Dezember 16, 2021

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Das Jahr neigt sich dem Ende zu und die fol­gen­de Check­lis­te zeigt, was Sie auf kei­nen Fall ver­ges­sen soll­ten. Sie beschreibt außer­dem, wie Sie Ihre Abga­ben­last noch in den letz­ten Wochen des Jah­res sen­ken können. 

Die Check­lis­te glie­dert sich in 3 Teile:

  • Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten für Arbeit­ge­ber 
  • Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten für Arbeit­neh­mer
  • Was noch bis 31. Dezem­ber zu tun/kontrollieren ist – der (Lohn
    steuer-)Check am Jahresende

1) Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten für Arbeitgeber

Anschaf­fung von Elektroautos

Seit 1.1.2016 sind die Anschaf­fungs­kos­ten von Elek­tro­au­tos vor­steu­er­ab­zugs-berech­tigt. Der vol­le Vor­steu­er­ab­zug steht Ihnen aller­dings auch künf­tig nur bei Anschaf­fungs­kos­ten bis maxi­mal € 40.000,00 net­to zu.
Zwi­schen € 40.000,00 und € 80.000,00 gibt es einen ali­quo­ten Vor­steu­er­ab­zug. Kos­tet das Elek­tro­au­to mehr als € 80.000,00 net­to, so steht kein Vor­steu­er­ab­zug zu.

Außer­dem fal­len kei­ne motor­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­steu­er, kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug und eine degres­si­ve AfA an. Prü­fen Sie, ob eine För­de­rung für die Kfz-Anschaf­fung bzw die Errich­tung einer Lade­sta­ti­on mög­lich ist.

Auf­rol­lung

Bei schwan­ken­den Bezü­gen kann inner­halb des Kalen­der­jah­res eine Auf­rol­lung vor­ge­nom­men wer­den. War der Arbeit­neh­mer ganz­jäh­rig beschäf­tigt und legt er Bele­ge über Bei­trä­ge an frei­wil­li­ge Berufs­ver­bän­de (zB Gewerk­schaft) vor, kann der Arbeit­ge­ber die­se Bele­ge bei der Auf­rol­lung berück­sich­ti­gen, wenn kein Frei­be­trags­be­scheid vor­ge­legt wurde.

Aus­län­di­sche Arbeitgeber

Hat ein aus­län­di­scher Arbeit­ge­ber kei­ne lohn­steu­er­li­che Betriebs­stät­te in Öster­reich, so besteht kein ver­pflich­ten­der Lohn­steu­er­ab­zug bei Beschäf­ti­gung von unbe­schränkt oder beschränkt steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mern. Die ab 2020 gel­ten­de Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung ist rück­wir­kend auf­ge­ho­ben worden.

Begräb­nis­kos­ten-
zuschuss

Vom Dienst­ge­ber geleis­te­te Begräb­nis­kos­ten­zu­schüs­se sind ‒ ana­log zur Sozi­al­ver­si­che­rung ‒ nur lohn­steu­er­frei, wenn sie frei­wil­lig bezahlt wur­den.
Der Höhe nach sind Begräb­nis­kos­ten­zu­schüs­se nicht begrenzt.

Dienst- oder 
Fir­men­ju­bi­lä­um

Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer, die anläss­lich eines Fir­men- oder Dienst­ju­bi­lä­ums gewährt wer­den, sind bis € 186 jähr­lich steu­er­frei.

digi­ta­le Arbeitsmittel

Bei Zur­ver­fü­gung­stel­lung digi­ta­ler Arbeits­mit­tel (Han­dy, Lap­top, Inter­net­ver­bin­dung) für Arbei­ten im Home-Office durch den Arbeit­ge­ber ist bei gele­gent­li­cher Pri­vat­nut­zung kein Sach­be­zug anzusetzen.

Essens­bons

Gibt der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern Essens­bons, dann sind die­se bis € 8,00 pro Arbeits­tag steu­er­frei. Ab 2022 gilt die Abga­ben­frei­heit auch dann, wenn Spei­sen, die von einer Gast­stät­te oder einem Lie­fer­ser­vice zube­rei­tet bzw. gelie­fert wer­den, im Home-Office ver­zehrt wer­den. In der Sozi­al­ver­si­che­rung besteht eine ent­spre­chen­de Bei­trags­frei­heit. 
Ach­tung: Essens­zu­schüs­se, die an Arbeit­neh­mer bezahlt wer­den, sind immer abga­ben­pflich­tig!

Getränke/Essen am Arbeitsplatz

Stellt der Arbeit­ge­ber Geträn­ke und Essen ver­bil­ligt oder kos­ten­frei am Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, liegt kein lohn­wer­ter Vor­teil vor

Fort­bil­dung

Steu­er­spar­tipp:
Statt einer Prä­mie bezahlt der Arbeit­ge­ber Fort­bil­dun­gen. Hie­bei kann es sich bspw um Sprach­kur­se, aber auch um per­sön­lich­keits­bil­den­de Kur­se, wie zB Rhe­to­rik, Kon­flikt­ma­nage­ment, Prä­sen­ta­ti­on etc, handeln.

  • Vor­teil für den Arbeit­neh­mer: 
    Im Nor­mal­fall kann er die­se Kur­se, wenn er sie selbst bezahlt, nicht von der Steu­er abset­zen (sowohl pri­vat als auch betrieb­lich nutz­ba­re Kur­se [= Mischauf­wen­dun­gen] sind gemäß § 20 EStG steu­er­lich nicht absetz­bar).
    Der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen kann die Kurs­kos­ten – sofern ein betrieb­li­ches Inter­es­se an die­ser Fort- bzw Aus­bil­dung gege­ben ist – als Betriebs­aus­ga­be absetzen.
  • Vor­tei­le für den Arbeit­ge­ber:
  • kei­ne Gehaltsnebenkosten
  • die in den Rech­nun­gen ent­hal­te­ne Umsatz­steu­er kann sich der Arbeit­ge­ber vom Finanz­amt zurück­ho­len
  • teil­wei­se för­dert das Arbeits­markt­ser­vice vom Arbeit­ge­ber bezahl­te Fort- bzw Aus­bil­dungs­kos­ten bei bestimm­ten Per­so­nen (zB älte­re Mit­ar­bei­ter) durch Zuschüsse

Gesundheits­vorsorge

Aktio­nen der betrieb­li­chen Gesund­heits­vor­sor­ge ‒ auch prä­ven­ti­ve Maß­nah­men, zB Grip­pe­schutz­imp­fun­gen ‒ die der Arbeit­ge­ber allen Arbeit­neh­mern oder bestimm­ten Arbeit­neh­mer­grup­pen anbie­tet, sind steu­er­freisozi­al­ver­si­che­rungs­f­rei und auch lohn­ne­ben­kos­ten­frei.

Steu­er­frei­heit bleibt erhal­ten, wenn die Rech­nung auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist und der Arbeit­neh­mer ledig­lich in Vor­la­ge tritt.

Home-Office-Pau­scha­le

Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers zur pau­scha­len Abgel­tung von Mehr­kos­ten der Arbeit­neh­mer im Home-Office sind ab dem Jahr 2021 bis zu € 300,00 pro Jahr – maxi­mal € 3,00 pro Tag für höchs­tens 100 Home-Office-Tage – abgabenfrei. 

Es besteht ana­log Bei­trags­frei­heit in der Sozialversicherung.

