September 1, 2020

12 Kommentare

Der Dienst­neh­mer „fri­sier­te“ sein Fahr­ten­buch ➪ Der Dienst­ge­ber zahlt des­halb bei der Lohn­ab­ga­ben­prü­fung mehr als EUR 6.500,00 nach. ➪ Er for­dert, dass der Dienst­neh­mer den gesam­ten Nach­zah­lungs­be­trag ver­ein­ba­rungs­ge­mäß erset­zen muss.

Mein Team und ich, wir prä­sen­tie­ren Ihnen wie­der einen Fall nach der U.N.I.-Methode (Unter­halt­sam, Nach­hal­tig, Infor­ma­tiv), wie er sich so oder ähn­lich jeder­zeit in der Pra­xis ereig­nen kann.

Lesen Sie den Sach­ver­halt und dann stel­len wir Ihnen 2 Fra­gen, die Sie ger­ne im Kom­men­tar­feld unse­res BLOGs beant­wor­ten können.

Ach­tung: Sie wis­sen bereits als Ken­ner unse­rer U.N.I.-Fälle: Was ein­fach aus­sieht, kann trotz­dem uner­war­te­te, aber inter­es­san­te und lehr­rei­che Lösungs­in­hal­te haben.

Am Diens­tag, den 8. Sep­tem­ber kommt die – garan­tiert teil­wei­se über­ra­schen­de – Auflösung.


Sach­ver­halt

Emil Schur­kerl, wohn­haft in Wörgl (Tirol) tritt als Ange­stell­ter am 1. Jän­ner 2017 in die Waren­han­dels GmbH (Sitz in Wien) ein. Er ist Ver­kaufs­lei­ter für Tirol (inkl Ost- und Süd­ti­rol) und Vorarlberg. 

Er bekommt einen Fir­men-Pkw: Sko­da SUPERB Com­bi Ambi­ti­on TDI DSG

  • Neu­wa­gen: Anschaf­fung und Erst­zu­las­sung im Jän­ner 2017
  • Anschaf­fungs­wert inkl Norm­ver­brauchs­ab­ga­be und Umsatz­steu­er:
    EUR 42.000,0
  • CO2-Aus­stoß: 119 g/km

Die Bezü­ge des Emil Schurkerl:

  • 2017: Brut­to­be­zug: EUR 4.250,00 (14x)
  • 2018: Brut­to­be­zug: EUR 4.500,00 (14x) + Prä­mie für 2017, aus­ge­zahlt im Dezem­ber 2018 in Höhe von EUR 30.000,00. Da der gesam­te Prä­mi­en­be­trag das Jah­res­sechs­tel über­schrei­tet und daher zum Tarif ver­steu­ert wird, beträgt in die­sem Monat der Grenz­steu­er­satz 50%.

Emil Schur­kerl ist 

  • ver­hei­ra­tet, 
  • hat einen 18-jäh­ri­gen, füh­rer­schein­be­sit­zen­den aber auto­lo­sen Sohn,
  • und ist über­zeug­ter AUDI-Fah­rer (sein Pri­vat­fahr­zeug in den Jah­ren 2017 bis 2019: Audi A4 all­road quattro).

Er möch­te kei­nen Sach­be­zug in sei­ner Lohn­ver­rech­nung, da er – so sei­ne Aus­sa­ge – kei­ne Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Pkw (Sko­da) unter­neh­men wird.

Sei­ne Argu­men­ta­ti­on:

a) Zu Bespre­chun­gen im Unter­neh­men in Wien reist er mit dem Zug.
b) Für Pri­vat­fahr­ten nutzt er als über­zeug­ter AUDI-Fah­rer sei­nen AUDI.

