Dezember 6, 2021

11 Kommentare

Mit den Mon­tags­fäl­len (“MoFa”) prä­sen­tie­ren wir Ihnen inter­es­san­te und kniff­li­ge Fäl­le aus der Pra­xis für die Praxis.

Zunächst sind Sie gefor­dert.

⇨ Beant­wor­ten Sie die am Ende des Bei­tra­ges gestell­te Fra­ge für sich oder im Team und schrei­ben Sie bit­te Ihre Ant­wort in den Kom­men­tar­be­reich am Ende des Bei­trags.

Am dar­auf­fol­gen­den Don­ners­tag-Vor­mit­tag wird Sie der News­let­ter mit dem Betreff­be­ginn: „MoFa‑L“ über die Lösung informieren.


Der Mon­tags­fall vom 6. Dezem­ber 2021

In die­sem Mon­tags­fall kön­nen Sie – für sich selbst oder im PV-Team – über­prü­fen, ob Ihr Wis­sen rund um das Aus­stel­len eines Dienst­zeug­nis­ses so umfas­send ist, dass Sie die nach­ste­hen­den Fra­gen rich­tig beantworten .

Ein Arbeits­ver­hält­nis wird beendet. 

Neben den diver­sen ande­ren Pflich­ten trifft Sie als Arbeit­ge­ber auch die Pflicht zur Erstel­lung eines Dienst­zeug­nis­ses.

Prü­fen Sie Ihr Wis­sen rund um das Dienst­zeug­nis in die­sem Quiz:

A) ANSPRUCH

Das Dienst­zeug­nis muss der Dienst­ge­ber nur auf­grund eines schrift­li­chen Ver­lan­gens des Dienst­neh­mers ausstellen.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

Der Arbeit­ge­ber muss bewei­sen, dass das Dienst­zeug­nis nicht man­gel­haft ist, wenn er geklagt wird.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

Wenn das Dienst­zeug­nis am letz­ten Tag des Dienst­ver­hält­nis­ses noch nicht fer­tig ist, hat der Dienst­neh­mer Anspruch dar­auf, dass der Dienst­ge­ber das Dienst­zeug­nis an den Dienst­neh­mer schickt.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

B) VER­JÄH­RUNG

Der Arbeit­neh­mer kann 7 Jah­re nach dem Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses kein Dienst­zeug­nis mehr for­dern, weil die Ver­jäh­rungs­frist 3 Jah­re beträgt.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

C) ARTEN VON DIENSTZEUGNISSEN

In einem ein­fa­chen Dienst­zeug­nis ist anzugeben: 

(a) Dau­er des Dienst­ver­hält­nis­ses 
(b) Inhalt der Tätig­keit 
© ein kurz gefass­tes Leis­tungswertur­teil.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

Der Dienst­neh­mer hat ein qua­li­fi­zier­tes Dienst­zeug­nis erhal­ten und for­dert diver­se Ände­run­gen (ua Ände­rung des Tätig­keits­be­rei­ches). Der Dienst­ge­ber darf als geän­der­tes Dienst­zeug­nis ein ein­fa­ches Dienst­zeug­nis aus­stel­len.

Ist die­se Behauptung:

  • rich­tig
  • falsch

Wir freu­en uns auf Ihre Lösungs­vor­schlä­ge in den Kom­men­ta­ren!. 
Begrün­den Sie bit­te Ihre Entscheidung


➪ Die Lösungen

Haben Sie mit­ge­rät­selt? Ver­glei­chen Sie nun Ihre Ant­wor­ten mit den Lösungen:

A) ANSPRUCH

Das Dienst­zeug­nis muss der Dienst­ge­ber nur auf­grund eines schrift­li­chen Ver­lan­gens des Dienst­neh­mers ausstellen.

Die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig
  • falsch

➪ Das Ver­lan­gen kann auch münd­lich, aus­drück­lich oder still­schwei­gend (kon­klu­dent) erfolgen.


Der Arbeit­ge­ber muss bewei­sen, dass das Dienst­zeug­nis nicht man­gel­haft ist, wenn er geklagt wird.