Zwin­gend not­wen­dig: Home-Office-Ver­ein­ba­rung und Anga­be der Home-Office-Tage am L16.

Jah­res­sechs­tel

Tipps zum opti­ma­len Aus­nüt­zen des Jah­res­sechs­tels mit 6 % bis 35,75 % Lohn­steu­er: Wer­den neben den regel­mä­ßi­gen Monats­be­zü­gen noch ande­re Bezü­ge (zB Über­stun­den­ver­gü­tun­gen, Nachtarbeitszu­schlä­ge, Schmutz‑, Erschwernis‑, Gefah­ren­zu­la­gen oder etwa Sach­be­zü­ge) nur 12-mal jähr­lich abge­rech­net, dann wird das Jah­res­sechs­tel durch Urlaubs- und Weih­nachtsgeld idR nicht opti­mal aus­ge­nutzt. In die­sem Fall könn­te in Höhe des rest­li­chen Jah­res­sechs­tels noch eine Prä­mie aus­be­zahlt wer­den, die nur mit 6 % ver­steu­ert wer­den muss.

Im Fal­le von Kurz­ar­beit im Kalen­der­jahr 2021 ist das Jah­res­sechs­tel pau­schal um 15% zu erhöhen,

Kin­der­be­treu­ungs-zuschuss

Leis­tet der Arbeit­ge­ber für alle Arbeit­neh­mer oder für sach­lich bestimm­te Ar­beit­nehmer­gruppen einen Zuschuss für die Kin­der­betreuung durch eine

  • insti­tu­tio­nel­le Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung (zB Hort, Kin­der­gar­ten etc) oder durch eine
  • päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Per­son,

dann ist die­ser Zuschuss bis max € 1.000,00 jähr­lich pro Kind bis zum 10. Lebens­jahr lohnsteuer‑, sv- und lohnnebenkostenfrei.

Vor­aus­set­zung für die Abga­ben­frei­heit ist, dass der Zuschuss

  • direkt an die insti­tu­tio­nel­le Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung oder an die 
  • päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Per­son,

geleis­tet wird (kei­ne Zah­lung an den Arbeit­neh­mer!).

Gut­schei­ne kön­nen nur an die insti­tu­tio­nel­le Kinderbetreuungseinrich­tung über­ge­ben werden.

Lehr­lin­ge

För­de­run­gen für Lehrbetriebe

Als Lehr­be­trieb kön­nen Unter­neh­men Unter­stüt­zung bei The­men wie Kurs­maß­nah­men für Lehr­lin­ge in Kurz­ar­beit ohne Decke­lungInter­nats­kos­tenCoa­ching und Bera­tungLern­schwie­rig­kei­tenBasis­för­de­rung und Lehr­ab­schluss­prü­fung nutzen.

Wei­te­re För­der­an­ge­bo­te für Lehr­be­trie­be fin­den Sie hier; www.wko.at/service/bildung-lehre/Gesamtuebersicht_Foerderarten_lehre.html

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung

Gibt der Arbeit­ge­ber oder ein Kon­zern­un­ter­neh­men an alle (akti­ven) Arbeit­neh­mer oder an sach­lich bestimm­te Arbeit­neh­mer­grup­pen ver­bil­ligt oder kos­ten­los Antei­le (Akti­en, Antei­le an GmbHs, ech­te stil­le Betei­li­gun­gen) ab, dann ist der lohn­wer­te Vor­teil bis € 3.000,– pro Arbeit­neh­mer (= Frei­be­trag) abga­ben­frei.

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs-
stif­tung

Gibt eine Akti­en­ge­sell­schaft an alle Arbeit­neh­mer oder an sach­lich bestimm­te Arbeit­neh­mer­grup­pen ver­bil­ligt oder kos­ten­los Antei­le ab, die in eine Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­stif­tung ein­ge­legt und von die­ser ver­wal­tet wer­den (mind 5 Jah­re lang), ist derlohn­wer­te Vor­teil bis € 4.500,– pro Arbeit­neh­mer lohn­steu­er – sozi­al­ver­si­che­rungs- und lohnnebenkostenfrei.

Mit­ar­bei­ter­ge­winn-
betei­li­gung

Ab (vor­aus­sicht­lich) den Lohn­zah­lungs­zeit­räu­men nach dem 31.12.2021 kön­nen alle Arbeit­neh­mer oder sach­lich bestimm­te Arbeit­neh­mer­grup­pen eine steu­er­freie Gewinn­be­tei­li­gung iHv max € 3.000,00 pro Kalen­der­jahr erhal­ten. (Gesetz­wer­dung bleibt abzuwarten).

Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te

Steu­er­frei blei­ben Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te bis zu 20 % je Ein­zel­fall bzw bei höhe­ren Rabat­ten bis zu € 1.000,00 pro Kalen­der­jahr. Vor­aus­set­zung ist die Ver­ga­be von Rabat­ten an alle Arbeit­neh­mer oder sach­lich bestimm­te Gruppen.

Ein Mit­ar­bei­ter­ra­batt kann in vol­ler Höhe berück­sich­tigt wer­den, unab­hän­gig  

  • eines unter­jäh­ri­gen Ein- oder Aus­tritts des Arbeit­neh­mers oder 
  • einer unter­jäh­ri­gen Karen­zie­rung des Dienstverhältnisses.

Neu­grün­dung

Begüns­tig­te Arbeit­neh­mer­be­schäf­ti­gung gem § 1 Z 7 Neu­FöG (kein DB, DZ, WBF, UV), für maxi­mal 12 Mona­te ab der erst­ma­li­gen Beschäf­ti­gung eines Arbeit­neh­mers inner­halb der ers­ten 3 Jah­re ab Neu­grün­dung.

Öffi-Ticket

Zur För­de­rung des öffent­li­chen Ver­kehrs wur­de die Mög­lich­keit geschaf­fen, dass ab 1.7.2021 Arbeit­ge­ber steu­er­freie Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­ten zur Ver­fü­gung stel­len. Die­se müs­sen zumin­dest am Wohn- oder Arbeits­ort gül­tig sein und auch die rei­ne Kos­ten­über­nah­me (gänz­lich oder teil­wei­se) durch den Arbeit­ge­ber ist steu­er­be­güns­tigt. Auch in der Sozi­al­ver­si­che­rung besteht Beitragsfreiheit. 

Das Ticket kann auch über­trag­bar sein. Ein Pend­ler­pau­scha­le-Anspruch ist hier­für kei­ne Vor­aus­set­zung.

Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­ge

Bei die­ser Form der Zukunfts­sicherung (Zah­lun­gen bis zu 10 % der Lohn- und Gehalts­sum­me der Anwartschaftsbe­rechtigten sind jähr­lich als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar) fal­len kei­ne Lohn­ab­ga­ben an.

Über­tritt in Abfer­ti­gung „Neu“

Arbeit­neh­mer, die sich im Sys­tem Abfer­ti­gung „Alt“ befin­den kön­nen zeit­lich unbe­fris­tet in das Sys­tem Abfer­ti­gung „Neu“ mit­tels Voll– oder Teil­über­tritt über­tre­ten.