Die Ver­ein­ba­rung:

Der Geschäfts­füh­rer der Waren­han­dels GmbH ver­ein­bart mit Emil Schurkerl:

Es wird in der Gehalts­ver­rech­nung kein Sach­be­zug ange­setzt. Dafür ver­pflich­tet sich Emil Schurkerl:

I. lau­fend ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch zu füh­ren, und
II. monat­lich die ent­spre­chen­den Fahr­ten­buch­sei­ten ein­zu­scan­nen, und
III. die­se gemein­sam mit dem abfo­to­gra­fier­ten Kilo­me­ter­stand zum Monats­letz­ten an die Per­so­nal­ab­tei­lung zu mai­len.
IV. Soll­te Emil Schur­kerl den Fir­men-Pkw (Sko­da) doch pri­vat nut­zen, dann muss dies im Fahr­ten­buch klar erkenn­bar sein, weil dann ein Sach­be­zug in der Gehalts­ver­rech­nung ange­setzt wird.
V. Schließ­lich wird auch ver­ein­bart, dass Emil Schur­kerl alle Abga­ben­nach­zah­lun­gen, die die Waren­han­dels GmbH auf­grund eines man­gel­haft geführ­ten Fahr­ten­bu­ches an Behör­den leis­ten muss, dem Dienst­ge­ber erset­zen muss.

Emil Schur­kerl unter­schreibt die Ver­ein­ba­rung, führt ein Fahr­ten­buch und mailt jeweils am Monats­letz­ten das Foto mit dem Kilo­me­ter­stand und die ein­ge­scann­ten Fahr­ten­buch­sei­ten, die kei­ne Pri­vat­fahr­ten ausweisen.

Im Herbst 2019 fin­det eine Lohn­ab­ga­ben­prü­fung statt. Der Prü­fer stellt fest, dass Emil Schur­kerl eini­ge Pri­vat­fahr­ten in den Jah­ren 2017 und 2018 mit dem Fir­men-Pkw unter­nom­men hat (2017: 1.800 km; 2018: 1.950 km).
Bei­spiels­wei­se

  • über­ließ er gele­gent­lich das Fahr­zeug sei­nem Sohn; 
  • nutz­te er pri­vat dann nicht den blitz-blank-geputz­ten AUDI, son­dern den Fir­men-Pkw (zB für den Wochen­end­ein­kauf, Fahr­ten zu Tal­sta­tio­nen in Ski­ge­bie­ten etc), wenn im Win­ter Tau­wet­ter mit „Pkw-Ver­schmut­zungs­ga­ran­tie“ herrschte.

Emil Schur­kerl fri­sier­te das Fahr­ten­buch, in dem er die Pri­vat­fahr­ten durch fik­ti­ve (erfun­de­ne) betrieb­li­che Fahr­ten ersetz­te. Er tat dies so geschickt, dass dies dem Dienst­ge­ber nicht auffiel.

Der Lohn­ab­ga­ben­prü­fer infor­miert den Dienst­ge­ber, dass er für die Jah­re 2017 und 2018 einen hal­ben Sach­be­zug anset­zen wird.

Der Prü­fer schloss die Prü­fung mit einem Sach­be­zugs-Mehr­ergeb­nis in Höhe von EUR 6.540,06 ab, das sich wie folgt errechnet:

Erläu­te­run­gen:

Der Prü­fer setzt für die Jah­re 2017 und 2018 je einen hal­ben Sach­be­zug in Höhe von EUR 315,00 (= Anschaf­fungs­wert x 0,75%) pro Monat an ➪ Sach­be­zugs-Jah­res­wert: EUR 3.780,00.

1) EUR 3.780,00 x 18,12% = EUR 684,94

2) EUR 3.780,00 x 21,48% = EUR 811,94

3) Der Prü­fer setzt – zuläs­si­ger­wei­se – den sich auf­grund der Bezugs­hö­he erge­ben­den Grenz­steu­er­satz von 42% an ➪ EUR 3.780,00 abzgl EUR 684,94 (Sozi­al­ver­si­che­rung-Dienst­neh­mer-Anteil) x 42% = EUR 1.299,93

4) 2017: EUR 3.780,00 x 4,5% = EUR 170,10

5) 2018: EUR 3.780,00 x 4,3% = EUR 162,54

6) EUR 3.780,00 x 3% = EUR 113,40

7) ange­nom­me­ner und nicht zins­ma­the­ma­tisch exakt berech­ne­ter Betrag


Fra­gen an Sie:


Der Dienst­ge­ber argu­men­tiert, dass kein Sach­be­zug anzu­set­zen sei, weil …

a) der Dienst­neh­mer mit kri­mi­nel­ler Ener­gie Mani­pu­la­tio­nen durch­ge­führt hat, und zwar der­art geschickt, dass die­se der Dienst­ge­ber nicht erken­nen konnte.

b) Außer­dem ver­si­cher­te der Dienst­ge­ber glaub­haft, dass er einen Sach­be­zug in der Lohn­ver­rech­nung des Emil Schur­kerl ange­setzt hät­te, wenn er von den Pri­vat­fahr­ten gewusst hätte.

