November 15, 2023

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Die Ände­run­gen betreffen

  • Kos­ten­er­satz für das Auf­la­den dienst­ge­ber­ei­ge­ner E‑Fahrzeuge zu Hau­se beim Dienstnehmer
  • Vom Dienst­ge­ber geleas­te Lade­ein­rich­tun­gen wer­den dem Dienst­neh­mer zu Hau­se zur Ver­fü­gung gestellt
    ➪ Ab wann liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor?

I

Kos­ten­er­satz für das Auf­la­den dienst­ge­ber­ei­ge­ner E‑Fahrzeuge zu Hau­se beim Dienstnehmer

Text der Neuregelung

In Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wort­fol­ge „die vom Arbeit­neh­mer ver­wen­de­te Lade­ein­rich­tung die Zuord­nung der Lade­men­ge zu die­sem Kraft­fahr­zeug sicher­stellt“ durch die Wort­fol­ge „beim Auf­la­den durch den Arbeit­neh­mer an einer nicht öffent­li­chen Lade­sta­ti­on die nach­weis­li­che Zuord­nung der Lade­men­ge zu die­sem Kraft­fahr­zeug sicher­ge­stellt wird“ ersetzt.

Die Neu­re­ge­lung bedeu­tet für die Praxis 

  1. 1
    Wird das Fir­men-E-Fahr­zeug an einer nicht­öf­fent­li­chen Lade­stel­le (zB beim Dienst­neh­mer zu Hau­se) auf­ge­la­den, kann der Dienst­ge­ber abga­ben­frei den „amt­li­chen kWh-Preis“ (der­zeit: EUR 22,247 Cent pro kWh) bereits dann erset­zen, wenn ➪ nach­weis­lich die Zuord­nung der Lade­men­ge zum E‑Fahrzeug sicher­ge­stellt wird
  2. 2
    Die­se Zuord­nung kann, muss aber nicht zwin­gend durch das Lade­ge­rät selbst erfolgen.
  3. 3
    Die erfor­der­li­che Zuord­nung kann bspw wie folgt erfol­gen durch …

a)

Auf­zeich­nun­gen von Lade­ort und Lade­men­ge durch das E‑Fahrzeug selbst (sog. „In-Vehic­le-Auf­zeich­nun­gen“);

b)

eige­ne, vom Lade­ge­rät­an­bie­ter zur Ver­fü­gung gestell­te Apps bzw. Auf­zeich­nun­gen des Her­stel­lers (char­ging histo­ry), bei denen die ent­spre­chen­den Daten abge­ru­fen wer­den können

c)

Eine wei­te­re Zuord­nungs­mög­lich­keit:

  • Der Dienst­neh­mer regis­triert sich beim Auf­la­den des dienst­ge­ber­ei­ge­nen E‑Fahrzeuges bei der Lade­ein­rich­tung mit­tels Chip bzw. RFID-Kar­te oder Schlüs­sel und 
  • die­ser Chip/diese Kar­te oder die­ser Schlüs­sel einem Fahr­zeug ein­deu­tig zuge­ord­net wer­den kann (tech­nisch oder indem die Nut­zung für ande­re Fahr­zeu­ge aus­ge­schlos­sen ist und auch nach­weis­lich nicht erfolgt) und 
  • somit die Lade­men­gen ent­spre­chend zuge­ord­net wer­den können.

II

Vom Dienst­ge­ber geleas­te Lade­ein­rich­tun­gen wer­den dem Dienst­neh­mer zu Hau­se zur Ver­fü­gung gestellt ➪ Ab wann liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor?

