Neue Regelung zur Mitarbeiterprämie
Der Nationalrat hat einen Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2024 beschlossen (demnächst veröffentlicht im Bundesgesetzblatt).
In § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 wurde folgender Satz hinzugefügt (Hervorhebungen durch den Verfasser):
“Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.”
Der Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet
Quelle: Erläuterungen zu AA-404 XXVII. GP — Abänderungsantrag (Hervorhebungen und der besseren Lesbarkeit dienende Gliederung durch den Verfasser).
„Das Kriterium, dass eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eine zusätzliche Zahlung darstellen muss, die bisher nicht gewährt wurde, hat zahlreiche Abgrenzungsfragen nach sich gezogen und daher die Kollektivvertragsparteien in ihren Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Daher sollen Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann steuerfrei bleiben, wenn
- diese eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen,
- auch wenn die Zulage für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird.
Die weiteren Voraussetzungen sollen unverändert aufrecht bleiben.
Diese Änderung soll für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024 gelten, auch wenn sie bereits geleistet wurden.“
Meine rechtliche Kurzanalyse
Eine mit Hausverstand, Logik und nach dem (vermutlichen?) Sinn der gesetzlichen Neuregelung erfolgte Auslegung kann mE nur Folgendes bedeuten:
1.
Die Ergänzung betrifft ausschließlich die Voraussetzung „zusätzliche Zahlung“ und sie bezieht sich
- auf alle lohngestaltenden Vorschriften gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG und
- gilt nicht nur für Kollektivvertragspartner.
2.
Damit ist die Anfragebeantwortung des BMF vom 29. April 2024 ➪ https://bit.ly/BMF-MP-Antwort2024-04–29 überholt.
3.
Aufgrund der Ergänzung leiten sich mE die folgenden 2 Prüfschritte ab, ob eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie vorliegt:
Schritt 1: Liegt eine lohngestaltende Vorschrift als Auszahlungsgrundlage vor?
Gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 ist erforderlich, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Dienstgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG gezahlt werden müssen.
Die folgende geniale Grafik (©www.vorlagenportal) hilft dabei, dies zu beurteilen:
Schritt 2: Liegt eine zusätzliche Zahlung vor?
Der oa Abänderungsantrag sieht vor, dass als zusätzliche Zahlung auch eine befristete Mitarbeiterprämie anzusehen ist, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestalteten Vorschrift (geklärt im Prüfschritt 1) gewährt wird.
4.
Die Neuregelung und deren Möglichkeiten ➪ gezeigt am Beispiel des Zusatz-Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern:
a) • In der Betriebsvereinbarung (Kanzleien mit Betriebsrat) oder
• in der Vereinbarung mit allen Dienstnehmern Kanzleien ohne Betriebsrat)
wird eine befristete Mitarbeiterprämie anstelle oder als Teil einer Lohnerhöhung gewährt ➪ abgabenfreie Mitarbeiterprämie aufgrund der Neuregelung
➪ Empfehlung: Die Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung mit allen Dienstnehmern soll eine Klarstellung enthalten, dass der (reduzierte) Gehalt UND die Mitarbeiterprämie die Grundlage für die nächstjährige Gehaltserhöhung bilden
b) In der Betriebsvereinbarung (Kanzleien mit Betriebsrat) oder in der Vereinbarung mit allen Dienstnehmern Kanzleien ohne Betriebsrat) wird eine befristete Mitarbeiterprämie anstelle einer, in den vorangegangenen Jahren ausbezahlte, Leistungsprämie gewährt ➪ abgabenpflichtige Mitarbeiterprämie
➪ das Kriterium der „zusätzlichen Zahlung“ ist nicht erfüllt.