Weih­nachts­fei­er und
Weih­nachts­ge­schen­ke

Für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (zB Weihnachts­feiern) gibt es pro Arbeit­neh­mer und Jahr einen Steu­er­frei­be­trag in Höhe von € 365,00

Im Jahr 2021 gilt coro­nabe­dingt die Ersatz­re­ge­lung, dass Arbeit­ge­ber als Ersatz für die abge­sag­te Weih­nacht­fei­er steu­er­freie Gut­schei­ne bis zu € 365,00 – sofer­ne in 2021 kei­ne Kos­ten für Betriebs­fei­ern ange­fal­len sind — den Arbeit­neh­mer bis 31. Jän­ner 2022 aus­hän­di­gen dürfen. 

Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer sind bis max. € 186,00 pro Jahr und Arbeit­neh­mer steu­er­frei (Kom­bi­na­ti­on mit dem € 365,00 – Gut­schein mög­lich). Sach­ge­schen­ke sind bspw Waren­gut­schei­ne, Gold­mün­zen etc.

Auch die Auto­bahn­vi­gnet­te kann als Sach­ge­schenk des Arbeit­ge­bers steu­er­frei den Arbeit­neh­mern zuge­wen­det werden.

Geld­ge­schen­ke sind hin­ge­gen steu­er­pflich­tig.

Zukunfts­sicherung

Die Zukunfts­si­che­rung für alle Arbeit­neh­mer ist bis € 300,00 pro Jahr und Arbeit­neh­mer lohn­steu­er­frei. Dar­un­ter fal­len bspw Prä­mi­en­zah­lun­gen für bestimm­te Lebens‑, Kran­ken- und Unfall­ver­si­che­run­gen, Bei­trä­ge an Pensionsinvestmentfonds.

Ach­tung: Bei einer Bezugs­um­wand­lung inner­halb der Höchst­bei­trags­grund­la­ge schreibt die Gesund­heits­kas­se Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vor. Für Arbeit­neh­mer im Sys­tem Abfer­ti­gung Neu fal­len damit auch Bei­trä­ge zur betrieb­li­chen Vor­sor­ge­kas­se an.

2) Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten für Arbeitnehmer

Die Per­so­nal­ab­tei­lung ist Ansprech­part­ner für die Arbeit­neh­mer. Die nach­ste­hen­de Check­lis­te, die bspw per E‑Mail ver­teilt oder am schwar­zen Brett aus­ge­hängt wer­den kann, infor­miert Arbeit­nehmer kon­kret und kom­pakt über ihre Steuersparmöglichkeiten.

Allein­ver­die­ner-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

Über­prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind ➪ wenn ja: 
For­mu­lar E 30
; bei Ände­run­gen: For­mu­lar E 31


Arbeitnehmer­veranlagung

Bis zum 31. 12. 2021 kön­nen Ange­stell­te noch eine Arbeitneh­mer­veran­lagung für das Jahr 2016 abge­ben bzw eine Rück­erstat­tung zu Unrecht ein­be­hal­te­ner Lohn­steu­ern in 2016 beantragen.

Seit 2017 erhal­ten Arbeit­neh­mer uU mit der antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung auto­ma­tisch eine Steu­er­rück­erstat­tung

Die antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung wird durch­ge­führt, wenn 

  • anzu­neh­men ist, dass im Vor­jahr nur lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te bezo­gen wor­den sind,
  • die Ver­an­la­gung zu einer Steu­er­gut­schrift führt und
  • nicht anzu­neh­men ist, dass auch noch Wer­bungs­kos­ten, von der auto­ma­ti­schen Daten­über­mitt­lung nicht erfass­te Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen oder antrags­ge­bun­de­ne Frei­be­trä­ge oder Absetz­be­trä­ge gel­tend gemacht werden.

Wird die Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung nicht auto­ma­tisch durch­ge­führt, wird die­se ins­be­son­de­re sinn­voll sein, um gel­tend zu machen …:

  • Steu­er­aus­gleich“ bei schwan­ken­den Bezügen
  • Son­der­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, Pend­ler­pau­scha­le, Pend­ler­eu­ro,  Fami­li­en­bo­nus Plus, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen
  • Ver­lus­te aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten (= Ver­lust­aus­gleich)
  • Allein­ver­die­ner- bzw Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag, Unterhaltsabsetzbetrag
  • Nega­tiv­steu­er (ab 2016 SV-Rückerstattung)

Außergewöhn­liche Belastungen

Außer­ge­wöhn­li­che Aus­ga­ben zB für Krank­hei­ten und Behin­de­run­gen (Kos­ten für Arzt, Medi­ka­men­te, Spi­tal, Betreu­ung), für Zahn­be­hand­lun­gen oder medi­zi­nisch not­wen­di­ge Kur­auf­ent­hal­te kön­nen, soweit sie von der Ver­si­che­rung nicht ersetzt wer­den, im Jahr der Bezah­lung steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­setzt wer­den. Steu­er­wirk­sam wer­den sol­che Aus­ga­ben erst dann, wenn sie ins­ge­samt einen vom Ein­kom­men und Fami­li­en­stand abhän­gi­gen Selbst­be­halt (der maxi­mal 12 % des Ein­kom­mens beträgt) übersteigen.

Bestimm­te außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen (zB Behin­de­run­gen, Kata­stro­phen­schä­den, Kos­ten der aus­wär­ti­gen Berufs­aus­bil­dung der Kin­der) sind ohne Kür­zung um einen Selbst­be­halt absetzbar.

Bau­spa­ren

Wur­de die­se Mög­lich­keit voll genutzt? Ein­zah­lungs­mög­lich­keit bis 
31. 12. 2021: € 1.200,00; 1,5% staat­li­che Prä­mie; max € 18,00.

Fami­li­en­bo­nus Plus

Der Fami­li­en­bo­nus Plus ist ein Steu­er­ab­setz­be­trag, der zusteht, wenn für das Kind, für das er bean­tragt wird, Fami­li­en­bei­hil­fe zusteht.

Die Höhe des Absetz­be­tra­ges bestimmt sich nach dem Alter des Kindes:

  • Bis zum 18. Geburts­tag ste­hen € 1.500.- jähr­lich zu.
  • Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburts­tag fällt, ste­hen € 500,16,- jähr­lich zu.

Der Arbeit­neh­mer kann wäh­len, ob der den Fami­li­en­bo­nus Plus über die Lohn­ver­rech­nung bean­tragt (For­mu­lar: E 30) oder über die Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung gel­tend macht.

Ab 2022 wird der Fami­li­en­bo­nus Plus vor­aus­sicht­lich auf € 2.000,00 jähr­lich bei Kin­dern unter 18 Jah­ren und € 650,00 jähr­lich bei Kin­dern über 18 Jah­ren erhöht.

Nega­tiv­steu­er

Antrag anläss­lich einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung.