Text der Neu­re­ge­lung ➪ § 4c Abs 1 Z 3 letz­ter Satz:

Wenn der Arbeit­ge­ber die Lade­ein­rich­tung für die­ses Kraft­fahr­zeug least und dem Arbeit­neh­mer zur Ver­fü­gung stellt, ist auf die im Lea­sing­ver­trag der Berech­nung der Lea­sing­ra­te zugrun­de­lie­gen­den Anschaf­fungs­kos­ten der Lade­ein­rich­tung abzu­stel­len und als Sach­be­zug jener Teil der Lea­sing­ra­te anzu­set­zen, der sich aus dem Ver­hält­nis des 2.000 Euro über­stei­gen­den Wer­tes zu den Anschaf­fungs­kos­ten ergibt.“

Die Neu­re­ge­lung bedeu­tet für die Praxis 

a)

Ersetzt der Dienst­ge­ber dem Dienst­neh­mer ganz oder teil­wei­se die Anschaf­fungs­kos­ten einer Lade­ein­rich­tung für E‑Fahrzeuge oder

b)

schafft er für den Dienst­neh­mer eine Lade­ein­rich­tung für E‑Fahrzeuge an, dann

ist nur der € 2.000,00 über­stei­gen­de Anschaf­fungs-/Zu­schuss­kos­ten­be­trag ein abga­ben­pflich­ti­ger lohn­wer­ter Vor­teil, wenn die Anschaf­fung/der Zuschuss zeit­nah zur Über­ga­be des E‑Fir­men-Pkws an den Dienst­neh­mer erfolgt.

Auf­grund der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung soll auch mög­lich sein, dass der Dienst­ge­ber eine Lade­ein­rich­tung least und dem Dienst­neh­mer zur Ver­fü­gung stellt.

Hier­bei sollen

  1. Die Anschaf­fungs­kos­ten, die im Lea­sing­ver­trag die Grund­la­ge sind für die Berech­nung der Lea­sing­ra­te, her­an­ge­zo­gen wer­den, dann
  2. das Ver­hält­nis der Anschaf­fungs­kos­ten zum Steu­er­frei­be­trag von EUR 2.000,00 gebil­det wer­den und dann
  3. wird der errech­ne­te Ver­hält­nis­pro­zent­satz mit der monat­li­chen Lea­sing­ra­te mul­ti­pli­ziert und der sich dar­aus erge­ben­de Betrag als Sach­be­zug ver­steu­ert werden.

Bei­spie­le (ent­nom­men den Erläu­te­run­gen zur Ände­rung der Sachbezugswerteverordnung)

Bei­spiel 1

Ein Arbeit­ge­ber least für sei­nen Arbeit­neh­mer eine Wall­box zum Auf­la­den des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Kraft­fahr­zeu­ges beim Arbeit­neh­mer zuhau­se. Die im Lea­sing­ver­trag zugrun­de geleg­ten Anschaf­fungs­kos­ten der Lade­ein­rich­tung betra­gen 3 000 Euro. Der Lea­sing­ver­trag wird auf fünf Jah­re abge­schlos­sen und die monat­li­che Lea­sing­ra­te beträgt 60 Euro.

Die Anschaf­fungs­kos­ten über­stei­gen den Frei­be­trag von 2 000 Euro um 1 000 Euro, somit um ein Drit­tel
(1 000/3 000 = 33,33%). Von der Lea­sing­ra­te in Höhe von 60 Euro sind somit monat­lich 20 Euro als Sach­be­zug anzu­set­zen (ein Drit­tel von 60 Euro).

Bei­spiel 2

Ein Arbeit­ge­ber least für sei­nen Arbeit­neh­mer eine Wall­box zum Auf­la­den des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Kraft­fahr­zeu­ges beim Arbeit­neh­mer zuhau­se. Die im Lea­sing­ver­trag zugrun­de geleg­ten Anschaf­fungs­kos­ten der Lade­ein­rich­tung betra­gen 1 800 Euro. Der Lea­sing­ver­trag wird auf vier Jah­re abge­schlos­sen und die monat­li­che Lea­sing­ra­te beträgt 45 Euro.

➪ Die Anschaf­fungs­kos­ten über­stei­gen den Frei­be­trag von 2 000 Euro nicht, es ist daher kein Sach­be­zug anzu­set­zen.

Abschlie­ßen­der Hinweis:

Bei­de Neue­run­gen gel­ten bereits ab 1. Jän­ner 2023.

Sind die oa ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kön­nen Dienst­ge­ber für das Jahr eine Auf­rol­lung gemäß § 77 Abs 3 EStG vornehmen.

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