März 22, 2023

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Die Zeit­um­stel­lung von der Win­ter- auf die Som­mer­zeit und umge­kehrt wirft eini­ge arbeits­recht­li­che Fra­gen auf, die in der – aus der Pra­xis für die Pra­xis – gestal­te­ten Fach­zeit­schrift PVP (Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis, Ver­lag Lexis­Ne­xis) pra­xis­ge­recht beant­wor­tet werden.

Die Autoren des fol­gen­den Bei­trags, Bir­git Kron­ber­ger und MBAMag. Rai­ner Kraft, sind PVP-Redak­teu­re und Geschäfts­füh­rer des – mei­ner Ansicht nach für Per­so­na­lis­ten unver­zicht­ba­ren – Vor­la­gen­por­tals.


Seit wann gibt es die Zeit­um­stel­lung und wird es sie noch lan­ge geben?

Die Zeit­um­stel­lung (Wech­sel zwi­schen Win­ter­zeit und Som­mer­zeit) wur­de in Öster­reich im Jahr 1980 ein­ge­führt. Sie beruht auf der Idee, durch eine bes­se­re Tages­licht­nut­zung Ener­gie zu spa­ren. Die Umstel­lung erfolgt 2x im Jahr. 

 Die Uhren wer­den idR

a) am letz­ten Sonn­tag im März von 2:00 auf 3:00 Uhr vor­ge­stellt (Som­mer­zeit) und

b) am letz­ten Sonn­tag im Okto­ber von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr zurück­ge­stellt (Win­ter­zeit).

Es gab in der EU in den letz­ten Jah­ren Bestre­bun­gen, die Zeit­um­stel­lung abzu­schaf­fen und die Som­mer­zeit als ein­heit­li­che Zeit einzuführen, aller­dings wird es vor­aus­sicht­lich noch eini­ge Jah­re dau­ern, bis die­ses Vor­ha­ben umge­setzt ist.

Die öster­rei­chi­sche Bun­des­re­gie­rung scheint jeden­falls noch län­ger von der 2x jähr­li­chen Umstel­lung aus­zu­ge­hen, da sie eine dies­be­züg­li­che Ver­ord­nung bereits für die Kalen­der­jah­re 2022 bis 2026 erlas­sen hat (BGBl II 2022/58).


Was gilt für Dienst­neh­mer, die wäh­rend einer Zeit­um­stel­lung arbeiten?

Beim Wech­sel von

a) Som­mer­zeitWin­ter­zeit wird die Nacht um 1 Stun­de län­ger,

b) Win­ter­zeitSom­mer­zeit fällt hin­ge­gen 1 Stun­de weg.

Eine gesetz­li­che Rege­lung, wie sich die­se Zeit­um­stel­lung auf die Arbeits­zeit und die Ent­loh­nung der zu die­sem Zeit­punkt im Nacht­dienst arbei­ten­den DN aus­wirkt, gibt es nicht.

Auch in KV, BV und DV sind dies­be­züg­lich idR kei­ne (oder nur äußerst sel­ten) Rege­lun­gen enthalten.

Dies­be­züg­li­che arbeits­recht­li­che Fra­gen müs­sen daher anhand all­ge­mei­ner recht­li­cher Erwä­gun­gen beur­teilt werden.

Wech­sel von Som­mer­zeit auf Win­ter­zeit (ver­län­ger­te Nacht)

Erbringt ein DN an einem Sonn­tag, an dem von Som­mer­zeit auf Win­ter­zeit umge­stellt wird, Arbeits­leis­tun­gen, so wird bei einem uhr­zeit­mä­ßig fixier­ten Arbeits­zeit­rah­men (zB Nacht­schicht von 22 bis 6 Uhr) die tat­säch­li­che Arbeits­zeit idR um die­se 1 Stun­de verlängert.

