitlohn [EUR 1.300,00])
Variante 2: Der vom AMS geförderte Lohnausgleich beträgt € 775,00
a)
Oberer Ausgangswert: EUR 3.100,00 (= 1/12 der Bezugssumme des Zeitraumes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv EUR 37.200,00 [Bruttomonatslohn + Filialleiterzulage])
b)
Fiktiver Teilzeitlohn: EUR 1.550,00; das ist jener (fiktive) Lohn, der sich aufgrund der 50%-igen Arbeitszeitverminderung ohne Entfall der Filialleiterzulage ergeben würde (= 50% von EUR 3.100,00)
c)
Lohnausgleich: EUR (= 50% der Differenz zwischen oberen Ausgangswert [EUR 3.100,00] und dem fiktiven Teilzeitlohn [EUR 1.550,00])
Variante 3: Der vom AMS geförderte Lohnausgleich beträgt € 650,00
a)
Oberer Ausgangswert: EUR 2.600,00 (= 1 /12 der Bezugssumme des Bruttomonatslohnes des Zeitraumes Juli 2021 bis Juni 2022 iHv EUR 31.200,00; dh ohne Berücksichtigung der Filialleiterzulage, da während der Altersteilzeit keine Filialleiterzulage ausbezahlt wird, ist diese auch nicht in den oberen Ausgangswert einzubeziehen)
b)
An Rapunzel Hairly tatsächlich ausbezahlter Teilzeitlohn (= EUR 1.300,00)
c)
Lohnausgleich: EUR 650,00 (= 50% der Differenz zwischen Oberen Ausgangswert [EUR 2.600,00] und tatsächlichem Teilzeitlohn [EUR 1.300,00])
Wir freuen uns auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung

➪ Die Lösung
Für die Lösung des Falles übernehme ich die perfekte Antwort von Frau Dr Erika Marek. Sie ist DIE Altersteilzeit-Expertin Österreichs!
➪ Variante 2 ist richtig.
Beim oberen Ausgangswert ist gem. § 27 Abs. 2 Z 3 lit a vom Durchschnitt der laufenden Bezüge aus den letzten 12 Monaten auszugehen (seit 1. Jänner 2004. Der Lohnausgleich beträgt € 775.
Fällt eine Zulage mit Beginn der Altersteilzeit weg, ist bei Berechnung des Lohnausgleichs diese Zulage (beim 50%-Modell im halben Ausmaß) als fiktives Einkommen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen.
Der VwGH erteilte mit Erkenntnis vom 17.11.2021 Ra 2020/08/0042,
- sowohl der Praxis des AMS (Variante 3), als auch
- der für die Dienstnehmer günstigeren Vorgangsweise (Variante 1)
eine Absage.
Er wählte — wie auch schon in der Vergangenheit — einen Mittelweg.
Dr Erika Marek
Altersteilzeit-Info-Hinweise
Das „Must-Have“ Altersteilzeit-Buch:
https://shop.lexisnexis.at/altersteilzeit-und-erweiterte-altersteilzeit-in-frage-und-antwort-9783700782568.html
Das für mich beste Altersteilzeit-Seminar:
https://ars.at/seminar/10512/
Link zu dem angesprochenen, aktuellen VwGH-Erkenntnis:
https://bit.ly/Altersteilzeit-VwGH2021

Lieber Herr Patka,
Variante 2 ist die korrekte Berechnungsvariante. da vom Arbeitsentgelt auszugehen ist, sowohl beim Teilzeitlohn wie auch Lohnausgleich.
Liebe Grüße
Variante 2 ist richtig! Lohn € 1.300 plus Lohnausgleich € 775
Das Gehalt der letzten 12 Monate vor ATZ ist auschlaggebend, auch wenn sich Bezahlung und/oder Einstufung aufgrund der Tätigkeit in der ATZ ändern.
Lohnausgleich also 900,-.
Da vom Entgelt der ltzt. 12 Monate auszugehen ist, würde ich meinen, daß Variante 1 richtig ist. lg herta
Wenn ich das VWGH Erkenntnis vom 11/21 richtig verstanden habe, ist die Variante 2 die korrekte Berechnung.
Variante 2 ist richtig.
Beim oberen Ausgangswert ist gem. § 27 Abs. 2 Z 3 lit a vom Durchschnitt der laufenden Bezüge aus den letzten 12 Monaten auszugehen (seit 1. Jänner 2004. Der Lohnausgleich beträgt € 775.
Fällt eine Zulage mit Beginn der Altersteilzeit weg, ist bei Berechnung des Lohnausgleichs diese Zulage (beim 50%-Modell im halben Ausmaß) als fiktives Einkommen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen. Der VwGH erteilte mit Erkenntnis vom 17.11.2021 Ra 2020/08/0042, sowohl der Praxis des AMS (Variante 3), als auch der für die Dienstnehmer günstigeren Vorgangsweise (Variante 1) eine Absage. Er wählte — wie auch schon in der Vergangenheit — einen Mittelweg
Variante 2 wäre für dich die einzig richtige Möglichkeit.
Inkl. Filialleiterzulage, weil diese ja im Jahr davor bezahlt wurde.
Ich erachte Var. 2 als korrekt: die Filialleiter-Zulage ist während ATZ nicht zu gewähren, aber für die Differenz wohl zu beachten.