November 13, 2017

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Kos­ten­zu­schuss = lohn­wer­ter Vorteil?

  1. im Betrieb von einem ‒ vom Dienst­ge­ber bezahl­ten ‒ prak­ti­schen Arzt geimpft wer­den, oder

  2. sich von ihrem Haus­arzt imp­fen las­sen und der Dienst­ge­ber ersetzt dem Dienst­neh­mer die Kos­ten (Impf­stoff + Arzthonorar)

Wie sind die­se bei­den Vari­an­ten in der Gehalts­ver­rech­nung abzurechnen?

Wenn

  1. es sich bei der Imp­fung um eine im „Impf­plan Öster­reich“ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit und Frau­en ange­führ­te natio­na­le Imp­fung gegen impf­prä­ven­ta­ble Erkran­kun­gen han­delt (das trifft auf die Grip­pe­imp­fung zu) und

  2. der Dienst­ge­ber allen Dienst­neh­mern oder einer nach sach­li­chen Kri­te­ri­en gebil­de­ten Dienst­neh­mer-Grup­pe die­se Imp­fung anbie­tet,

dann sind bei­de Vari­an­ten abgabenfrei!!


Dh: Kei­ne Lohn­steu­er, kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rung, kei­ne Lohnnebenkosten

Es gilt das Mot­to:
Lohn­ab­ga­benspa­ren UND Gesund­heit der Dienst­neh­mer för­dern

Soll­te ein MUSS in jedem Unter­neh­men sein.

Bit­te beach­ten Sie:

Anders als bei den ande­ren ziel­ge­rich­te­ten und wir­kungs­ori­en­tier­ten Maß­nah­men der Gesund­heits­för­de­rung kann der Dienst­ge­ber bei Imp­fun­gen – und nur bei die­sen ‒ auch Kos­ten­zu­schüs­se an den Dienst­neh­mer (für Impf­stoff + Arzt­ho­no­rar) abga­ben­frei leis­ten, wenn die bei­den oa Vor­aus­set­zun­gen a) und b) erfüllt sind.

Übri­gens: Was sagen Sie zu fol­gen­dem Fir­men­rund­schrei­ben, mit dem einer­seits auf die kos­ten­freie Dienst­ge­ber-Zuwen­dung hin­ge­wie­sen wird und mit dem ande­rer­seits ‒ mit „spe­zi­el­len“ Argu­men­ten ‒ erreicht wer­den soll, dass sich mög­lichst vie­le Dienst­neh­me­rin­nen und Dienst­neh­mer imp­fen las­sen (sie­he hier­zu den letz­ten Absatz des Rundschreibens)

Lie­be Mit­ar­bei­te­rin­nen, lie­be Mit­ar­bei­ter, auch heu­er wie­der wer­den wir höchst­wahr­schein­lich nicht von einer Grip­pe­wel­le ver­schont werden.

Um Ihre Gesund­heit und Ihre Abwehr­kräf­te gegen die Grip­pe­vi­ren zu stär­ken, kön­nen Sie sich kos­ten­frei gegen Grip­pe imp­fen las­sen und zwar, an fol­gen­den Tagen A, B, C, D, jeweils zwi­schen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr.

Nut­zen Sie die­se Gele­gen­heit, denn die Imp­fung bringt Ihnen einen 3‑fach Nut­zen:

  1. Sie blei­ben gesund, wäh­rend Unge­impf­te bei Bett­ru­he matt vor sich hindösen

  2. Sie erhal­ten die­sen Gesund­heits­schutz voll­kom­men kos­ten­frei und

  3. Sie sichern Ihr Ein­kom­men ab, denn

wer sich trotz der kos­ten­frei­en Mög­lich­keit NICHT imp­fen lässt und dann an Grip­pe erkrankt, han­delt grob fahr­läs­sig! Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit ent­fällt die Ent­gelt­fort­zah­lung!

Und ehr­lich: Es tut gar nicht weh, der klei­ne Pickser“.

Wie beur­tei­len Sie die­ses Firmenrundschreiben?

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