September 8, 2020

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Falls Sie es noch nicht gele­sen haben, fin­den Sie hier den Link zum Sach­ver­halt und der Fra­ge­stel­lung: 
Pri­vat­fahr­ten ver­schlei­ert ➪ Zeit für Streit

Ant­wor­ten und Praxiserkenntnisse



Fra­ge 1

Hat der Dienst­ge­ber mit die­ser Argu­men­ta­ti­on eine recht­li­che Chan­ce, dass kein Sach­be­zug anzu­set­zen ist?

Es trifft zwar zu, dass unge­recht­fer­tigt vom Dienst­neh­mer, ohne Wis­sen und Bil­li­gung des Dienst­ge­bers ange­eig­ne­te Vor­tei­le Ein­künf­te aus nicht selbst­stän­di­ger Arbeit (§ 25 EStG) sind, die durch Ver­an­la­gung und nicht durch Lohn­steu­er­ab­zug zu ver­steu­ern sind

Bei­spie­le:

  • Waren­dieb­stäh­le aus dem Lager
  • Ver­un­treu­te bzw unter­schla­ge­nen Gelder

Die­se Rechts­la­ge (Ver­an­la­gung statt Lohn­steu­er­ab­zug) trifft jedoch im vor­lie­gen­den Fall nicht zu. Der Dienst­neh­mer hat den Fir­men-Pkw vom Dienst­ge­ber erhal­ten und sich nicht rechts­wid­rig ohne Wis­sen des Dienst­ge­bers ange­eig­net. Der Dienst­ge­ber hat auch nicht aus­ge­schlos­sen, dass Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Pkw denk­mög­lich sind (sie­he Ver­ein­ba­rungs­punkt IV).

Ergeb­nis:

Der Prü­fer setzt auf­grund der vor­lie­gen­den Pri­vat­fahr­ten zu Recht einen Sach­be­zug an.

Somit kom­men wir zu den Ant­wor­ten und zu den Pra­xis­er­kennt­nis­sen betref­fend Fra­ge 1:  
Hält“ die Ver­ein­ba­rung, dass Emil Schur­kerl das gesam­te Sach­be­zugs-Mehr­ergeb­nis in Höhe von EUR 6.540,06 sei­nem Dienst­ge­ber erset­zen muss? 


Fra­ge 2

Kann der Dienst­ge­ber das gesam­te Sach­be­zugs-Mehr­kost­en­er­geb­nis bei Emil Schur­kerl regres­sie­ren? 
Wenn nein, wel­chen Betrag (wel­che Abga­ben) kann der Dienst­ge­ber regres­sie­ren?

Wir betrach­ten nun die ein­zel­nen Abga­ben und

  • Ver­mer­ken über­sicht­lich tabel­la­risch bei jeder Abga­be, ob der Dienst­ge­ber von Emil Schur­kerl für die sach­be­zugs­be­ding­te Nach­zah­lung Ersatz von Emil Schur­kerl for­dern kann und
  • ana­ly­sie­ren anschlie­ßend, war­um dies so ist (= Ana­ly­se der Rechts­la­ge).

Tabel­la­ri­sche Übersicht

Ana­ly­se der Rechtslage

DB, DZ, Kom­mu­nal­steu­er und Sozialversicherungs-Dienstgeber-Anteile

Dadurch, dass Emil Schur­kerl die Pri­vat­fahr­ten ver­schwieg, ist dem Dienst­ge­ber kein zusätz­li­cher Scha­den hin­sicht­lich die­ser Abga­ben entstanden.

Hät­te Emil Schur­kerl im Fahr­ten­buch kor­rekt sei­ne Pri­vat­fahrt ange­führt, hät­te der Dienst­ge­ber den Sach­be­zug in sei­ner Gehalts­ver­rech­nung ange­setzt (sie­he Punkt IV der Vereinbarung).

In die­sem Fall wäre der Dienst­ge­ber mit den Abga­ben DB, DZ, Kom­mu­nal­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­ge­ber-Antei­le belas­tet gewe­sen, die nun auch der Lohn­ab­ga­ben­prü­fer vorschrieb.

Ergeb­nis:
Es kann daher der Dienst­ge­ber für die­se Abga­ben man­gels zusätz­lich ent­stan­de­nem Scha­den nicht for­dern, dass sie ihm von Emil Schur­kerl ersetzt werden.

Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Antei­le

Emil Schur­kerl wei­gert sich, der Waren­han­dels GmbH die Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Antei­le zu refun­die­ren mit fol­gen­dem Hin­weis:

§ 60 Abs 1 ASVG ver­bie­tet sei­ner Ansicht nach, dass der Dienst­ge­ber ihm nach­träg­lich Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Antei­le abzieht.

