Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in den Kommentarbereich am Ende des Beitrags.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.
Aufgrund der Aktualität wird die Fortsetzung der Dienstzeugnis-MoFa-Reihe noch einmal verschoben, denn …
… ab 1. März gilt in Wien flächendeckend das Parkpickerl!

Der Montagsfall vom 7. Februar 2022
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte KFZ (egal ob Firmen-KFZ oder Privat-KFZ) während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Dienstgebers zu parken, der im Bereich der Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 – abzüglich allfällig vom Dienstnehmer geleisteter Kostenzuschüsse – anzusetzen.
Prüfen Sie Ihr Wissen rund um den „Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug“ in diesem Quiz, in dem Sie in diesem Montagsfall – für sich selbst oder im PV-Team – beurteilen, ob die angegebenen Behauptungen zutreffen oder nicht zutreffen:

Otto Waalkes ist IT-Spezialist. Wenn bei einem Kunden IT-technisch der „Hut brennt“, ist er die „Krisenfeuerwehr“ vor Ort. Er wohnt in Korneuburg (NÖ) und fährt üblicherweise mit dem Firmen-Pkw ins Büro.
In der Tiefgarage des Bürogebäudes in 1030 Wien, in der die IT-Services GmbH ihren Sitz hat, ist ein Parkplatz für ihn reserviert.
Liebend gerne würde er bequem mit öffentlichen Verkehrsmittel anreisen, doch er benötigt den Firmen-PKW für berufliche Fahrten, dann oft kommt es vor, dass er mehrmals am Tag „als Krisenfeuerwehr ausrückt“.a)
Aufgrund einer entsprechenden Firmenbestätigung, wonach Otto Waalkes den Firmen-Pkw unabdingbar sehr oft für betriebliche Notfallsfahrten zum Kunden benötigt, kann beim Betriebsfinanzamt beantragt werden, dass für dieses Firmen-Kfz (identifiziert am entsprechenden Kennzeichen!) aus zwingend betrieblichen Gründen kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug anzusetzen ist.
Ist diese Behauptung:
b)
Sollte Otto Waalkes diese Ausnahmegenehmigung – aus welchen Gründen auch immer — unerwartet verweigert werden„ dann würde er auf ein dienstgebereigenes Motorrad umsteigen. Dann wird in seiner Gehaltsverrechnung kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug angesetzt.
Ist diese Annahme:

a)
Die IT-Services GmbH hat in der Tiefgarage des Bürogebäudes in 1030 Wien, wo sie ihren Sitz hat, 20 Parkplätze angemietet.
14 Parkplätze sind an bestimmte Dienstnehmer vergeben (namentlich gekennzeichnete Parkplätze). Diese Dienstnehmer haben eine Parkgaragenzugangsberechtigungskarte und parken kostenfrei. In deren Gehaltsverrechnung ist daher ein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug auch in dem Monat in voller Höhe anzusetzen, in dem der Dienstnehmer bspw 2 Wochen auf Urlaub ist.
Ist diese Behauptung:
b)
4 Parkplätze sind für das PV-Team reserviert (umfasst 8 Mitarbeiter*innen), die abwechselnd – da auch im Home-Office tätig – diese Parkplätze benützen dürfen.
Alle 8 Dienstnehmer*innen haben eine Parkgaragenzugangsberechtigungskarte und parken kostenfrei ➪ daher ist aufgrund der gemeinsamen Parkplatznutzung der pro Parkplatz anzusetzende Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug in der Gehaltsverrechnung der 8 Dienstnehmer*innen anteilig, dh jeweils zu 50% anzusetzen.Ist diese Annahme:
c)
2 Parkplätze sind für Kunden reserviert (diese Parkplätze sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift: “Nur für Kunden der IT-Service GmbH”, gekennzeichnet.
Da im Regelfall die Dienstnehmer der IT-Services GmbH zu den Kunden fahren und die Kunden nicht zur IT-Services GmbH kommen, sind diese Parkplätze „unterbesetzt“.
Die Assistentin der Geschäftsführung des Unternehmens verwaltet die beiden Parkgaragenzugangsberechtigungskarten.
Da es sich um Kundenparkplätze handelt, sind diese Parkplätze sachbezugsbefreit, auch für jene Dienstnehmer, die gelegentlich diese Parkplätze aufgrund einer ausnahmsweise ausgehändigten Parkgaragenzugangsberechtigungskarte nutzen dürfen, wenn die Kundenplätze unbesetzt sind.Ist diese Behauptung:

Eva-Maria Maroldi wohnt im 3. Bezirk und hat ein Parkpickerl für ihren Wohnbezirk erworben. Sie ist eine der Dienstnehmerinnen, die einen fix zugewiesenen Firmen-Parkplatz hat.
Nachdem auch in ihrer Gehaltsverrechnung der Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug angesetzt wurde, protestiert sie dagegen mit dem Hinweis, dass sie für den 3. Bezirk ein Parkpickerl hätte und daher in diesem Bezirk ohne eine Parkgebühr zu bezahlen, parken darf.
Trifft das Argument von Eva-Maria Maroldi zu und es ist tatsächlich kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug anzusetzen?Ist dieses Argument

Der Geschäftsführer der IT-Services GmbH wohnt im 13. Bezirk.
Laut Gesellschafterbeschluss übernimmt die Gesellschaft die Kosten des Parkpickerls für den 13. Bezirk in Höhe von EUR 159,30 (EUR 120,00 Parkometerabgabenvorauszahlung für 12 Monate + EUR 8,60 laut Gebührengesetz + EUR 30,70 Verwaltungsabgabe).
Zum Entsetzen des Geschäftsführers werden ihm in der Personalverrechnung für beide Parkmöglichkeiten (Parkplatz in der Firma und Parkmöglichkeit im Bezirk) 2 x je EUR 14,53 monatlich als Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug angesetzt.
Trifft die Annahme zu, dass tatsächlich der „doppelte“ Sachbezug anzusetzen ist?Ist diese Annahme
Wir freuen uns auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung

➪ Die Lösungen

a)
diese Behauptung ist:
“Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt”
(siehe Randzahl 191 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Daher führt auch eine entsprechende Firmenbestätigung nicht dazu, dass das Betriebsstättenfinanzamt eine Ausnahme vom Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug genehmigt.
b)
diese Annahme ist:
Für einspurige KFZ, wie z. B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E‑Bikes), ist kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug zu berücksichtigen.

a)
diese Behauptung ist:
Analog zum PKW-Sachbezug ist auch dann der volle Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug anzusetzen, wenn urlaubs- oder krankheitsbedingt der Parkplatz für einen Teil des Monats nicht benutzt werden kann.
b)
diese Annahme ist:
“Eine individuelle Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Es führt daher bereits die Einräumung der Berechtigung (“Möglichkeit”), einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezugs.
Die Berechtigung kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickel, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden.
Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 14,53 Euro monatlich zu bewerten.”
(siehe Randzahl 191 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
c)
diese Behauptung ist:
Begründung: siehe obiger Punkt

dieses Argument ist:
Wenn die Dienstnehmerin Eva-Maria Marold in dem Bezirk wohnt, in dem auch ihre Arbeitsstätte liegt UND hat sie für ihren Wohnbezirk ein Parkpickerl erworben, dann ist in diesem Fall kein Sachbezug anzusetzen, da Frau Marold sowieso ohne eine Gebühr zu zahlen in diesem Bezirk parken kann.
Daher ergibt sich kein Vorteil daraus, dass sie in der Dienstgeber-Garage parken kann, denn Frau Marold könnte auch auf der Straße aufgrund ihres Parkpickerls gebührenfrei parken. Ein Vorteil durch den Dienstgeber ist hier aber gesetzliche Voraussetzung dafür, dass ein lohnwerter Vorteil (= Sachbezug) anzusetzen ist.