Pendlerpau­schale/ Pendlereuro

Wer­den bei einem Arbeit­neh­mer die Pend­ler­pau­scha­le und der Pend­ler­eu­ro nicht lau­fend in der Lohn­ver­rech­nung berück­sich­tigt bzw ist der Arbeit­neh­mer der Ansicht, dass das Ergeb­nis des Pend­ler­rech­ners nicht den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten ent­spricht, so kann er die Pend­ler­pau­scha­le inkl Pend­ler­eu­ro bei der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bean­tra­gen.
Auch Teil­zeit­kräf­te, die nur an einem oder zwei Tagen pro Woche zur Arbeit fah­ren, kön­nen eine (antei­li­ge) Pend­ler­pau­scha­le beantragen

Rück­for­de­rung von Sozialver­siche­rungs­beiträgen: 

Ach­tung: 
Die Rück­erstat­tung der SV-Bei­trä­ge ist steu­er­pflich­tig

Wer auf­grund einer Mehr­fach­ver­si­che­rung (zB gleich­zei­tig zwei oder meh­re­re ech­te oder freie Dienst­ver­hält­nis­se bzw selbst­stän­di­ge Tätig­keiten) über die Höchst­bei­trags­grund­la­ge hin­aus Kranken‑, Pen­si­ons- oder Arbeitslosen­versicherungsbeiträge geleis­tet hat, kann sich die Arbeit­nehmeranteile, die auf den Höchst­bei­trags­grund­la­gen-Über­­­schrei­tungs­­­be­­trag ent­fal­len (aller­dings nur die Arbeit­neh­mer­an­tei­le), rück­erstat­ten las­sen (11,4 % Pensions­versiche­rung, 4 % Kran­­ken­versicher­ung, 3 % Arbeitslosenversicherung).

Bis 31. 12. 2021 ist dies noch für das Jahr 2018 bezüg­lich Kran­ken- und Arbeits­losenversicherungsbeiträgen mög­lich. Für Pensions­versi­cherungs­bei­träge kann zeit­lich unbe­fris­tet ein Antrag auf Rück­erstattung gestellt werden.

Rück­zah­lung von Lohnsteuerbeträgen

Bis zum 31. 12. 2021 kön­nen Ange­stell­te noch Rückzahlungs­anträge von zu Un­recht ein­be­hal­te­ner Lohn­steu­er aus dem Jah­re 2016 beim Betriebs­finanz­amt abgeben.

Spen­den

➪ Fall­grup­pe 1:

Spen­den an bestimm­te begüns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen (insbeson­de­re: For­schungs­einrichtungen und der Erwach­se­nen­bil­dung die­nen­de Lehreinrich­tungen, Uni­ver­si­tä­ten, Muse­en, Bun­des­denk­mal­amt etc).

➪ Fall­grup­pe 2:

Pri­va­te Spen­den an Ver­ei­ne oder Einrich­tun­gen, die selbst mild­tä­ti­ge Zwe­cke ver­fol­gen bzw Ent­wick­­lungs- bzw Katas­trophenhilfe betrei­ben oder für die­se Zwe­cke Spen­den sammeln.

➪ Fall­grup­pe 3:

Ein­rich­tun­gen, die Umwelt‑, Natur- oder Arten­schutz betrei­ben oder Tier­hei­me füh­ren oder für sol­che Zwe­cke Spen­den sammeln. 

Die­se begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger müs­sen sich beim Finanz­amt regis­trieren las­sen und wer­den auf der Home­page des BMF veröf­fent­licht (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

➪ Für alle 3 Fall­grup­pen gilt,

… dass der steu­er­lich absetz­ba­re Maxi­mal­be­trag an Spen­den grds mit 10 % des Vor­jah­res­ein­kom­mens begrenzt ist. Für die Spen­den in den Jah­ren 2020 und 2021 wird auf die höhe­re Gren­ze aus der Ver­an­la­gung 2019 abgestellt.

… dass die Spen­den­emp­fän­ger in der Lis­te der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger (www.bmf.gv.at) auf­schei­nen.

Seit 1.1.2017 wer­den Spen­den von den Spen­den­or­ga­ni­sa­tio­nen ver­pflich­tend direkt an das Finanz­amt gemel­det und auto­ma­tisch für die Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung des jewei­li­gen Jah­res übernommen.

Werbungs­kosten, Sonderausgaben

Bei­spie­le für all­ge­mei­ne Wer­bungs­kos­ten:      

Fortbildungs‑, Umschu­lungs­kos­ten, Betriebs­rats­um­lage, Rei­se­kos­ten, Fahrt­kos­ten, dop­pel­te Haus­haltsführung, Fa­­milien­heimfahrten, Mit­glieds­bei­träge, Fach­li­te­ra­tur, Bewer­bungs­fotos, beruf­li­che Visi­ten­kar­ten, beruf­li­che Telefon-(Handy-) Gesprächs­gebühren, Akten­tasche, PC, Lap­top etc

Dif­fe­renz­wer­bungs­kos­ten:
Wur­de vom Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit der Zuwen­dung eines abga­ben­frei­en Home­of­fice-Pau­scha­le (max € 300,00) nicht oder nicht zur Gän­ze genutzt, kann der Arbeit­neh­mer den Dif­fe­renz­be­trag als Dif­fe­renz­wer­bungs­kos­ten bei sei­ner Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung gel­tend machen. 

Ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobi­li­ar:
Ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobi­li­ar ist bis zu € 300,00 pro Jahr abzugs­fä­hig, wenn in die­sem Jahr zumin­dest 26 Home­of­fice-Tage ange­fal­len sind.
Ein Vor­trag in Fol­ge­jah­re bis 2023 ist möglich.

Ach­tung: Der Höchst­be­trag für 2021 in Höhe von € 300,00 wird um die im Ver­an­la­gungs­jahr 2020 gel­tend gemach­ten Wer­bungs­kos­ten (max € 150,00) reduziert!

Son­der­aus­ga­ben:

  • Kir­chen­bei­trag ist bis zu € 400,00 absetzbar
  • Nach­kauf von Aus­bil­dungs­zei­ten in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung kann voll steu­er­min­dernd gel­tend gemacht werden
  • Nicht mehr absetz­bar: frei­wil­li­ge Kranken‑, Unfall- oder Pen­si­ons­ver­si­che­run­gen und Aus­ga­ben zur Wohn­raum­schaf­fung und Sanierung

Wert­pa­pier­ver­an­la­gung im Privatvermögen

  • Getrenn­te Depot­füh­rung für Wert­pa­pie­re des Alt- und des Neu­be­stan­des auf­grund unter­schied­li­cher steu­er­li­cher Behand­lung. 
  • Bei rea­li­sier­ten Gewin­nen bzw Ver­lus­ten aus Wert­pa­pie­ren (Akti­en, Invest­ment­fonds-Antei­le), die ab 1. 1. 2011 erwor­ben wur­den („Neu­be­stand“): Rea­li­sie­rung von Ver­lus­ten bzw Gewin­nen bis 31. 12. 2021 zum Ver­lust­aus­gleich durch Ver­kauf von Wert­pa­pie­ren des Neubestandes.
  • Bei Wert­pa­pier­de­pots bei ver­schie­de­nen Ban­ken: zur zukünf­ti­gen Ver­lust­ver­rech­nung durch die Bank Zusam­men­le­gung der Depots bei einer Bank 
  • Bei Wert­pa­pier­de­pots bei ver­schie­de­nen Ban­ken und in 2021 rea­li­sier­ten Ver­lus­ten auf ein­zel­nen Depots: Gesamt­ver­lust­ver­rech­nung bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung (nach Vor­lie­gen der Be­­schei­nigung der Ban­ken ➪ Auf­nah­me in die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2021) 
  • Bei Gemein­schafts­de­pots (meh­re­re Depot­in­ha­ber) und allein gehal­te­nen Wert­pa­pier­de­pots: Da bei Gemein­schafts­de­pots der Ver­lust­aus­gleich aus­ge­schlos­sen ist, ist eine Auf­tei­lung des Gemein­schafts­de­pots auf Ein­zel­in­ha­ber-Depots zu prü­fen (etwa­ige Schen­kungs­mel­de­pflicht beachten.
  • Bei Schen­kung eines Wert­pa­pier­de­pots: zur Ver­mei­dung eines KESt-Abzu­ges  Nach­weis der Schen­kung bei Bank vor­le­gen (zB Schenkungsmeldung).
  • Bei aus­län­di­schen Wert­pa­pie­ren: Quel­len­steu­er-Rück­erstat­tungs­an­trä­ge im Aus­land (Fris­ten beachten!).
  • Ab 1.10.2016 wer­den aus­län­di­sche Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen fast lücken­los von den Ban­ken an die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung gemel­det (die Mel­dun­gen erfol­gen ab 2018). Auch Län­der wie Schweiz oder Sin­ga­pur melden! 

