Aufgrund der derzeit hohen Infektionszahlen verlängert das Arbeitsministerium die Sonderbetreuungszeit und die Freistellung für Schwangere in körpernahen Berufen bis Ende März 2022 um weitere 3 Monate.
Phase 5 …
dieser Regelungen begann am 1. September 2021 und hätte mit 31. Dezember 2021 geendet.
Phase 6 …
schließt nahtlos an Phase 5 an, beginnt mit 1. Jänner 2022 und endet mit 31. März 2022.
“Berufstätige Eltern haben mit Inkrafttreten von Phase 6 erneut in Summe weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bis 31.3.2022 zur Verfügung. Dabei kann wie bisher vom Rechtsanspruch oder vom Vereinbarungsmodell Gebrauch gemacht werden. In beiden Fällen erhält der Arbeitgeber wie bisher 100 Prozent der Entgeltkosten ersetzt“,
so Arbeitsminister Kocher.
Bisher wurden über alle vier Phasen der Sonderbetreuungszeit hinweg 31.866 Personen freigestellt. 48.279 Personen konnten betreut werden, davon der überwiegende Teil Kinder. (Quelle: APA/OTS).
NEU: Sonderbetreuungszeit bei offenen Schulen + Lockdown
In früheren Phasen konnte die Sonderbetreuungszeit nur bei Schulschließungen vereinbart werden.
Neu ist jetzt, dass die Sonderbetreuungszeit seit 22.11.2021 rückwirkend zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch bei offenen Schulen vereinbart werden kann, wenn gleichzeitig ein Lockdown besteht.
Arbeitsminister Kocher erwähnt weiter:
„Unverändert bleibt, dass ein Rechtsanspruch gegeben ist, wenn Schulen behördlich geschlossen sind und keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder das Kind aufgrund eines Infektionsfalls in Quarantäne muss.“
Für welche werdenden Mütter gilt die Freistellung?
Das Gesetz gilt wie bisher für:
Das Gesetz gilt nicht für: