November 29, 2021

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Auf­grund der der­zeit hohen Infek­ti­ons­zah­len ver­län­gert das Arbeits­mi­nis­te­ri­um die Son­der­be­treu­ungs­zeit und die Frei­stel­lung für Schwan­ge­re in kör­per­na­hen Beru­fen bis Ende März 2022 um wei­te­re 3 Monate. 

Pha­se 5 …

die­ser Rege­lun­gen begann am 1. Sep­tem­ber 2021 und hät­te mit 31. Dezem­ber 2021 geen­det

Pha­se 6 …

schließt naht­los an Pha­se 5 an, beginnt mit 1. Jän­ner 2022 und endet mit 31. März 2022

Berufs­tä­ti­ge Eltern haben mit Inkraft­tre­ten von Pha­se 6 erneut in Sum­me wei­te­re 3 Wochen Son­der­be­treu­ungs­zeit bis 31.3.2022 zur Ver­fü­gung. Dabei kann wie bis­her vom Rechts­an­spruch oder vom Ver­ein­ba­rungs­mo­dell Gebrauch gemacht wer­den. In bei­den Fäl­len erhält der Arbeit­ge­ber wie bis­her 100 Pro­zent der Ent­gelt­kos­ten ersetzt“,
so Arbeits­mi­nis­ter Kocher.

Bis­her wur­den über alle vier Pha­sen der Son­der­be­treu­ungs­zeit hin­weg 31.866 Per­so­nen frei­ge­stellt. 48.279 Per­so­nen konn­ten betreut wer­den, davon der über­wie­gen­de Teil Kin­der. (Quel­le: APA/OTS).

NEU: Son­der­be­treu­ungs­zeit bei offe­nen Schu­len + Lockdown

In frü­he­ren Pha­sen konn­te die Son­der­be­treu­ungs­zeit nur bei Schul­schlie­ßun­gen ver­ein­bart werden. 

Neu ist jetzt, dass die Son­der­be­treu­ungs­zeit seit 22.11.2021 rück­wir­kend zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern auch bei offe­nen Schu­len ver­ein­bart wer­den kann, wenn gleich­zei­tig ein Lock­down besteht. 

Arbeits­mi­nis­ter Kocher erwähnt wei­ter:
„Unver­än­dert bleibt, dass ein Rechts­an­spruch gege­ben ist, wenn Schu­len behörd­lich geschlos­sen sind und kei­ne alter­na­ti­ve Betreu­ungs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung steht oder das Kind auf­grund eines Infek­ti­ons­falls in Qua­ran­tä­ne muss.“

Für wel­che wer­den­den Müt­ter gilt die Freistellung?

Das Gesetz gilt wie bis­her für:

  • alle wer­den­den Müt­ter in kör­per­na­hen Beru­fen
    zB Fri­seu­rin­nen, Mas­seu­rin­nen, Kin­der­gar­ten­päd­ago­gin­nen, Leh­re­rin­nen – die noch nicht geimpft sind

Das Gesetz gilt nicht für:

  • geimpf­te Schwangere
  • der Frei­stel­lungs­an­spruch endet nach erfolg­ter Covid-Impfung

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