Inhaltsübersicht
1. Vorbemerkungen
2. Sonderwochengeld – Änderungen im ASVG
2.1. Sonderwochengeld: Voraussetzungen, Bezugsdauer und Höhe
2.2. Günstigkeitsvergleich zwischen Sonderwochengeld und regulärem Wochengeld
2.3. Teilversicherung
2.4. Inkrafttreten
3. Anpassungen beim Kinderbetreuungsgeld
4. Anpassungen im Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG)
4.1. Vorlage eines Freistellungszeugnisses während der Karenz
4.2. Freistellungszeugnis – kein vorzeitiges Ende der Karenz
4.3. Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
4.4. Gleichgeschlechtliche Beziehung
5. Änderungen beim Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
6. Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
7. Tipps für die Praxis1. Vorbemerkungen
Frauen, die
haben nach bisher geltenden Rechtslage keinen Wochengeld-Anspruch ➪ „Wochengeldfalle“.
Betroffen sind in der Praxis vor allem jene DienstnehmerInnen, die
Dass diese „Wochengeldfalle“ gegen EU-Recht verstößt wurde vom OGH bereits im Jahr 2022 festgestellt (OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 42/22t, ARD 6845/5/2023).
Obwohl die aktuelle Regierung bei jeder nur sich bietenden Gelegenheit betont, Familien zu fördern, wurde die Rechtslage bis Mitte 2024 nicht geändert.
Es blieb bis Juni 2024 dabei: Zwei Kinder und kein Geld ➪ Die Tücken des Wochengelds. Die Regierung reagiert erst 22 Monate(!) nach dem OGH-Urteil …
und erst jetzt hat die Wochengeldfalle ein Ende:
Das Sonderwochengeld-Gesetz (BGBl I/2024/64, ausgegeben am 4. Juli 2024) schafft rückwirkend(!) Abhilfe.
Link zum BGBl ➪ https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_I_64/BGBLA_2024_I_64.pdfsig
2. Sonderwochengeld
2.1 Voraussetzungen, Bezugsdauer und Höhe
Voraussetzung für den Anspruch auf ein Sonderwochengeld, ist, dass
a) bei Eintritt des individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbotes
b) eine Karenz, aber
c) kein Wochengeldanspruch besteht, jedoch
d) ein Wochengeldanspruch ohne Karenz gegeben wäre.
Dauer der Auszahlung:
Das Sonderwochengeld wird 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt gezahlt, bei besonderen Umständen (Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt) 12 Wochen.
Die Höhe
… entspricht dem erhöhten Krankengeld, basierend auf dem letzten Arbeitsverdienst. Liegt dieser Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so hat der Krankenversicherungsträger den Wert zu valorisieren.
2.2 Günstigkeitsvergleich zwischen Sonderwochengeld und regulärem Wochengeld
Um Ungleichheiten zwischen
- Sonderwochengeld (andere Bemessungsgrundlage als das „regulärem“ Wochengeld) und
- dem „regulärem“ Wochengeld zu vermeiden,
- 1Wenn die Mutterschaft innerhalb von 13 Wochen / 3 Monate nach der Karenz beginnt oder
- 2wenn eine Person nach dem Ende der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes nicht in Karenz bleibt, sondern die Arbeitszeit herabsetzt („Teilzeit“).
Der Günstigkeitsvergleich erfolgt in diesen 2 Schritten durchgeführt:
Es wird ein fiktives Sonderwochengeld wie folgt berechnet: Es wird herangezogen
a) der Arbeitsverdienstvor dem letzten Wochengeldbezug oder,
b) sollte das vorangegangene Kind adoptiert oder in Pflege genommen worden sein, der Arbeitsverdienst vor Beginn der Karenz (des ersten Karenzteils) nach dem MSchG.
Wenn das fiktive Sonderwochengeld höher ist als das reguläre Wochengeld, wird das höhere fiktive Sonderwochengeld ausgezahlt.
2.3 Teilversicherung
Während der Zeit, in der das Sonderwochengeld ausbezahlt wird, ist die Person kranken- und pensionsversichert. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ist das 30-fache des täglichen Sonderwochengeldes.
Beiträge werden vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) übernommen.
2.4 Inkrafttreten
Das Gesetz gilt rückwirkend ab 1. September 2022. Betroffene können bis 30. Juni 2025 Anträge stellen, wenn das Beschäftigungsverbot vor der Gesetzesverkündung eintrat.
3. Anpassungen beim Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Bezugs von Sonderwochengeld, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
Das Sonderwochengeld wird nicht als Grundlage für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld herangezogen, um eine Benachteiligung erwerbsorientierter Mütter zu verhindern.
Diese Änderungen gelten ebenfalls rückwirkend ab 1. September 2022.4. Anpassungen im Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG)
4.1 Vorlage eines Freistellungszeugnisses während der Karenz
Zur Klarstellung ist nun in § 3 Abs 3a MSchG geregelt, wann das Beschäftigungsverbot aufgrund der Vorlage eines Freistellungszeugnisses während einer Karenz eintritt.
Das Beschäftigungsverbot tritt arbeitsrechtlich erst
a) durch Vorlage an den Dienstgeber (nicht mit Datum der Ausstellung durch den Arzt) und
b) mit dem Ende der Karenz ein.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Zeugnis bereits während der Karenz oder am ersten Arbeitstag nach der Karenz dem Dienstgeber vorgelegt wird.
Hinweis
Für ein allenfalls während der Karenz bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis tritt das individuelle Beschäftigungsverbot hingegen sofort mit Vorlage des Freistellungszeugnisses ein.
4.2 Freistellungszeugnis – kein vorzeitiges Ende der Karenz
Um Missbrauch zu verhindern, ist eine vorzeitige Karenzbeendigung nicht möglich, wenn bereits ein Freistellungszeugnis vorliegt.
Will daher die Dienstnehmerin die Karenz vorzeitig einvernehmlich beenden, hat sie in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis ausgestellt wurde.
Sollte jedoch die Dienstnehmerin das Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG ihrem Dienstgeber nicht vorlegen und ein vorzeitiges Karenzende vereinbaren, um im Anschluss das Zeugnis vorzulegen, wird die Vereinbarung rückwirkend unwirksam.4.3 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
a) Eine zeitgleiche Zahlung von Entgelt und Sonderwochengeld ist ausgeschlossen.
b) Zeiten, in denen Sonderwochengeld bezogen wurde, …
- sind gemäß § 14 Abs 4 Mutterschutzgesetz beim arbeitsrechtlichen Anspruch auf die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge nicht zu berücksichtigen;
- zählen für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit;
- erhöhen den Urlaubsanspruch.
4.4 Gleichgeschlechtliche Beziehung
Gleichgeschlechtliche Elternteile haben ähnliche Regelungen wie heterosexuelle Paare, um Sozialmissbrauch zu vermeiden.
5. Änderungen beim Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Auch während des Sonderwochengeldanspruches hat der Dienstgeber – analog wie für Zeiten des „regulären“ Wochengeldes – BV-Beiträge zu entrichten.
Diese Verpflichtung gilt rückwirkend ab 1. September 2022, wenn
a) der Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem 31. August 2022 eingetreten ist und«
b) der – spätestens bis 30. Juni 2025 beantragte – Sonderwochengeldanspruch rückwirkend bewilligt wurde.
6. Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
Bei notwendigen Rehabilitationsaufenthalten eines Kindes gibt es einen Freistellungsanspruch ohne Entgeltfortzahlung. Diese Zeiten werden nicht bei der Wochengeldberechnung berücksichtigt und gelten rückwirkend ab 01. November 2023.
7. Tipps für die Praxis
a) Das Antragsformular auf der ÖGK-Seite zum Sonderwochengeld finden Sie hier ➪ https://bit.ly/Antrag-2024-SoWoG
b) Den Frage-Antworten Katalog der ÖGK zum Sonderwochengeld finden Sie hier ➪ https://bit.ly/FAQ-Juli2024-SoWoG
Sehr geehrter Herr Mag. Patka,
Unsere Angestellte (Eintritt: 04.04.2022; Mutterschutz ab 05.06.2022; 1. Geburt: 04.12.2022) befindet sich nach einem Jahr Elternkarenz im Bildungskarenz-Jahr (das Ende war am 3.12.2024 vereinbart).
Sie war für die Dauer des Bildungskarenzjahres bei einem fremden Unternehmen geringfügig beschäftigt.
Mit Kenntnis der erneuten Schwangerschaft liegt uns ein gleichzeitiges Beschäftigungsverbot gem. §3 Abs.3 MSchG ‑von der Frauenärztin unterfertigt- vor.
Lt. ÖGK unterbricht die Schwangerschaft die Bildungskarenz und müssen wir ab sofort den Beitrag für die Betriebsvorsorgekasse abrechnen.
Wir bitten Sie uns zu informieren,:
von wem das Freitstellungszeugnis ausgestellt werden müsste und ob wir tatsächlich bereits den BV-Beitrag zahlen müssen..
Herzlichen Dank im Voraus,
Birgitta Schauperl
Liebe Frau Schauperl,
1) § 11 Abs 3 AVRAG regelt die Frage eindeutig ==> Beschäftigungsverbot (ausgestellt von der Frauenärztin) beendet Bildungskarenz sofort:
“(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBI. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBI.I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß §6a des Zivildienstgesetzes BGBI.I Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.”
2) Gemäß Sonderwochengeldgesetz wurde im § 7 Abs 4 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz eingefügt:
„Im § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.“
Damit sind während der Zeit des Bezuges von Sonderwochengeld wie beim „normalen“ Wochengeld BV-Beiträge vom Dienstgeber zu entrichten.
Mit herzlichen Grüßen
Ernst PATKA