Juni 5, 2018

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Die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit erleich­tert Dienst­neh­mern, die min­des­tens 6 Wochen krank waren, die Ein­glie­de­rung in den Arbeitsprozess.

Hier­zu kön­nen die Dienst­neh­mer mit ihrem Dienst­ge­ber schrift­lich ver­ein­ba­ren, dass die wöchent­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit her­ab­ge­setzt wird (für die Dau­er von 1 bis 6 Mona­ten mit ein­ma­li­ger Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit bis zu 3 wei­te­ren Monaten).

Die Dienst­neh­mer erhal­ten neben dem Teil­zeit­be­zug ein ‒ ent­spre­chend der Arbeits­zeit­re­duk­ti­on berech­ne­tes ‒ Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld aus Mit­teln der Krankenversicherung.

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In der Pra­xis stell­te sich ua die Fra­ge: Muss die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit unmit­tel­bar anschlie­ßend an den Kran­ken­stand ange­tre­ten werden?

JA, ist die Rechts­an­sicht des Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums, des Haupt­ver­ban­des der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger und dem­zu­fol­ge auch der Gebiets­kran­ken­kas­sen.

Das Pro­blem das die­se Rechts­an­sicht schafft: Dienst­neh­mer, die ihre Arbeits- und Ein­satz­kraft nach der Gene­sung zunächst über­schätzt hat­ten; waren benach­tei­ligt, denn sie konn­ten die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit nicht in Anspruch neh­men (die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit wur­de nicht unmit­tel­bar nach dem Kran­ken­stand angetreten!).

Eine Geset­zes­no­vel­le, die mit 1. Juli 2018 in Kraft trat, been­det die­se Benach­tei­li­gung in dem gere­gelt wird, dass gemäß dem neu gefass­ten § 13a Abs 1 AVRAG die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit “spä­tes­tens einen Monat nach” dem Ende der zumin­dest 6‑wöchigen Arbeits­un­fä­hig­keit ange­tre­ten wer­den kann.

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