Februar 7, 2022

9 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert.

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in den Kom­men­tar­be­reich am Ende des Bei­trags.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.

Auf­grund der Aktua­li­tät wird die Fort­set­zung der Dienst­zeug­nis-MoFa-Rei­he noch ein­mal ver­scho­ben, denn …

… ab 1. März gilt in Wien flä­chen­de­ckend das Park­pi­ckerl!


Der Mon­tags­fall vom 7. Febru­ar 2022

Besteht für den Dienst­neh­mer die Mög­lich­keit, das von ihm für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te genutz­te KFZ (egal ob Fir­men-KFZ oder Pri­vat-KFZ) wäh­rend der Arbeits­zeit auf einem Abstell- oder Gara­gen­platz des Dienst­ge­bers zu par­ken, der im Bereich der Park­raum­be­wirt­schaf­tung liegt, ist dafür ein monat­li­cher Sach­be­zug in Höhe von € 14,53 – abzüg­lich all­fäl­lig vom Dienst­neh­mer geleis­te­ter Kos­ten­zu­schüs­se – anzu­set­zen

Prü­fen Sie Ihr Wis­sen rund um den „Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug“ in die­sem Quiz, in dem Sie in die­sem Mon­tags­fall – für sich selbst oder im PV-Team – beur­tei­len, ob die ange­ge­be­nen Behaup­tun­gen zutref­fen oder nicht zutreffen: 


Otto Waal­kes ist IT-Spe­zia­list. Wenn bei einem Kun­den IT-tech­nisch der „Hut brennt“, ist er die „Kri­sen­feu­er­wehr“ vor Ort. Er wohnt in Kor­neu­burg () und fährt übli­cher­wei­se mit dem Fir­men-Pkw ins Büro.

In der Tief­ga­ra­ge des Büro­ge­bäu­des in 1030 Wien, in der die IT-Ser­vices GmbH ihren Sitz hat, ist ein Park­platz für ihn reserviert.

Lie­bend ger­ne wür­de er bequem mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel anrei­sen, doch er benö­tigt den Fir­men-PKW für beruf­li­che Fahr­ten, dann oft kommt es vor, dass er mehr­mals am Tag „als Kri­sen­feu­er­wehr ausrückt“.

a)

Auf­grund einer ent­spre­chen­den Fir­men­be­stä­ti­gung, wonach Otto Waal­kes den Fir­men-Pkw unab­ding­bar sehr oft für betrieb­li­che Not­fall­s­fahr­ten zum Kun­den benö­tigt, kann beim Betriebs­fi­nanz­amt bean­tragt wer­den, dass für die­ses Fir­men-Kfz (iden­ti­fi­ziert am ent­spre­chen­den Kenn­zei­chen!) aus zwin­gend betrieb­li­chen Grün­den kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug anzu­set­zen ist.  

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

b)

Soll­te Otto Waal­kes die­se Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung – aus wel­chen Grün­den auch immer — uner­war­tet ver­wei­gert wer­den„ dann wür­de er auf ein dienst­ge­ber­ei­ge­nes Motor­rad umstei­gen. Dann wird in sei­ner Gehalts­ver­rech­nung kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug angesetzt.

Ist die­se Annahme:

  • rich­tig
  • falsch

a)

Die IT-Ser­vices GmbH hat in der Tief­ga­ra­ge des Büro­ge­bäu­des in 1030 Wien, wo sie ihren Sitz hat, 20 Park­plät­ze angemietet.

14 Park­plät­ze sind an bestimm­te Dienst­neh­mer ver­ge­ben (nament­lich gekenn­zeich­ne­te Park­plät­ze). Die­se Dienst­neh­mer haben eine Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­kar­te und par­ken kos­ten­frei. In deren Gehalts­ver­rech­nung ist daher ein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug auch in dem Monat in vol­ler Höhe anzu­set­zen, in dem der Dienst­neh­mer bspw 2 Wochen auf Urlaub ist.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

b)

4 Park­plät­ze sind für das PV-Team reser­viert (umfasst 8 Mitarbeiter*innen), die abwech­selnd – da auch im Home-Office tätig – die­se Park­plät­ze benüt­zen dürfen. 

Alle 8 Dienstnehmer*innen haben eine Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­kar­te und par­ken kos­ten­frei ➪ daher ist auf­grund der gemein­sa­men Park­platz­nut­zung der pro Park­platz anzu­set­zen­de Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug in der Gehalts­ver­rech­nung der 8 Dienstnehmer*innen antei­lig, dh jeweils zu 50% anzusetzen.