§ 60 Abs 1 ASVG lau­tet (Her­vor­he­bun­gen durch uns):

Der Dienst­ge­ber ist berech­tigt, den auf den Ver­si­cher­ten ent­fal­len­den Bei­trags­teil vom Ent­gelt in barem abzu­zie­hen. Die­ses Recht muß bei sons­ti­gem Ver­lust spä­tes­tens bei der auf die Fäl­lig­keit des Bei­tra­ges nächst­fol­gen­den Ent­gelt­zah­lung aus­ge­übt wer­den, es sei denn, daß die nach­träg­li­che Ent­rich­tung der vol­len Bei­trä­ge oder eines Tei­les die­ser vom Dienst­ge­ber nicht ver­schul­det ist. Im Fal­le der nach­träg­li­chen Ent­rich­tung der Bei­trä­ge ohne Ver­schul­den des Dienst­ge­bers dür­fen dem Ver­si­cher­ten bei einer Ent­gelt­zah­lung nicht mehr Bei­trä­ge abge­zo­gen wer­den, als auf zwei Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ent­fal­len.

Ob der Dienst­ge­ber trotz der Abzugs­be­schrän­kun­gen des § 60 Abs 1 ASVG die Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Antei­le unter dem Titel „Scha­den­er­satz“ vom Dienst­neh­mer for­dern kann, hat­te der Obers­te Gerichts­hof (OGH) im Früh­jahr 2020 zu ent­schei­den (OGH 24. April 2020, 8 ObA 66/19t).

Die bei­den, für die Pra­xis wich­tigs­ten Grund­sät­ze die­ses Urteils lauten:

Grund­satz 1:

  • Sinn und Zweck des § 60 Abs 1 ASVG ist, dass der Dienst­neh­mer regel­mä­ßig und nicht (unvor­her­seh­bar) plötz­lich mit Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­ab­zü­gen belas­tet wird.
  • Sinn und Zweck des § 60 Abs 1 ASVG ist aber nicht, einen Scha­den­er­satz­an­spruch des Dienst­ge­bers zu ver­hin­dern, der des­halb besteht, weil der Dienst­neh­mer schuld­haft und treu­wid­rig ver­ei­telt hat, dass der Dienst­ge­ber zeit­ge­recht den Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Anteil abzie­hen konnte.

Grund­satz 2:

  • Aus Grund­satz 1 ergibt sich daher, dass die Bestim­mung des § 60 Abs 1 ASVG (bezüg­lich des ein­ge­schränk­ten Abzugs­rech­tes betref­fend den Dienst­neh­mer-Anteil) nicht aus­schließt, dass der Dienst­ge­ber einen Scha­den­er­satz­an­spruch gel­tend machen kann.
  • Hät­te der Dienst­neh­mer nicht schuld­haft und treu­wid­rig die Pri­vat­fahr­ten ver­schlei­ert, hät­te der Dienst­ge­ber den Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Anteil abzie­hen können.

Ergeb­nis:

Es muss Emil Schur­kerl der Waren­han­dels GmbH die auf­grund der Lohn­ab­ga­ben­prü­fung bezahlten

  • Sozi­al­ver­si­che­rungs-Dienst­neh­mer-Antei­le und 
  • die gesam­ten(!) Verzugszinsen 

erset­zen.

Auch die Ver­zugs­zin­sen für den Sozi­al­ver­si­che­rung-Dienst­ge­ber-Anteil hat Emil Schur­kerl der Waren­han­dels GmbH zu erset­zen, weil die­se nur des­halb ange­fal­len sind, weil der Dienst­ge­ber man­gels Kennt­nis der Pri­vat­fahr­ten kei­ne kor­rek­te Sach­be­zugs­ab­rech­nung vor­neh­men konnte.

Lohn­steu­er und Säumniszuschläge

Grund­satz 2: Lohn­steu­er­re­gress ist zuläs­sig 

Bei der Lohn­steu­er ist der Dienst­neh­mer der Abga­ben­schuld­ner, der Dienst­ge­ber haf­tet
ledig­lich für die Abfuhr.

Daher ist auch der Lohn­steu­er­re­gress des Dienst­ge­bers gegen­über dem Dienst­neh­mer bei einer Nach­for­de­rung des Finanz­am­tes nach einer Lohn­steu­er­prü­fung (aus­nah­men: sie­he wei­ter unten im Text) recht­lich unpro­ble­ma­tisch:

Die Lohn­steu­er­nach­zah­lung des Dienst­ge­bers ist eine Zah­lung für frem­de Schuld, für die er per­sön­lich haf­tet. Der Dienst­ge­ber tritt daher mit der Zah­lung der frem­den Schuld gemäß § 1358 ABGB (gesetz­li­che Zes­si­on) in die Rech­te des Gläu­bi­gers ein und kann vom Schuld­ner (= Dienst­neh­mer) den Ersatz der bezahl­ten Schuld verlangen.