Quel­le: KPMG-News­let­ter 

Zukunfts­vor­sor­ge (prä­mi­en­be­güns­tigt)

Wer in die staat­lich geför­der­te Zukunfts­vor­sor­ge inves­tiert, erhält eine staat­li­che Prä­mie in Höhe von 4,25% (höchs­tens € 129,92 bei einem maxi­ma­len geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von € 3.056,94).

Zuver­dienst

Lohn­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer kön­nen Zusatz­ein­künf­te (zB Hono­ra­re oder Ver­mie­tungs­ein­künf­te) bis zu € 730,00 pro Jahr steu­er­frei kassieren.

3) Noch bis zum 31. Dezem­ber kon­trol­lie­ren  –
 – der (Lohnsteuer-)Check am Jahresende

Allein­ver­die­ner-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

a) Wur­de die­ser Absetz­be­trag berück­sich­tigt? ➪ Wenn ja ➪
Check: E 30 For­mu­lar muss vorliegen.

b) Check: Unter Umstän­den beim Arbeit­neh­mer nach­fra­gen, ob die Voraus­setzungen nach wie vor gege­ben sind

Arbeitslosen­versi­cherungs­beiträge

Check, ob der Arbeit­neh­mer­an­teil der Arbeits­losenver­siche­rungs­bei­träge für Nied­rig­ver­die­ner redu­ziert wurde.

Der Arbeit­ge­ber­an­teil bleibt unver­än­dert 3%.

Auf­rol­lung

War der Arbeit­neh­mer ganz­jäh­rig beim Arbeit­ge­ber beschäf­tigt und waren die monat­li­chen Bezü­ge unter­schied­lich hoch bzw legt der Arbeit­neh­mer Bele­ge über ÖGB-Bei­trä­ge und / oder Kirchen­steuer­beiträge vor? Der Arbeit­geber kann zwecks erwart­ba­rer Lohn­steu­er­gut­schrift aufrollen.

Bonus­mei­len

Check:

  • Lohn­steu­er: Bonus­mei­len sind nicht lohnsteuer­pflich­tig  Arbeit­neh­mer muss Vor­tei­le (zB Wert des Gra­tis­flu­ges) in ESt-Erklä­rung angeben.
  • DB, DZ, KommSt: kei­ne Abga­ben­pflicht ➪ uU Anträ­ge auf Rück­erstat­tung, sofern noch kei­ne GPLB die­se Jah­re abge­prüft hat.
  • SV‑, BV-Bei­trä­ge:
  • Liegt eine vom Arbeit­neh­mer schrift­lich abgege­bene Erklä­rung vor, dass er an kei­nem Kunden­bindungs-(Vielflieger-)Programm teil­nimmt?
    Wenn ja UND wenn kei­ne Anzei­chen bestehen, dass die­se Erklä­rung un­richtig ist ➪  kein Bo­­nus­­mei­len-Sach­be­zugs­the­ma 
  • In allen ande­ren Fäl­len ver­langt die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se, dass ein Sach­be­zug ange­setzt wird (Bewer­tung orien­tiert sich an den Mit­tel­prei­sen des Ver­brauchs­or­tes). Der Vor­teil aus Bonus­mei­len ist laut Gebiets­kran­ken­kas­se ein lau­fen­der Bezug.

BVK-Bei­trä­ge

Der Arbeit­ge­ber hat auch wäh­rend bestimm­ter entgelt­frei­er Zei­ten (für die Dau­er des Anspru­ches auf Kran­ken­geld bzw Wochen­geld, Prä­senz-/ Zivil­dienst) für den Arbeit­neh­mer Abfer­ti­gung-Neu-Bei­trä­ge zu ent­rich­ten

Check: Wur­de die Bei­trags­ent­rich­tung wäh­rend des Jah­res durchge­führt? ➪ Wenn nein ➪ Nach­ho­lung der unter­las­se­nen Beitrags­ent­rich­tung im Dezember
Check: Wur­de das OGH-Urteil (25. 5. 2016, 9 ObA 30/16 a) ab dem 10. 6. 2016 umge­setzt und die BV-Bei­trä­ge für alle bin­nen 12 Mona­ten wie­der ein­ge­tre­te­nen Arbeit­neh­mer ab dem 1. Tag des 2. Dienst­ver­hält­nis­ses entrichtet?

Ent­gelt­fort­zah­lung bei Quarantäne

Qua­ran­tä­ne-Ent­gelt­fort­zah­lun­gen”, die der Arbeit­ge­ber aus­zahlt und die von der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de erstat­tet wer­den, ist als fort­ge­zahl­tes Ent­gelt im Sin­ne des EFZG anzu­se­hen. Dar­aus erge­ben sich die­se Abrechnungsgrundsätze:

Lau­fen­de Ent­gel­te die von der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de erstat­tet wer­den, sind pfänd­bar und

  1. LSt‑, SV- und BV-bei­tragspflich­tig, jedoch
  2. DB‑, DZ- und KommSt- frei.

Jener Son­der­zah­lungs­teil, der der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de erstat­tet wird, ist pfänd­bar und

  1.  als Son­der­zah­lung LSt‑, SV- und BV-bei­tragspflich­tig, jedoch
  2. DB‑, DZ- und KommSt-frei.

Wich­tig für Arbeit­ge­ber: Antei­li­ge Son­der­zah­lun­gen sind unab­hän­gig vom Aus­zah­lungs­zeit­punkt erstattungsfähig!

Die im fort­ge­zahl­ten Ent­gelt ent­hal­te­nen lau­fen­den Bezü­ge erhö­hen das Jah­res­sechs­tel, sons­ti­ge Bezü­ge sind auf das Jah­res­sechs­tel anzurechnen.

Expa­tria­tes

Check: Bei der Abrech­nung von Expa­tria­tes ➪ Lie­gen Be­lege über Miet- und Betriebs­kos­ten, Schulbesuchsbestä­tigungen vor?

Sie kön­nen 20 % der Bemes­sungs­grund­la­ge, max € 10.000,00 als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­ti­gen ohne tat­säch­li­che Auf­wen­dun­gen nach­wei­sen zu müs­sen. Rei­se­kos­ten kür­zen den Pau­schal­be­trag nicht.

Fahr­ten­buch

Egal, ob Dienst­rei­sen mit dem Pri­vat-Pkw oder Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Pkw durch­ge­führt wur­den, die zeit­na­he Füh­rung eines Fahr­ten­buchs ist im Regel­fall erforderlich. 