Ist die­se Annahme:

  • rich­tig
  • falsch

c)

2 Park­plät­ze sind für Kun­den reser­viert (die­se Park­plät­ze sind durch ent­spre­chen­de Hin­weis­schil­der mit der Auf­schrift: “Nur für Kun­den der IT-Ser­vice GmbH”, gekennzeichnet. 

Da im Regel­fall die Dienst­neh­mer der IT-Ser­vices GmbH zu den Kun­den fah­ren und die Kun­den nicht zur IT-Ser­vices GmbH kom­men, sind die­se Park­plät­ze „unter­be­setzt“. 

Die Assis­ten­tin der Geschäfts­füh­rung des Unter­neh­mens ver­wal­tet die bei­den Parkgaragenzugangsberechtigungskarten. 

Da es sich um Kun­den­park­plät­ze han­delt, sind die­se Park­plät­ze sach­be­zugs­be­freit, auch für jene Dienst­neh­mer, die gele­gent­lich die­se Park­plät­ze auf­grund einer aus­nahms­wei­se aus­ge­hän­dig­ten Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­kar­te nut­zen dür­fen, wenn die Kun­den­plät­ze unbe­setzt sind.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

Eva-Maria Marol­di wohnt im 3. Bezirk und hat ein Park­pi­ckerl für ihren Wohn­be­zirk erwor­ben. Sie ist eine der Dienst­neh­me­rin­nen, die einen fix zuge­wie­se­nen Fir­men-Park­platz hat. 

Nach­dem auch in ihrer Gehalts­ver­rech­nung der Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug ange­setzt wur­de, pro­tes­tiert sie dage­gen mit dem Hin­weis, dass sie für den 3. Bezirk ein Park­pi­ckerl hät­te und daher in die­sem Bezirk ohne eine Park­ge­bühr zu bezah­len, par­ken darf.

Trifft das Argu­ment von Eva-Maria Marol­di zu und es ist tat­säch­lich kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug anzu­set­zen?

Ist die­ses Argument

  • rich­tig
  • falsch

Der Geschäfts­füh­rer der IT-Ser­vices GmbH wohnt im 13. Bezirk

Laut Gesell­schaf­ter­be­schluss über­nimmt die Gesell­schaft die Kos­ten des Park­pi­ckerls für den 13. Bezirk in Höhe von EUR 159,30 (EUR 120,00 Par­ko­me­ter­ab­ga­ben­vor­aus­zah­lung für 12 Mona­te + EUR 8,60 laut Gebüh­ren­ge­setz + EUR 30,70 Verwaltungsabgabe).

Zum Ent­set­zen des Geschäfts­füh­rers wer­den ihm in der Per­so­nal­ver­rech­nung für bei­de Park­mög­lich­kei­ten (Park­platz in der Fir­ma und Park­mög­lich­keit im Bezirk) 2 x je EUR 14,53 monat­lich als Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug angesetzt.

Trifft die Annah­me zu, dass tat­säch­lich der „dop­pel­te“ Sach­be­zug anzu­set­zen ist?

Ist die­se Annahme

  • rich­tig
  • falsch

Wir freu­en uns auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!. 
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung


➪ Die Lösungen


a)

die­se Behaup­tung ist:

  • falsch

Der Sach­be­zugs­wert ist auch dann zuzu­rech­nen, wenn der Arbeit­neh­mer das KFZ für beruf­li­che Fahr­ten (auch mehr­mals pro Tag) benö­tigt
(sie­he Rand­zahl 191 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002)

Daher führt auch eine ent­spre­chen­de Fir­men­be­stä­ti­gung nicht dazu, dass das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt eine Aus­nah­me vom Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug genehmigt.


b)

die­se Annah­me ist:

  • rich­tig

Für ein­spu­ri­ge KFZ, wie z. B. Motor­rä­der, Mopeds, Mofas oder Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor (E‑Bikes), ist kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug zu berücksichtigen.


a)

die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig

Ana­log zum PKW-Sach­be­zug ist auch dann der vol­le Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug anzu­set­zen, wenn urlaubs- oder krank­heits­be­dingt der Park­platz für einen Teil des Monats nicht benutzt wer­den kann.


b)

die­se Annah­me ist:

  • falsch 

Eine indi­vi­du­el­le Zuord­nung eines Gara­gen- oder Abstell­plat­zes an einen kon­kre­ten Arbeit­neh­mer ist nicht erfor­der­lich.

