Die Änderungen betreffen
- Kostenersatz für das Aufladen dienstgebereigener E‑Fahrzeuge zu Hause beim Dienstnehmer
- Vom Dienstgeber geleaste Ladeeinrichtungen werden dem Dienstnehmer zu Hause zur Verfügung gestellt
➪ Ab wann liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor?
I
Kostenersatz für das Aufladen dienstgebereigener E‑Fahrzeuge zu Hause beim Dienstnehmer
Text der Neuregelung
In Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt“ durch die Wortfolge „beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird“ ersetzt.
Die Neuregelung bedeutet für die Praxis
- 1Wird das Firmen-E-Fahrzeug an einer nichtöffentlichen Ladestelle (zB beim Dienstnehmer zu Hause) aufgeladen, kann der Dienstgeber abgabenfrei den „amtlichen kWh-Preis“ (derzeit: EUR 22,247 Cent pro kWh) bereits dann ersetzen, wenn ➪ nachweislich die Zuordnung der Lademenge zum E‑Fahrzeug sichergestellt wird
- 2Diese Zuordnung kann, muss aber nicht zwingend durch das Ladegerät selbst erfolgen.
- 3Die erforderliche Zuordnung kann bspw wie folgt erfolgen durch …
a)
Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das E‑Fahrzeug selbst (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“);
b)
eigene, vom Ladegerätanbieter zur Verfügung gestellte Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history), bei denen die entsprechenden Daten abgerufen werden können
c)
Eine weitere Zuordnungsmöglichkeit:
- Der Dienstnehmer registriert sich beim Aufladen des dienstgebereigenen E‑Fahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel und
- dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und
- somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
II
Vom Dienstgeber geleaste Ladeeinrichtungen werden dem Dienstnehmer zu Hause zur Verfügung gestellt ➪ Ab wann liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor?
Text der Neuregelung ➪ § 4c Abs 1 Z 3 letzter Satz:
„Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.“
Die Neuregelung bedeutet für die Praxis
a)
Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer ganz oder teilweise die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung für E‑Fahrzeuge oder
b)
schafft er für den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für E‑Fahrzeuge an, dann
ist nur der € 2.000,00 übersteigende Anschaffungs-/Zuschusskostenbetrag ein abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil, wenn die Anschaffung/der Zuschuss zeitnah zur Übergabe des E‑Firmen-Pkws an den Dienstnehmer erfolgt.
Aufgrund der Sachbezugswerteverordnung soll auch möglich sein, dass der Dienstgeber eine Ladeeinrichtung least und dem Dienstnehmer zur Verfügung stellt.
Hierbei sollen
- Die Anschaffungskosten, die im Leasingvertrag die Grundlage sind für die Berechnung der Leasingrate, herangezogen werden, dann
- das Verhältnis der Anschaffungskosten zum Steuerfreibetrag von EUR 2.000,00 gebildet werden und dann
- wird der errechnete Verhältnisprozentsatz mit der monatlichen Leasingrate multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag als Sachbezug versteuert werden.
Beispiele (entnommen den Erläuterungen zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung)
Beispiel 1
Ein Arbeitgeber least für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitnehmer zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung betragen 3 000 Euro. Der Leasingvertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und die monatliche Leasingrate beträgt 60 Euro.
➪ Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von 2 000 Euro um 1 000 Euro, somit um ein Drittel
(1 000/3 000 = 33,33%). Von der Leasingrate in Höhe von 60 Euro sind somit monatlich 20
Euro als Sachbezug anzusetzen (ein Drittel von 60 Euro).
Beispiel 2
Ein Arbeitgeber least für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitnehmer zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung betragen 1 800 Euro. Der Leasingvertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen und die monatliche Leasingrate beträgt 45 Euro.
➪ Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von 2 000 Euro nicht, es ist daher kein Sachbezug anzusetzen.Abschließender Hinweis:
Beide Neuerungen gelten bereits ab 1. Jänner 2023.
Sind die oa entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können Dienstgeber für das Jahr eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG vornehmen.