Check­lis­te bezüg­lich der auf­zu­zeich­nen­den Inhalte:

  • Anga­be des benutz­ten Kraft­fahr­zeu­ges 
  • Datum der Rei­se (= Reisetag)
  • Abfahrts- und Ankunfts­zeit­punkt (Uhr­zeit) = Reisedauer
  • die Anzahl der gefah­re­nen Kilo­me­ter (unter Anfüh­rung des jewei­li­gen Anfangs- und Endkilometerstandes)
  • Aus­gangs- und Ziel­punkt der Rei­se; Reiseweg
  • Zweck der Dienstreise 
  • Unter­schrift des Rei­sen­den (VwGH 86/13/0181)

Pra­xis­hin­wei­se für in Excel geführ­te Fahrtenbücher

  1. In Excel geführ­te Fahr­ten­bü­cher sind for­mell nicht ord­nungs­ge­mäß.
    Der Grund: nach­träg­li­che, „spu­ren­lo­se“ Daten­ver­än­de­rung ist möglich.
  2. For­mell nicht ord­nungs­ge­mäß heißt aber nicht automa­tisch auch, dass das Fahr­ten­buch inhalt­lich unrich­tig ist.
  3. Ist ins­ge­samt die Kilo­me­ter­an­zahl unter Berücksich­ti­gung aller vor­handenen Beweis­mit­tel plau­si­bel und kann die Finanz­be­hör­de nicht schlüs­sig dar­le­gen, dass nach­träglich Daten­ver­än­de­run­gen vorge­nommen wur­den, dann sind die im – for­mell nicht ordnungs­gemäßen – Fahr­tenbuch aus­ge­wie­se­nen Kilo­me­ter anzu­erkennen.

KFZ-Sach­be­zug

  • Wur­de der hal­be Sach­be­zug abge­rech­net? ➪ Wenn ja ➪ Check: Ein ord­nungs­ge­mäß und zeit­nah geführ­tes Fahr­ten­buch (oder eine ähn­li­che Auf­zeich­nung) muss vor­lie­gen (sie­he auch Hin­wei­se unter „Fahr­ten­buch“). 
  • Wur­de der Mini-Sach­be­zug abge­rech­net? Wenn ja  Check: Ein ord­nungs­ge­mäß und zeit­nah geführ­tes Fahr­ten­buch muss vor­lie­gen (sie­he auch Hin­wei­se unter „Fahr­ten­buch“).
  • Check, ob die Sach­be­zugs­be­mes­sungs­grund­la­ge kor­rekt ermit­telt wur­de (zB inkl Zube­hör und Son­der­aus­stat­tung, inkl Umsatzsteuer)
  • Check, ob der kor­rek­te Pro­zent­satz ange­wandt wur­de: zB für den „nor­ma­len“ Pkw Sachbezug:
  • 1,5 % für schad­stoff­ar­mes Fahr­zeug, des­sen CO­-Aus­stoß­wert im Erst­zu­las­sungs-/Neu-Anschaf­fungs­jahr unter dem Grenz­wert liegt;
  • 2 % für Pkw, des­sen CO­-Aus­stoß­wert über dem Grenz­wert des Erst­zu­las­sungs-/Neu-Anschaf­fungs­jah­res liegt;
  • 0 % für schad­stoff­freie Pkw (Was­ser­stoff oder elek­trisch betrie­be­ne Pkw)

Kilo­me­ter­geld

Check: Wur­de die Jah­res-Ober­gren­ze (30.000 km bzw € 12.600,00) für das maxi­male Aus­maß an abga­ben­frei­en Km-Gel­dern be­achtet?

Lehr­lin­ge

Für ab 1.1.2016 abge­schlos­se­ne Lehr­ver­hält­nis­se gel­ten fol­gen­de Regeln in der Sozialversicherung:

1) Lg … Lehrling:

Check: Wur­de die Arbeits­lo­sen-Ver­si­che­rungs-Nied­rig­ver­die­ner-Rege­lung beachtet? 

Für Lehr­lin­ge (mit Lehr­zeit­be­ginn ab dem 1.1.2016) beträgt der Anteil am Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trag bei einer monat­li­chen Beitragsgrundlage:

  • bis € 1.790,00: 0 % (minus 1,20 % der monat­li­chen Beitragsgrundlage)
  • von € 1.790,01 bis € 1.953,00: 1 % (minus 0,20 % der monat­li­chen Bei­trags­grund­la­ge)
    Zahl­rei­che Infos zu För­de­run­gen und Co fin­den Sie unter: 

    www.lehre-foerdern.at

Lohn- und Sozialdumping

Der Anwen­dungs­be­reich des Lohn- und Sozi­al­dum­ping-Bekämp­fungs­ge­set­zes (LSDB‑G) wur­de mit 1.1.2015 ausgeweitet.

Für grenz­über­schrei­ten­de Ent­sen­dun­gen und Über­las­sun­gen sind ab 1. Sep­tem­ber 2021 Ände­run­gen auf­grund der Novel­le BGBl I 2021/74 zu beachten.

Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­neh­mern das nach Gesetz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag zuste­hen­de Ent­gelt unter Beach­tung der jewei­li­gen Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en leis­ten. Auch Zula­gen, Zuschlä­ge und Son­der­zah­lun­gen sind umfasst. 
Aus­ge­nom­men vom Ent­gelt­be­griff sind die in § 49 Abs 3 ASVG genann­ten, sv-frei­en Ver­gü­tun­gen (zB Kilo­me­ter­gel­der, steu­er­freie Schmutzzulagen, …)

Aus­län­di­sche Arbeit­ge­ber müs­sen Lohn­un­ter­la­gen, SV-Anmel­dun­gen, Dienst­ver­trag bzw Dienst­zet­tel  in deut­scher oder eng­li­scher Spra­che bereit­hal­ten.
Bei Unter­ent­loh­nung, aber auch bei Ver­ge­hen wie zB Nicht­be­reit­hal­ten oder Nicht­über­mitt­lung der ent­spre­chen­den (Lohn)unterlagen und Mel­dun­gen an die zustän­di­ge Behör­de oder der Ver­wei­ge­rung von Aus­künf­ten dro­hen (hohe) Ver­wal­tungs­stra­fen

Der Arbeit­ge­ber bleibt straf­frei, wenn er die offe­nen Ansprüche 

  • noch vor der Kon­trol­le durch die Behör­de zur Gän­ze nach­weis­lich begleicht oder
  • dies bin­nen einer von der Behör­de gesetz­ten Frist geschieht. In letz­te­rem Fall bleibt der Arbeit­ge­ber nur straf­frei bei gerin­ger Unter­schrei­tung (maxi­mal 10%) oder bei leich­ter Fahrlässigkeit.

Lohn­wer­te Vorteile

Check:

  1. Wur­den Arbeit­neh­mern lohn­wer­te Vor­tei­le (Incen­ti­ves, Mit­arbeiter­ra­batte, Einkaufs­gut­scheine, dem Arbeit­neh­mer bezahl­te Jah­res­kar­te bzw ÖBB-Vor­teilscard etc) gewährt?
  2. Wenn JA, wur­den die­se Lohn­ab­ga­ben ver­steu­ert?
  3. Wenn NEIN, lie­gen aus­rei­chend Doku­men­ta­tio­nen vor, die bele­gen, war­um kein lohn­wer­ter Vor­teil gege­ben ist?