Die Zusatz­stun­de ist – je nach Ver­ein­ba­rung in Geld oder Zeit­aus­gleich – abzu­gel­ten, kann aber auch uU durch eine bestehen­de Pau­schal­ver­ein­ba­rung (Über­stun­den­pau­scha­le, All-In) abge­deckt sein (vor­be­halt­lich der jähr­li­chen Deckungs­prü­fung).

Es han­delt sich somit um eine zeit­li­che Mehr­leis­tung, die je nach den kon­kre­ten Umstän­den wie folgt zu bewer­ten ist:

  • als Mehr­ar­beits­stun­de (bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten mit dem gesetz­li­chen 25%-Zuschlag und bei Voll­zeit­kräf­ten – abhän­gig vom KV – ent­we­der 1:1 oder mit einem bestimm­ten Zuschlag abzugelten);
  • als Über­stun­de (mit dem gesetz­li­chen 50%-Zuschlag bzw laut den meis­ten KV mit einem 100%igen Nacht­über­stun­den­zu­schlag) oder
  • als bloß vor­trags­fä­hi­ge Plus­stun­de (zB dann, wenn eine KV-Arbeits­zeit­durch­rech­nung ange­wandt wer­den kann).

Im Zwei­fel ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass bei uhr­zeit­mä­ßig fixem Arbeits­zeit­rah­men der DN zur Arbeits­leis­tung auch wäh­rend einer zeit­um­stel­lungs­be­dingt anfal­len­den Zusatz­stun­de ver­pflich­tet ist.

In einem voll­kon­ti­nu­ier­li­chen Schicht­be­trieb (KV-Nor­mal­ar­beits­zeit 38,5 Stunden/ Woche) läuft die Nacht­schicht jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr (Net­to­ar­beits­zeit 7,5 Stun­den, Pau­se 30 Minuten).

In der Nacht vom 29. auf 30. 10. 2022 erhöht sich die Net­to­ar­beits­zeit in der Nacht­schicht – wenn kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung geschlos­sen wird – infol­ge der Zeit­um­stel­lung auto­ma­tisch auf 8,5 Stun­den.

Es han­delt sich um eine KV-Mehr­ar­beits­stun­de (unter der Annah­me, dass in der betref­fen­den Kalen­der­wo­che die KV-Mehr­ar­beit noch nicht aus­ge­schöpft ist).

Eine anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­rung zwi­schen DG und DN ist denk­bar. So könn­te bspw ein uhr­zeit­mä­ßig um 1 Stun­de frü­he­res Arbeits­en­de ver­ein­bart wer­den, um die Zeit­um­stel­lung zu „neu­tra­li­sie­ren“.

Bei uhr­zeit­mä­ßig varia­blen Arbeits­zei­ten (zB monat­lich neue Ein­tei­lun­gen laut Dienst­plan) kann hin­ge­gen bei der Arbeits­zeit­pla­nung (Dienst­plan­er­stel­lung) die Zeit­um­stel­lung ohne­hin von vorn­her­ein mit­be­rück­sich­tigt wer­den, sodass sich inso­weit kei­ne beson­de­ren Pro­ble­me erge­ben sollten.

Der im Wech­sel­dienst täti­ge DN einer Dis­ko­thek wird für die Nacht vom 29. auf den 30. 10. 2022 für effek­tiv 6 Stun­den von 23:00 bis 4:00 Uhr ein­ge­teilt (6 Stun­den auf­grund der „Dop­pel­stun­de“ zwi­schen 2:00 und 3:00 Uhr).

Wech­sel von Win­ter­zeit auf Som­mer­zeit (ver­kürz­te Nacht)

Erbringt ein DN an einem Sonn­tag, an dem von Win­ter­zeit auf Som­mer­zeit umge­stellt wird, Arbeits­leis­tun­gen, so wird in Fäl­len eines uhr­zeit­mä­ßig fixier­ten Arbeits­zeit­rah­mens (zB Nacht­schicht von 22:00 bis 6:00 Uhr) die tat­säch­li­che Arbeits­zeit idR um 1 Stun­de ver­kürzt.