Die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig
  • falsch

➪ Der Dienst­neh­mer muss bewei­sen, dass das Dienst­zeug­nis man­gel­haft ist (vgl dazu Reiss­ner in Zell­Komm § 39 AngG Rz 12).


Wenn das Dienst­zeug­nis am letz­ten Tag des Dienst­ver­hält­nis­ses noch nicht fer­tig ist, hat der Dienst­neh­mer Anspruch dar­auf, dass der Dienst­ge­ber das Dienst­zeug­nis an den Dienst­neh­mer schickt.

Die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig
  • falsch

➪ Nach § 39 Ange­stell­ten­ge­setz hat der Dienst­neh­mer Anspruch dar­auf, dass das ange­for­der­te Dienst­zeug­nis unver­züg­lich aus­ge­stellt und ihm aus­ge­hän­digt wird.

Grund­satzHol­schuld:

Die Pflicht zur Aus­stel­lung des Zeug­nis­ses ist eine sog. Hol­schuld, d.h., der Dienst­neh­mer hat Anspruch auf Aus­fol­gung, nicht aber auf Über­sen­dung oder Über­brin­gung des ver­lang­ten Zeug­nis­ses (OLG Wien 3.8.1994, 32 R a 94/94).

Aus­nah­meSchick­schuld

  • For­dert der Dienst­neh­mer, dass ein Dienst­zeug­nis aus­ge­stellt wird und stellt der Dienst­ge­ber die­ses Dienst­zeug­nis nicht unver­züg­lich aus (dh er ist mit der Aus­stel­lung des Dienst­zeug­nis­ses in Ver­zug), dann ent­steht eine Schick­schuld, dh der Dienst­ge­ber hat das Dienst­zeug­nis dem Dienst­neh­mer zu über­sen­den.
    Die Ver­pflich­tung, das Dienst­zeug­nis dem Dienst­neh­mer zuzu­sen­den ent­steht laut OLG Wien 17. 3. 2015, 10 Ra 6/15y aber nicht schon dann, wenn das Dienst­ver­hält­nis bspw an einem Frei­tag endet und das Dienst­zeug­nis am nach­fol­gen­den Mon­tag zur Abho­lung bereit liegt. Hier hat der Dienst­neh­mer kei­nen Anspruch auf Über­sen­dung, son­dern muss noch ein­mal in den Betrieb kommen.
  • Die Zusen­dung des Dienst­zeug­nis­ses wur­de ver­ein­bart (zB in der ein­ver­nehm­li­chen Dienstvertrags-Auflösung).

B) VER­JÄH­RUNG

Der Arbeit­neh­mer kann 7 Jah­re nach dem Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses kein Dienst­zeug­nis mehr for­dern, weil die Ver­jäh­rungs­frist 3 Jah­re beträgt.

Die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig
  • falsch

➪ Der Dienst­neh­mer kann 7 Jah­re nach dem Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses ein Dienst­zeug­nis for­dern, weil die Ver­jäh­rungs­frist 30 Jah­re beträgt, sofer­ne nicht aus­nahms­wei­se eine ent­spre­chend kür­ze­re Ver­falls­frist gilt.

C) ARTEN VON DIENSTZEUGNISSEN

In einem ein­fa­chen Dienst­zeug­nis ist anzugeben: 

(a) Dau­er des Dienst­ver­hält­nis­ses 
(b) Inhalt der Tätig­keit 
© ein kurz gefass­tes Leis­tungswertur­teil.

Die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig
  • falsch

Nur das qua­li­fi­zier­te Dienst­zeug­nis ent­hält ein Wert­ur­teil. Das ein­fa­che Dienst­zeug­nis ist im Wesent­li­chen eine Beschäftigungsbestätigung.


Der Dienst­neh­mer hat ein qua­li­fi­zier­tes Dienst­zeug­nis erhal­ten und for­dert diver­se Ände­run­gen (ua Ände­rung des Tätig­keits­be­rei­ches). Der Dienst­ge­ber darf als geän­der­tes Dienst­zeug­nis ein ein­fa­ches Dienst­zeug­nis aus­stel­len.

