Mit den Montagsfällen (“MoFa”) präsentieren wir Ihnen interessante und knifflige Fälle aus der Praxis für die Praxis.
Zunächst sind Sie gefordert.
⇨ Beantworten Sie die am Ende des Beitrages gestellte Frage für sich oder im Team und schreiben Sie bitte Ihre Antwort in den Kommentarbereich am Ende des Beitrags.
Am darauffolgenden Donnerstag-Vormittag wird Sie der Newsletter mit dem Betreffbeginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.
Der Montagsfall vom 6. Dezember 2021
In diesem Montagsfall können Sie – für sich selbst oder im PV-Team – überprüfen, ob Ihr Wissen rund um das Ausstellen eines Dienstzeugnisses so umfassend ist, dass Sie die nachstehenden Fragen richtig beantworten .
Ein Arbeitsverhältnis wird beendet.
Neben den diversen anderen Pflichten trifft Sie als Arbeitgeber auch die Pflicht zur Erstellung eines Dienstzeugnisses.
Prüfen Sie Ihr Wissen rund um das Dienstzeugnis in diesem Quiz:
A) ANSPRUCH
Das Dienstzeugnis muss der Dienstgeber nur aufgrund eines schriftlichen Verlangens des Dienstnehmers ausstellen.
Ist diese Behauptung:
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass das Dienstzeugnis nicht mangelhaft ist, wenn er geklagt wird.
Ist diese Behauptung:
Wenn das Dienstzeugnis am letzten Tag des Dienstverhältnisses noch nicht fertig ist, hat der Dienstnehmer Anspruch darauf, dass der Dienstgeber das Dienstzeugnis an den Dienstnehmer schickt.
Ist diese Behauptung:
B) VERJÄHRUNG
Der Arbeitnehmer kann 7 Jahre nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Dienstzeugnis mehr fordern, weil die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.
Ist diese Behauptung:
C) ARTEN VON DIENSTZEUGNISSEN
In einem einfachen Dienstzeugnis ist anzugeben:
(a) Dauer des Dienstverhältnisses
(b) Inhalt der Tätigkeit
© ein kurz gefasstes Leistungswerturteil.
Ist diese Behauptung:
Der Dienstnehmer hat ein qualifiziertes Dienstzeugnis erhalten und fordert diverse Änderungen (ua Änderung des Tätigkeitsbereiches). Der Dienstgeber darf als geändertes Dienstzeugnis ein einfaches Dienstzeugnis ausstellen.
Ist diese Behauptung:
Wir freuen uns auf Ihre Lösungsvorschläge in den Kommentaren!.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung
➪ Die Lösungen
Haben Sie mitgerätselt? Vergleichen Sie nun Ihre Antworten mit den Lösungen:
A) ANSPRUCH
Das Dienstzeugnis muss der Dienstgeber nur aufgrund eines schriftlichen Verlangens des Dienstnehmers ausstellen.
Diese Behauptung ist:
➪ Das Verlangen kann auch mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen.
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass das Dienstzeugnis nicht mangelhaft ist, wenn er geklagt wird.
Diese Behauptung ist:
➪ Der Dienstnehmer muss beweisen, dass das Dienstzeugnis mangelhaft ist (vgl dazu Reissner in ZellKomm § 39 AngG Rz 12).
Wenn das Dienstzeugnis am letzten Tag des Dienstverhältnisses noch nicht fertig ist, hat der Dienstnehmer Anspruch darauf, dass der Dienstgeber das Dienstzeugnis an den Dienstnehmer schickt.
Diese Behauptung ist:
➪ Nach § 39 Angestelltengesetz hat der Dienstnehmer Anspruch darauf, dass das angeforderte Dienstzeugnis unverzüglich ausgestellt und ihm ausgehändigt wird.
Grundsatz: Holschuld:
Die Pflicht zur Ausstellung des Zeugnisses ist eine sog. Holschuld, d.h., der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ausfolgung, nicht aber auf Übersendung oder Überbringung des verlangten Zeugnisses (OLG Wien 3.8.1994, 32 R a 94/94).
Ausnahme: Schickschuld
- Fordert der Dienstnehmer, dass ein Dienstzeugnis ausgestellt wird und stellt der Dienstgeber dieses Dienstzeugnis nicht unverzüglich aus (dh er ist mit der Ausstellung des Dienstzeugnisses in Verzug), dann entsteht eine Schickschuld, dh der Dienstgeber hat das Dienstzeugnis dem Dienstnehmer zu übersenden.
Die Verpflichtung, das Dienstzeugnis dem Dienstnehmer zuzusenden entsteht laut OLG Wien 17. 3. 2015, 10 Ra 6/15y aber nicht schon dann, wenn das Dienstverhältnis bspw an einem Freitag endet und das Dienstzeugnis am nachfolgenden Montag zur Abholung bereit liegt. Hier hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Übersendung, sondern muss noch einmal in den Betrieb kommen. - Die Zusendung des Dienstzeugnisses wurde vereinbart (zB in der einvernehmlichen Dienstvertrags-Auflösung).
