Die Feststellung des vorzeitigen Mutterschutzes ist seit 1.1.2018 durch einen Facharzt (Frauenarzt oder Internist) möglich
Die Feststellung des vorzeitigen Mutterschutzes ist seit 1.1.2018 durch einen
Facharzt (Frauenarzt oder Internist) möglich Aus der Verordnung geht nicht hervor, ob auch Fachärzte aus dem EU-Ausland ein solches Zeugnis für die jeweilige Gebietskrankenkasse ausstellen dürfen.
Da eine Einschränkung auf österreichische Ärzte dem EU-Recht widersprechen würde, werden die Gebietskrankenkassen derartige Zeugnisse wohl auch von „EU-Ärzten“ akzeptieren müssen, dies allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss erkennbar sein, dass es sich um einen entsprechenden Facharzt handelt.
- Das Zeugnis muss in deutscher (oder zumindest englischer) Sprache vorliegen.
- Die Formvorschriften gemäß Verordnung müssen einhalten werden (vorgesehene Formulare – online abrufbar).
ACHTUNG: Dies ist nur eine unverbindliche Auskunft basierend auf Gesprächen mit Fach- und Rechtsabteilungen verschiedener Gebietskrankenkassen. Ob es eine klarstellende Information der Gebietskrankenkassen geben wird, bleibt fraglich.