Ein gut­gläu­bi­ger Ver­brauch der Bezü­ge kann sei­tens des Dienst­neh­mers nicht ein­ge­wen­det werden.

Will sich der Dienst­ge­ber die Mög­lich­keit des Regres­ses der anläss­lich einer Lohn­ab­ga­ben­prü­fung nach­ge­zahl­ten Lohn­steu­er offen­hal­ten, dann ist er ver­pflich­tet, die Dienst­neh­mer­inter­es­sen zu wah­ren (vgl OGH 6. 12. 1977, 4 Ob 111/77).

Aus­nah­me: (Teil­wei­se) kein Lohn­steu­er­re­gress möglich

Der Dienst­ge­ber kann dann (teil­wei­se) die bezahl­te Lohn­steu­er nicht vom Dienst­neh­mer rück­for­dern, wenn er entweder

  • bei der Lohn­ab­ga­ben­prü­fung die Inter­es­sen des Dienst­neh­mers nicht gewahrt hat, dh Mög­lich­kei­ten, die Lohn­steu­er­nach­zah­lung zu ver­min­dern, nicht nutz­te (bspw wenn der Dienst­ge­ber eine erfolg­ver­spre­chen­den Beschwer­de nicht vor­ge­nom­men hat) oder
  • wenn Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer anläss­lich der Dienst­ver­trags­be­en­di­gung einen Ver­gleich abge­schlos­sen haben, mit dem u.a. „alle wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem ehe­ma­li­gen Dienst­ver­hält­nis abge­gol­ten und ver­gli­chen sein soll­ten“ (OGH 27.2.1991, 9 ObA 1002/91).

Die Berei­ni­gungs­wir­kung eines Ver­glei­ches umfasst …

  • ins­be­son­de­re auch sol­che Ansprü­che, an wel­che die Par­tei­en im Zeit­punkt des Ver­glei­ches zwar nicht gedacht haben, an die sie aber den­ken konn­ten (§ 1389 ABGB).
  • im Regel­fall nicht die Ansprü­che aus der Tren­nungs­ver­ein­ba­rung.

Ergeb­nis:
Der Lohn­steu­er­re­gress der Waren­han­dels GmbH gegen­über Emil Schur­kerl ist grund­sätz­lich zuläs­sig.

Aller­dings muss er nicht den gesam­ten Lohn­steu­er­be­trag in Höhe von EUR 2.599,86, son­dern einen um EUR 277,20 ver­min­der­ten Lohn­steu­er­be­trag ersetzen.

Begrün­dung:
Sein Dienst­ge­ber hat bei der Lohn­ab­ga­ben­prü­fung über­se­hen, dass in Höhe von EUR 277,20 eine Lohn­steu­er­spar­nis hät­te berück­sich­tigt wer­den müs­sen, weil:

  • sich das Jah­res­sechs­tel im Jahr 2018 auf­grund des Sach­be­zu­ges um EUR 630,00 (= 2 x EUR 315,00) erhöht
  • dies hät­te der Lohn­ab­ga­ben­prü­fer bei der Lohn­steu­er­be­rech­nung der Prä­mie berück­sich­ti­gen müs­sen und ➪
  • es hät­te die „Sach­be­zugs-Lohn­steu­er“ um EUR 277,20 ver­min­dert wer­den müssen

Die obi­ge Lohn­steu­er­gut­schrift errech­net sich wie folgt:

  • Ursprüng­lich wur­de die Prä­mie auf­grund der Sech­s­tel­über­schrei­tung zur Gän­ze zum Tarif (Grenz­steu­er­satz: 50%) versteuert.
  • Auf­grund des sach­be­zugs­be­dingt erhöh­ten Jah­res­sechs­tel wäre daher ein Prä­mi­en­teil­be­trag von EUR 630,00 (ent­spricht dem Betrag, um das sich in 2018 das Jah­res­sechs­tel erhöh­te) mit 6% zu ver­steu­ern ➪ Lohn­steu­er­erspar­nis: 44% von EUR 630,00.

Aus die­sem Grund muss Emil Schur­kerl die Säum­nis­zu­schlä­ge auch nur antei­lig (ca 90%) der Waren­han­dels GmbH ersetzen.

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