Die­se Behaup­tung ist:

  • rich­tig
  • falsch

➪ Der Dienst­neh­mer hat – sofern nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de – nur einen Anspruch auf ein ein­fa­ches Zeug­nis, auch wenn der Dienst­ge­ber ursprüng­lich ein qua­li­fi­zier­tes Dienst­zeug­nis aus­ge­stellt hat.

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  1. 1. falsch, da auch ein münd­li­ches Ver­lan­gen aus­rei­chend ist
    2. falsch, da die Beweis­pflicht für den Man­gel beim DN liegt
    3. rich­tig, wird zu einer Schick­schuld des DG
    4. falsch, Ver­jäh­rungs­frist 30 Jahre
    5. falsch, kur­zes Leis­tungs­wert­ur­teil nicht erforderlich
    6. rich­tig, nach einem Judi­kat dann mög­lich, wenn nicht ein qua­li­fi­zier­tes DZ ver­ein­bart bzw. zuge­sagt wurde

  2. Pkt. 1 falsch, kann auch münd­lich ver­langt werden
    Pkt. 2 richtig
    Pkt. 3 wür­de sagen rich­tig, da die Arbeits­pa­pie­re am letz­ten Tag fer­tig sein soll­ten. Ich wür­de es jeden­falls zusenden.
    Pkt. 4 falsch, 30 Jah­re Anspruch
    Pkt. 5 falsch, man braucht nur ange­ge­ben — war von .… bis.… als … beschäftigt
    Pkt. 6 rich­tig, wür­de sagen, dass das rich­tig ist, weil man muss nur ein ein­fa­ches Zeug­nis aus­stel­len, es besteht kein Anspruch auf ein qua­li­fi­zier­tes Zeugnis

  3. 1 falsch Er muss es nur aus­drück­lich ver­lan­gen, Schrift­lich­keit ist nicht geboten
    2 rich­tig Wenn ich auf­grund eines Man­gels im Dienst­zeug­nis geklagt wer­de muss ich wohl das Gegen­teil beweisen.
    3 falsch Hol­schuld außer es wur­de ver­trag­lich die Zusen­dung vereinbart
    4 falsch Ver­jäh­rungs­frist 30 Jahre
    5 falsch Kein Anspruch auf qua­li­fi­zier­tes Dienst­zeug­nis Punk­te a) und b) rei­chen in ein­fa­chem Dienstzeugnis
    6 rich­tig Kein Anspruch auf qua­li­fi­zier­tes Dienst­zeug­nis (ich befürch­te aber, das ist die Fangfrage..)

  4. 1) falsch, münd­li­ches Ver­lan­gen reicht

    2) falsch, DN muss bewei­sen, wenn er der Mei­nung ist, es ist mangelhaft

    3) rich­tig, die Hol­schuld wird zur Schick­schuld, wenn der DG nicht fer­tig ist 

    4) falsch, Ver­jäh­rungs­frist ist 30 Jahre

    5) falsch, Leis­tungs­wert­ur­teil ist nicht erforderlich

    6) rich­tig, nur Anspruch auf ein­fa­ches Dienstzeugnis

  5. 1. falsch, münd­lich ausreichend
    2. falsch, Beweis durch DN
    3. rich­tig, zuschi­cken wenn nicht pers. ausgehändigt.
    4. falsch, Verjährungsfrist
    5. falsch, kei­ne Leis­tungs­be­ur­tei­lung notwendig
    6. richtig

  6. 1.) Falsch, es genügt ein münd­li­ches Ver­lan­gen auf Aus­stel­lung eines Dienstzeugnisses.
    2.) Falsch, die Beweis­last liegt beim Dienstnehmer.
    3.) Rich­tig, der DG muss das Dienst­zeug­nis zuschi­cken, wenn es nicht recht­zei­tig fer­tig ist.
    4.) Falsch, die Ver­jäh­rungs­frist beträgt 30 Jahre.
    5.) Falsch, ein Leis­tungs­wert­ur­teil ist nicht erforderlich.
    6.) Rich­tig, es besteht ledig­lich ein Anspruch auf ein ein­fa­ches Dienstzeugnis.

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