Es führt daher bereits die Ein­räu­mung der Berech­ti­gung (“Mög­lich­keit”), einen arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Park­platz benüt­zen zu dür­fen, zum Vor­lie­gen eines Sach­be­zugs.

Die Berech­ti­gung kann z. B. durch Über­ga­be eines Schlüs­sels für den Ein­fahrts­schran­ken, eine Park­kar­te oder durch ein Pickel, mit dem park­be­rech­tig­te Fahr­zeu­ge gekenn­zeich­net wer­den, ein­ge­räumt werden.

Steht ein Park­platz meh­re­ren Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung, ist der Vor­teil jedes Arbeit­neh­mers mit 14,53 Euro monat­lich zu bewerten.”

(sie­he Rand­zahl 191 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002)


c)

die­se Behaup­tung ist:

  • falsch 

Begrün­dung: sie­he obi­ger Punkt


die­ses Argu­ment ist:

  • rich­tig 

Wenn die Dienst­neh­me­rin Eva-Maria Marold in dem Bezirk wohnt, in dem auch ihre Arbeits­stät­te liegt UND hat sie für ihren Wohn­be­zirk ein Park­pi­ckerl erwor­ben, dann ist in die­sem Fall kein Sach­be­zug anzu­set­zen, da Frau Marold sowie­so ohne eine Gebühr zu zah­len in die­sem Bezirk par­ken kann.

Daher ergibt sich kein Vor­teil dar­aus, dass sie in der Dienst­ge­ber-Gara­ge par­ken kann, denn Frau Marold könn­te auch auf der Stra­ße auf­grund ihres Park­pi­ckerls gebüh­ren­frei par­ken. Ein Vor­teil durch den Dienst­ge­ber ist hier aber gesetz­li­che Vor­aus­set­zung dafür, dass ein lohn­wer­ter Vor­teil (= Sach­be­zug) anzu­set­zen ist.


die­se Annah­me ist:

  • falsch 

Für die Nut­zung eines Fir­men­park­plat­zes ist ein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug in Höhe von
€ 14,53 pro Monat anzusetzen.

Die Bereit­stel­lung eines Gara­gen­park­plat­zes in der Nähe der Woh­nung des Arbeit­neh­mers, der stän­dig — auch außer­halb der Arbeits­zeit — zur Ver­fü­gung steht, fällt nicht unter die Rege­lung des § 4a der Ver­ord­nung über die bun­des­ein­heit­li­che Bewer­tung bestimm­ter Sach­be­zü­ge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, son­dern ist indi­vi­du­ell zu bewer­ten.”
(Aus­zug aus Rand­zahl 194 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002)

Im kon­kre­ten Bei­spiel­fall sind daher die über­nom­me­nen Park­pi­ckerl­kos­ten in Höhe von € 159,30 als Sach­be­zug — zusätz­lich zum Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug in Höhe von € 14,53 in der Gehalts­ab­rech­nung anzusetzen.

Für Ihre Tages­ar­beit Hilf­rei­che Informationsquellen

Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002: Rand­zah­len 188 bis 206

Die ÖGK hat 2019 in einem News­let­ter aus­führ­lich zum Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug infor­miert. Die­se Info fin­den Sie hier: https://bit.ly/ÖGK-Parksachbezug

Infor­ma­tio­nen der Gemein­de Wien zum Park­pi­ckerl fin­den Sie hier:
https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/parkpickerl-stadtweit.html

Die Aus­nah­men zum Park­pi­ckerl fin­den Sie hier:
https://wien.orf.at/stories/3142622

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  1. Ein­lei­tend:
    Der Sach­be­zugs­wert von 14,53 EUR bezieht sich „gene­rell“ auf die Bereit­stel­lung eines Gara­gen- oder Abstell­plat­zes wäh­rend der Arbeits­zeit „am Fir­men­ge­län­de” und es gel­ten mE „kei­ner­lei“ Aus­nah­men, sobald der Fir­men-PKW auch „pri­vat“ (auch nur) fall­wei­se genutzt wird.
    Denn allein nur für die „pri­va­te Nut­zung“ Stre­cke Woh­nung > Arbeits­stät­te ist ein SB anzusetzen.
    Daher:
    1a) Falsch (> fährt übli­cher­wei­se mit dem Fir­men-Pkw ins Büro. SB ist anzu­set­zen, unab­hän­gig, ob er lie­ber die Öffis nut­zen wür­de oder nicht)
    1b) Rich­tig (Park­ge­büh­ren gel­ten nur für mehr­spu­ri­gen KFZ, daher gehe ich davon aus, dass ein­spu­ri­ge Fahr­zeu­ge vom SB aus­ge­nom­men sind)
    2a) Richtig
    2b) Falsch
    2c) Falsch (auch für nur gele­gent­lich genutz­te (Kunden)Parkplätze ist der vol­le SB anzusetzen)
    3) Falsch (sie hät­te durch das Park­pi­ckerl die Mög­lich­keit außer­halb zu par­ken, dann kein SB, wenn sie auf den Park­platz „ver­zich­tet“)
    4) Falsch (ich wür­de ein­ma­lig einen SB für das Park­pi­ckerl anset­zen und 12x jähr­lich 14,53 SB für den Abstell­platz am Firmengelände)