Laut ein­schlä­gi­ger Fach­li­te­ra­tur muss der DG für die aus­fal­len­de Stun­de kein Ent­gelt bezah­len. Begrün­det wird dies ua damit, dass die gesetz­li­che Zeit­um­stel­lung Som­mer­zeit ➪ Winterzeit

a) der „neu­tra­len Sphä­re“ zuzu­ord­nen sei bzw

b) die Arbeits­er­brin­gung in der Umstel­lungs­nacht zwi­schen 2:00 und 3:00 Uhr (auf­grund des Uhr­zeit­sprungs ledig­lich „eine juris­ti­sche Sekun­de“) recht­lich unmög­lich sei.

Bei­de Argu­men­ta­tio­nen kom­men zum sel­ben Ergeb­nis: § 1155 ABGB ist nicht anwend­bar und daher besteht kein Ent­gelt­an­spruch des DN (sie­he dazu den Arti­kel von Ger­hartl, Arbeits­recht­li­che Tücken der Umstel­lung auf Som­mer­zeit, RdW 4/2011).

Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind selbst­ver­ständ­lich möglich. So könn­te bspw ver­ein­bart wer­den, dass

a) der DN im Aus­maß der täg­li­chen „Soll-Arbeits­zeit“ (also über das sonst uhr­zeit­mä­ßi­ge Ende hin­aus, zwecks „Neu­tra­li­sie­rung“ der Zeit­um­stel­lung) zu arbei­ten hat oder

b) die feh­len­de Stun­de trotz Arbeits­aus­falls bezahlt wird.

Bei uhr­zeit­mä­ßig varia­blen Arbeits­zei­ten (zB Wech­sel­dienst zu immer wie­der ande­ren indi­vi­du­el­len Uhr­zei­ten laut jeweils neu­em Monats­dienst­plan) kann bei der Arbeits­zeit­pla­nung die Zeit­um­stel­lung ohne­hin von vorn­her­ein mit­be­rück­sich­tigt wer­den, sodass sich inso­weit kei­ne beson­de­ren Pro­ble­me erge­ben sollten.

Der im Wech­sel­dienst täti­ge DN einer Dis­ko­thek wird für die Nacht vom 25. auf den 26. 3. 2023 für effek­tiv 6 Stun­den von 22:00 bis 5:00 Uhr ein­ge­teilt (nur 6 Stun­den auf­grund der zwi­schen 2:00 und 3:00 Uhr ent­fal­len­den Stunde).


Der Dienst­neh­mer kommt am Mon­tag­mor­gen auf­grund der Zeit­um­stel­lung zu spät zur Arbeit ➪ Was sind die Konsequenzen?

Wenn ein DN die Zeit­um­stel­lung übersieht und des­halb am Mon­tag zu spät zur Arbeit erscheint (ent­ge­gen der für ihn gel­ten­den Arbeits­zeit­ein­tei­lung), han­delt es sich idR um ein schuld­haf­tes Dienst­ver­ge­hen (vgl § 2 ABGB).
In die­sem Fall kann

a) der DN ver­warnt wer­den und/oder

b) 1 Stun­de als „Zeit­mi­nus“ in der Arbeits­zeit­auf­zeich­nung erfasst werden.

Emp­feh­lung: Es soll von betrieb­li­cher Sei­te stets mit dem gebo­te­nen „Fingerspitzengefühl“ vor­ge­gan­gen wer­den (zB würde die Insze­nie­rung eines gro­ßen „Dra­mas“ bei einem sonst verlässlichen DN wohl deut­lich über das Ziel „hin­aus­schie­ßen“).

Eine frist­lo­se Ent­las­sung bei ein­ma­li­gem Zuspätkommen, weil die Zeit­um­stel­lung übersehen wur­de, ist recht­lich unzulässig.


Die­ser Bei­trag ist in der Fach­zeit­schrift PVP (Per­so­nal­ver­rech­nung für die Pra­xis, Ver­lag Lexis­Ne­xis) im Heft 10/2022 erschienen. 

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