Juli 10, 2024

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Neue Rege­lung zur Mitarbeiterprämie

Der Natio­nal­rat hat einen Abän­de­rungs­an­trag zum Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2024 beschlos­sen (dem­nächst ver­öf­fent­licht im Bundesgesetzblatt).

In § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 wur­de fol­gen­der Satz hin­zu­ge­fügt (Her­vor­he­bun­gen durch den Verfasser):

Als zusätz­li­che Zah­lung gilt auch eine befris­te­te Mit­ar­bei­ter­prä­mie, die anstel­le einer Lohn­er­hö­hung auf­grund einer nach die­ser Bestim­mung maß­geb­li­chen lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift gewährt wird.”

Der Abän­de­rungs­an­trag wur­de wie folgt begründet

Quel­le: Erläu­te­run­gen zu AA-404 XXVII. GPAbän­de­rungs­an­trag (Her­vor­he­bun­gen und der bes­se­ren Les­bar­keit die­nen­de Glie­de­rung durch den Verfasser).

Das Kri­te­ri­um, dass eine steu­er­freie Mit­ar­bei­ter­prä­mie eine zusätz­li­che Zah­lung dar­stel­len muss, die bis­her nicht gewährt wur­de, hat zahl­rei­che Abgren­zungs­fra­gen nach sich gezo­gen und daher die Kol­lek­tiv­ver­trags­par­tei­en in ihren Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­schränkt.

Daher sol­len Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen, die im Kalen­der­jahr 2024 gewährt wer­den, auch dann steu­er­frei blei­ben, wenn 

  • die­se eine für 2024 ver­ein­bar­te nied­ri­ge­re Lohn­er­hö­hung erset­zen,
  • auch wenn die Zula­ge für die Berech­nung der zukünf­ti­gen kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Min­dest­ge­häl­ter her­an­ge­zo­gen wird. 

Die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen sol­len unver­än­dert auf­recht bleiben. 

Die­se Ände­rung soll für alle Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen im Kalen­der­jahr 2024 gel­ten, auch wenn sie bereits geleis­tet wurden.“


Mei­ne recht­li­che Kurzanalyse

Eine mit Haus­ver­stand, Logik und nach dem (ver­mut­li­chen?) Sinn der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung erfolg­te Aus­le­gung kann mE nur Fol­gen­des bedeuten:

1.

Die Ergän­zung betrifft aus­schließ­lich die Vor­aus­set­zungzusätz­li­che Zah­lung“ und sie bezieht sich

  • auf alle lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrif­ten gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG und
  • gilt nicht nur für Kol­lek­tiv­ver­trags­part­ner.

2.

Damit ist die Anfra­ge­be­ant­wor­tung des BMF vom 29. April 2024 ➪ https://bit.ly/BMF-MP-Antwort2024-04–29 über­holt.

3.

Auf­grund der Ergän­zung lei­ten sich mE die fol­gen­den 2 Prüf­schrit­te ab, ob eine abga­ben­freie Mit­ar­bei­ter­prä­mie vorliegt:

Schritt 1: Liegt eine lohn­ge­stal­ten­de Vor­schrift als Aus­zah­lungs­grund­la­ge vor?

Gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 ist erfor­der­lich, dass Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen, die der Dienst­ge­ber im Kalen­der­jahr 2024 gewährt (Mit­ar­bei­ter­prä­mie), auf­grund einer lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG gezahlt wer­den müssen.

Die fol­gen­de genia­le Gra­fikwww.vorlagenportal) hilft dabei, dies zu beurteilen:

Schritt 2: Liegt eine zusätz­li­che Zah­lung vor?

Der oa Abän­de­rungs­an­trag sieht vor, dass als zusätz­li­che Zah­lung auch eine befris­te­te Mit­ar­bei­ter­prä­mie anzu­se­hen ist, die anstel­le einer Lohn­er­hö­hung auf­grund einer nach die­ser Bestim­mung maß­geb­li­chen lohn­ge­stal­te­ten Vor­schrift (geklärt im Prüf­schritt 1) gewährt wird.

4.

Die Neu­re­ge­lung und deren Mög­lich­kei­ten ➪ gezeigt am Bei­spiel des Zusatz-Kol­lek­tiv­ver­trag für Ange­stell­te bei Steu­er­be­ra­tern und Wirt­schafts­prü­fern:

a)  • In der Betriebs­ver­ein­ba­rung (Kanz­lei­en mit Betriebs­rat) oder
      • in der Ver­ein­ba­rung mit allen Dienst­neh­mern Kanz­lei­en ohne Betriebsrat)

wird eine befris­te­te Mit­ar­bei­ter­prä­mie anstel­le oder als Teil einer Lohn­er­hö­hung gewährt ➪ abga­benfreie Mit­ar­bei­ter­prä­mie auf­grund der Neu­re­ge­lung
Emp­feh­lung: Die Betriebs­ver­ein­ba­rung oder Ver­ein­ba­rung mit allen Dienst­neh­mern soll eine Klar­stel­lung ent­hal­ten, dass der (redu­zier­te) Gehalt UND die Mit­ar­bei­ter­prä­mie die Grund­la­ge für die nächst­jäh­ri­ge Gehalts­er­hö­hung bilden

b) In der Betriebs­ver­ein­ba­rung (Kanz­lei­en mit Betriebs­rat) oder in der Ver­ein­ba­rung mit allen Dienst­neh­mern Kanz­lei­en ohne Betriebs­rat) wird eine befris­te­te Mit­ar­bei­ter­prä­mie anstel­le einer, in den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren aus­be­zahl­te, Leis­tungs­prä­mie gewährt ➪ abga­benpflich­ti­ge Mit­ar­bei­ter­prä­mie 
➪ das Kri­te­ri­um der „zusätz­li­chen Zah­lung“ ist nicht erfüllt.



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