  2. Sehr geehr­ter Hr. Pat­ka, bit­te um Auf­klä­rung, weil mich die Ant­wort “rich­tig” zur Fra­ge 3 etwas verwirrt.
    Wenn ein DN zwar ein Park­pi­ckerl für den sel­ben Bezirk, wo die Arbeits­stät­te liegt, besitzt, der DN aber trotz­dem ‑war­um auch immer- den Gra­tis Park­platz vom DG zB am Fir­men­ge­län­de nutzt, also nicht außer­halb parkt, ist KEIN SB anzusetzen?

    Habe ich die Fra­ge falsch ver­stan­den? Es wur­de doch danach gefragt, ob für den DN mit Park­pi­ckerl, der aber trotz­dem den fix zuge­wie­se­nen Gra­tis Park­platz nutzt, der SB ange­setzt wer­den muss. War­um wäre dann die Argu­men­ta­ti­on des DN rich­tig, kei­nen SB bezah­len zu müssen?

    Dan­ke, mfG
    Jac­que­line R.

    1. Lie­be Frau R., 

      die Ant­wort ist des­halb kor­rekt (und vom Finanz­mi­nis­te­ri­um auch bestä­tigt), weil nur dann ein Sach­be­zug (= VOR­TEIL aus dem Dienst­ver­hält­nis) anzu­set­zen ist, wenn der Dienst­neh­mer eine Kos­ten­er­spar­nis hat.

      Hat er ein Park­pi­ckerl für den Bezirk in dem er arbei­tet, muss er für das Par­ken in die­sem Bezirk nichts bezah­len, daher auch kein finan­zi­el­ler Vor­teil durch den Dienst­ge­ber, wenn der Dienst­neh­mer kos­ten­los am Fir­men­ge­län­de par­ken kann.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

      1. Lie­ber Herr Patka!

        Auf der Suche nach einer Ant­wort zu fol­gen­der Fra­ge, bin ich auf Ihrer Sei­te gelandet:

        Wie sieht es mit einem Sach­be­zug (gene­rell bzw. € 14,53) aus, wenn der Dienst­ge­ber dem Dienst­neh­mer ein fir­men­ei­ge­nes Fahr­zeug zur Ver­fü­gung stellt und für die­ses Fahr­zeug ein Park­pi­ckerl erwirbt, sodass das Fahr­zeug in jenem Bezirk, wo auch der Fir­men­sitz ist, auf öffent­li­cher Flä­che (kos­ten­los) ste­hen darf?

        Muß hier­für ein SB ange­setzt wer­den, da der DG “eine Park­mög­lich­keit” zur Ver­fü­gung stellt oder ist das Park­pi­ckerl wie zB die Auto­bahn­vi­gnet­te zu behandeln?

        Vie­len Dank für Ihren Input

        Nata­scha

        1. Hal­lo Frau Natascha,
          mit dem Pkw-Sach­be­zug laut Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung sind alle Pkw-Kos­ten (zB auch die Vignet­te) erfasst, AUS­GE­NOM­MEN die Mög­lich­keit des ver­güns­tig­ten Par­kens am Fir­men­stand­ort. Dies des­halb, weil die AUS­DRÜCK­LICH in einer geson­der­ten Bestim­mung in der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung gere­gelt ist. Daher muss für die Mög­lich­keit des ver­bil­lig­ten oder kos­ten­frei­en PKW-Abstel­lens der von Ihnen kor­rek­ter­wei­se ange­ge­be­ne “Park­platz­sach­be­zug” ange­setzt werden.
          Mit weih­nacht­li­chen Grüßen
          Ernst Patka

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