diese Annahme ist:
Für die Nutzung eines Firmenparkplatzes ist ein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug in Höhe von
€ 14,53 pro Monat anzusetzen.
“Die Bereitstellung eines Garagenparkplatzes in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers, der ständig — auch außerhalb der Arbeitszeit — zur Verfügung steht, fällt nicht unter die Regelung des § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, sondern ist individuell zu bewerten.”
(Auszug aus Randzahl 194 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Im konkreten Beispielfall sind daher die übernommenen Parkpickerlkosten in Höhe von € 159,30 als Sachbezug — zusätzlich zum Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug in Höhe von € 14,53 in der Gehaltsabrechnung anzusetzen.
Für Ihre Tagesarbeit Hilfreiche Informationsquellen
Lohnsteuerrichtlinien 2002: Randzahlen 188 bis 206
Die ÖGK hat 2019 in einem Newsletter ausführlich zum Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug informiert. Diese Info finden Sie hier: https://bit.ly/ÖGK-Parksachbezug
Informationen der Gemeinde Wien zum Parkpickerl finden Sie hier:
https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/parkpickerl-stadtweit.html
Die Ausnahmen zum Parkpickerl finden Sie hier:
https://wien.orf.at/stories/3142622
1a) Richtig
1b) Richtig
2a) Richtig
2b) Falsch
2c) Falsch
3) Richtig
4) Falsch
1a falsch
1b richtig
2a richtig
2b falsch
2c falsch
3 falsch
4 richtig
falsch
richtig
richtig
richtig
richtig
falsch
1a) falsch
1b) richtig
2a) richtig
2b) falsch
2c) falsch
3) falsch
4) falsch
Einleitend:
Der Sachbezugswert von 14,53 EUR bezieht sich „generell“ auf die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes während der Arbeitszeit „am Firmengelände” und es gelten mE „keinerlei“ Ausnahmen, sobald der Firmen-PKW auch „privat“ (auch nur) fallweise genutzt wird.
Denn allein nur für die „private Nutzung“ Strecke Wohnung > Arbeitsstätte ist ein SB anzusetzen.
Daher:
1a) Falsch (> fährt üblicherweise mit dem Firmen-Pkw ins Büro. SB ist anzusetzen, unabhängig, ob er lieber die Öffis nutzen würde oder nicht)
1b) Richtig (Parkgebühren gelten nur für mehrspurigen KFZ, daher gehe ich davon aus, dass einspurige Fahrzeuge vom SB ausgenommen sind)
2a) Richtig
2b) Falsch
2c) Falsch (auch für nur gelegentlich genutzte (Kunden)Parkplätze ist der volle SB anzusetzen)
3) Falsch (sie hätte durch das Parkpickerl die Möglichkeit außerhalb zu parken, dann kein SB, wenn sie auf den Parkplatz „verzichtet“)
4) Falsch (ich würde einmalig einen SB für das Parkpickerl ansetzen und 12x jährlich 14,53 SB für den Abstellplatz am Firmengelände)
Sehr geehrter Hr. Patka, bitte um Aufklärung, weil mich die Antwort “richtig” zur Frage 3 etwas verwirrt.
Wenn ein DN zwar ein Parkpickerl für den selben Bezirk, wo die Arbeitsstätte liegt, besitzt, der DN aber trotzdem ‑warum auch immer- den Gratis Parkplatz vom DG zB am Firmengelände nutzt, also nicht außerhalb parkt, ist KEIN SB anzusetzen?
Habe ich die Frage falsch verstanden? Es wurde doch danach gefragt, ob für den DN mit Parkpickerl, der aber trotzdem den fix zugewiesenen Gratis Parkplatz nutzt, der SB angesetzt werden muss. Warum wäre dann die Argumentation des DN richtig, keinen SB bezahlen zu müssen?
Danke, mfG
Jacqueline R.
Liebe Frau R.,
die Antwort ist deshalb korrekt (und vom Finanzministerium auch bestätigt), weil nur dann ein Sachbezug (= VORTEIL aus dem Dienstverhältnis) anzusetzen ist, wenn der Dienstnehmer eine Kostenersparnis hat.
Hat er ein Parkpickerl für den Bezirk in dem er arbeitet, muss er für das Parken in diesem Bezirk nichts bezahlen, daher auch kein finanzieller Vorteil durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer kostenlos am Firmengelände parken kann.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA
Lieber Herr Patka!
Auf der Suche nach einer Antwort zu folgender Frage, bin ich auf Ihrer Seite gelandet:
Wie sieht es mit einem Sachbezug (generell bzw. € 14,53) aus, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein firmeneigenes Fahrzeug zur Verfügung stellt und für dieses Fahrzeug ein Parkpickerl erwirbt, sodass das Fahrzeug in jenem Bezirk, wo auch der Firmensitz ist, auf öffentlicher Fläche (kostenlos) stehen darf?
Muß hierfür ein SB angesetzt werden, da der DG “eine Parkmöglichkeit” zur Verfügung stellt oder ist das Parkpickerl wie zB die Autobahnvignette zu behandeln?
Vielen Dank für Ihren Input
Natascha
Hallo Frau Natascha,
mit dem Pkw-Sachbezug laut Sachbezugswerteverordnung sind alle Pkw-Kosten (zB auch die Vignette) erfasst, AUSGENOMMEN die Möglichkeit des vergünstigten Parkens am Firmenstandort. Dies deshalb, weil die AUSDRÜCKLICH in einer gesonderten Bestimmung in der Sachbezugswerteverordnung geregelt ist. Daher muss für die Möglichkeit des verbilligten oder kostenfreien PKW-Abstellens der von Ihnen korrekterweise angegebene “Parkplatzsachbezug” angesetzt werden.
Mit weihnachtlichen Grüßen
Ernst Patka