Doku­men­ta­ti­ons­bei­spie­le:

  • ÖBB-Vor­teils­kar­te 
    Jähr­li­che betrieb­li­che Kos­ten­er­spar­nis für den Arbeit­ge­ber, berech­net aus der Preis­differenz zwi­schen ÖBB-Vor­teils­kar­te und Busi­ness­kar­te; wenn grö­ßer als der Anschaf­fungs­preis der ÖBB-Vor­teils­kar­te ➪ kein Sachbezug
  • Incen­ti­ver­ei­se 
    War „Arbeits­rei­se“ und kei­ne „Lust­rei­se“, da der Arbeit­neh­mer inten­si­ve Kun­den­be­treu­ung und Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen durch­füh­ren muss­te                                                            ➪ kein Sach­be­zug

Mehrarbeits­zu­schlag bei Teilzeitbeschäftigten

Check­lis­te zur Ver­mei­dung des Mehr­ar­beits­zu­schlags:

  1. Pas­sen Sie die ver­trag­li­che Situa­ti­on dem Ist-Arbeits­­zeit­be­darf an.
  2. Prü­fen Sie, ob über­haupt zuschlags­pflich­ti­ge Mehr­arbeit vorliegt.
  3. Über­le­gen Sie Maß­nah­men, wie Sie die Aus­zah­lung des Mehr­ar­beits­zu­schlags ver­hin­dern können.

Bei­spie­le:

  • Gleit­zeit­re­ge­lung
  • Vor­weg­ver­ein­ba­rung bei einer unre­gel­mä­ßig ver­teil­ten Arbeitszeit
  • All-in-Ver­ein­ba­rung („mit dem über­kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Gehalt sind all­fäl­li­ge Mehr­ar­beits­zu­schlä­ge mit abge­deckt“) ➪ Ach­tung: Seit 1.1.2016 ist der Grund­lohn betrags­mä­ßig anzugeben.

Nach­wei­se

Check: Lie­gen – falls erfor­der­lich – die fol­gen­den Nach­wei­se vor?:

  • Arbeit­ge­ber-Vor­dienst­zei­ten­nach­wei­se, falls eine frei­willige Abferti­gung unter Anwen­dung der „Zwölf­tel-Rege­­lung“ abge­rech­net wurde
  • Nach­weis der Hin­ter­le­gung bei Zukunftssicherungs­maß­nahmen („300-Euro-Sys­tem“) bzw Mitarbeiterbeteiligungen
  • Über­stun­den­nach­wei­se (inkl Nach­weis über die be­trieb­liche Not­wen­digkeit, Über­stun­den wäh­rend der Nacht oder an Sonn-/Fei­er­­ta­gen leis­ten zu müssen)
  • Tätig­keits­nach­wei­se bei SEG-Zula­gen (Nach­wei­se, dass die Tätig­keit über­wie­gend im Lohn­zah­lungs­zeit­raum in er­heb­lichem Maße eine Ver­schmut­zung bewirkt, eine außer­ordentliche Erschwer­nis dar­stellt bzw unter gefähr­li­chen Umstän­den stattfindet)
  • Betriebsveranstaltung/ Sach­zu­wen­dung: Lie­gen Teil­neh­mer­lis­ten vor? Lie­gen Nach­wei­se dar­über vor, wel­che Geschen­ke die Arbeit­neh­mer erhal­ten haben?
  • 3‑G-Pflicht am Arbeits­platz: Wur­den die vor­ge­schrie­be­nen stich­pro­ben­ar­ti­gen Kon­trol­len der 3‑G-Nach­wei­se dokumentiert?

Pendlerpau­schale

Unter Umstän­den beim Arbeit­neh­mer nach­fra­gen, ob die Voraus­setzun­gen noch vor­lie­gen.
Tipp: Jähr­li­ches Mel­de­auf­for­de­rungs­schrei­ben den Arbeit­neh­mern übermitteln.

In den Mona­ten Jän­ner bis Juni und Novem­ber und Dezem­ber 2021 kann jene Höhe des Pend­ler­pau­scha­le abga­ben­frei abge­rech­net wer­den, wie dies ohne Berück­sich­ti­gung von Ein­schrän­kun­gen aufgrund 

  • COVID-19-Kurz­ar­beit,
  • Tele­ar­beit wegen der COVID-19-Kri­se bzw. 
  • Dienst­ver­hin­de­run­gen wegen der COVID-19-Krise 
  • Coro­na-beding­ter Quarantäne

der Fall gewe­sen wäre.

Reisekosten­abrechnung

Check:

  • Lie­gen alle Rei­se­kos­ten­nach­wei­se (Reisekostenab­rech­nung, Fahrten­bücher; sie­he auch Hin­wei­se unter „Fahrten­buch“) vor?
  • Wur­den die steu­er­frei­en Diä­ten, die pau­scha­len Näch­tigungs­gel­der und die steu­er­frei­en Km-Gel­der über das Lohn­kon­to geführt?
  • Sieht der Kol­lek­tiv­ver­trag bei den Rei­se­kos­ten die Mög­lich­keit vor, dass Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abge­schlossen wer­den kön­nen (zB für die Spe­sen­ver­gü­tun­gen bei Auslands­dienst­reisen oder für Dienst­rei­sen am Dienst­ort [Kol­lek­tiv­ver­trag für Handels­angestellte]), dann prü­fen Sie, ob Sie die­se Mög­lich­keit in ausreichen­dem Maße genutzt haben. 

Schmutz‑, Er­­schwer­nis- und Gefah­ren­zu­la­gen (SEG-Zula­gen)

Die­se sind gemäß Rz 1132 der LStR 2002 ein­mal im Kalender­jahr steuer­pflichtig abzu­rech­nen, wenn sich unter Umstän­den aus dem kon­kre­ten Ur­laubsverbrauch nichts ande­res ergibt.

  • In den Mona­ten Jän­ner bis Juni und Novem­ber und Dezem­ber 2021 kann jene Höhe an SEG-Zula­gen abga­ben­frei abge­rech­net wer­den, wie dies ohne Berück­sich­ti­gung von Ein­schrän­kun­gen auf­grund  COVID-19-Kurzarbeit,
  • Tele­ar­beit wegen der COVID-19-Kri­se bzw. 
  • Dienst­ver­hin­de­run­gen wegen der COVID-19-Krise 
  • Coro­na-beding­ter Quarantäne

der Fall gewe­sen wäre.

Schnitt­be­rech­nun­gen für Nicht-Leistungszeiten

Das Aus­falls­prin­zip sieht vor, dass varia­ble Bezü­ge (wie Ver­gütung für Über­stunden oder Zula­gen) auch in Nicht-Leis­tungs­­­­zei­ten (wie zB wäh­rend Ur­laub, Kran­ken­stand) zu berück­sich­ti­gen sind. 

Check: Wur­de das Aus­falls­prin­zip wäh­rend des Jah­res berück­sichtigt? ➪ Wenn nein ➪ Schnitt­be­rech­nung und Abrech­nung im Dezem­ber nachholen.

Über­stun­den

Check:

a)

Über­stun­den­pau­scha­le: 

Sind im Jah­res­durch­schnitt aus­rei­chend vie­le Über­stunden gemacht wor­den, die die Gewäh­rung der Steuer­begünstigung (für 10 Überstun­den­zuschläge, max € 86,00 pro Monat) recht­fertigen?

b)

All-In: Wur­de der (zwin­gen­de) Tei­ler von 203 verwendet?

Die Inan­spruch­nah­me der steu­er­frei­en Zuschlä­ge setzt vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer die Über­stun­den im Jah­res­durch­schnitt auch im erfor­der­li­chen Aus­maß tat­säch­lich leis­tet. Hier­bei ist bei einer All-In-Ver­ein­ba­rung der Über­stun­de­tei­ler 203 heranzuziehen.