Fra­ge 1

Hat der Dienst­ge­ber mit die­ser Argu­men­ta­ti­on eine recht­li­che Chan­ce, dass kein Sach­be­zug anzu­set­zen ist?


Da Emil Schur­kerl fach­lich ver­siert und ver­käu­fe­risch sehr stark ist, kommt eine Tren­nung (Ent­las­sung oder Kün­di­gung) für den Dienst­ge­ber nicht in Frage.

ABER

… der Dienst­ge­ber infor­miert Emil Schur­kerl, dass er gemäß der abge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­rung in den nächs­ten 12 Mona­ten je 1/12 des gesam­ten Sach­be­zugs-Mehr­kost­en­er­geb­nis­ses, somit monat­lich EUR 545,01 vom Net­to­be­zug ein­be­hal­ten wird. 

Fra­ge 2

Kann der Dienst­ge­ber das gesam­te Sach­be­zugs-Mehr­kost­en­er­geb­nis beim Emil Schur­kerl regres­sie­ren? 
Wenn nein, wel­chen Betrag (wel­che Abga­ben) kann der Dienst­ge­ber regres­sie­ren?


Wir freu­en uns über Ihre Ant­wor­ten im Kommentarfeld!

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  1. zu Fra­ge 1)
    nein hat er nicht. 

    zu Fra­ge 2)
    Er kann sich mit der Lst. regres­sie­ren, die SV Bei­trä­ge mei­ner Mei­nung nach nicht. Der Abzug ist nicht gerechtfertigt.

  2. 1) Nein, aber zumin­dest über den Mini­sach­be­zug verhandeln
    2) soll­te funk­tio­nie­ren aber nur die DN Antei­le (LST und SV-DN Anteil) zusätz­lich Säu­mins­zu­schlag LST und Ver­zugs­zin­sen SV

    1. Hal­lo,

      a) Mini-Sach­be­zug setzt ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch vor­aus, dass aber genau nicht vorliegt.
      b)Hierzu schrei­be ich „nur“, um nicht zu viel von der Lösung zu ver­ra­ten: Sehr gute Argu­men­ta­ti­on, gratuliere.

      Dan­ke für das Mit­ma­chen – freu­en Sie sich auf die über­ra­schen­de Lösung.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  3. Zu 1) Recht­fer­ti­gen die Argu­men­te aus mei­ner Sicht nicht, dass kei­ne Sach­be­zug anzu­set­zen ist. Wenn die pri­va­ten Kilo­me­ter klar sei­tens des Prü­fers fest­ge­stellt wer­den konn­ten, könn­te er sogar eher auf auf­grund der Mani­pu­la­ti­on auf den vol­len Sach­be­zug los­ge­hen (oder noch zusätz­li­che Pri­vat­ki­lo­me­ter sammeln).

    zu 2) Punkt V der Ver­ein­ba­rung sagt “alle Abga­ben­nach­zah­lun­gen”, was dar­auf schlie­ßen las­sen könn­te, dass auch die Dienst­ge­ber­ab­ga­ben dar­in inklu­diert sind. Ich wür­de auf­grund des Sach­ver­halts, es han­delt sich eigent­lich um einen guten Mit­ar­bei­ter, hier aber nicht in juris­ti­sche Strei­te­rei­en inves­tie­ren. Mein Ansatz: Reduk­ti­on der Lohn­steu­er­schuld ans FA, da sich der Sach­be­zug Sechs­tel­er­hö­hend aus­wirkt (2018). Die Dienst­ge­ber­ab­ga­ben trägt der Dienst­ge­ber da er die­se auch bei kor­rek­ter Abrech­nung getra­gen hät­te, die Lohn­steu­er, die DN-SV sowie Säum­nis­zu­schlag und Ver­zugs­zin­sen trägt der Dienst­neh­mer, da er die­se zu tra­gen hat bzw. auf­grund sei­nes Ver­hal­tens ver­ur­sacht hat. Herr Schur­kerl hat ab Jah­res­an­fang den vol­len Sach­be­zug und kann sein Fahr­ten­buch direkt beim Finanz­amt vor­le­gen. Ich habe schein­bar kei­ne geeig­ne­tes Per­so­nal um Mani­pu­la­tio­nen, soll­te es die­se wei­ter­hin geben fest­stel­len zu können ;-).

