Die Wiedereingliederungsteilzeit erleichtert Dienstnehmern, die mindestens 6 Wochen krank waren, die Eingliederung in den Arbeitsprozess.
Hierzu können die Dienstnehmer mit ihrem Dienstgeber schriftlich vereinbaren, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird (für die Dauer von 1 bis 6 Monaten mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu 3 weiteren Monaten).
Die Dienstnehmer erhalten neben dem Teilzeitbezug ein ‒ entsprechend der Arbeitszeitreduktion berechnetes ‒ Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
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In der Praxis stellte sich ua die Frage: Muss die Wiedereingliederungsteilzeit unmittelbar anschließend an den Krankenstand angetreten werden?
JA, ist die Rechtsansicht des Sozialministeriums, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und demzufolge auch der Gebietskrankenkassen.
Das Problem das diese Rechtsansicht schafft: Dienstnehmer, die ihre Arbeits- und Einsatzkraft nach der Genesung zunächst überschätzt hatten; waren benachteiligt, denn sie konnten die Wiedereingliederungsteilzeit nicht in Anspruch nehmen (die Wiedereingliederungsteilzeit wurde nicht unmittelbar nach dem Krankenstand angetreten!).
Eine Gesetzesnovelle, die mit 1. Juli 2018 in Kraft trat, beendet diese Benachteiligung in dem geregelt wird, dass gemäß dem neu gefassten § 13a Abs 1 AVRAG die Wiedereingliederungsteilzeit “spätestens einen Monat nach” dem Ende der zumindest 6‑wöchigen Arbeitsunfähigkeit angetreten werden kann.