Die Inflationsanpassung ( § 33a EStG ) wird durch 2 Maßnahmen umgesetzt:
Diese Leistungen werden der Inflation angepasst:
Aufgrund des Teuerungspakets Teil 3 kommt es fortan immer per 1.1. des Folgejahres zur Valorisierung diverser Familienleistungen ➪ Für die Zeit ab 1.1.2023 ergeben sich die nachstehenden Werte:
1. Familienbeihilfe
Grundbeiträge:
Erhöhungsbeiträge:
Erhöhung im Falle einer erheblichen Behinderung:
jährliche Erhöhung im August für Kinder ab 6 und vor 16:
2. Kinderbetreuungsgeld
3. Familienzeitbonus
4. Kinderabsetzbetrag