B) VERJÄHRUNG
Der Arbeitnehmer kann 7 Jahre nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Dienstzeugnis mehr fordern, weil die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.
Diese Behauptung ist:
➪ Der Dienstnehmer kann 7 Jahre nach dem Ende des Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis fordern, weil die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, soferne nicht ausnahmsweise eine entsprechend kürzere Verfallsfrist gilt.
C) ARTEN VON DIENSTZEUGNISSEN
In einem einfachen Dienstzeugnis ist anzugeben:
(a) Dauer des Dienstverhältnisses
(b) Inhalt der Tätigkeit
© ein kurz gefasstes Leistungswerturteil.
Diese Behauptung ist:
➪ Nur das qualifizierte Dienstzeugnis enthält ein Werturteil. Das einfache Dienstzeugnis ist im Wesentlichen eine Beschäftigungsbestätigung.
Der Dienstnehmer hat ein qualifiziertes Dienstzeugnis erhalten und fordert diverse Änderungen (ua Änderung des Tätigkeitsbereiches). Der Dienstgeber darf als geändertes Dienstzeugnis ein einfaches Dienstzeugnis ausstellen.
Diese Behauptung ist:
➪ Der Dienstnehmer hat – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – nur einen Anspruch auf ein einfaches Zeugnis, auch wenn der Dienstgeber ursprünglich ein qualifiziertes Dienstzeugnis ausgestellt hat.
1 falsch
2 richtig
3 richtig
4 falsch
5 falsch
6 falsch
1. falsch, da auch ein mündliches Verlangen ausreichend ist
2. falsch, da die Beweispflicht für den Mangel beim DN liegt
3. richtig, wird zu einer Schickschuld des DG
4. falsch, Verjährungsfrist 30 Jahre
5. falsch, kurzes Leistungswerturteil nicht erforderlich
6. richtig, nach einem Judikat dann möglich, wenn nicht ein qualifiziertes DZ vereinbart bzw. zugesagt wurde
Pkt. 1 falsch, kann auch mündlich verlangt werden
Pkt. 2 richtig
Pkt. 3 würde sagen richtig, da die Arbeitspapiere am letzten Tag fertig sein sollten. Ich würde es jedenfalls zusenden.
Pkt. 4 falsch, 30 Jahre Anspruch
Pkt. 5 falsch, man braucht nur angegeben — war von .… bis.… als … beschäftigt
Pkt. 6 richtig, würde sagen, dass das richtig ist, weil man muss nur ein einfaches Zeugnis ausstellen, es besteht kein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis
1 f
2 r
3 r
4 f
5 f
6 r
1 falsch Er muss es nur ausdrücklich verlangen, Schriftlichkeit ist nicht geboten
2 richtig Wenn ich aufgrund eines Mangels im Dienstzeugnis geklagt werde muss ich wohl das Gegenteil beweisen.
3 falsch Holschuld außer es wurde vertraglich die Zusendung vereinbart
4 falsch Verjährungsfrist 30 Jahre
5 falsch Kein Anspruch auf qualifiziertes Dienstzeugnis Punkte a) und b) reichen in einfachem Dienstzeugnis
6 richtig Kein Anspruch auf qualifiziertes Dienstzeugnis (ich befürchte aber, das ist die Fangfrage..)
1) falsch, mündliches Verlangen reicht
2) falsch, DN muss beweisen, wenn er der Meinung ist, es ist mangelhaft
3) richtig, die Holschuld wird zur Schickschuld, wenn der DG nicht fertig ist
4) falsch, Verjährungsfrist ist 30 Jahre
5) falsch, Leistungswerturteil ist nicht erforderlich
6) richtig, nur Anspruch auf einfaches Dienstzeugnis
1. falsch, mündlich ausreichend
2. falsch, Beweis durch DN
3. richtig, zuschicken wenn nicht pers. ausgehändigt.
4. falsch, Verjährungsfrist
5. falsch, keine Leistungsbeurteilung notwendig
6. richtig
1) falsch
2) falsch
3) richtig
4) falsch
5) falsch
6) richtig
1.) Falsch, es genügt ein mündliches Verlangen auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses.
2.) Falsch, die Beweislast liegt beim Dienstnehmer.
3.) Richtig, der DG muss das Dienstzeugnis zuschicken, wenn es nicht rechtzeitig fertig ist.
4.) Falsch, die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
5.) Falsch, ein Leistungswerturteil ist nicht erforderlich.
6.) Richtig, es besteht lediglich ein Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis.
Einfach Danke für die Unterstützung…
LG aus St. Florian
Andrea Egger
Liebe Frau Egger,
sehr gerne geschehen! 🙂
Herzliche Grüße aus Wien,
Ernst Patka