ACH­TUNG: Bei Gleit­zeit lie­gen für Voll­zeit­kräf­te übli­cher­wei­se nur am Ende der Gleit­zeit­pe­ri­ode Über­stun­den im Aus­maß der nicht über­trag­ba­ren Zeit­gut­ha­ben vor, womit auch nur in die­sen Fäl­len die steu­er­frei­en zehn 50%igen-Zuschläge (maxi­mal EUR 86,00) berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Sofern daher kei­ne beson­de­ren Über­stun­den vor­lie­gen (zB mehr als 10 Stun­den täg­lich und/oder mehr als 50 Stun­den wöchent­lich) kön­nen nur zehn 50%ige Über­stun­den steu­er­frei im Aus­zah­lungs­mo­nat (also bspw nur ein­mal bei jähr­li­cher Gleit­zeit­pe­ri­ode) abge­rech­net werden.

c)

Deckungs­prü­fung:

Auch bei pau­scha­ler Über­stun­den­ab­gel­tung (Über­stun­denpauschale, All-in) darf der Arbeit­nehmer nicht schlech­ter gestellt wer­den als bei Ein­zel­ver­rech­nung und er darf auch nicht unter das kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Min­destgehalt rutschen. 

Es ist daher vom Arbeit­ge­ber jähr­lich eine Deckungs­prü­fung (= Ver­gleichs­rech­nung) durch­zuführen, in der der Arbeit­geber den pau­schalen Abgel­tun­gen den fik­ti­ven Betrag gegen­überstellt, den der Arbeit­nehmer für die ge­leisteten Mehr- und Über­stun­den bei Ein­zel­ver­rech­nung er­halten hät­te.
Führt der Arbeit­ge­ber die­se Deckungs­rechnung nicht durch, dann ver­fällt der Anspruch des Arbeitneh­mers nicht und es steht dem Arbeit­neh­mer die 3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist zur Verfügung.

d)

Über­stun­den­nach­wei­se:

Hat ein Arbeit­neh­mer in frü­he­ren Lohnzahlungs­zeit­räumen Überstun­den auf­ge­zeich­net, die aus­rei­chen für die vol­le Nut­zung der Steuerbe­güns­tigung (max. 10 Über­stundenzuschläge; max € 86,00 pro Monat)?

wenn JA. ➪. Plau­si­bi­li­tät reicht aus

wenn NEIN. ➪. Über­stun­den­nach­wei­se für 6 Mona­te erfor­der­lich                                          (gilt auch für Neueintritte)

e)

Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen

Wer­den kei­ne Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen geführt, dann hat der Arbeit­geber mit den fol­gen­den Kon­se­quen­zen zu rechnen:

  • Ver­wal­tungs­stra­fe
  • Ver­falls­frist beginnt nicht zu lau­fen, sodass dem Ar­beitnehmer die 3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist zur Ver­fügung steht.

f)

Coro­na-Kurz­ar­beit

Genau­so wie die SFN-Zuschlä­ge und SEG-Zula­gen kön­nen in Zeit­räu­men von Kurz­ar­beit steu­er­be­güns­tigt abge­rech­net werden.

SFN-Zuschlä­ge

Check: Wur­den die steu­er­frei­en Zuschlä­ge für Sonn‑, Fei­er­­tags- und Nacht­ar­beit (SFN-Zuschlä­ge) wäh­rend des Urlau­bes steu­er­pflich­tig abge­rech­net? ➪ Wenn nein ➪ Zuschlä­ge in der Dezem­ber-Abrech­nung steuer­pflichtig abrechnen.

  • In den Mona­ten Jän­ner bis Juni und Novem­ber und Dezem­ber 2021 kann jene Höhe an SFN-Zuschlä­gen abga­ben­frei abge­rech­net wer­den, wie dies ohne Berück­sich­ti­gung von Ein­schrän­kun­gen auf­grund  COVID-19-Kurzarbeit,
  • Tele­ar­beit wegen der COVID-19-Kri­se bzw. 
  • Dienst­ver­hin­de­run­gen wegen der COVID-19-Krise 
  • Coro­na-beding­ter Quarantäne

der Fall gewe­sen wäre.

Zuschuss (A) zur Ent­gelt­fort­zah­lung an Arbeit­neh­mer von KMUs

Klein- und Mit­tel­be­trie­be, die regel­mä­ßig weni­ger als 51 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, erhal­ten von der AUVA einen 50%igen Zuschuss, wenn sie Arbeit­neh­mern (auch gering­fü­gig Beschäf­tig­ten) auf Grund eines unfall­be­ding­ten Kran­ken­stan­des(Frei­zeit- oder Arbeits­un­fall) das Ent­gelt für mehr als 3 Tage fort­zah­len müssen. 

Klei­ne Unter­neh­men mit bis zu 10 Arbeit­neh­mern erhal­ten sogar 75% ersetzt.

Außer­dem erhal­ten der­ar­ti­ge Betrie­be einen Zuschuss für die Ent­gelt­fort­zah­lung bei sons­ti­gen Kran­ken­stän­den der Arbeit­neh­mer, wenn der Kran­ken­stand län­ger als 10 Tage dau­ert. In die­sen Fäl­len wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Kran­ken­stands­tag gewährt. 

Die Höhe des Zuschus­ses ist mit der 1½-fachen täg­li­che Höchst­bei­trags­grund­la­ge gede­ckelt (Decke­lung 2021: € 277,50 pro Tag).

Die höchst­mög­li­che Bezugs­dau­er beträgt 6 Wochen je Arbeits­jahr (Kalen­der­jahr).

Auch wenn die Anträ­ge bis zu 3 Jah­re nach Beginn der jewei­li­gen Ent­gelt­fort­zah­lung gestellt wer­den kön­nen, soll­te der bevor­ste­hen­de Jah­res­wech­sel genützt wer­den, um zu über­prü­fen, ob Ansprü­che bestehen.

Zuschuss (B) zur Ent­gelt­fort­zah­lung für Arbeitgeber

Seit 1.7.2013 erhal­ten Arbeit­ge­ber den gesam­ten Auf­wand der Ent­gelt­fort­zah­lung (ein­schließ­lich all­fäl­li­ger Son­der­zah­lun­gen) sei­tens der AUVA durch EFZ-Zuschüs­se ersetzt, wenn Arbeit­neh­mer durch Unfäl­le an der Arbeit gehin­dert sind, die sich wäh­rend eines Ein­sat­zes bei Kata­stro­phen­schutz oder Kata­stro­phen­hil­fe ereig­net haben.

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  1. Vie­len Dank für die tol­le Übersicht!
    Schö­ne Weih­nach­ten und ein gesun­des und glück­li­ches neu­es Jahr 2022!
    Mit freund­li­chen Grüßen
    Ire­ne Greiderer

    1. Lie­be Frau Greiderer,

      es freut mich, wenn die Über­sicht für Sie hilf­reich ist!

      Vie­len Dank für die lie­ben Wün­sche — und auch Ihnen die bes­ten Wün­sche für eine fried­vol­le Weih­nachts­zeit und einen guten Rutsch in ein glück­li­ches und gesun­des Neu­es Jahr 2022!

      Mit lie­ben Grüßen
      Ernst Patka

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