    1. Hal­lo,

      a) Da haben Sie Recht, die Argu­men­te rei­chen nicht aus, dass kein Sach­be­zug ange­setzt wird. Woll­te der Prü­fer den vol­len Sach­be­zug anset­zen, müss­te er plau­si­bel erklä­ren, war­um er ver­mu­tet, dass der Emil Schur­kerl mehr wie 6.000 km pro Jahr pri­vat mit dem Fir­men-Pkw gefah­ren ist, was laut Anga­be nicht zutrifft è hal­ber Sach­be­zug ist korrekt.

      b) Hier­zu schrei­be ich „nur“, um nicht zu viel von der Lösung zu ver­ra­ten: Sehr gute Argu­men­ta­ti­on, gra­tu­lie­re. Übri­gens: die mög­lichst kon­flikt­freie Lösung bevor­zu­ge auch ich, doch dann hät­ten wir kei­nen Fall zum Lösen ?)

      Dan­ke für das Mit­ma­chen – freu­en Sie sich auf die über­ra­schen­de Lösung.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  4. 1) Nein. Nur weil sich der MA vor­sätz­lich schuld­haft ver­hal­ten hat, ver­hin­dert dies nicht die Geset­zes­la­ge, in der ein Sach­be­zug ange­setzt wer­den muss.
    2) Nicht auto­ma­tisch. Auf jeden Fall — die Lohn­steu­er 2599,86. Mög­li­cher­wei­se noch den DN-Anteil des Dienst­neh­mers, da es von die­sem vor­sätz­lich war und der DG somit nicht ver­hin­dern konn­te, dass es zu die­ser Nach­for­de­rung kommt: -> +1623,88
    Alle ande­ren Kos­ten viel­leicht über das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,wäre aber gericht­lich?! Wenn sie mit dem Arbeit­neh­mer das DV nicht auf­lö­sen wol­len, ist es frag­lich wie sinn­haft dies ist. Mög­li­cher­wei­se könn­te man auch eine ein­ver­nehm­li­che Ver­ein­ba­rung tref­fen, dass der DN dar­über­hin­aus sich an den Kos­ten betei­ligt, da es sei­ne Haupt­schuld war. Die­se dürf­te natür­lich aber nicht sit­ten­wid­rig sein.

    1. Hal­lo Frau Schubert,

      a) Im Ergeb­nis haben Sie Recht, bei der Begrün­dung wer­de ich Sie mit der Lösung in wenig überraschen.
      b) Nicht schlecht kom­bi­niert; sehr nahe an der Lösung, aber bspw kann der Dienst­ge­ber die gesam­te Lohn­steu­er in Höhe von € 2599,86 nicht regres­sie­ren!!! ==> Freu­en Sie sich auf die über­ra­schen­de Lösung

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

  5. 1) Da der Prü­fer die Mani­pu­la­tio­nen sehr genau fest­le­gen konn­te, dürf­ten sie doch nicht so geschickt gemacht wor­den sein. Mei­ner Ansicht nach kei­ne Einspruchsmöglichkeit

    2) Ab sofort den Sach­be­zug in der LV ansetz­ten; Kei­ne Rück­erstat­tung durch den DN da die Fäl­lig­keit der Ansprü­che bereits ver­jährt ist.

    1. Hal­lo Frau Lindner,

      a) ➪ Lösung trifft zu
      b) Ver­jäh­rung für Regress­an­sprü­che beginnt erst mit der Zah­lung des Dienst­ge­bers an Abgabenbehörden

      Dan­ke für das Mit­ma­chen – freu­en Sie sich auf die über­ra­schen­de Lösung.

      Mit herz­li­chen Grüßen
      Ernst PATKA

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